Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23.04.2001 – L 3/5 KA 68/00

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Erteilung einer Genehmigung zur Abrechnung  der Ziffer 16 EBM-Ä und auf diese Ziffer bezogene sachlich-rechnerische  Berichtigungen in den Quartalen I und II/1996.

2

Der Kläger ist in F. als Facharzt für Innere Medizin niedergelassen. Im  September 1995 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung zur Abrechnung  der EBM-Ä-Nr. 16. Bei den in dieser Abrechnungsziffer geregelten Leistungen  handelt es sich unter anderem um die kontinuierliche Betreuung eines Patienten  mit rheumatoider Arthritis (PCP) einschließlich Sonderformen oder mit  Psoriasis-Arthritis oder mit Kollagenosen durch einen Internisten mit der  Schwerpunktbezeichnung “Rheumatologie”. In der Begründung seines Antrages  erläuterte der Kläger, dass im Planungsbereich F. kein Arzt die  Zusatzbezeichnung Rheumatologie führe. Inzwischen habe die Beklagte auch einen  rheumatologischen Sonderbedarf für die Region F. anerkannt. Er erstrebe im  Übrigen die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung. Mit Beschluss vom 18.  April 1996 lehnte der Vorstand der Bezirksstelle Hannover der Beklagten den  Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass für die beantragte  Abrechnungsgenehmigung die Schwerpunktbezeichnung “Rheumatologie” erforderlich  sei, über die der Kläger nicht verfüge. Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch  wies der Vorstand der Beklagten nach vorheriger Nichtabhilfe durch den  Vorstand der Bezirksstelle F. mit Beschluss vom 16. Oktober 1996 zurück. Die  EBM-Nr. 16 und auch die ergänzende Vereinbarung zur Reform des einheitlichen  Bewertungsmaßstabes sähen für Ärzte, die die Schwerpunktbezeichnung  Rheumatologie nicht führten, keine Ausnahmen für die Abrechnung vor. Soweit in  der ergänzenden Vereinbarung im Abschnitt 4a Ziffer 3 Ausnahmebestimmungen für  die Behandlung von Dialysepatienten durch Ärzte, die die  Schwerpunktbezeichnung “Nephrologie” nicht führten oder für Tumorpatienten  durch Ärzte, die die Schwerpunktbezeichnungen “Hämatologie und Onkologie”  nicht führten vorsähen, könne der Kläger aus diesen Ausnahmebestimmungen keine  Rechte herleiten. Der Bewertungsausschuss habe für die Behandlung von  Rheumapatienten durch Ärzte ohne die Schwerpunktbezeichnung “Rheumatologie”  eben keine Ausnahme vorgesehen. Für die entsprechende Regelung in der EBM-Nr.  16 sei im Übrigen nicht eine Bedarfslage maßgebend gewesen, sondern es handele  sich dabei um eine Regelung, die der Qualitätssicherung diene.

3

Mit zwei auf die Quartale I und II 1996 bezogenen Bescheiden setzte die  Beklagte ferner im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung die vom Kläger  zur Abrechnung gestellte EBM-Nr. 16 von den zu vergütenden Leistungen ab. Die  gegen diese Bescheide gerichteten Widersprüche wies sie mit Bescheid vom 11.  April 1997 zurück.

4

Sowohl gegen die Ablehnung der Abrechnungsgenehmigung, als auch gegen die  Bescheide über die sachlich-rechnerischen Berichtigungen hat der Kläger Klagen  erhoben. Er hat sie damit begründet, dass er seit vielen Jahren  schwerpunktmäßig im Bereich der Rheumatologie tätig sei. Er habe über 5 Jahre  als wissenschaftlicher Assistent in der Abteilung für Rheumatologie der  Medizinischen Hochschule F. gearbeitet und 6 Monate in der Abteilung für  Rheumatologie und Balneologie in G. verbracht. Er habe auch mehrere  wissenschaftliche Veröffentlichungen aus dem Bereich der Rheumatologie  verfasst. Auch als niedergelassener Arzt habe er seine Schwerpunktbetätigung  im Bereich der Rheumatologie fortgeführt. Er gehöre zum Qualitätszirkel des  Arbeitskreises internistischer Rheumatologen in Niedersachsen und sei Mitglied  im Vorstand des regionalen kooperativen Rheumazentrums an der Medizinischen  Hochschule F. Soweit im Abschnitt 4a der ergänzenden Vereinbarung zur Reform  des einheitlichen Bewertungsmaßstabes lediglich Ausnahmeregelungen für die  Bereiche Nephrologie und Onkologie, nicht aber für den Bereich Rheumatologie  vorgesehen seien, handele es sich dabei um eine planwidrige Regelungslücke,  die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beinhalte. Er hat  ferner eine Bescheinigung der Ärztekammer Niedersachsen vom 15. Oktober 1998  vorgelegt, wonach er zur Prüfung im Schwerpunktbereich Rheumatologie  zugelassen sei. Am 17. März 1999 hat die Ärztekammer Niedersachsen dem Kläger  eine Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Schwerpunktbezeichnung  Rheumatologie ausgestellt. Die Beklagte hat daraufhin eingeräumt, dass der  Kläger ab 17. März 1999 berechtigt sei, die EBM-Nr. 16 abzurechnen. Der mit  dem Ablegen der Prüfung gegebene Nachweis über die Qualifikation des Klägers  habe indessen keine Rückwirkung, sondern konstitutiven Charakter.

5

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klagen durch Urteile vom 08. März 2000  mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger zu Recht die  Erteilung einer Genehmigung zur Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä versagt habe.  Die diesbezüglichen Regelungen im EBM-Ä und der ergänzenden Vereinbarung zur  Reform des EBM-Ä begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,  insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Bewertungsausschuss seine  Kompetenz missbräuchlich ausgeübt habe. Die strenge Bindung der Abrechnung der  Gebührenordnungsziffer 16 EBM an formale Nachweise diene der Sicherung der für  die kontinuierliche Patientenbetreuung erforderlichen besonderen Qualifikation  in den Bereichen Nephrologie, Hämatologie und Onkologie sowie Rheumatologie  bzw. der Behandlung von Mukoviszidose-Erkrankungen. Es handele sich um eine  hausarztähnliche Versorgung, die sich von der üblichen fachärztlichen  Versorgung wesentlich unterscheide. Ein anderes, genauso wirksames Mittel zur  Sicherung der für diese Aufgabe erforderlichen besonderen Qualifikation an die  einschlägige Schwerpunktbezeichnung sei nicht ersichtlich. Die im Wege der  sachlich-rechnerischen Berichtigungen vorgenommene Absetzung der  Gebührenordnungs-Ziffer 16 EBM in den Quartalen I und II 1996 sei ebenfalls  rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Honorarberichtigung seien die Vorschriften des  § 45 BMV-Ä und des § 34 Abs 4 EKV in der ab 01. Januar 1995 bzw 01. Juli 1994  geltenden Fassung. Danach seien die kassenärztlichen Vereinigungen berechtigt,  die Abrechnung der Vertragsärzte auf ihre rechnerische und sachliche  Richtigkeit zu überprüfen und ggf zu berichtigen. Dieses Berichtigungsrecht  erfasse insbesondere die Absetzung von Gebührenordnungs-Ziffern, zu deren  Abrechnung der Vertragsarzt nicht berechtigt sei. Im Übrigen hat das SG auf  die Urteilsbegründung im Parallelverfahren betreffend die  Abrechnungsgenehmigung Bezug genommen.

6

Gegen diese seinem Bevollmächtigten am 15. bzw 22. Mai 2000 zugestellten  Urteile hat der Kläger jeweils am 30. Mai 2000 Berufung eingelegt, die der  Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung hat er sich  im wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen berufen. Ergänzend macht  er geltend, dass er auch in dem Verzeichnis der internistischen und  orthopädischen Rheumatologen Niedersachsens aufgeführt sei, die an der  ambulanten Versorgung rheumakranker Patienten beteiligt seien. Soweit der  Abschnitt 4a der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des einheitlichen  Bewertungsmaßstabes Ausnahmeregelungen für die Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä  nur für die Behandlung von Dialysepatienten für Ärzte vorsehe, die zwar nicht  das Recht zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie besäßen, aber die  Qualifikationsvoraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von  Blutreinigungsverfahren erfüllten oder für die Behandlung von Tumorpatienten  für Ärzte, die zwar nicht das Recht zum Führen der Schwerpunktbezeichnung  Hämatologie und Onkologie besäßen, aber eine Genehmigung zur Teilnahme an  einer Kostenerstattungsregelung für die intravasale zytostatische  Chemotherapie erhalten hätten, dagegen für die Behandlung von Rheumapatienten  keine Regelungen getroffen worden seien, sei von einer planwidrigen Lücke  auszugehen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche und den Kläger in  seinem Recht auf Berufsausübungsfreiheit verletze. Zu bedenken sei ferner,  dass es in Hannover 1996 keine Rheumatologen gegeben habe, so dass ein  schützenswerter Qualitätsstandard in diesem Bereich gar nicht gegeben gewesen  sei. Die Beschränkung der Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä auf die Ärzte mit der  Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie hätte jedenfalls mit einer gegebenenfalls  zeitlich zu befristenden Übergangsregelung erfolgen müssen. Die Beklagte und  das SG hätten im Übrigen nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Bereich der  Rheumatologie in der Region F. ein lokaler Versorgungsengpass gegeben gewesen  sei, der immerhin dazu geführt habe, dass ihm die Beschäftigung eines  Assistenten genehmigt worden sei.

7

Der Kläger beantragt,

8

1. die Urteile des Sozialgerichts F. vom 08. März 2000 aufzuheben sowie die  Bescheide der Beklagten

9

a) betreffend die sachlich-rechnerische Berichtigung im Hinblick auf die  Ziffer 16 EBM-Ä in den Quartalen I und II 1996 jeweils in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 11. April 1997 und

10

b) den Bescheid vom 18. April 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides  vom 16. Oktober 1996 zu ändern,

11

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die beantragte  Abrechnungsgenehmigung für die Ziffer 16 EBM-Ä zu erteilen und die im Zeitraum  vom I. Quartal 1996 bis zum I. Quartal 1999 zur Abrechnung gestellten  Leistungen nach Ziffer 16 EBM-Ä zu vergüten.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie hält die angefochtenen Bescheide und die Urteile für rechtmäßig. Die dem  Kläger am 17. März 1999 erteilte Berechtigung zum Führen der Arztbezeichnung  Rheumatologe wirke konstitutiv und nicht für vergangene Zeiträume.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der  Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der  beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs 1  Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung durch Beschluss entscheiden,  weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht  für erforderlich hält (vgl § 153 Abs 4 SGG).

17

1. Mit seinem Antrag auf Genehmigung zur Abrechnung der Ziffer 16 des  einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Ärzte (EBM-Ä) begehrt der Kläger den  Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, für den weder im SGB V noch im  EBM-Ä eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage gegeben ist. Das  Bundessozialgericht (BSG) hat aber entschieden, dass in diesem Zusammenhang  der antragstellende Arzt ein legitimes Interesse an der Vorab-Feststellung  und Klärung in Bezug auf die Abrechnungsgenehmigung, die von bestimmten  Qualifikationsvoraussetzungen abhängt, habe und daher Bescheide über  Honorarabrechnungs-Grundfragen als eigenständiger Prozessgegenstand angesehen  werden könnten (vgl SozR 3-2500 § 87 SGB V Nr 21, S 108).

18

2. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte die Erteilung der  Abrechnungsgenehmigung für den Kläger nach der Ziffer 16 EBM-Ä zu Recht für  den Zeitraum vom 1.1.1996 bis 17.3.1999 versagt hat. Diese sieht eine  Vergütung mit 900 Punkten für die kontinuierliche Betreuung eines  dialysepflichtigen Patienten durch einen Internisten mit der  Schwerpunktbezeichnung Nephrologie oder eines tumorkranken Patienten unter  tumorspezifischer Behandlung durch einen Internisten mit der  Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Onkologie oder eines Patienten mit  rheumatoider Arthritis (PCP) einschließlich Sonderformen oder mit  Psoriasis-Arthritis oder mit Kollagenosen durch einen Internisten (seit 01.  April 1999 auch eines Orthopäden) mit der Schwerpunktbezeichnung  Rheumatologie oder (seit 01. Januar 1998) eines Patienten mit  Mukoviszidose-Erkrankung durch einen Internisten mit der  Schwerpunktbezeichnung Pneumologie oder durch einen Kinderarzt einmal im  Behandlungsfall vor. Im Abschnitt 4a der ergänzenden Vereinbarung zur Reform  des einheitlichen Bewertungsmaßstabes vom 14. September 1995 in der  erweiterten Fassung vom 11. Dezember 1995 ist unter Ziffer 3 geregelt, dass  die kassenärztliche Vereinigung auf Antrag fachärztlich tätigen Internisten,  die nicht zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie berechtigt sind,  sowie anderen Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, die  Genehmigung zur Abrechnung der Leistung nach Nr 16 des EBM dann erteilen  können, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs 2 SGB V zur  Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren erfüllen. Bis zum  Inkrafttreten dieser Qualifikationsvoraussetzungen sind die von den  kassenärztlichen Vereinigungen erlassenen Richtlinien anzuwenden. Eine  Genehmigung zur Abrechnung der Leistung nach Nr 16 des EBM kann die  kassenärztliche Vereinigung auf Antrag auch fachärztlich tätigen Internisten,  die nicht zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Hämatologie oder  internistische Onkologie berechtigt sind, sowie anderen Ärzten, die an der  fachärztlichen Versorgung teilnehmen, dann erteilen, wenn sie von der  kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung zur Teilnahme an einer  Kostenerstattungsregelung für die intravasale zytostatische Chemotherapie  erhalten haben .

19

Nach der Rechtsprechung des BSG sind diese Qualifikationsanforderungen von den  Spitzenverbänden der Krankenkassen und der kassenärztlichen Bundesvereinigung  durch ergänzende Vereinbarung zum EBM-Ä gemäß § 72 Abs 2 iVm § 82 Abs 1 Satz 1  SGB V als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge beschlossen und in den BMÄ und  die E-GO aufgenommen worden. Bei solchen Vereinbarungen handele es sich nicht  um Änderungen des EBM-Ä auf der Grundlage des § 87 Abs 2 Satz 1 SGB V, sondern  sie machten vielmehr die Abrechenbarkeit bestimmter Leistungen davon abhängig,  dass die sie erbringenden Ärzte bestimmte Qualifikationen aufwiesen, um unter  dem Gesichtspunkt der Qualität die Leistungshäufigkeit und das  Vergütungsvolumen je Arztpraxis zu steuern. Damit würden durch Vereinbarung  der kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Spitzenverbänden der  Krankenkassen im Sinne der §§ 72 Abs 2 und 82 Abs 1 Satz 1 SGB V Regelungen  zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen  Versorgung unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnisse als allgemeiner  Inhalt der Gesamtverträge getroffen. Es handele sich um Verträge mit  normativer Wirkung, die auch am Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte binden  (vgl BSG in SozR 3-2500 § 72 SGB V Nr 11 S 29). Die vorliegend zu beurteilende  Qualifikationsregelung für die Erbringung der kontinuierlichen Betreuung eines  Patienten mit rheumatoider Arthritis einschließlich Sonderformen oder mit  Psoriasis-Arthritis oder mit Kollagenosen durch einen Internisten mit der  Schwerpunktbezeichnung “Rheumatologie” nach Gebühren-Nr. 16 EBM-Ä, die sich in  dem vorgegebenen Ermächtigungsrahmen des § 72 Abs 2 und § 82 Abs 1 SGB V hält,  gründet sich von ihren inhaltlichen Anforderungen her auf die zulässige  typisierende und generalisierende Erwägung, dass entsprechend weitergebildete  Leistungserbringer besonders qualifiziert sind. Das BSG hat entschieden, dass  es sich dabei um Qualifikationsanforderungen handelt, die nicht die stärker  geschützte Freiheit der Berufswahl im Sinne des Artikel 12 Abs 1 Grundgesetz  (GG), sondern lediglich die Berufsausübung begrenzen. Sie stellten lediglich  nicht statusrelevante Berufsausübungsregelungen von geringer  Eingriffsintensität dar, soweit sie für das Fachgebiet nicht wesentlich sind  und es nicht prägen (vgl BSG aaO S 30/31). Sie sind durch ausreichende Gründe  des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,  da sie der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der versicherten  Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen und damit der Gesundheit  von Menschen, mithin einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, dienen (BSG  aaO S 32).

20

Der Senat gelangt unter den obwaltenden Umständen nicht zu dem Ergebnis, dass  die im vorliegenden Streitverfahren zu beurteilende Leistungen nach Ziffer 16  EBM-Ä für das Fachgebiet der Inneren Medizin in dem nach der oben genannten  Rechtsprechung des BSG genannten Sinne wesentlich sind oder es prägen. In der  Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen werden im Bereich der  Inneren Medizin nach Inhalt und Ziel der Weiterbildung umfangreiches Wissen  und Kenntnisse in zahlreichen Bereichen gefordert. Sie sieht in diesem Bereich  vier besondere Fachkunden (Laboruntersuchungen in Innerer Medizin,  internistische Röntgendiagnostik, Sigmoido-Koloskopie, Echokardiographie),  zwei zusätzliche Weiterbildungen (Klinische Geriatrie, Intensivmedizin) und  acht Schwerpunkte (Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie  und internistische Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie und  Rheumatologie) vor. Daraus folgt, dass der Bereich der Rheumatologie für das  Fachgebiet der Inneren Medizin nicht so wesentlich und prägend ist, dass auf  dieses Fachgebiet bezogene Abrechnungsregelungen als statusrelevante  Berufsausübungsregelungen von erheblicher Eingriffsintensität zu qualifizieren  wären. Sie durften deshalb auch ohne Übergangsregelung eingeführt werden (vgl.  BSG a.a.O., Seite 32).

21

Der Kläger hat unstreitig das Recht zum Führen der Schwerpunktbezeichnung  “Rheumatologie” erst am 17. März 1999 erworben. Das ergibt sich aus der  entsprechenden Urkunde der Ärztekammer Niedersachsen vom gleichen Tage. Nach §  12 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen darf eine  Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nur führen, wer nach  abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten  hat. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Weiterbildungsordnung sieht vor, dass die  Ärztekammer die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets-, Schwerpunkt-  oder Zusatzbezeichnung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und einer Prüfung  vor dem Prüfungsausschuss trifft. Zu Recht hat die Beklagte diesem Recht auf  Führen der Schwerpunktbezeichnung auch in Bezug auf die Genehmigung der  Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä konstitutiven Charakter beigemessen. Selbst  wenn möglicherweise unter Berücksichtigung der schwerpunktmäßigen Betätigung  des Klägers und seines beruflichen Werdeganges davon ausgegangen werden  könnte, dass er auch schon im I. Quartal 1996 und dem folgenden Zeitraum über  die notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügte, die ihn zum Führen der  Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie hätten berechtigten können, hält es der  Senat für rechtmäßig, wenn die Beklagte einen formalen Nachweis der  Qualifikation durch die zuständige Stelle verlangt und nicht etwa eine eigene  Prüfung vornimmt, für die sie nicht zuständig wäre.

22

Der Senat sieht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG auch keinen  Ansatzpunkt dafür, unter Berücksichtigung der besonderen Qualifikation des  Klägers im Bereich der Rheumatologie eine Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä durch  analoge Anwendung dieser Vorschrift zu ermöglichen. Das BSG hat dazu  entschieden, dass den Gerichten bei der Auslegung von Vorschriften über die  Vergütung kassenärztlicher Leistungen grundsätzlich Zurückhaltung auferlegt  ist. Die Gerichte seien in der Regel nicht befugt, mit punktuellen  Entscheidungen zu einzelnen Leistungen in die Bewertungen des  Bewertungsmaßstabes einzugreifen und unter Annahme einer Regelungslücke diese  durch Analogie zu schließen. Die gebotene Zurückhaltung bei der Auslegung  sowohl des BMÄ als auch des EBM-Ä beruhten auf deren rechtlichem Charakter.  Bei dem BMÄ als kassenärztlicher Abrechnungsgrundlage wie bei dem ihm  zugrundeliegenden EBM-Ä handele es sich um vertragliche Regelungen mit  normativer Wirkung, deren Vorschriften nicht ohne Weiteres auf andere  Sachverhalte übertragen werden könnten (vgl SozR 3-2500 § 87 SGB V Nr 5, S  22). Diese Überlegungen sind auch im Hinblick auf die ergänzende Vereinbarung  zur Reform des EBM und dessen Abschnitt 4a, auf den sich der Kläger beruft, zu  beziehen. Der Abschnitt 4a, der mit Abrechnungsregelungen überschrieben ist,  sieht in seiner Ziffer 3 in Bezug auf die EBM-Nr. 16 Ausnahmeregelungen vor.  Indessen werden auch diese Ausnahmen an bestimmte formelle  Qualifikationsanforderungen geknüpft. Die Tatsache, dass sich diese  Ausnahmeregelungen lediglich auf Dialyse- und Tumorpatienten beziehen, lassen  nicht den Schluss zu, dass im Hinblick auf Rheumapatienten eine planwidrige  Lücke gelassen wurde.

23

1. Ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger zu Recht die  Genehmigung zur Abrechnung der Ziffer 16 EBM-Ä versagt hat, begegnen auch die  Bescheide über die sachlich-rechnerische Berichtigung der Honoraranforderungen  des Klägers im I. und II. Quartal 1996 in Bezug auf diese Abrechnungsziffer  keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hatte unstreitig in diesen Quartalen  nicht das Recht, die Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie zu führen. Dieses  Recht wurde ihm durch die zuständige Ärztekammer Niedersachsen erst am 17.  März 1999 verliehen, so dass er auch erst ab diesem Zeitpunkt das Recht hatte,  die EBM-Nr. 16 abzurechnen. 2.

24

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

26

Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE085360518&psml=bsndprod.psml&max=true