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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29.03.2001 – L 8 AL 249/00

Tatbestand

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Streitig ist der Umfang einer freien Förderung nach § 10 Drittes Buch  Sozialgesetzbuch (SGB III).

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Der 1951 geborene Kläger war bis Februar 1998 im Marketing-Bereich eines  Luftfahrtsunternehmens tätig; außerdem wurde er oft als Verkehrsflugzeugführer  eingesetzt. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss  daran Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 17. März 1999 beantragte der Kläger beim  Arbeitsamt J. die Gewährung von Zuschüssen für Maßnahmen der freien Förderung  nach § 10 SGB III für den Wiedererwerb der Verkehrsfliegerlizenz (ATPL). Die  Kosten dafür betrugen DM 13.194,80. Gleichzeitig legte der Kläger ein  Schreiben der K. vor, sie beabsichtige, den Kläger nach erfolgreichem 737 Type  Rating Check als Copilot einzustellen.

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Mit Bescheid vom 21. Juni 1999 bewilligte die Beklagte im Rahmen der freien  Förderung gemäß § 10 SGB III einen Zuschuss in Höhe von maximal DM 5.000,00.  Damit war der Kläger nicht einverstanden, weil ihm die volle Kostenübernahme  zugesagt worden sei. Mit Ergänzungsbescheid vom 29. Juni 1999 bewilligte die  Beklagte für den Wiedererwerb der Verkehrsfliegerlizenz ein zusätzliches  Darlehen in Höhe von DM 5.000,00, welches in monatlichen Raten von DM 200,00  ab 1. August 1999 zurückzuzahlen war.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 wies die Beklagte den  Widerspruch gegen beide Bescheide als unbegründet zurück. Sie führte aus, das  Arbeitsamt J. habe, um Willkür und Ungleichbehandlung bei der Verteilung der  freien Förderung nach § 10 SGB III auszuschließen, Richtlinien erlassen, denen  sachliche und zielorientierte Überlegungen zugrunde lägen. Bei Anwendung  dieser Richtlinien könne im Jahre 1999 für den Erwerb eines  Berechtigungsscheines ein Zuschuss von maximal 5.000,00 DM gewährt werden.  Insoweit bestehe eine Selbstbindung. Aufgrund der Besonderheiten im Falle des  Klägers sei zusätzlich ein Darlehen von DM 5.000,00 nachträglich bewilligt  worden. Unter Beachtung der Einkommenssituation des Klägers sei eine  Eigenbeteiligung zumutbar gewesen. Eine schriftliche Zusage über eine volle  Kostenübernahme habe die Beklagte nicht gegeben.

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Mit Klage vom 10. Januar 2000 trug der Kläger vor, der zuständige  Arbeitsberater des Arbeitsamtes J. habe mündlich die volle Kostenübernahme  zugesagt, nachdem er sich beim Fachvermittlungsdienst in L. vergewissert habe,  dass in derartigen Fällen die Gesamtkosten ohne Weiteres übernommen werden.  Nur unter diesen Voraussetzungen habe er die Maßnahme begonnen, weil er  hochverschuldet sei und die Restkosten nicht bestreiten könne.

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Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Urteil vom 16. Mai 2000 die  angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, über den  Förderungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts  neu zu entscheiden. Die Förderungsrichtlinien des Arbeitsamtes J.  berücksichtigten offensichtlich nicht die Wiedererlangung der  Verkehrsfliegerlizenz. Diese Maßnahme könne nicht unter die Überschrift  “Berechtigungsscheine” gefasst werden, weil keine Vergleichbarkeit mit den  dort beispielhaft aufgeführten Gabelstaplerscheinen bzw Motorsägenscheinen  gegeben sei. Es könne ferner dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass  zufällig das Arbeitsamt J. für ihn zuständig sei und nicht das Arbeitsamt L.,  welches die vollen Kosten übernommen hätte. Eine solche Zufälligkeit könne  kein taugliches ermessenlenkendes Kriterium sein. Das Arbeitsamt J. müsse  deshalb in neue Ermessenserwägungen eintreten, ob dem Kläger nicht auch der  restliche Betrag in Höhe von DM 8.194,00 als Zuschuss zu bewilligen sei. Dabei  müsse insbesondere die Förderungspraxis des Arbeitsamtes L. berücksichtigt  werden.

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Gegen das am 31. Mai 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Juni 2000  Berufung eingelegt. Sie trägt vor, nach der Konzeption des § 10 SGB III seien  unterschiedliche Entscheidungen der Arbeitsämter in unterschiedlichen Bezirken  bei vergleichbaren Sachverhalten hinzunehmen. Durch diese Vorschrift solle die  Gestaltungs- und Entscheidungsbefugnis der Arbeitsämter vor Ort gestärkt  werden, so dass nur auf die Gleichbehandlung im maßgeblichen Arbeitsamtsbezirk  abgestellt werden dürfe. Bei einer bundesweiten Vergleichbarkeit könne § 10  SGB III nicht mehr angewendet werden. Das Arbeitsamt J. habe das ihm  zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Wiedererlangung der  Verkehrsfliegerlizenz sei der Richtlinienkategorie “Berechtigungsscheine”  zuzuordnen, die als Auffangtatbestand für alle Berechtigungsscheine diene, die  in den sonstigen Kategorien nicht ausdrücklich erfasst seien. Dafür sei ein  Zuschuss von maximal DM 5.000,00 vorgesehen. Später sei dem Kläger unter  Berücksichtigung der Besonderheiten des hier streitigen Berechtigungsscheines  zusätzlich ein Darlehen in Höhe von DM 5.000,00 gewährt worden. Die im  Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft des Fachvermittlungsdienstes für  Luftverkehrsberufe beim Arbeitsamt L. sei unzutreffend gewesen. Der Auskunft  gebende Arbeitsvermittler sei zu einer derartigen Feststellung nicht befugt  gewesen, weil der Förderungsumfang nach § 10 SGB III unabhängig von der  arbeitsmarktlichen Problematik festgesetzt werde. Nach Auskunft des  entscheidungsbefugten Arbeitsberaters beim Arbeitsamt L. erfolge auch dort  eine Förderung nach § 10 SGB III nicht generell in voller Höhe.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Mai 2000 aufzuheben und die  Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweis darauf,  dass die Beklagte ihren Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft habe.

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Ab 1. Dezember 1999 hat sich der Kläger wieder arbeitslos gemeldet und Alhi  bezogen. Auf seine neuen Anträge vom 20. März bzw vom 15. August 2000 hat die  Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 im Rahmen der freien Förderung nach  § 10 SGB III einen Zuschuss von DM 5.000,00 sowie ein Darlehen in Höhe von DM  13.648,00 für die Erneuerung der Fluglizenz bewilligt.

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Wegen des weiteren Sachverhalts und wegen des weiteren Vorbringens der  Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang der  Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Im  Ergebnis zutreffend hat das SG sie zu einer Neubescheidung über den  Förderungsantrag des Klägers verurteilt.

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Streitgegenstand sind Leistungen im Rahmen der freien Förderung nach § 10 SGB  III, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Richtige Verfahrensart ist die  Verpflichtungsklage, wobei gemäß § 54 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)  zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten  sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht  entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Verfahrenshindernisse stehen  einer Sachentscheidung nicht entgegen. Zwar hat der Kläger gegen den  Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 1999 nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt.  Die Beklagte hat jedoch diesen Bescheid als eine Art  “Abhilfe-Änderungs-Bescheid” in Bezug auf den Ausgangsbescheid vom 21. Juli  1999 angesehen, der gemäß § 86 Abs 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden  ist. Aus diesem Grunde hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.  Dezember 1999 über beide Bescheide entschieden und die notwendigen  Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu einem Viertel übernommen.

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Gemäß § 10 Abs 1 SGB III können Arbeitsämter bis zu 10 % der im  Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven  Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten  aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven  Arbeitsförderung zu erweitern (Satz 1). Die freien Leistungen müssen den  Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen  nicht gesetzliche Leistungen aufstocken (Satz 2). Mit dieser neuen Regelung  soll den einzelnen Arbeitsämtern dezentral die Befugnis eingeräumt werden, vor  Ort auf die konkrete Arbeitsmarktlage im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung  innovative Ansätze zu verfolgen (BT-Drucksache 13/4941 Seite 141, 154). Für  die einzelnen Arbeitsämter sollen die Einsatzmöglichkeiten des vorhanden  Instrumentariums verbessert werden, indem auf bestimmte Zugangsvoraussetzungen  (zB arbeitsmarktpolitische Beurteilung) verzichtet und der flexible Einsatz  von Mitteln entsprechend den örtlichen und aktuellen Erfordernissen ermöglicht  wird. Die auf die Individualförderung ausgerichtete freie Förderung des § 10  SGB III findet seine Grenzen allein in der pflichtgemäßen Ermessensausübung  des jeweiligen Arbeitsamtes.

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Der weite Gestaltungs- und Regelungsspielraum des Arbeitsamtes aus § 10 SGB  III bedeutet nicht, dass der Antragsteller in diesem Verfahren schutzlos ist.  Er kann verlangen, bei der Vergabe der für die freie Förderung zur Verfügung  stehenden Haushaltsmittel nach Art. 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) in gleicher Weise  wie andere Arbeitnehmer behandelt zu werden, soweit die Vergabe als solche  oder die Richtlinien nicht gesetzwidrig sind (BSGE 60, 230, 236f). Die  gerichtliche Kontrolle beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die  Beklagte beim Vollzug von Richtlinien dem allgemeinen Gleichheitssatz dadurch  Rechnung getragen hat, dass die durch die Richtlinie bewirkte Ermessensbindung  beachtet worden ist (BVerwGE 44, 72, 75). Da die Richtlinien als “antizipierte  Verwaltungspraxis” anzusehen sind, müssen sie als Willenserklärung der  anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung  ausgelegt werden (BVerwGE 58, 45, 51).

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Das Arbeitsamt J. hat zur Gleichbehandlung aller Antragsteller unter  Berücksichtigung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel  Vergaberichtlinien für die freie Förderung gemäß § 10 SGB III aufgestellt. Die  hier einschlägige aktualisierte Fassung vom 11. März 1999 sieht verschiedene  Leistungen an Arbeitnehmer vor, die sich je nach Höhe, Dauer und Art der  Gewährung unterscheiden. Unter Ziffer 5 werden “Berechtigungsscheine”  angeführt, die mit einem Zuschuss von maximal DM 5.000,00 gefördert werden.  Darunter werden nach den amtlichen Erläuterungen alle sonstigen, von den  übrigen Rubriken nicht erfassten Berechtigungsscheine verstanden, wenn eine  Förderung über FbW (Förderung der beruflichen Weiterbildung, §§ 77, 96 SGB  III) oder Trainingsmaßnahme (§ 48 SGB III) nicht möglich ist – zB Teile von  CAD, Gabelstaplerschein, GGVS, Personenbeförderungsschein, Motorsägenschein,  etc.

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Bei der Wiedererlangung der Verkehrsfliegerlizenz (ATPL) handelt es sich um  den Erwerb eines Berechtigungsscheines iS von Ziffer 5 der Richtlinien. Ein  Vergleich mit den dort beispielhaft angeführten Berechtigungsscheinen,  insbesondere mit dem Personenbeförderungsschein, ergibt, dass diese Regelung  den Erwerb einer Legitimationsurkunde als Befähigungsnachweis erfasst, damit  eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgeübt und die potentielle  Wiedereingliederung des Antragstellers in das Erwerbsleben erst ermöglicht  werden kann.

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Da durch diese Richtlinie eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist  (BSG SozR 3-4100 § 3 Nr 2), kann der Kläger, wie andere Arbeitnehmer in  gleicher Lage, einen Zuschuss von maximal DM 5.000,00 verlangen. Hätte es die  Beklagte bei dieser Förderung belassen, wäre ihre Entscheidung nicht zu  beanstanden gewesen. Sie hat jedoch darüber hinaus im Hinblick auf die  besonderen Verhältnisse im Falle des Klägers mit Ergänzungsbescheid vom 29.  Juli 1999 ein Darlehen von DM 5.000,00 gewährt. Diese zusätzliche Förderung  ist in den Richtlinien nicht vorgesehen und kann deshalb nur das Ergebnis  einer individuellen Ermessensausübung sein. Gemäß § 35 Abs 1 Satz 3 Zehntes  Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) muss die Begründung von Ermessensentscheidungen  auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der  Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Den angefochtenen Bescheiden der  Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen ein Darlehen nur in  Höhe von DM 5.000,00 und nicht für den gesamten neben dem gewährten Zuschuss  noch offenen Betrag von DM 8.194,00 gewährt worden ist.

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Bereits ein flüchtiger Vergleich des späteren Bescheides der Beklagten vom 13.  Oktober 2000 über das im Wesentlichen gleiche Begehren des Jahres 2000 (Blatt  65, 67 GA) lässt gegenüber den hier streitgegenständlichen Bescheiden  offensichtliche Begründungsdefizite erkennen. Weder der Ergänzungsbescheid vom  29. Juni 1999 noch der dazugehörige Teil der Verwaltungsakte enthalten  irgendwelche Ermessenserwägungen. Der zuständige Arbeitsberater hat  eingeräumt, überhaupt keine Ermessensüberlegungen angestellt zu haben (vgl  seinen Vermerk vom 30.09.1999, Blatt 283 der VA).

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Wenig aufschlussreich ist auch die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 13.  Dezember 1999. Ausschlaggebend für die Darlehensgewährung sollen  “Besonderheiten” im Falle des Klägers sein. Welche Besonderheiten im Einzelnen  und aufgrund welcher Gewichtung diese nur ein Darlehen von DM 5.000,00  rechtfertigen, wird nicht mitgeteilt. Ferner soll die Eigenbeteiligung unter  Beachtung der Einkommenssituation des Klägers zumutbar sein. Nähere  Einzelheiten über die Einkommenssituation des Klägers, der zum Zeitpunkt des  Erlasses des Widerspruchsbescheides erneut arbeitslos geworden war, sowie über  die Zumutbarkeitsanforderungen werden nicht weiter dargelegt.

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Im späteren Bescheid vom 13. Oktober 2000 hat die Beklagte eine  Eigenbeteiligung des Klägers wegen seiner Verschuldung als unzumutbar  bewertet. Die Vermögenslosigkeit und Verschuldung des Klägers lag jedoch schon  bei Antragstellung im Mai 1999 vor. In die Ermessensabwägung muss ferner der  Umstand einfließen, dass die Beklagte durch den Fachvermittlungsdienst des  Arbeitsamtes L., wohl aber auch durch den zuständigen Arbeitsberater beim  Arbeitsamt J. (vgl die von ihm an den Kläger empfohlene  Widerspruchsbegründung, Blatt 7 GA) zumindest mündlich eine volle  Kostenübernahme in Aussicht gestellt haben.

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Bei dieser Sach- und Rechtslage muss das Arbeitsamt J. eine umfassende  Ermessensausübung vornehmen und den Förderungsantrag des Klägers vom 17. März  1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts neu  bescheiden. Es muss insbesondere, falls andere Umstände als bei der  Antragstellung im Jahre 2000 vorlagen, im Einzelnen begründen, aus welchen  Gründen die Gewährung eines Zuschusses auf DM 5.000,00 zu beschränken ist. Das  gilt umso mehr, als Ziffer 2 bis 4 der Richtlinien bezüglich Leistungen an  Arbeitnehmer bei dem Erwerb des Führerscheins/der Fahrerlaubnis, soweit  überhaupt als Art der Leistungsgewährung ein Darlehen in Betracht kommt, keine  Begrenzung auf eine bestimmte Summe vorsehen.

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Der Beklagten ist zuzugeben, dass sie den Kläger insgesamt großzügig behandelt  hat. Denn die Musterberechtigung für ein bestimmtes Verkehrsflugzeug nach dem  Wunsch eines potentiellen Arbeitgebers ist nichts anderes als die Einarbeitung  auf einen bestimmten Arbeitsplatz, deren Aufwendungen in der Regel von den  Arbeitgebern finanziert werden. So sind in der arbeitsrechtlichen Literatur  diverse Fälle dokumentiert, in denen die Beteiligten sich um die  Rückzahlungsmodalitäten der Musterberechtigung für einen bestimmten  Flugzeugtyp nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers streiten (BAG  vom 16.03.1994 in NZA 1994, 937). Es wird nicht verkannt, dass die alleinige  Entscheidungsbefugnis des Arbeitsamtes J. betroffen ist, wenn dieses dem  Kläger durch die Übernahme der Typenberechtigung gegenüber anderen  arbeitslosen Verkehrsflugzeugpiloten einen Wettbewerbsvorteil einräumen will.  Auch bei einer großzügigen Leistungsgewährung ist die Beklagte jedoch nicht  davon befreit, das ihr zustehende Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen  auszuüben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.---

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