Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.03.2001 – L 3 B 35/01 P

Gründe

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Die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen  Kosten der Klägerin folgt aus § 193 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).  Die Ausnahmevorschrift des § 193 Abs 4 Satz 1 SGG ist, wie das  Sozialgericht (SG) nicht verkannt hat, schon deshalb nicht unmittelbar  anwendbar, weil die Klägerin keine Behörde, Körperschaft oder Anstalt des  öffentlichen Rechts ist. Aber auch eine vom SG für geboten erachtete  entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil sich eine  planwidrige Wertungslücke des Gesetzgebers als Voraussetzung für eine  solche Anwendung auch auf private Pflegeversicherungsunternehmen nicht  feststellen lässt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber  schon bei der Einführung der Pflegeversicherung für die privaten  Pflegeversicherungsunternehmen von einer dem Normgehalt des § 193 Abs 4  Satz 1 SGG entsprechenden Regelung bewusst Abstand genommen hat (vgl dazu,  wenn auch in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom 06.08.1998 – Az.: B 3 P  8/97 R -). Jedenfalls aber hätte der Gesetzgeber die Änderung des SGG durch  das 5. SGG Änderungsgesetz vom 30. März 1998 zum Anlass nehmen müssen, um § 193 Abs 4 Satz 1 SGG auch auf private Pflegeversicherungsunternehmen  auszudehnen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.1999 – Az.: L 10  B 10/99 P – VersR 2000, 993 ff; LSG Mainz, Beschluss vom 21.05.1999 – Az.:  L 3 P 9/98 – VersR 2000, 628 mit zustimmender Anmerkung von Ellwanger; aA  LSG für das Saarland, Beschluss vom 21.04.1998 – Az.: L 2 P 4/97 S – VersR  1998, 1130 ff mit ablehnender Anmerkung von Jestaedt). Dies ist jedoch noch  nicht geschehen. Da eine Regelungslücke in Bezug auf § 193 Abs 4 Satz 1 SGG  in Bezug auf private Pflegeversicherungsunternehmen nicht feststellbar ist,  kommt es darauf, ob die vom SG für seine Auffassung herangezogenen  sozialpolitischen Erwägungen plausibel sind oder nicht, nicht mehr an.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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