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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 07.06.2001 – L 6 U 383/99

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Zwischen den  Beteiligten ist streitig, ob er an einer wahrscheinlich wesentlich beruflich  verursachten Lärmschwerhörigkeit (Berufskrankheit - BK - Nr. 50 der Anlage -  Anl. - zur 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung,  Meldung und Begutachtung von BKen der ehemaligen DDR vom 21. April 1981 - GBl  I Nr. 12 S. 139, “BK 50”: BK Nr. 2301 der Anl. zur  Berufskrankheiten-Verordnung - BKV) leidet.

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Nach der Ausbildung zum Facharbeiter für Papierweiterverarbeitung war der 1961  geborene Kläger bis Ende des Monats März 1993 als Offsetdrucker in der  Buchdruckerei H., I. tätig. Seit August 1993 arbeitet er als Offsetdrucker in  der Druckerei J. Seit dem Jahr 1988 war der Kläger wegen einer beidseitigen  Hörstörung in ärztlicher Behandlung (vgl. den Befundbericht des Dr. K. vom 6.  März 1995). Im Januar 1995 erstatteten die Fachärzte für  Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde L. die Ärztliche Anzeige über eine BK: Es liege  eine Innenohrschwerhörigkeit im Sinne einer Lärmschwerhörigkeit beidseits vor.  Im Fragebogen vom 20. Januar 1995 gab der Kläger an, bis Mai 1990 Kontakt mit  der Schneidemaschine “Perfecta”, der Buchdruckmaschine “Tiegel” und den  Offsetmaschinen “Dominant 512 und 715” gehabt zu haben. Seit Juni 1990 habe  Kontakt zu der Offsetmaschine “Dominant 715” sowie zu den Maschinen  “Zweifarben-GTO”, “Einfarben-GTO” und “TOK” bestanden. Seit August 1993  arbeite er in der Druckerei M. an der Offsetmaschine “Einfarben-GTO” und an  der Schneidemaschine “Polar EM 76”. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen  und den Bericht der Arbeitshygieneinspektion (AHI) des Rates des Kreises N.  über eine messtechnische Überprüfung der Lärmsituation am Arbeitsplatz des  Klägers vom 25. April 1990 bei. Danach wurde der Grenzwert von 85 dB (A) nicht  erreicht. Anschließend erstattete der Technische Aufsichtsbeamte O. die  schallmesstechnischen Gutachten vom 4. Oktober 1995. In ihnen gelangte er zu  dem Ergebnis, dass der Kläger beruflich einer gehörschädigenden Lärmeinwirkung  bis 1979 ausgesetzt gewesen sei. Danach habe der Beurteilungspegel unter 85 dB  (A) gelegen. Nach weiteren Ermittlungen berichtigte er seine Berechnungen und  gelangte im schallmesstechnischen Gutachten vom 4. November 1996 zu dem  Ergebnis, dass der Beurteilungspegel bis 1979 bei 87 dB, von 1979 bis 1985 bei  86 dB, von 1985 bis 1990 bei 85 dB und von 1990 bis 1993 bei 83 dB (A) gelegen  habe. Anschließend erstattete Dr. P. das hals-nasen-ohrenärztliche Gutachten  zur Frage der beruflichen Lärmschwerhörigkeit vom 10. März 1997. Dr. P.  ermittelte aus dem Sprachaudiogramm einen Hörverlust von 40% rechts sowie 20%  links und führte aus, es handele sich um einen cochleären Schaden bei einem  ausgesprochen sensibilisierten Innenohr. Denn die Dauer der extensiven  Lärmeinwirkung lasse eine solch ausgeprägte Innenohrstörung nicht entstehen.  Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 15 vom Hundert (vH).  Mit Bescheid vom 26. Juni 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 50  ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für eine Anerkennung sei,  dass durch die berufliche Tätigkeit eine Schwerhörigkeit mit sozialer  Bedeutung, d.h. eine Schwerhörigkeit, die eine MdE um mindestens 20 vH  bedinge, verursacht worden sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor. In der  Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, bis 1993  gehörschädigendem Lärm ausgesetzt gewesen zu sein. Denn bis zu dieser Zeit  habe er an den gleichen Maschinen gearbeitet. Deshalb müssten die  bundesdeutschen Bestimmungen gelten. Der Technische Aufsichtsbeamte O. hielt  an seiner Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung des Klägers fest  (schallmesstechnisches Gutachten vom 22. August 1997). Die Beklagte zog  medizinische Unterlagen des Versorgungsamts Q. bei und wies den Widerspruch  mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1997 zurück. Zur Begründung führte  sie aus, entscheidend für die Anwendung des Rechts der ehemaligen DDR sei der  Zeitpunkt eines eventuellen Versicherungsfalles. Liege dieser vor dem 1.  Januar 1992, sei das Recht der ehemaligen DDR weiter anzuwenden. Nach den  Feststellungen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) sei der Kläger  lediglich bis 1990 gehörschädigendem Lärm von mindestens 85 dB (A) ausgesetzt  gewesen. Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hannover durch  Urteil vom 26. Juli 1999 den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1997 in der  Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1997 aufgehoben,  festgestellt, dass die Schwerhörigkeit des Klägers Folge einer BK im Sinne der  Nr. 50 der Anl. 1 zur 1. Durchführungsbestimmungsverordnung für die Verhütung,  Meldung und Begutachtung von BKen ist und die Beklagte verurteilt, dem Kläger  Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente ab 1. Januar 1991 zu gewähren.  Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die durch die Lärmschwerhörigkeit  bedingte MdE 20 vH betrage. Die abweichende Beurteilung des Gutachters Dr. P.  beruhe auf einem Rechenfehler. Denn aus dem Sprachaudiogramm errechne sich  auch für das linke Ohr ein Hörverlust von 40%. Diese gleichseitige Hörstörung  stimme mit allen vorliegenden Tonschwellaudiogrammen überein.

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Gegen das ihr am 9. September 1999 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte  mit der am 5. Oktober 1999 eingelegten Berufung. Zur Begründung hat sie  ausgeführt, das SG habe zwar zutreffend einen Rechenfehler im  hals-nasen-ohrenärztlichen Gutachten vom 10. März 1997 bemerkt. Für die  Beurteilung des lärmbedingten Hörverlustes und der MdE sei jedoch die  Befunderhebung vom 6. März 1997 nicht maßgebend, da die Lärmexposition Ende  Mai 1990 geendet habe. Ausschlaggebend seien die Befunde, die zeitlich am  nächsten zum Ende der Lärmbelastung liegen. Diese erreichten eine MdE um 20 vH  jedoch nicht. Des Weiteren habe ihr Technischer Aufsichtsbeamte in den  schallmesstechnischen Stellungnahmen vom 9. November 2000 und 8. März 2001  bestätigt, dass der Kläger ab 1990 keinem gehörschädigenden Lärm mehr  ausgesetzt gewesen sei.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des SG Hannover vom 26. Juli 1999 aufzuheben und die Klage  abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hannover vom 26. Juli 1999  zurückzuweisen.

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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt weiter aus,  dass sein Hörverlust bereits bei Ende der Lärmexposition mehr als 40% betragen  habe. Deshalb bestehe eine MdE um 20 vH. Des Weiteren sei er bis Ende März  1993 gehörschädigendem Lärm ausgesetzt gewesen.

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Der Senat hat das Gutachten der Medizinaloberrätin Dr. R. im Landesamt für  Arbeitsschutz des Landes S. vom 27. Juli 2000 eingeholt.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung  durch Urteil einverstanden erklärt.

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Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten  vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten  des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den  Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit  zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die - hinsichtlich des  Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) -  zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die Entscheidung der Beklagten ist  rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer  Lärmschwerhörigkeit als BK. Deshalb kann ihm auch die Zahlung von  Verletztenrente nicht zugesprochen werden.

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Für Versicherungsfälle, die - wie hier - ihren Anknüpfungspunkt im  Beitrittsgebiet haben, gilt die BKV erst dann, wenn sie nach dem 31. Dezember  1991 eingetreten sind (Anl. I Kap. VIII Sachgeb. I Abschn. III Nr. 1 Buchst. f  Einigungsvertrag). Krankheiten, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden  Recht BKen der Sozialversicherung waren - wie hier die im Streit stehende BK  50 - und die bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gelten gemäß der  Ausnahmeregelung des § 215 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB  VII) in Verbindung mit § 1150 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als  BKen im Sinne des Dritten Buches der RVO (bzw. des SGB VII). Ob ein bis zum  31. Dezember 1991 eingetretenes Ereignis einen Versicherungsfall begründet,  richtet sich somit nach dem Recht der ehemaligen DDR. Versicherungsfälle vor  diesem Zeitpunkt, die nach dem Recht des Beitrittsgebiets nicht zu  entschädigen waren, können auch nach diesem Zeitpunkt nicht entschädigt  werden, selbst wenn sie nach dem Recht der RVO bzw. des SGB VII  entschädigungspflichtig sind (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 10. Juni 1998 - L  1 U 266/97 - Breithaupt 1997, 207, 208 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche  Unfallversicherung, § 215 SGB VII Anm. 4.2; KassKomm - Ricke vor § 537 RVO Rn.  4, § 1150 Rn. 2). Der Kläger litt bereits vor dem 1. Januar 1992 an einer  Schwerhörigkeit und die Exposition gegenüber einer Lärmeinwirkung, die  geeignet ist, das Hörorgan zu schädigen, endete auch vor diesem Zeitpunkt im  Mai 1990.

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Dieses ergibt sich aus den schallmesstechnischen Gutachten und Stellungnahmen  des Technischen Aufsichtsbeamten O., die der Senat - soweit es die  Ausführungen im Verwaltungsverfahren betrifft als Urkundenbeweis (§ 118 Abs. 1  Satz 1 SGG iVm §§ 415 ff. Zivilprozessordnung) und soweit es die Ausführungen  im Berufungsverfahren betrifft als von besonderer Sachkunde getragenen  qualifizierten Beteiligtenvortrag - zu würdigen hat (BSG, Urteil vom 8.  Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87). Danach bestand allenfalls bis Ende des Monats  Mai 1990 eine berufliche Lärmbelastung von wenigstens 85 dB, die vorliegen  muss, wenn eine Lärmschwerhörigkeit nicht ausgeschlossen sein soll. Nach dem  medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand (vgl.  Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl.  1998, 7.3.3.2.2, S. 387 f.) liegt gehörschädigender Dauerlärm bei einem Wert  oberhalb von 90 dB (A) während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit vor.  Liegt der Beurteilungspegel unter diesem Wert, hat er aber den Wert von 85 dB  (A) erreicht, so kommt bei langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer  individueller Gehörsensibilität eine Lärmschädigung in Betracht. Die Grenze  von 85 dB (A) gilt als nach oben weitgezogen. Der für einen Arbeitsplatz  maßgebende und auf 8 Stunden äquivalenten Dauerschallpegel berechnete  Beurteilungspegel erreicht ausweislich der messtechnischen Überprüfung durch  die AHI und den Ausführungen des Technischen Aufsichtsbeamten O. im  schallmesstechnischen Gutachten vom 4. November 1996 bis Ende des Monats Mai  1990 allein deshalb einen Wert von wenigstens 85 dB, weil der Kläger bis zu  diesem Zeitpunkt an einer lärmintensiven Schneidemaschine des Typ “Perfecta”  arbeitete. Dieses war - auch nach dem Vortrag des Klägers (vgl. S. 2 des  Schriftsatzes vom 19. Januar 2001) - ab Juni 1990 - in diesem Monat erfolgte  der Umzug in einen neuen Betriebsteil - nicht mehr der Fall. Der Lärmpegel,  der von den Maschinen, an denen der Kläger ab Juni 1990 arbeitete, ausging,  lag ausweislich der messtechnischen Überprüfung durch die AHI und den  Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten O. unter diesem Wert. Es besteht  für den Senat kein Anhaltspunkt dafür, dass das Ergebnis dieser Ermittlungen  nicht zutrifft. Ein solcher ist auch vom Kläger nicht benannt worden. Vielmehr  belegt der Verlauf der Ermittlungen des TAD, dass die Beklagte ihrer Pflicht  nachgekommen ist, von Amts wegen auch die für den Kläger günstigen Umstände zu  berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X). Abweichend zu dem Messergebnis der AHI,  das einen Wert von 85 dB (A) nicht ergab, ist im schallmesstechnischen  Gutachten vom 4. November 1996 der Einwand des Klägers berücksichtigt worden,  auch an einer Schneidemaschine gearbeitet zu haben, die lärmintensiv war. Der  Vortrag des Klägers, es liege auf der Hand, dass der Technische  Aufsichtsbeamte O. ein erstelltes Gutachten nicht in Frage stelle, entbehrt  deshalb einer Grundlage. Vielmehr hat dieser seine ursprüngliche Einschätzung  zu Gunsten des Klägers berichtigt und insgesamt die Ermittlung der  Lärmbelastung auch für einen technischen Laien gut nachvollziehbar  dargestellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass allein deshalb, weil sich  in einem Raum mehr Maschinen befinden als zuvor, die Lärmbelastung nicht  zwangsläufig zunimmt. Einleuchtend hat der Technische Aufsichtsbeamte O. in  seiner Stellungnahme vom 9. November 2000 darauf hingewiesen, dass es vielmehr  auf die Maschinenarten, ihre Geschwindigkeit und Leistungen, der  Beschaffenheit des Raumes und der Anzahl der Druckwerke an  Bogenoffsetdruckmaschinen ankommt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass  das dB keine Einheit im physikalischen Sinne, sondern logarithmisch abgestuft  ist. Deshalb lassen sich dB-Werte nicht einfach algebraisch addieren.

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Das SG hat somit zutreffend den Anspruch des Klägers allein nach dem Recht der  ehemaligen DDR geprüft. Die Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren  haben jedoch ergeben, dass eine Lärmschwerhörigkeit im Sinne der BK 50 nicht  vorliegt. Denn Voraussetzung für diese BK ist hier - auch darauf hat das SG  zutreffend hingewiesen - eine MdE um wenigstens 20 vH. Auf diese Ausführungen  (S. 4 f. des angefochtenen Urteils) nimmt der Senat zur Vermeidung von  Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Auf einen Hörverlust, der eine MdE um  wenigstens 20 v.H. bedingt, konnte in der ehemaligen DDR nur dann verzichtet  werden, wenn ein Fortschreiten des Hörverlustes auch bei Tragen von  Gehörschutzmitteln nicht vermieden werden oder Gehörschutzmittel nicht  getragen werden konnten (V der Richtlinie zur Begutachtung von  arbeitsbedingten Hörschäden vom 1. September 1989 i.V.m. § 7 II der Fünften  Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und  Begutachtung von BKen - Schutz vor berufsbedingter Lärmschwerhörigkeit - vom  13. Oktober 1988). Diese alternative Voraussetzung zur Anerkennung einer BK  ist hier jedoch nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der  Sachverständigen nicht erfüllt (S. 3 unten des Gutachtens vom 27. Juli 2000).  Deshalb ist ein Hörverlust, der eine MdE um 20 vH verursacht, erforderlich.  Entgegen der Meinung des SG liegt dieser Wert hier jedoch nicht vor. Schon  deshalb kann die BK nicht anerkannt werden. Ob der Hörverlust wahrscheinlich  wesentlich durch die berufliche Lärmeinwirkung (mit)verursacht ist, muss somit  nicht beantwortet werden.

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In Übereinstimmung mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand  (Königsteiner Merkblatt, 4. Aufl. 1996, 4.3.4, S. 30 linke Spalte unten) hat  die Sachverständige Dr. R. darauf hingewiesen, dass entscheidend für die  Beurteilung eines lärmbedingten Hörverlusts das Ausmaß der Schwerhörigkeit  ist, das bei Beendigung der hörschädigenden Lärmexposition im Mai 1990  bestand. Denn Hörverschlechterungen, die sich zeitlich nach Aufgabe der  gehörschädigenden Tätigkeit entwickeln, stehen in keinem ursächlichen  Zusammenhang mit dieser und stellen deshalb einen - rechtlich unerheblichen -  Nachschaden dar. Wiederum in Übereinstimmung mit dem  medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand (a.a.O., 4.2.2, S. 24 linke  Spalte) hat die Sachverständige zur Bestimmung des Ausmaßes der Hörschädigung  im Mai 1990 die in den Jahren 1990 und 1991 gefertigten Tonaudiogramme  ausgewertet, weil ein verlässliches Sprachaudiogramm aus dieser Zeit nicht  vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus einem Tonaudiogramm  zumeist ein etwas höherer prozentualer Hörverlust als aus einem  Sprachaudiogramm ergibt. Jedenfalls ist die Berechnung des Hörverlusts aus den  in den Jahren 1990 und 1991 gefertigten Tonaudiogrammen für den Kläger nicht  ungünstig. Danach wird jedoch weder nach den Richtlinien zur Begutachtung von  berufsbedingten Hörschäden in der ehemaligen DDR noch nach dem Königsteiner  Merkblatt (4. Aufl. 1996) ein Wert um 20 vH erreicht. Selbst wenn das am 3.  Februar 1994 gefertigte Sprachaudiogramm zur Beurteilung des Hörverlusts, der  im Mai 1990 bestand, herangezogen wird, ergibt sich für den Kläger keine  günstigere Beurteilung. Zwar ist dieses Sprachaudiogramm deshalb  unvollständig, weil der Messwert der Verständlichkeit der Einsilber bei 60 dB  fehlt. Wiederum zu Gunsten des Klägers hat die Sachverständige diesen Wert  ergänzend aus dem am 6. März 1997 gefertigten Sprachaudiogramm genommen. Denn  das Hörvermögen kann im Jahr 1994 nicht schlechter als im Jahr 1997 gewesen  sein. Vielmehr belegen die übrigen Werte der Sprachaudiogramme vom 3. Februar  1994 und 6. März 1997, dass sich das Hörvermögen des Klägers in diesem  Zeitraum weiter verschlechtert hat.

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Entscheidend ist deshalb schon, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der  Lärmexposition Ende des Monats Mai 1990 eine Schwerhörigkeit, die eine MdE um  wenigstens 20 vH bedingt, nicht bestand und somit auch die BK 50 nicht  festgestellt werden kann. Die Anwendung der BKV und die Feststellung der BK  Nr. 2301 der Anl. dem Grunde nach, ohne Anspruch auf Zahlung von  Verletztenrente ist aus den obengenannten Gründen nicht möglich. Deshalb kann  dahingestellt bleiben, ob die erhebliche Verschlechterung des Hörvermögens des  Klägers insbesondere seit 1994 und somit zu der Zeit, seitdem er auch nach  seinem Vortrag nicht mehr Lärm in gehörschädigendem Maße ausgesetzt ist,  insgesamt für eine wesentlich lärmunabhängige Verursachung der Schwerhörigkeit  spricht (S. 5 unten des Gutachtens der Frau Dr. R. vom 27. Juli 2000).

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Aus diesen Gründen muss auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG  aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt  nicht vor.

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