Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14.05.2001 – L 3 B 97/01 KA

Tatbestand

1

Im zugrundeliegenden Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die ihm  für das Jahr 1994 festgesetzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 169.542,62 DM.  Tatsächlich überschritt der Kläger im Jahr 1994 mit seinen angeforderten  Leistungen diese Bemessungsgrundlage um 69.081,36 DM. Die Beklagte wurde durch  Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 1998 verurteilt, den Kläger  unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Der  Beklagten wurden in allen drei Instanzen die außergerichtlichen Kosten des  Klägers auferlegt.

2

Mit Beschluss vom 29. November 2000 setzte das Sozialgericht den Gegenstand  für die anwaltliche Tätigkeit für die erste Instanz für die Prozessgebühr auf  69.081,36 DM und im Übrigen auf 46.056,54 DM fest. Gegen diesen ihm am 07.  Dezember 2000 zugestellten Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte des  Klägers am 15. Dezember 2000 Beschwerde ein und erläuterte zur Begründung,  dass dem Kläger zwar am 03. September 1996 eine vorläufige Abschlagzahlung in  Höhe von 10.722,20 DM zugegangen sei, diese Zahlung rechtfertige indessen  keine Abschläge für die weiteren im Verfahren entstandenen Gebühren. Mit  Beschluss vom 08. März 2001 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 29.  November 2000 insoweit ab, als die Gebühr “im Übrigen” auf 58.369,16 DM  festgesetzt werde. Maßgeblich für diese Änderung sei die Tatsache, dass dem  Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens von der Beklagten ein  Betrag von 10.722,20 DM gezahlt worden sei.

3

Gegen diesen ihm am 18. März 2001 zugegangenen Beschluss hat der  Prozessbevollmächtigte des Klägers am 28. März 2001 Beschwerde eingelegt und  sich zur Begründung auf sein Beschwerdevorbringen gegen den Beschluss vom 29.  November 2000 bezogen. Ergänzend legt er einen Beschluss des  Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2001 vor, wonach der Gegenstandswert der  anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren auf 69.081,36 DM festgesetzt  wurde. Daraus ergebe sich, dass der Gegenstandswert insgesamt auf 69.081,36 DM  festzusetzen sei.

Entscheidungsgründe

4

Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte  (BRAGO) statthafte Beschwerde ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden  und begründet.

5

Der Senat hat im vorliegenden Verfahren in seinem Beschluss vom 26. Februar  2001 bereits erläutert, dass er sich der Rechtsprechung des bis zum 30. Juni  2000 für dass Kassenarztrecht zuständig gewesenen 5. Senates des  Landessozialgerichts – LSG – Niedersachsen anschließe, wonach bei  unverändertem Streitgegenstand in Anlehnung an § 15 Gerichtskostengesetz (GKG)  für die Wertberechnung des Gegenstandswertes der Zeitpunkt der die Instanz  einleitenden Antragstellung entscheidend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.  November 2000, Az.: L 3 B 316/00 KA und Beschluss vom 26. Februar 2001, Az.: L  3/5 KA 10/97 sowie Beschluss des LSG Niedersachsen vom 16. Juli 1999, Az.: L 5  B 248/98 KA). Ändert sich bei unverändertem Streitgegenstand dessen Wert, ist  in Anlehnung an § 15 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz  einleitenden Antragstellung entscheidend. Ändert sich hingegen der  Streitgegenstand selbst, ist § 15 GKG nicht anwendbar (vgl. Hartmann,  Kostengesetze, 28. Aufl. 1999, § 15 GKG, Rd.Nr. 2).

6

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war demnach für das erstinstanzliche  Verfahren das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu Beginn der Instanz  maßgebend. Diese wirtschaftliche Interesse belief sich auf die Höhe der  nichtvergüteten Leistungen für das Jahr 1994, auf einen Betrag von 69.081,36  DM. Soweit die Beklagte im September 1996 einen vorläufigen Abschlag in Höhe  von 10.722,20 DM gezahlt hat, ist dies für die Bemessung des Gegenstandswertes  im erstinstanzlichen Verfahren unter Berücksichtigung obiger Ausführungen  unmaßgeblich, weil sich am Streitgegenstand selbst nichts geändert hat.

7

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE085461318&psml=bsndprod.psml&max=true