Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 21.11.2001 – L 3 KA 45/01

Tatbestand

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Die Kläger sind als Fachärzte für Orthopädie zur vertragsärztlichen  Versorgung zugelassen. Sie wenden sich gegen die sachlich-rechnerische  Berichtigung ihrer Abrechnung der Gebührenordnungs-Nr. 384 (GO-Nr.) des  Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) für die Quartale III/96 und IV/96.

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Im Quartal III/96 rechneten die Kläger insgesamt 631 mal die Geb.-Ziff. 384  des EBM (“sonografische Untersuchung von Organen oder Organteilen (die  nicht Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 375, 376, 377, 378, 381 oder  389 sind) mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), einschließlich  Bilddokumentation, je Sitzung”) ab, wobei in 312 Fällen diese  Gebührenziffer zwei Mal für jeweils eine Sitzung abgerechnet wurde. Des  weiteren rechneten die Kläger 63 Mal die Geb.-Ziff. 152 des EBM  (“sonografische Screening-Untersuchung der Säuglingshüften innerhalb des  durch die Früherkennungsuntersuchung U 3 (Nr. 143) vorgegebenen Zeitraumes  (4. bis 6. Lebenswoche) einschließlich Dokumentation (gemäß Anlage 3 der  Kinder-Richtlinien)”) ab. Mit drei Bescheiden vom 19. Februar 1997, alle in  der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1997, kürzte die  Beklagte in den 312 Fällen, in denen die Geb.-Ziff. 384 jeweils zweimal je  Sitzung abgerechnet worden war, jeweils einmal den Ansatz der Geb.-Ziff.  384. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ausweislich der Vorgaben des  EBM diese Gebührenziffer nur einmal je Sitzung abgerechnet werden könne.

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Im vierten Quartal 1996 rechneten die Kläger 76 Mal die Geb.-Ziff. 152 EBM  und 564 Mal die Geb.-Ziff. 384 EBM ab. Dabei hatten sie die Geb.-Ziff. 384  bei insgesamt 279 Sitzungen jeweils zweimal abgerechnet. Dementsprechend  kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 1997 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 15. September 1997 den Ansatz der Geb.-Ziff. 384  um 279 Positionen.

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Zur Begründung ihrer am 14. Oktober 1997 erhobenen Klage haben die Kläger  geltend gemacht, dass in der Beilage zum Deutschen Ärzteblatt vom 28. Juni  1996 der Tatbestand der zum 01. Juli 1996 neu aufgenommenen Geb.-Ziff. 384  insofern falsch wiedergegeben worden sei, als dort in der Leistungslegende  der Zusatz “je Sitzung” gefehlt habe. Erst am 12. August 1996 hätten sie  von der Beklagten die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)  herausgegebene so genannte Dienstauflage der zum 01. Juli 1996 in Kraft  getretenen Neufassung des EBM erhalten, in der die Leistungslegende der  Geb.-Ziff. 384 richtig wiedergegeben worden sei. Allerdings hätten sie  weiterhin auf die Richtigkeit der Angaben in der Beilage zum Deutschen  Ärzteblatt vom 28. Juni 1996 vertraut und dementsprechend davon abgesehen,  im Einzelnen zu vergleichen, ob die Fassung der Dienstauflage in allen  Details mit dieser Beilage übereingestimmt habe.

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In der Sache sei aus ihrer Sicht in erster Linie zu beanstanden, dass der  EBM für sonografische Untersuchungen von Säuglingshüften eine nur  unzureichende Honorierung vorsehe. Lediglich im Zeitraum von der vierten  bis zur sechsten Lebenswoche könne für eine sonografische  Screening-Untersuchung beider Säuglingshüften nach dem speziellen  Gebührentatbestand der Ziff. 152 EBM 450 Punkte abgerechnet werden. Für  erst in der Folgezeit durchgeführte sonografische Untersuchungen beider  Säuglingshüften könnten demgegenüber unter Zugrundelegung der  Rechtsauffassung der Beklagten nach der dann nur einmal anzuwendenden  Geb.-Ziff. 384 EBM lediglich 200 Punkte abgerechnet werden. Dies mache  weniger als die Hälfte derjenigen Punktzahl aus, die während der vierten  bis sechsten Lebenswoche nach Geb.-Ziff. 152 EBM zum Ansatz gelange, obwohl  der medizinische Aufwand nicht vom Zeitpunkt der Untersuchung abhänge. Um  der aus ihrer Sicht unzureichenden Vergütung von sonografischen  Untersuchungen der Säuglingshüften nach der sechsten Lebenswoche  entgegenzuwirken, sei es sachgerecht, bei einer Untersuchung beider  Säuglingshüften auch dann den Gebührentatbestand der Ziff. 384 EBM zweimal  zu berücksichtigen, wenn beide Hüften in der gleichen Sitzung untersucht  würden.

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Ein Vergleichsangebot der Beklagten, wonach der Rechtsstreit durch eine  Halbierung des für das Quartal III/1996 vorgesehenen Kürzungsumfanges im  Hinblick auf die fehlerhafte Wiedergabe des Gebührentatbestandes der Ziff.  384 EBM in der Beilage zum Deutschen Ärzteblatt einvernehmlich beendet  werden sollte, ist von Seiten der Kläger nicht angenommen worden.

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Mit Urteil vom 25. April 2001, an die Kläger mit eingeschriebenem Brief am  16. Mai 2001 abgesandt, hat das Sozialgericht Hannover die Klage  abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Nach der für die  Beklagte und deren Mitglieder bindenden Regelung der GO-Nr. 384 EBM sei  diese Ziffer nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut bei einer Sitzung nur  einmal ansatzfähig. Dies gelte auch dann, wenn die Sonografie nacheinander  an mehreren Körperstellen durchgeführt werde.

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Zur Begründung ihrer am 30. Mai/ 12. Juni 2001 eingelegten Berufung machen  die Kläger geltend, dass sie für etwa 120.000,00 DM ein Spezialgerät zur  sonografischen Untersuchung von Säuglingshüften gekauft hätten. Bei der  Wirtschaftlichkeitsberechnung hätten sie darauf vertraut, dass eine solche  Untersuchung mit 400 Punkten bewertet werde. Eine solche Bemessung sei auch  in jeder Hinsicht angemessen. Soweit die Geb.-Ziff. 384 EBM nur eine  Bewertung mit 200 Punkten vorsehe, handele es sich um ein willkürliche  Regelung, die das Gleichheitsgebot und die Eigentumsgarantie missachte.  Dies gelte umso mehr, als in der Praxis häufig gar nicht möglich sei, den  in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen und in den Tatbestand der Geb.-Ziff.  152 EBM aufgenommenen Zeitraum von der vierten bis zur sechsten Lebenswoche  einzuhalten. Häufig würden die Eltern erst gegen Ende dieses Zeitraumes den  Kinderarzt aufsuchen, so dass die erst auf dessen Überweisung aufgesuchten  Orthopäden gar nicht mehr die Möglichkeit hätten, diese Frist einzuhalten.

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Darüber hinaus zeige sich die Willkür des Bewertungsausschusses auch daran,  dass dieser sonografische Untersuchungen mittels Real-Time-Verfahren in der  bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung des EBM in Geb.-Ziff. 378  einheitlich mit 450 Punkten (bis zur Erreichung einer Abstaffelungsgrenze  von 255 kurativ-ambulanten Leistungen pro Quartal) bewertet habe. Nach  diesem Gebührentatbestand hätten bis zum 30. Juni 1996 auch sonografische  Untersuchungen der Säuglingshüften nach Ablauf der sechsten Lebenswoche  abgerechnet werden können. Erst mit Wirkung zum 01. Juli 1996 sei die  Vergütung einer solchen Leistung auf 200 Punkte abgesenkt worden. Der  Bewertungsausschuss habe seine Bewertungskompetenz missbräuchlich und  gleichheitswidrig wahrgenommen, zumal der “Gewinn gemäß Nr. 152” im Jahr  2001 nur noch 1,51 betrage.

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. April 2001, die Bescheide  der Beklagten vom 19. Februar 1997 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 15. September 1997 und den Bescheid der  Beklagten vom 29. April 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom  15. September 1997 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verweist auf den breiten Gestaltungsspielraum des  Bewertungsausschusses bei der Neufassung des Bewertungsmaßstabes, der ihn  namentlich dazu berechtige, das wechselseitige Wertverhältnis mehrerer  Gebührentatbestände zu ändern. Soweit sich der Berufungskläger auf  Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufe, sei nicht nachvollziehbar,  worin ein solches schützenswertes Vertrauen begründet sein solle. Die  gültige Fassung der zum 01. Juli 1996 in Kraft getretene Neufassung des EBM  sei den Vertragsärzten mit zutreffendem Wortlaut bereits Mitte August 1996  ausgeliefert worden, so dass diese sie bei ihren Abrechnungen für die  Quartale III/96 und IV/96 hätten zugrunde legen können.

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Die beigeladene KBV hebt hervor, dass die Geb.-Ziff. 152 EBM mit Wirkung  zum 01. Januar 1996 eingeführt worden sei, nachdem die Kinder-Richtlinien  um die diesem Gebührentatbestand zugrunde liegende Anlage 3 ergänzt worden  sei. Diese Anlage 3 regele detailliert die Durchführung der sonografischen  Untersuchung der Säuglingshüfte zur Früherkennung der Hüftgelenkdysplasie  und -luxation. Ebenfalls zum 01. Januar 1996 sei die Berechnungsweise für  sonografische Untersuchungen im EBM geändert worden. Diese Neuregelung habe  allerdings zum 01. Juli 1996 erneut geändert werden müssen, da sich in der  Erprobungsphase herausgestellt habe, dass das zunächst gewählte  Abrechnungsverfahren den Verhältnissen nicht hinreichend gerecht geworden  sei.

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Vor der Einführung der Leistungsziffer 152 EBM habe der Bewertungsausschuss  zahlreiche Experten angehört. Diese seien übereinstimmend zu der  Einschätzung gelangt, dass der optimale Zeitpunkt zur sonografischen  Überprüfung des Verdachtes des Vorliegens einer Hüftgelenksdysplasie oder  Hüftgelenksluxation in der vierten bis fünften Lebenswoche liege. Eine  frühzeitige Feststellung solcher Hüftgelenkserkrankungen sei schon aus dem  Grund sehr wichtig, weil jede spätere Feststellung die Erfolgsaussichten  einer therapeutischen Behandlung erheblich verschlechtere.

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Beim Vergleich der Bewertungen einerseits der Geb.-Ziff. 152 und  andererseits der Geb.-Ziff. 384 EBM sei zu berücksichtigen, dass sich  letztere nicht speziell auf die Hüftsonografie, sondern allgemein auf die  sonografische Untersuchung aller nicht von Spezialtatbeständen erfassten  Organe beziehe. Der Gebührentatbestand der Ziff. 384 EBM erfasste damit  auch relativ einfach durchzuführende sonografische Untersuchungen. Zudem  sei zu berücksichtigen, dass eine Abrechnung der Geb.-Ziff. 152 EBM eine  Zusatzgenehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV)  voraussetze. Zudem seien der Umfang der präventiven Hüft-Sonografie und der  bei ihr durchzuführenden Begleitleistungen in der Anlage 3 der  Kinder-Richtlinien im Einzelnen vorgegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen  Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die vorliegende Berufung entscheidet der Senat nach vorheriger  Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da er die Berufung einstimmig für  unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angegriffenen  sachlich-rechnerischen Berichtigungen sind nicht zu beanstanden.

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Rechtsgrundlage für die sachlich-rechnerischen Richtigstellungen, die die  Beklagte bei den Klägern für die streitigen Quartale III und IV/96  vorgenommen hat, war für den Primärkassen(PK)bereich § 45 Abs. 1 und 2  Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und für den Ersatzkassen(EK)bereich § 34  Abs. 4 Ärzte-Ersatzkassen-Vertrag (EKV-Ä). In diesen Vorschriften ist  übereinstimmend geregelt, dass die KV die von den Vertragsärzten  eingereichten Abrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig prüft und  nötigenfalls richtig stellt. Die auf dieser Grundlage vorgenommenen  sachlich-rechnerischen Richtigstellungen bei der Geb.-Ziff. 384 EBM sind  rechtmäßig.

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Nach dem klaren Wortlaut der Geb.-Ziff. 384 in ihrer zum 01. Juli 1996 in  Kraft getretenen Fassung ist dieser Gebührentatbestand nur einmal je  Sitzung abrechnungsfähig. Unstreitig haben die Kläger diese Gebührenziffer  in den beanstandeten Fällen (312 Mal im dritten Quartal 1996 und 279 Mal im  vierten Quartal 1996) jedoch jeweils zweimal je Sitzung abgerechnet,  woraufhin die Beklagte diese Abrechnungen dahingehend korrigiert hat, dass  dieser Gebührentatbestand nur einmal je Sitzung berücksichtigt worden ist.

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Die wortlautgerechte Anwendung der Ziff. 384 EBM durch die Beklagte auf die  Honorarabrechnungen der Kläger im maßgeblichen Zeitraum steht in Einklang  mit der Sach- und Rechtslage. Für die Auslegung der vertragsärztlichen  Gebührenordnungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des  Bundessozialgerichts (BSG) in erster Linie der Wortlaut der  Leistungslegenden maßgeblich, da das vertragliche Regelungswerk dem  Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zwischen Ärzten und  Krankenkassen dient und es in erster Linie Aufgabe des  Bewertungsausschusses selbst ist, Unklarheiten zu beseitigen (vgl. dazu und  zum Folgenden: BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 – B 6 KA 20/00 R – m. w. N.).  Ergänzend kann eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau  der im inneren Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen  Gebührenregelungen zur Klarstellung des Wortlautes der Leistungslegende  erfolgen. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung unklarer oder  mehrdeutiger Regelungen kommt nur in Betracht, wenn Dokumente vorliegen, in  denen die Urheber der Bestimmung diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst  erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausgedehnt noch  analog angewandt werden.

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Das vom Bewertungsausschuss erarbeitete System autonomer Leistungsbewertung  kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn Eingriffe von außen grundsätzlich  unterbleiben, so dass die gerichtliche Überprüfung von Regelungen des EBM  im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt ist, ob der Ausschuss den ihm  zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hat. Dieses ist nicht  schon immer dann der Fall, wenn sich bei nachträglicher Überprüfung einer  Gebühren-Regelung im Rahmen der Ex-Post-Betrachtung deren Unzulänglichkeit  erweist, sondern nur dann, wenn der Ausschuss seine Bewertungskompetenz  zweifelsfrei “missbräuchlich”, d. h. nicht durch sachgerechte Erwägungen  gedeckt, sondern von sachfremden Erwägungen getragen, ausgeübt hat (vgl.  ebenfalls BSG, a.a.O., dort auch zu dem – im vorliegenden Zusammenhang  nicht einschlägigen – Sonderfall, dass der Bewertungsausschuss seine  Bewertungskompetenz dadurch gleichheitswidrig nutzt, dass er nur einer  Arztgruppe Vergütungsansprüche zugesteht, obgleich die Leistung auch von  anderen Arztgruppen erbracht werden kann).

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Die Regelungen des EBM sind letztlich nur Ausprägung des im Laufe der Zeit  mehr und mehr öffentlich-rechtlich ausgestalteten und in Gesetzesrecht  umgesetzten, ursprünglich im Wesentlichen aber (gesamt-)vertraglich  geregelten Konzepts einer Kooperation von Ärzteschaft und Krankenkassen.  Die Gestaltungsbefugnisse der in diesem Bereich zuständigen Institutionen  dürfen von außen nicht funktionswidrig eingeengt werden; denn nicht nur dem  Gesetzgeber, sondern auch anderen Normgebern steht bei der ihnen  überantworteten Rechtsetzung (§ 87 Abs. 1 SGB V) generell eine weitgehende  Gestaltungsfreiheit zu. Diese ist grundsätzlich auch von der Rechtsprechung  zu respektieren und darf von dieser nur in Ausnahmefällen korrigiert  werden. Der Gestaltungsspielraum eines Normgebers ist umso mehr zu  beachten, wenn – wie mittelbar auch im vorliegenden Zusammenhang –  Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit  sind oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte geht, wie sie  vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen sind  (vgl. ebenfalls BSG, a.a.O.).

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Gemessen an den vorstehend erläuterten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall  nicht ersichtlich, dass der Bewertungsausschuss von seinem  Gestaltungsermessen in rechtswidriger, namentlich willkürlicher, Weise  Gebrauch gemacht hat. Insbesondere war der Bewertungsausschuss dazu  berechtigt, den präventiven Gebührentatbestand der Ziffer 152 EBM auf den  Zeitraum der vierten bis sechsten Lebenswoche zu beschränken, da nach der  Einschätzung der von ihm gehörten Sachverständigen eine Einhaltung dieser  Frist die Erfolgsaussichten einer Heilbehandlung nachhaltig erhöhen würde.  Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Bewertungsausschuss  den mit einem Gebührenvorteil verbundenen speziellen Gebührentatbestand der  Ziff. 152 EBM an die Einhaltung dieser Frist geknüpft hat. Damit hat er für  die betroffenen Ärzte einen Anreiz geschaffen, im Interesse der Gesundheit  der zu untersuchenden Säuglinge diese Frist strikt einzuhalten. Da es sich  um eine typisierende Regelung handelt, ist es unerheblich, dass die  betroffenen Ärzte in einzelnen Fällen die in diesem Gebührentatbestand  vorgesehenen Fristen aus von ihnen nicht zu beeinflussenden Gründen nicht  einhalten können.

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Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Bewertungsausschuss sonografische  Untersuchungen von Organen oder Organteilen, die nicht Bestandteil der  speziellen Tatbestände nach den Ziffern 375, 376, 377, 378, 381 oder 389  (oder 152) sind, nach Ziff. 384 EBM vom 01. Juli 1996 an pauschal mit 200  Punkten vergütet hat. In Anbetracht der Komplexität des ärztlichen  Leistungsgeschehens kommt der Bewertungsausschuss gar nicht umhin,  pauschalierende Bewertungsregelungen zu erlassen, dementsprechend war er  namentlich nicht verpflichtet, auch für den Zeitraum nach Ablauf der  sechsten Lebenswoche noch einen speziellen Gebührentatbestand für eine  sonografische Untersuchung beider Säuglingshüften vorzusehen. Auch eine  willkürlich nur unzureichend vorgenommene Bewertung der Leistung nach  Geb.-Ziff. 384 ist nicht ersichtlich, zumal diese vielfältige sonografische  Untersuchungen erfasst und auch in besonderen Tatbeständen geregelte  spezielle sonografische Untersuchungen (vgl. etwa Ziffern 375 f., 389 EBM)  nur mit etwa 200 Punkten bewertet worden sind.

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Der umfassende Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses schließt  selbstverständlich auf die Befugnis ein, Eingriffe in das Verhältnis der  Bewertung unterschiedlicher ärztlicher Leistungen vorzunehmen.  Dementsprechend hilft es den Klägern auch nicht weiter, dass die von ihnen  vorgenommenen sonografischen Untersuchungen von Säuglingshüften nach der  sechsten Lebenswoche in der Zeit bis zum 30. Juni 1996 großzügiger bewertet  worden sind als nach Inkrafttreten der in den streitigen Quartalen zu  berücksichtigenden Neufassung des EBM. Da die Kläger mit der Möglichkeit  künftiger Bewertungsänderungen rechnen mussten, ist es rechtlich  unerheblich, von welchen Vergütungsprognosen sie sich bei der Anschaffung  einzelner Geräte haben leiten lassen.

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Darüber hinaus war dem Bewertungsausschuss noch ein besonders großer  Gestaltungsspielraum unter dem Gesichtspunkt zuzubilligen, dass es sich in  den streitbefangenen Quartalen bei der beanstandeten Regelung der  Geb.-Ziff. 384 um eine Erprobungsregelung handelte. Die Kläger selbst haben  erstinstanzlich hervorgehoben, dass die Vergütung sonografischer Leistungen  vielfältigen Änderungen unterlegen hat. Der Bewertungsausschuss hatte  bereits zum 01. Januar 1996 eine Neubewertung dieser Leistungen im EBM  vorgesehen, jedoch auch diese Neuregelung bereits wenige Monate später mit  Wirkung zum 01. Juli 1996 wieder abgeändert, nachdem die ersten  Abrechnungsergebnisse aus seiner Sicht ihre Unzulänglichkeit ergeben  hatten. Da im vorliegenden Verfahren allein die klägerischen  Honoraransprüche aus den letzten beiden Quartalen des Jahres 1996 zu  überprüfen sind, muss nicht näher darauf werden, ab welchem Zeitpunkt eine  Überprüfung der zum 01. Juli 1996 in Kraft getretenen Neuregelung  gegebenenfalls angezeigt gewesen sein könnte.

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Bei dieser Sachlage muss der Senat auch nicht näher darauf eingehen, dass  selbst im Fall einer etwaigen – im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht  festzustellenden – Rechtswidrigkeit der Gebührenregelungen des EBM die  Kläger nicht berechtigt wären, nach eigenem Gutdünken entgegen dem klaren  Wortlaut des EBM die Geb.-Ziff. 384 zweimal je Behandlungsfall abzurechnen.  Selbst in einem solchen Fall hätten sie allenfalls Anspruch auf eine  erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bewertungsausschusses.

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Vergeblich berufen sich die Kläger auch darauf, dass in der Beilage zum  Ärzteblatt vom 28. Juni 1996 der Wortlaut des Gebührentatbestandes 384  insofern falsch wiedergegeben worden ist, als im Tatbestand der Zusatz “je  Sitzung” gefehlt hat. Auch ohne einen ausdrücklichen Zusatz dieses Inhalts  brachte der Gebührentatbestand in seiner in der Beilage zum Ärzteblatt  fehlerhaft wiedergegebenen Fassung noch hinreichend klar zum Ausdruck, dass  bei der sonografischen Untersuchung von zwei Organen (wie hier von zwei  Hüftgelenken) in einer Sitzung die Leistungsposition nur einmal abgerechnet  werden konnte. Als Objekt der mit insgesamt 200 Punkten zu vergütenden  Untersuchung sind “Organe” und “Organteile” im Plural ausgewiesen. Bereits  damit war hinreichend deutlich, dass nicht jede Untersuchung eines jeden  Organ(teil)s gesondert vergütet werden sollte. Auch wäre bei einem anderen  Verständnis nicht nachvollziehbar, weshalb die sonografische Untersuchung  sowohl der Nasennebenhöhle als auch anderer Organe der Gesichts- und  Halsregion (mit Ausnahme der Schilddrüse) in einer Sitzung nach Ziff. 375  EBM einheitlich nur mit 200 Punkten vergütet werden sollte, wohingegen die  Untersuchung zweier Hüftgelenke bei einer Sitzung nach dem  Rechtsverständnis der Kläger mit 400 Punkten vergütet worden wäre.

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Davon abgesehen können sich die Kläger auf die anfänglich fehlerhafte  Veröffentlich des Wortlautes der neu eingeführten Leistungsposition Nr. 384  auch deshalb nicht berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser Fehler  ihr Leistungsverhalten beeinflusst hat. Da mangels gegenteiliger  Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass in allen abgerechneten Fällen die  sonografische Untersuchung der Hüftgelenke medizinisch indiziert war,  hätten die Kläger als zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene  Orthopäden diese Untersuchungen in gleicher Weise auch dann durchführen  müssen, wenn ihnen von vornherein die Bewertung der Untersuchung beider  Hüftgelenke mit einheitlich 200 Punkten bekannt gewesen wäre.

33

Bei dieser Sachlage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die von  den Klägern angegriffenen Kürzungen im Ergebnis nur geringfügig ausgewirkt  haben. Sonografische Untersuchungen nach Abschnitt C VII des EBM unterlagen  in den streitigen Quartalen dem Teilbudget nach Ziff. 5.7.2 des Abschnitts  A I Allgemeine Bestimmungen des EBM. Die arztgruppenbezogene Fallpunktzahl  für dieses Budget betrug für die Kläger jeweils 30 Punkte, so dass ihnen  bei insgesamt im dritten Quartal 1996 behandelten 2.248 Fällen ein  Teilbudget in einem Umfang von 67.440 Punkten zustand. Auch nach den von  der Beklagten durchgeführten sachlich-rechnerischen Berichtigungen ist der  mit 200 Punkten bewertete Gebührentatbestand der Ziff. 384 EBM 319 Mal  berücksichtigt worden, was einer Gesamtpunktzahl von 63.800 für diese  Gebührenziffer entspricht. Mithin haben die Kläger das ihnen für  sonografische Untersuchungen zustehende Teilbudget auch nach den  beanstandeten Berichtigungen noch zu knapp 95 % ausgeschöpft. Auch dieser  Gesichtspunkt macht deutlich, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte im  vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden können. Im Ergebnis  ist der Honoraranspruch der Kläger aufgrund der angefochtenen  Berichtigungen um etwas mehr als 1 Promille gekürzt worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Gründe,  die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.

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