Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.06.2001 – L 4 KR 210/98

Tatbestand

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Der Rechtsstreit betrifft den Abschluss eines Versorgungsvertrages  für eine stationäre Rehabilitationseinrichtung nach § 111 Abs. 2 Fünftes  Sozialgesetzbuch (SGB V).

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Die Klägerin betreibt seit 1. Juli 1996 ein medizinisch-geriatrisches  Zentrum in D. Mit Schreiben vom 19. September 1995 stellte sie einen ersten  Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Beklagten nach § 111 SGB V. Mit Schreiben vom 18. März 1996 modifizierte sie diesen Antrag  und beantragte nun einen Versorgungsvertrag über 25 vollstationäre Betten  und 10 teilstationäre Plätze.

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Die Beklagten lehnten den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 ab, weil  das niedersächsische Geriatrie-Konzept dem Landkreis E. keine Priorität  einräume. Das niedersächsische Konzept strebe keine geriatrischen Zentren  an, die flächendeckend seien; Ziel sei vielmehr eine Geriatrisierung der  einzelnen Fachabteilungen in den Krankenhäusern. Durch den Ausbau  vorhandener Zentren und die begrenzte Schaffung neuer Zentren in Regionen  mit höchster Priorität solle in erster Linie die Aus- und Weiterbildung der  Ärzte auf dem Gebiet der Geriatrie sichergestellt werden. In der Region E.  nehme die F. in G. diese Funktion wahr. Angesichts der verschärften  finanziellen Lage der gesetzlichen Krankenversicherung hätten sie – die  Landesorganisationen der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen – den  Entschluß gefaßt, neben den vorhandenen Leistungserbringern mit keinen  weiteren Einrichtungen einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V  abzuschließen. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.  November 1996).

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Die Klägerin hat am 29. November 1996 Klage beim Sozialgericht (SG)  Hannover erhoben. Mit Urteil vom 28. Juli 1998 hat das SG die Klage  abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bestehende  und beabsichtigte personelle und sächliche Ausstattung der Klägerin erfülle  zwar die Anforderungen, die an eine Vorsorge- bzw.  Rehabilitationseinrichtung zu stellen seien. Die Beklagten hätten aber  zutreffend entschieden, dass die Einrichtung für eine bedarfsgerechte  medizinische Versorgung der Versicherten nicht erforderlich sei.

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Gegen dieses ihr am 11. September 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin  am 28. September 1998 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, sie habe  einen Rechtsanspruch auf Abschluß des Versorgungsvertrages nach § 111 SGB  V. Denn sie sei in der Lage, stationäre Rehabilitationsleistungen im Sinne  von § 107 Abs. 2 SGB V zu erbringen und erfülle auch die sonstigen  Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 SGB V. Es gebe keine Bedarfsplanung der  Beklagten im Rahmen des § 111 Abs. 2 SGB V, so dass sich ihr Grundrecht –  das Grundrecht der Klägerin – auf Annahme des angebotenen  Versorgungsvertrages durchsetzen müsse. Im übrigen sei die geriatrische  Abteilung der F. zu ca 85 % belegt, was anerkanntermaßen einer  Vollauslastung entspreche.

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Die Klägerin hat im Juni 2001 ihr neues ausführliches und detailliertes  Konzept: “Stationäre Geriatrische Rehabilitation” vorgelegt. Sie begehrt  lediglich noch den Abschluß eines Versorgungsvertrages über vollstationäre  Rehabilitation.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Juli 1998 und den Bescheid  der Beklagten vom 18. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides  vom 18. November 1998 aufzuheben und

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die Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag  gemäß § 107 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 2 SGB V im Umfang von 42 Plätzen zur  stationären Rehabilitation geriatrischer Erkrankungen, wie sie im Einzelnen  im Konzept der Klägerin vom Juni 2001 aufgeführt sind, abzuschließen.

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Die Beklagten zu 1), 3), 5), 6) und 7) beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten zu 2) und zu 4) haben keinen Antrag gestellt.

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Die Beklagten halten das angefochtene Urteil für zutreffend und haben  zahlreiche Unterlagen zu den Akten gereicht.

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Die Beklagte zu 1) führt ergänzend u.a. aus, die Organisationseinheit  Geriatrie in der F. sei zu 72 % ausgelastet gewesen. Für die Rehabilitation  werde üblicherweise von einem Auslastungsgrad von 95 % ausgegangen und  nicht von 85 % wie im Krankenhausbereich. Kapazitätsengpässe habe es somit  im Bereich E. nicht gegeben.

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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Auch er hat diverse Unterlagen zu den Akten gereicht und u.a. ausgeführt,  dass die Anzahl der Fälle, die als geriatrisch zu bezeichnen seien,  statistisch nur schwer erfaßt werden könnten.

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Mit den Beteiligten hat am 25. Mai 2000 ein Erörterungstermin  stattgefunden.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten  wird auf den Inhalt der Akten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie der  Verwaltungsakten der Beklagten zu 1) und 5) Bezug genommen, die Gegenstand  der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet.

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Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur noch der Anspruch der  Klägerin auf einen Versorgungsvertrag über 42 Betten zur stationären  Rehabilitation geriatrischer Erkrankungen. Soweit sie zuvor den Abschluß eines Versorgungsvertrages über Vorsorgeleistungen oder teilstationäre  Rehabilitation geltend gemacht hat, hat sie diesen Antrag in der mündlichen  Verhandlung vor dem Senat nicht mehr gestellt. Die hierin liegende  Klageänderung ist sachdienlich (§ 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).

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Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1996 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 18. November 1998 ist rechtswidrig und verletzt  die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch gegen die Beklagten auf  Abschluß eines Versorgungsvertrages nach § 111 Abs. 2 iVm § 107 Abs. 2 SGB  V im Umfang von 42 Plätzen zur stationären Rehabilitation geriatrischer  Erkrankungen.

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Gemäß § 111 Abs. 1 SGB V dürfen die Krankenkassen medizinische Leistungen  zur Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung (§ 40 SGB V),  die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern,  nur in Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein  Versorgungsvertrag besteht. Nach § 111 Abs. 2 SGB V schließen die  Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen  gemeinsam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche  Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten  Leistungen mit Rehabilitationseinrichtungen, die die Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (§ 111 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) und die für eine  bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der  Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen  zur Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung notwendig  sind (§ 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 107 Abs. 2 SGB V sind  Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des SGB V Einrichtungen, die folgende  Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen der stationären Behandlung der  Patienten dienen, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu  verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an eine  Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder  zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohenden Behinderung oder  Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu  bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (§ 107 Abs. 2 Nr. 1b SGB V).  Eine Rehabilitationseinrichtung muss außerdem darauf eingerichtet sein,  fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter  Mitwirkung von besonders geschultem Personal den Gesundheitszustand der  Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung  von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie,  Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch  andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu  verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und  Heilungskräfte zu helfen (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Schließlich müssen in  einer Rehabilitationseinrichtung die Patienten untergebracht und verpflegt  werden können (§ 107 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).

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Die Voraussetzungen der §§ 111 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 107 Abs. 2 SGB V liegen  vor. Die 42 Plätze umfassende Abteilung der Klägerin “Stationäre  Geriatrische Rehabilitation” ist eine Rehabilitationseinrichtung im Sinne  dieser Vorschriften.

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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt,  ist Grundlage der Zuordnung einer Einrichtung als  Rehabilitationseinrichtung das Behandlungskonzept, das der  Einrichtungsbetreiber dem Antrag auf Abschluss des Versorgungsvertrages zu  Grunde legt. Dieses Konzept muss die Art der zu behandelnden Erkrankungen,  die vorgesehene Therapie sowie die personelle und sächliche Ausstattung der  Einrichtung erkennen lassen, um eine rechtliche Einordnung zu ermöglichen  (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1997 – 3 RK 1/97 – in SozR 3-2500 § 111  Nr. 1 S. 5f).

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Die Klägerin hat im Laufe des Gerichtsverfahrens das Konzept ihrer  Einrichtung geändert und im Juni 2001 ihr neues Konzept “Stationäre  Geriatrische Rehabilitation” vorgelegt. Dieses Konzept hat der Senat seiner  Entscheidung zugrunde zu legen. Denn die Klägerin hat eine kombinierte  Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben (§ 54 Abs. 1 Satz 1  Sozialgerichtsgesetz –SGG- iVm § 54 Abs. 4 SGG). Bei dieser Klage ist  maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der  Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6.  Aufl. 1998, § 54 Rn. 34 mwN).

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Weder die Beklagten noch der Beigeladene stellen in Abrede, dass es sich  bei der im Konzept von Juni 2001 im einzelnen beschriebenen 42 Betten  umfassenden Einrichtung der Klägerin um eine Rehabilitationseinrichtung  handelt. Auch der Senat hat hieran keine Bedenken.

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Die Einrichtung der Klägerin "Stationäre Geriatrische Rehabilitation" hat  nach dem Konzept von Juni 2001 das Ziel, die Forderung des Gesetzgebers  “Rehabilitation vor Pflege” zu verwirklichen. Die Einrichtung "Stationäre  Geriatrische Rehabilitation" behandelt Patienten, die an Funktionsverlusten  mit psychosozialer Beeinträchtigung, an chronisch rezidivierenden  Erkrankungen mit akuter Exazerbation, an akuten oder therapieresistenten  und chronischen Schmerzerkrankungen und/oder an unheilbaren Erkrankungen  leiden. Nach Assessment-Untersuchungen durch den Arzt wird regelmäßig ein  Behandlungsplan aufgestellt. Er umfaßt unterschiedliche heiltherapeutische  Maßnahmen, je nach Indikation ca. 10 bis 15 Behandlungen pro Patient und  Woche, wie z.B. Krankengymnastik in Einzel- und Gruppentherapie, Behandlung  nach Bobath, nach Brügger etc., medizinische Trainingstherapie,  ergotherapeutische Behandlung und Massage. In Anbetracht der bei  geriatrischen Patienten häufig vorliegenden komplexen und multimorbiden  Erkrankungen ist das Behandlungsteam multiprofessionell und entspricht  damit auch in personeller Hinsicht den Anforderungen des § 107 Abs. 2 Nr. 2  SGB V. Es gehören ihm neben dem Arzt zahlreiche nichtärztliche  Leistungserbringer, wie Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logopäden,  Masseure und Medizinische Bademeister, Diätassistenten, Pflegekräfte und  Sozialarbeiter an. Im Bedarfsfalle können Orthopädiemechaniker hinzugezogen  werden. Die Koordination obliegt dem Arzt. Da in der Einrichtung  "Stationäre Geriatrische Rehabilitation" der Klägerin die Patienten auch  untergebracht und gepflegt werden können, liegen die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 107 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB V vor.

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Die Einrichtung entspricht auch den Anforderungen des § 111 Abs. 2 Nr. 2  SGB V.

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Die Einrichtung ist bedarfsgerecht im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff  “bedarfsgerecht” wird im Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen  Krankenversicherung in mehreren Vorschriften verwendet, für die  vertragsärztliche Versorgung z.B. in den §§ 99 ff. SGB V (vgl. z.B. § 101  Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2) und für die Krankenhäuser in § 109 Abs. 3 Nr. 1 SGB V und § 1 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG).  Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff “bedarfsgerecht” ist jedoch  nicht identisch mit dem Begriff “bedarfsgerecht” in § 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB  V. Das ergibt eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift.

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Eine Bedarfsprüfung zielt regelmäßig darauf ab, die Zulassung eines  Leistungserbringers zur gesetzlichen Krankenversicherung von einem Bedarf  abhängig zu machen. Arztangebot und Arztbedarf, Bettenangebot und  Bettenbedarf werden einander gegenüber gestellt. Überwiegt das Angebot den  Bedarf, scheidet eine Zulassung des Leistungserbringers zur gesetzlichen  Krankenversicherung aus. Dieser Ausschluß von Leistungserbringern von der  gesetzlichen Krankenversicherung stellt einen Eingriff in die Freiheit der  Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar, auf die sich auch  die Klägerin als GmbH berufen kann (Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 5. Aufl.  2000, Art. 19 Rn 14 mwN). Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber  aber nur getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Gründe des  Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des  verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie  bewirkten Beschränkungen für die Betroffenen zumutbar sind (vgl. BVerfGE  101, 331, 347). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Ausschluß stationären  Rehabilitationseinrichtungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht  vor.

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Es ist allgemein anerkannt, daß die Sicherstellung einer gleichmäßigen  medizinischen Versorgung der gesetzlich Versicherten eine wichtige  öffentliche Aufgabe ist. Gleichwohl rechtfertigt sie den Ausschluß stationärer Rehabilitationseinrichtungen aus der gesetzlichen  Krankenversicherung nicht. Insoweit bestehen wesentliche Unterschiede  zwischen der Versorgung der Versicherten mit stationären  Rehabilitationsleistungen und ihrer Versorgung mit ambulanter oder  stationärer Krankenbehandlung. Die Krankenbehandlung muß ortsnah und damit  flächendeckend sein, damit in allen – auch in den strukturschwachen -  Gebieten eine zügige Behandlung akuter Erkrankungen gewährleistet ist.  Demgegenüber wird die gleichmäßige Versorgung der Versicherten mit  stationären Rehabilitationsmaßnahmen durch ein Unter- oder Überangebot an  stationären Rehabilitationseinrichtungen in einem bestimmten Gebiet nicht  gefährdet. Denn im Gegensatz zur Durchführung ambulanter und stationärer  Krankenbehandlung haben die Krankenkassen bei der stationären  Rehabilitation die Möglichkeit, die Inanspruchnahme der Leistungen zu  steuern. Stationäre Rehabilitation wird regelmäßig für eine ganz bestimmte,  namentlich benannte Einrichtung bewilligt. Auf diese Weise haben es die  Krankenkassen in der Hand, die Belegung der einzelnen  Rehabilitationseinrichtungen zu beeinflussen. Im Gegensatz zur ambulanten  Rehabilitation (vgl. § 40 Abs. 1 SGB V) sind die Krankenkassen bei der  Bewilligung stationärer Rehabilitation nicht verpflichtet, ihren  Versicherten wohnortnahe Einrichtungen anzubieten. Die in den meisten  Fällen gegebene lange Vorlaufzeit einer stationären Rehabilitation erlauben  es den Versicherten in der Regel, sich auf eine Rehabilitation außerhalb  ihres Wohnortbereichs einzustellen. Die Krankenkassen können somit den  Bedarf an entsprechenden stationären Rehabilitationseinrichtungen in einem  unterversorgten Gebiet durch ein Überangebot in einem anderen Gebiet  ausgleichen. Damit ist eine gleichmäßige Versorgung der Versicherten mit  stationären Rehabilitationsleistungen gesichert.

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Auch die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist  als Gemeinwohlaufgabe im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfG  68, 193, 218). Auch sie rechtfertigt einen Ausschluß stationärer  Rehabilitationseinrichtungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung  jedoch nicht. Das wäre dann der Fall, wenn mit der Zulassung weiterer  Leistungserbringer auch die Anzahl und der Umfang der von den Krankenkassen  zu finanzierenden Leistungen zunehmen würde, wenn also - wie bei den  Vertragsärzten – das Angebot die Nachfrage erhöhen würde. Bei der  stationären Rehabilitation ist das jedoch nicht zu befürchten. Denn  stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind Ermessensleistungen (§ 40 Abs. 2  SGB V). Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 2 SGB V  vorliegen, kann die Krankenkasse die Bewilligung einer Rehabilitation  ablehnen. Sie hat dabei (lediglich) das Gebot der Gleichbehandlung aller  Versicherten zu beachten (Art. 3 Abs. 1 GG). Etwas anderes gilt nur in den  Fällen, in denen das Ermessen der Krankenkasse auf Null reduziert ist.  Sachverhalte dieser Art sind jedoch die Ausnahme und können hier  vernachlässigt werden. Die Ausgestaltung der stationären Rehabilitation als  Ermessensleistung setzt die Krankenkassen in die Lage, ihre Ausgaben für  stationäre Rehabilitationsmaßnahmen selbst zu steuern. Es bedarf daher  nicht des Ausschlusses stationärer Rehabilitationseinrichtungen aus der  gesetzlichen Krankenversicherung, um die gesetzliche Krankenversicherung  von übermäßigen Aufwendungen für stationäre Rehabilitation zu bewahren.

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Auch die zielgerichtete Verwendung öffentlicher Investitionen dient dem  Gemeinwohl und kann daher grundsätzlich eine Einschränkung der  Berufsausübung rechtfertigen. Das gilt jedoch nicht für den Ausschluß stationärer Rehabilitationseinrichtungen aus der gesetzlichen  Krankenversicherung. Insofern unterscheiden sich die stationären  Rehabilitationseinrichtungen grundsätzlich von den Krankenhäusern. Die  wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser wird durch die Übernahme ihrer  Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung erreicht (§ 4 Nr. 1 KHG).  Nach § 6 Abs. 1 KHG haben die Länder für Krankenhäuser zur Durchsetzung der  Bedarfsgerechtigkeit Krankenhauspläne und Investitionsprogramme  aufzustellen. Die Krankenhauspläne dienen u.a. der Verwirklichung einer  ausgewogenen Relation zwischen Bettenangebot und Bettenbedarf. Auf diese  Weise soll sicher gestellt werden, dass eine wirtschaftliche Auslastung  jedes einzelnen Krankenhauses erreicht wird und auf diese Weise die  öffentlichen Förderungsmittel im Interesse der Allgemeinheit zielgerichtet  verwendet werden. Ganz anders ist die Rechtslage bei stationären  Rehabilitationseinrichtungen. Sie werden nach dem KHG nicht öffentlich  gefördert und sind daher auch nicht in den Krankenhausplan aufzunehmen. § 5  Abs. 1 Nr. 7 KHG bestimmt ausdrücklich, dass Rehabilitationseinrichtungen  gemäß § 107 Abs. 2 SGB V nach dem KHG nicht gefördert werden. Das hat die  folgerichtige Konsequenz, dass die zuständigen Landesbehörden im  Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zwar bei der  Zulassung von Krankenhäusern mitwirken (§ 108 Nr. 2 SGB V iVm § 6 KHG; § 108 Nr. 3 iVm § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V), nicht aber beim Abschluß von  Versorgungsverträgen nach § 107 Abs. 2 SGB V. Auch aus diesem Grund sind  die Beklagten nicht an das niedersächsische Geriatrie-Konzept gebunden, das  von der zuständigen Landesbehörde erstellt worden ist.

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Es liegen somit keine vernünftigen Gründe des Gemeinwohls vor, die den  Ausschluß einer stationären Rehabilitationseinrichtung von der gesetzlichen  Krankenversicherung und damit einen Eingriff in das Recht der freien  Berufsausübung rechtfertigen könnten. Würde der Begriff der  Bedarfsgerechtigkeit in § 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB V daher im Sinne eines  angemessenen Verhältnisses zwischen Bettenangebot und Bettenbedarf  verstanden, so wäre § 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB V verfassungswidrig. Der Senat  durfte das Verfahren gleichwohl nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG  aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Denn trotz  wortgleicher Verwendung des Begriffs “bedarfsgerecht” an anderer Stelle des  SGB V (z.B.: § 101 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2, § 109 Abs. 3  Nr. 2 SGB V) kann er verfassungskonform ausgelegt werden. Als  bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten iSd § 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB V  kann eine Versorgung verstanden werden, die die Erfüllung des Anspruchs der  Versicherten gegen ihre Krankenkassen nach § 40 Abs. 2 SGB V sicherstellt.  Bedarfsgerecht ist eine Versorgung danach dann, wenn sie gewährleistet,  dass der Anspruch der Versicherten nach § 40 Abs. 2 SGB V auf stationäre  Rehabilitation ordnungsgemäß erfüllt wird. In dieser Auslegung ist § 111  Abs. 2 Nr. 2 SGB V mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; denn sie stellt  Anforderungen an die Berufsausübung eines Betreibers einer  Rehabilitationseinrichtung, die der Sicherstellung der Versorgung der  Versicherten mit Rehabilitationsmaßnahmen dienen und die nicht  unverhältnismäßig sind.

35

Zwischen den Beteiligten besteht kein Zweifel darüber, dass die Einrichtung  der Klägerin “Stationäre Geriatrische Rehabilitation” diesen Anforderungen  entspricht. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme lassen sich weder  dem Vortrag der Beklagten oder des Beigeladenen noch den beigezogenen Akten  entnehmen.

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Die Einrichtung der Klägerin “Stationäre Geriatrische Rehabilitation” ist  auch leistungsfähig im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. Leistungsfähig  ist eine stationäre Rehabilitationseinrichtung dann, wenn ihr  Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem allgemein  anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse an eine  Einrichtung der betreffenden Art zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.  November 1997, aaO.). Auch die Leistungsfähigkeit ist von den Beklagten und  dem Beigeladenen nicht in Frage gestellt worden. Weder in dem angefochtenen  Bescheid noch im Gerichtsverfahren haben die Beklagten oder der Beigeladene  behauptet, dass die stationäre Rehabilitationseinrichtung der Klägerin  nicht nach dem allgemeinen Stand medizinischer und pflegerischer  Erkenntnisse betrieben wird. Die Klägerin hat ein schlüssiges Konzept  vorgelegt und vor dem Senat ausdrücklich und glaubhaft erklärt, dass sie  alle angemessenen Voraussetzungen nach § 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erfüllen  wird, die eine leistungsfähige Versorgung der Versicherten gewährleisten,  soweit dies nicht bereits geschehen ist. Diese Erklärungen sind ohne  Widerspruch der Beklagten geblieben.

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Schließlich ist die stationäre Einrichtung der Klägerin "Stationäre  Geriatrische Rehabilitation" auch wirtschaftlich iSd § 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB  V, wie sich aus dem Konzept von Juni 2001 im einzelnen ergibt. Die Klägerin  hat einen Pflegesatz von 261,15 DM ermittelt. Anhaltspunkte für eine  Unwirtschaftlichkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.  Überdies hat die Klägerin auch in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit ihrer  Einrichtung glaubhaft versichert, dass sie alle angemessenen  Voraussetzungen erfüllen wird, die eine wirtschaftliche Versorgung der  Versicherten gewährleisten, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Auch  insoweit haben die Beklagten nicht widersprochen.

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Damit liegen neben den Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 Nr. 1 SGB V auch  die der Nr. 2 vor. Eine Prüfung der Frage, ob – wie § 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB  V bestimmt – die stationäre Rehabilitationseinrichtung der Klägerin  “notwendig” ist, hat nicht zu erfolgen. Da eine Ablehnung eines  Versorgungsvertrages mit Hinweis auf ein ungünstiges Verhältnis zwischen  Bettenbedarf und Bettenangebot verfassungswidrig ist, ist für die Prüfung  der Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationseinrichtung kein Raum.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

40

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

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