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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 19.07.2001 – L 1 RA 74/01

Tatbestand

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Der Rechtsstreit betrifft den zulässigen Hinzuverdienst eines Beziehers von Altersrente für Schwerbehinderte. Der Kläger begehrt dabei die Feststellung, er dürfe 14 mal im Jahr jeweils 630,-- DM unschädlich hinzuverdienen.

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Der 1936 geborene Kläger ist seit Januar 1969 selbständiger Rechtsanwalt. Seit Dezember 1974 wurde er auf seinen Antrag pflichtversichert. Nachdem ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 vH zuerkannt worden war, gewährte ihm die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Oktober 1999 Altersrente für Schwerbehinderte (Bescheid vom 12. Januar 2000).

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Mit Schreiben vom 1. Juli 2000 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob er -- nach § 34 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI -- im Jahr 14 mal oder lediglich 12 mal 630,-- DM hinzuverdienen dürfe, ohne seinen Anspruch auf volle Altersrente wegen Schwerbehinderung zu verlieren. Die Beklagte teilte unter dem 11. Juli 2000 mit, der Kläger dürfe die Grenze -- bis zur Höhe des Doppelten des zulässigen Monatsbetrages pro Jahr -- nur dann überschreiten, wenn zum regelmäßigen Einkommen Sonderzahlungen wie zB Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld hinzukämen. Auf den Hinweis des Klägers vom 17. Juli 2000, als selbständiger Rechtsanwalt unterschiedlich hohe Einkünfte zu haben und keine Sonderzahlungen zu erhalten, sowie auf die Frage, ob er deshalb 14 mal pro Jahr rentenunschädlich hinzuverdienen dürfe, antwortete die Beklagte unter dem 19. Juli 2000 zunächst, der Kläger könne -- wie bereits mehrfach mitgeteilt -- 14 mal 630,-- DM rentenunschädlich hinzuverdienen (die Hinzuverdienstgrenze von 12 mal 630,-- DM also 2 mal um genau diesen Betrag -- 630,-- DM -- überschreiten).

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Durch Telefonat vom 24. Juli 2000 sowie durch Schreiben vom 11. August 2000 korrigierte die Beklagte die letzte Mitteilung -- im Sinne des früheren Schreibens vom 11. Juli 2000 -- dahin, das Überschreiten sei lediglich dann unbeachtlich, wenn es aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) resultiere.

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Mit ihrem Bescheid vom 6. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung, insgesamt 14 mal pro Jahr 630,-- DM rentenunschädlich hinzuverdienen zu dürfen, als unbegründet ab. Im Hinblick auf die Parallelvorschrift des § 96a SGB VI und auf die Erwägungen des Reformgesetzgebers zur Neufassung des § 43 Abs 2 Satz 4 Nr 2 SGB VI sei es geboten, einheitlich nur Sonderzahlungen für das zulässige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen.

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Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 14. September 2000 Widerspruch. Er berief sich darauf, die einschränkende Interpretation der Beklagten finde im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Die Beklagte wies den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 7. November 2000 zurück. Eine Ungleichbehandlung Selbständiger gegenüber abhängig Beschäftigten könne im Hinblick darauf nicht festgestellt werden, dass auch bei letzteren die Grenze nicht mit Abgeltungen für Überstunden überschritten werden dürfte.

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Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Das SG hat in seinem am 8. März 2001 ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil antragsgemäß festgestellt, der Kläger sei bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres berechtigt, pro Kalenderjahr 14 mal einen Betrag nach § 34 Abs 3 Ziff 1 SGB VI rentenunschädlich zu seiner bewilligten Rente hinzu zu verdienen. Für die Auffassung der Beklagten lasse sich kein tragfähiges Argument finden. Der Begründung des Gesetzgebers zufolge sei beabsichtigt gewesen, mit der Möglichkeit zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen einerseits den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen, andererseits zu ermöglichen, Arbeitsverträge auf die Hinzuverdienstgrenzen so abzustellen, dass diese unabhängig von Schwankungen bei den Arbeitsstunden eingehalten werden könnten und ein Jahresausgleich gefunden werde.

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Gegen das ihr am 15. März 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. April 2001 eingegangenen Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Hinzuverdienstgrenzen dürften grundsätzlich nur durch solche Zahlungen überschritten werden, die der Versicherte im voraus nicht planen und deren Auswirkungen er nicht einschätzen könne. Lege man die vom SG vertretene Rechtsauffassung zugrunde, bestehe in vielen Fällen bereits zwei Monate vor Aufgabe oder Einschränkung einer Erwerbstätigkeit ein Rentenanspruch. Einer Vollrente wie derjenigen des Klägers könne eine Teilrente vorgeschaltet werden, mit der der Versicherte das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze -- für die Teilrente -- einhalte.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Rentenakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Die gemäß den §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig. Als Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen klageweise festgestellt werden kann, kommt jede Rechtsbeziehung zwischen Personen in Betracht, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Norm des öffentlichen Rechts nicht verfassungsrechtlicher Art ergibt (vgl Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage, § 55 SGG Rndr 4 mwN). Im Falle des Klägers geht es um eine derart konkretisierte Rechtsbeziehung, nämlich die Frage, ob er als Leistungsbezieher seinen Anspruch -- zumindest teilweise -- verliert, wenn er neben seiner Rente einen über einer Grenze liegenden Betrag hinzuverdient. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des SG zum Feststellungsinteresse, § 153 Abs 2 SGG. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind deshalb nicht vorrangig, weil Klarheit über die Hinzuverdienstgrenze bestehen muss, bevor der Verdienst erzielt wird. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, die Verdienstzeiträume abzuwarten und erst nachträglich gegen einen Bescheid der Beklagten vorzugehen, mit dem überzahlte Altersrente zurückgefordert würde. Denn sobald die Hinzuverdienstgrenze mehr als 2 mal im Jahr überschritten wird -- im Falle der Altersrente wegen Schwerbehinderung des Klägers der zulässige Hinzuverdienst von 2 mal 630,-- DM -- entzieht der Rentenversicherungsträger nach den §§ 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI iVm 48 SGB X die Rente ganz oder teilweise, je nachdem, ob die höchste Hinzuverdienstgrenze oder aber lediglich diejenige für eine der in § 42 Abs 2 SGB VI vorgesehenen Teilrenten überschritten wird (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 40 SGB VI Anm 6. mit Hinweis auch auf die Variante, in der anzurechnendes Einkommen von Anfang an nicht berücksichtigt wurde: Aufhebung nach § 45 SGB X).

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Die Entscheidung der Beklagten erwies sich nicht bereits deshalb als von vornherein rechtswidrig, weil die Beklagte an die Mitteilung vom 19. Juli 2000 gebunden gewesen wäre. Wäre die Mitteilung -- entsprechend der Auffassung der Beklagten -- als rechtswidrig einzuordnen gewesen, wäre in Betracht gekommen, die Begünstigung nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB V zurückzunehmen. Das Vertrauen des Klägers auf die Richtigkeit der Mitteilung wäre als nicht schutzwürdig anzusehen, weil die Rücknahme im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Begünstigung erfolgte und der Kläger noch gar keine Gelegenheit hatte, im Hinblick auf die Mitteilung nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machende Vermögensdispositionen zu treffen, § 45 Abs 2 Satz 2 SGB V.

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Der Feststellungsantrag des Klägers war vielmehr als deshalb begründet anzusehen, weil sich im Wortlaut des § 34 Abs 2 SGB VI kein Anhaltspunkt dafür findet, das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze sei lediglich mit Sonder- bzw Einmalzahlungen in rentenunschädlicher Weise möglich. In § 34 Abs 2 Satz 2 heißt es nämlich, die Hinzuverdienstgrenze werde nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Abs 3 genannten Beträge nicht übersteige, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres (Ersetzung der bis zum 31.12.1999 geltenden Worte "Jahres seit Rentenbeginn" durch "Kalenderjahres" mWv 1. Januar 2000 durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl I S 2998) außer Betracht bleibt.

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Die Regelung des § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI ist bei alledem im Kontext mit den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für Renten wegen Alters zu sehen. Der Anspruch auf diese Renten ist im positiven Sinne von der Erfüllung einer Wartezeit sowie besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängig; die Hinzuverdienstgrenzen wurden als negative Anspruchsvoraussetzung formuliert (vgl zur Entwicklung seit Januar 1973 BSG SozR 2200 § 1248 RVO Nr 22; Niesel in: KassKomm zum Sozialversicherungsrecht, Band I, § 34 SGB VI Rndr 1). Während Versicherte ab dem 65. Lebensjahr neben der Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdienen dürfen, ist bei einer Schwerbehinderten-Rente wegen Alters als Vollrente wie derjenigen des Klägers ein Hinzuverdienst von 630,-- DM -- mit der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens um eben diesen Betrag -- unschädlich, § 34 Abs 3 Nr 1 SGB VI. Liegt der Hinzuverdienst höher, so hängt es vom Maß des Überschreitens ab, ob anstelle der Vollrente die 2/3-Rente, die hälftige Rente oder die 1/3-Rente gezahlt wird, § 34 Abs 3 Nr 2 SGB VI.

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In den Materialien zum Rentenreformgesetz 1999 (Hauck, Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, Band 4, M070 S 1 ff) finden sich zu § 34 SGB VI keine Empfehlungen und vor allem keine ins Gesetz eingegangenen Änderungen, die die einschränkende Interpretation der Beklagten rechtfertigen würden. Somit blieb es bei dem Bestreben des Gesetzgebers, mit der in Abs 3 des § 34 SGB VI vorgenommenen Neubestimmung der Hinzuverdienstgrenzen eine -- bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 mögliche -- Kumulation der Grenzen für zeitlich beschränkte und zeitlich unbeschränkte Beschäftigungen mit der Möglichkeit fünfmaligen unbegrenzten Überschreitens nicht mehr zuzulassen. Mit dem lediglich noch zweimaligen Überschreiten sollte Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen werden, andererseits ermöglicht werden, Arbeitsverträge auf die Hinzuverdienstgrenzen so abzustellen, dass diese unabhängig von Schwankungen bei den Arbeitsstunden eingehalten werden können und ein Jahresausgleich gefunden wird (vgl Hauck aaO, M010, S 49f.).

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Die Gesetzgebungsmaterialien zum RRG 1999 ergeben auch zu den von der Beklagten herangezogenen Vorschriften der §§ 43, 96a SGB VI keinen Anhaltspunkt, als Entgelt bei den Hinzuverdienstgrenzen lediglich noch Sonderzahlungen anzusetzen (vgl Hauck aaO, M070 S 9/10 sowie 23/24).

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Wesentlich gegen die Auffassung der Beklagten sprechen systematische Gesichtspunkte:

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Ein auf Sonderzahlungen reduzierter Entgeltbegriff für den Anteil des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen ist nicht in Einklang zu bringen mit den Erläuterungen, die in § 34 Abs 2 Sätze 3 bis 5 SGB VI ganz allgemein für das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen getroffen worden sind. Die in § 34 Abs 2 Satz 2 angesprochenen "Beträge" besonders zu definieren, widerspricht darüber hinaus der Intention des Gesetzgebers, den Entgelt- und Einkommensbegriff im Renten- und Einkommenssteuerrecht zu vereinheitlichen (Lilge in: Gesamtkommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 34 SGB VI Anm 5. 3) und 6.1)).

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Soweit die Beklagte ihren Standpunkt damit begründet, Selbständige müssten es -- als weniger Schutzbedürftige und grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht unterliegende Gruppe -- hinnehmen, nicht in den Genuss zu gelangen, die Hinzuverdienstgrenze in gewissem Umfang überschreiten zu dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn mit ihrer Reduzierung des Überschreitens des Betrages auf einmalig gezahltes Entgelt stellt die Beklagte gar nicht auf den Versichertenstatus ab, sondern unterscheidet nach der Einkommensart. Die Gruppe der auf Antrag pflichtversicherten Selbständigen, die etwa beim Schutz vor dem Risiko der Erwerbsminderung den abhängig Beschäftigten gleichgestellt ist, §§ 4 Abs 2, 43 Abs 2, 44 Abs 2 SGB VI, folgt bei der Frage der Hinzuverdienstgrenzen nicht den abhängig Beschäftigten, sondern den übrigen Selbständigen, weil sie wie diese keine Sonderzahlungen erhält.

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Darüber hinaus führt die Auslegung der Beklagten auch zu einer nicht gerechtfertigten Differenzierung innerhalb der Gruppe der abhängig Beschäftigten. Es ist schwerlich nachvollziehbar, weshalb diejenigen, die die Hinzuverdienstgrenze zweimal pro Jahr mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld überschreiten, gegenüber denjenigen bevorzugt werden, bei denen die Überschreitung auf schwankendem Entgelt in Folge von Überstundenvergütungen beruht. Abweichungen wegen Mehrarbeit sind der Regel weniger vorhersehbar als Abweichungen in Folge regelmäßiger Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Gesetzgeber wollte aber gerade nicht vorhersehbare Einkommensschwankungen privilegieren.

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Rechtsprechung und Literatur gehen wie selbstverständlich davon aus, die Hinzuverdienstgrenze dürfe durch jegliches Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen (dazu Niesel aaO, § 34 SGB VI Rdrn 13 -- 16) überschritten werden (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, 3. Aufl, RV II, § 34 SGB VI Rdnr 18; Hauck/Haines, Kommentar zur Gesetzlichen Rentenversicherung, Bd 1, K § 34 Rdnr 13; bei Kreikebohm in: Gemeinschaftskommentar zum SGB VI Band 3, § 34 Rdnr 56, heißt es, dass dies auch gelte, wenn sogenanntes Einmalentgelt gezahlt werde). Im Falle der Selbständigen war lediglich bedeutsam, wie deren durchschnittliches monatliches Arbeitseinkommen zu ermitteln ist. Das Bundessozialgericht entschied dazu, das Einkommen im Kalenderjahr sei durch 12 zu teilen, wenn sich die Erwerbstätigkeit über das gesamte Jahr erstrecke (BSG SozR 2200 aaO; Kramer, Altersrenten und Hinzuverdienst, DAngVers 1990, S 58, 66).

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Zu Gunsten des Klägers war nach allem auszusprechen, dass er über den monatlich ohnehin gestatteten Betrag von 630,-- DM hinaus für weitere zwei Monate -- in beliebiger Verteilung auf das Kalenderjahr (§ 302 Abs 5 SGB VI -- Abstellen auf das Rentenjahr -- ist nicht einschlägig, weil hier eine Voll- und keine Teilrente gezahlt wird) -- rentenunschädlich hinzuverdienen kann. Die gewisse Vergünstigung, die gegenüber einem abhängig Beschäftigten mit häufig schwankendem Einkommen darin besteht, dass letzterer den Überschreitensbetrag nicht auf das gesamte Jahr verteilen kann (dazu Klattenhoff in: Hauck/Haines, Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Bd 1, K § 34 SGB VI Rdnr 13) ist aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen. Der Kläger profitiert insofern von der Unmöglichkeit, seine Einkünfte monatsweise zu bestimmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Rechtsstreit Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

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