Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.11.2001 – L 3 B 314/01 KA

Tatbestand

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Der Kläger und die Beigeladenen zu 1) und 2) sind zur  vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Bis zum 30. September 1998  bildeten sie eine Gemeinschaftspraxis. Am 16. August 1998 unterzeichneten  der Kläger und die Beigeladene zu 1) eine Erklärung, der der Beigeladene zu  2) in der Folgezeit beigetreten ist. Die Erklärung lautet wie folgt:

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„Der Vertrag über die Gemeinschaftspraxis wird hiermit zum 30.09.1998  einvernehmlich aufgelöst. Dr. J. (d.h. der Kläger) führt die Praxis weiter.  Es bestehen keine gegenseitigen Forderungen zwischen Herrn Dr. J. und Frau  K. (d.h. die Beigeladene zu 1) aus dem o. a. Vertrag mehr.

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Ausnahmen:  Die Einlage von Frau K. in die Praxis DM 10.360,00 wird bis zum 15.10.1998  zurückgezahlt. Der noch nicht abgerechnete Honoraranteil Frau L. für das  dritte Quartal 1998 wird zum 01.11.1998 abzüglich der Abschlagszahlungen  ausgezahlt.“

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Für das dritte Quartal 1998 sprach die Beklagte den Mitgliedern der  damaligen Gemeinschaftspraxis ein Honorar in Höhe von 167.802,20 DM mit  Honorarbescheid vom 23. Dezember 1998 zu.

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Mit Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 1998 wandte sich die Beigeladene zu 1)  an die Beklagte und trug vor, dass der Kläger die sich aus der Abwicklung  der früheren Gemeinschaftspraxis ergebenden Zahlungsverpflichtungen nur  unvollständig erfüllt habe. Sie bitte daher vorsorglich darum, die  Quartalsauszahlung für das dritte Quartal 1998 nicht auf das frühere  Gemeinschaftskonto zu überweisen, da über dieses der Kläger inzwischen die  alleinige Verfügungsgewalt habe. Vielmehr bitte sie darum, diesen Betrag  zunächst einzubehalten, bis von ihrer Seite eine Freigabeerklärung  abgegeben werde. Daraufhin teilte die Beklagte den Mitgliedern der früheren  Gemeinschaftspraxis mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 mit, dass sie von  der Restzahlung für das Quartal III/1998 über insgesamt 167.802,20 DM auf  Veranlassung der Beigeladenen zu 1) einen Betrag von 30.000,00 DM  einbehalten habe. Sie bitte um interne Klärung, auf welches Konto dieser  Betrag zu überweisen sei. Sofern es vorläufig zu keiner entsprechenden  Einigung unter den Mitgliedern der früheren Gemeinschaftspraxis komme,  müsse sie den Betrag beim Amtsgericht hinterlegen.

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Daraufhin hat der Kläger am 12. Februar 1999 Klage auf Auszahlung des  Betrages in Höhe von 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen an seine Person erhoben.  Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, dass er Geschäftsführer der  aufgelösten Gesellschaft war und sei. Die Voraussetzungen für eine  Hinterlegungen seien nicht gegeben; im Übrigen habe die Beklagte den Betrag  von 30.000,00 DM auch nicht hinterlegt.

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Nachdem zivilrechtliche Verhandlung zwischen dem Kläger und den  Beigeladenen zu einer Einigung geführt hatten, gab die Beigeladene zu 1)  mit Schreiben vom 06. Juni 2000 den zunächst einbehaltenen Betrag in Höhe  von 30.000,00 DM frei, der daraufhin in der Folgezeit von der Beklagten auf  das Konto des Klägers überwiesen wurde. Daraufhin hat der Kläger mit  Schriftsatz vom 12. Juli 2001 den Rechtsstreit in der Hauptsache für  erledigt erklärt.

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Nachdem der Kläger eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites  begehrt hatte, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. September 2001  beschlossen, dass der Kläger der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) die  notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Zur Begründung hat  es insbesondere ausgeführt: Die Beklagte habe die streitigen 30.000,00 DM  zunächst zu Recht zurückbehalten. Zutreffend habe die Beklagte das Honorar  erst nach Beibringung der von ihr geforderten Zustimmungserklärung der  Beigeladenen zu 1) auf das Konto des Klägers überwiesen. Mit der Auflösung  der früheren Gemeinschaftspraxis sei auch die Geschäftsführungsbefugnis des  Klägers erloschen; eine entgegenstehende Vereinbarung sei nicht dargetan  worden.

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Gegen diesen ihm am 26. September 2001 zugestellten Beschluss hat der  Kläger am 26. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er  geltend gemacht, dass er das Recht zur fortlaufenden  Geschäftsführungsbefugnis gehabt habe, da eine Liquidationsgesellschaft  nicht vorgelegen habe. Insbesondere sei in der Liquidation eine  gemeinschaftliche Geschäftsführung von Seiten der Praxisgemeinschaft nicht  „gelebt“ worden.

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Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die  Auffassung des Sozialgerichts, dass es im vorliegendem Fall billigem  Ermessen im Sinne des § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz entspricht,  dem Kläger aufzuerlegen, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der  Beklagten und der Beigeladenen zu 1) zu tragen.

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Im Rahmen der bei der vorliegenden Kostenentscheidung allein möglichen  summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage geht der Senat mit dem  Sozialgericht davon aus, dass die Klage bis zur Beibringung der  Zustimmungserklärung der Beigeladenen zu 1), aufgrund derer die Beklagte  die begehrte Zahlung erbracht hat, unbegründet war. Dies ergab sich bereits  daraus, dass der Kläger Zahlung an seine Person begehrt hat, obwohl es sich  bei der streitigen Honorarforderung nicht um eine persönliche Forderung des  Klägers, sondern um eine den Gesellschaftern der bis zum 30. September 1998  bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, d. h. dem Kläger, der  Beigeladenen zu 1) und dem Beigeladenen zu 2), gemeinsam zur gesamten Hand  zustehende Forderung (§§ 718 Abs. 1, 719 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –)  handelte. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die frühere  BGB-Gesellschaft diese Forderung an den Kläger persönlich abgetreten hätte  oder dass die ausscheidenden Gesellschafter ihre Anteile an dem  Gesellschaftsvermögen an den Kläger übertragen haben. Auch die Erklärung  vom 16. August 1998 ergab entsprechende Übertragungen nicht mit der  gebotenen Eindeutigkeit. Bezeichnenderweise beruft sich der Kläger gerade  auf seine Befugnis zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft.

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Dementsprechend hätte der Kläger nicht die Erbringung der Zahlung an seine  Person, sondern an die (drei) Gesellschafter der früheren BGB-Gesellschaft  begehren müssen. In diesem Zusammenhang sind die von dem Kläger  problematisierten Fragen der Geschäftsführungsbefugnis nicht relevant, da  sie lediglich die Frage der Prozessführungsbefugnis, nicht jedoch Fragen  der materiellen Gläubigerstellung betreffen. Für eine Klage auf Zahlung an  die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft hätte es jedoch an einem  Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da das Bestehen der streitigen Forderung als  Gesamthandforderung aller drei Gesellschafter von der Beklagten mit  Honorarbescheid vom 23. Dezember 1998 gerade anerkannt worden ist.

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Die Beklagte hat auch zutreffend den Weg der vorläufigen Einbehaltung des  streitigen Honoraranteiles gewählt. Bei Gemeinschaftspraxen  – insbesondere nach deren Auflösung – obliegt es allen Gesellschaftern,  durch übereinstimmende Erklärungen der Beklagten klar und eindeutig  mitzuteilen, auf welche Konten diese die Honorarforderungen zu begleichen  hat. Kommen diese dieser Obliegenheit nicht nach und bestehen daher  – wie im vorliegenden Fall – auf Seiten der Beklagten begründete Zweifel  über die Wahl des richtigen Zahlungsweges, dann ist diese in entsprechender  Anwendung des § 372 Satz 2 BGB berechtigt, den umstrittenen Betrag bis zu  einer zivilrechtlichen Einigung zwischen den Gesellschaftern einzubehalten.  Jedenfalls solange die beteiligten Zahnärzte weiterhin Mitglieder der  Beklagten sind, wäre es eine unnötige – und für die betroffenen Zahnärzte  mit zusätzlichen Kosten verbundene – Förmelei, die Beklagte als  öffentlich-rechtliche Körperschaft auf eine förmliche Hinterlegung beim  zuständigen Amtsgericht nach §§ 372 ff. BGB zu verweisen, sofern diese klar  und rechtsverbindlich ihre Bereitschaft zur Auszahlung des streitigen  Betrages nach einer entsprechenden zivilrechtlichen Einigung zwischen den  betroffenen Gesellschaftsmitgliedern erklärt hat.

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Dementsprechend hätte der Kläger sachgerechterweise an Stelle der Erhebung  der vorliegenden Klage sich sogleich um eine zivilrechtliche Einigung –  gegebenenfalls durch Einleitung der erforderlichen Gerichtsverfahren – mit  der Beigeladenen zu 1) bemühen müssen. Die Beklagte hat sich ordnungsgemäß  verhalten und war an den zivilrechtlichen Differenzen zwischen dem Kläger  und der Beigeladenen zu 1) nicht beteiligt. Dementsprechend ist es  sachgerecht, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten der  Beklagten aufzuerlegen. Da der Kläger mit der Erhebung der vorliegenden  Klage auch keinen geeigneten Weg gewählt hat, seinen zivilrechtlichen  Streit mit der Beigeladenen zu 1) zu beheben, ist es ebenfalls angemessen,  dass er die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen hat  und zwar ohne dass der Senat – was ihm nach derzeitigem Sach- und  Streitstand auch gar nicht möglich wäre – näher auf die zivilrechtliche  Berechtigung der von der Beigeladenen zu 1) zunächst geltend gemachten  Einwände einzugehen hätte.

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Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens  beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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