Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.03.2002 – L 1 RA 177/98

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Verlängerung der bis zum 31. Januar  1996 gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).  Die im Jahre 1949 geborene Klägerin hatte nach dem Besuch der Hauptschule  zunächst eine Friseurlehre begonnen, diese jedoch aus gesundheitlichen  Gründen abgebrochen. Sodann hatte sie von 1964 bis 1969 eine Banklehre  durchlaufen und abgeschlossen. Im Anschluss war sie zunächst von 1969 bis  1974 als Buchhalterin in einer Brauerei tätig gewesen, bevor sie - nach  einer Kindererziehungspause - von 1979 bis 1990 halbtags als Bankkauffrau  in einer Filiale einer Volksbank beschäftigt gewesen war. Nach dem Tod  ihres Ehemannes, der im Jahre 1989 an einer progredient verlaufenden  Magenkarzinom-Erkrankung verstorben war und den sie zuletzt zu Hause  gepflegt hatte, hatte die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis bei der  Volksbank gekündigt und zunächst begonnen, in einem Abendgymnasium das  Abitur nachzumachen, die Abendschule jedoch abgebrochen, nachdem sie beim  Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in I. im Rahmen einer Ganztagstätigkeit  als Sekretärin angefangen hatte (1990). Hier hatte sie organisatorische  sowie Schreibarbeiten zu erledigen. Im Oktober 1993 war sie arbeitsunfähig  krank geworden und hatte bis April 1994 Krankengeld bezogen.   Noch im April 1994 hatte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen EU/BU  beantragt und zur Begründung auf eine diagnostizierte Anämie sowie auf  reaktive Depressionen, Erschöpfungszustände und einen Zustand nach  Operation beider Ellenbogen (Epicondylitis) hingewiesen. Die Beklagte hatte  u.a. ein neurologisch-psychiatrisches sowie ein internistisches  Fachgutachten eingeholt. Darin hatten der Facharzt für Neurologie und  Psychiatrie Dr. J. (Gutachten vom 5. Juni 1994) und die Ärztin für Innere  Medizin Dr. K. (Gutachten vom 4. Juli 1994) wegen zeitweiser colitischer  Reizzustände bei Eisenmangelanämie sowie wegen Blutdruckunregelmäßigkeiten  und psychophysischer Erschöpfung eine eingeschränkte zeitliche  Belastbarkeit der Klägerin festgestellt und übereinstimmend eine zeitlich  befristete Berentung vorgeschlagen. Die Beklagte war diesen medizinischen  Einschätzungen gefolgt und hatte der Klägerin mit bestandskräftigem  Bescheid vom 16. September 1994 Rente wegen EU auf Zeit unter  Zugrundelegung eines Leistungsfalles in 10/93 (Eintritt der  Arbeitsunfähigkeit) seit dem 1. Mai 1994 bewilligt. Nach dem Bescheid  sollte die Rente mit dem 31. Oktober 1995 wegfallen.  Im Juni 1995 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag  auf Weiterbewilligung der Rente wegen EU. Die Beklagte ermittelte zum  medizinischen Sachverhalt und holte zwei Gutachten nach jeweiliger  ambulanter Untersuchung der Klägerin ein. Während der Dauer dieser  Ermittlungen zahlte die Beklagte die EU-Rente bis zum 31. Januar 1996  weiter an die Klägerin. Mit Schreiben vom Oktober 1995 erkundigte sich die  Klägerin zwischenzeitlich nach dem Sachstand. Nachdem sodann in den von der  Beklagten veranlassten Untersuchungsgutachten (Facharzt für Neurologie und  Psychiatrie Dr. L. vom 15. November 1995; Internist Dr. M. vom 13. Dezember  1995) übereinstimmend eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes  der Klägerin festgestellt (Stabilisierung auf psychischem Gebiet zu nur  noch zeitweise auftretenden psychischen Verstimmungen; normotone  Blutdruckwerte; Besserung des Allgemeinzustandes nach Anämie; Colitis ohne  Symptomatik) und eine wieder vollschichtige Leistungsfähigkeit ohne  qualitative Leistungseinschränkungen mitgeteilt worden war, erließ die  Beklagte den hier angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1996, mit dem sie  die Weitergewährung der Rente über den 31. Oktober 1995 hinaus mit der  Begründung ablehnte, dass die Klägerin inzwischen wieder vollschichtig  leistungsfähig im bisherigen Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt  sei. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass die der Klägerin über den 31.  Oktober 1995 hinaus bis zum 31. Januar 1996 gezahlte Rente nicht  zurückgefordert werde, weil die Dauer des Verwaltungsverfahrens bei  seinerzeit noch unklarer Erfolgsaussicht nicht zu Lasten des jeweiligen  Antragstellers gehen solle.  Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte den Befundbericht des  Allgemeinarztes Dr. N. vom 21. August 1996 nebst Entlassungsbericht der  psychosomatischen Klinik in O. vom 21. Juni 1996 ein und wies den  Widerspruch mit hier gleichfalls angefochtenem Widerspruchsbescheid vom 12.  Dezember 1996 zurück.  Auf die von der Klägerin hiergegen am 23. Dezember 1996 vor dem  Sozialgericht (SG) Bremen erhobene und mit Beschluss vom 29. Januar 1997 an  das zuständige SG Stade verwiesene Klage hat das SG das  Untersuchungsgutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie P. vom  12. Juni 1997 veranlasst, die ausführte, dass nach einem psycho-physischen  Erschöpfungszustand mit zahlreichen psychosomatischen Beschwerden auf dem  Boden einer narzistisch-depressiven Persönlichkeitsstruktur und bestehender  Entschädigungsneurose zwar zum Untersuchungszeitpunkt nur ein halb- bis  untervollschichtiges Leistungsvermögen bestehe. Diese Einschränkung sei  jedoch nicht dauerhaft, vielmehr werde bei Durchführung einer  mittelfristigen Wiedereingliederungsmaßnahme und begleitender  psychotherapeutischer Behandlung im Laufe einiger Monate wieder  vollschichtiges Leistungsvermögen erzielt werden. Die Klägerin könne dann  sowohl als Sekretärin als auch in ihrem erlernten Beruf der Bankkauffrau  wieder uneingeschränkt berufstätig sein, allein eine leitende Position mit  hoher Verantwortung solle ihr nicht zugemutet werden. Das SG hat die Klage  mit Gerichtsbescheid vom 25. August 1998 abgewiesen und zur Begründung im  einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin seit Februar 1996 wieder  vollschichtig in ihrem bisherigen Beruf der Sekretärin tätig sein könne,  weil sich die gesundheitliche Situation seit der Rentenbewilligung  wesentlich gebessert habe und zur Erzielung von Beschwerdefreiheit in  psychischer Hinsicht eine berufsbegleitende Therapie ausreichend sei.  Gegen den am 3. September 1998 zugestellten Gerichtsbescheid hat die  Klägerin am 11. September 1998 Berufung eingelegt und geltend gemacht, ihre  Erkrankungssituation sei nur unzureichend gewürdigt worden und  zwischenzeitlich ein erhebliches Knieleiden aufgetreten, das eine Operation  sowohl des linken als auch des rechten Knies erforderlich gemacht und zu  einer langfristig andauernden außergewöhnlichen Gehbehinderung geführt  habe. Zur Glaubhaftmachung hat sie Arztbriefe der radiologischen  Gemeinschaftspraxis Dres. Q. vom 8. November 1999 und des Krankenhauses R.  vom 13. Juni 2000 sowie ein ärztliches Attest des Dr. N. vom 15. November  1999 vorgelegt. Außerdem lässt sie nunmehr vortragen, dass ihr die  Weitergewährung der EU-Rente über den 31. Januar 1996 hinaus auch aus  Rechtsgründen zustehe, weil sie sich auf Vertrauensschutz berufen könne.  Denn die Beklagte habe ihr aufgrund des Weiterbewilligungsantrages vom Juni  1995 die EU-Rente bereits über den Ablauf der Zeitrente am 31. Oktober 1995  hinaus bewilligt, und zwar auf Dauer. Daneben hätte mit dem Bescheid vom 6.  Februar 1996 jedenfalls keine "rückwirkende Entziehung" zum 31. Januar 1996  vorgenommen werden dürfen. Nach allem erweise sich die spätere Ablehnung  der Weiterbewilligung als materiell-rechtlich rechtswidrig. Sie sei auch  formell rechtswidrig. Denn es handele sich bei der "Aberkennung" der  bereits durch die Weiterzahlung "bewilligten" (fortgesetzten) EU-Rente (auf  Dauer) um einen belastenden Verwaltungsakt, der eine Anhörung gem. § 24  Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderlich gemacht hätte, die von  der Beklagten jedoch unterlassen worden sei. Hierzu werde hilfsweise die  Zulassung der Revision beantragt. Sei deshalb die Rente bereits aus  Rechtsgründen weiter zu zahlen, werde zum medizinischen Sachverhalt nur  hilfsweise weiter vorgetragen. Danach sei auf psychischem Gebiet das  Gutachten der Frau P. unzutreffend, soweit darin bei der Klägerin eine  Entschädigungsneurose festgestellt worden sei. Diese bestehe nicht. Auch  werde eine Wiedereingliederung nicht mittelfristig, sondern allenfalls  langfristig möglich sein, weshalb die Beklagte mindestens bis dahin Rente  zu bewilligen habe. Da sich die psychische Situation der Klägerin  inzwischen weiter verschlechtert habe, sei ein zeitnahes psychiatrisches  Gutachten einzuholen. Zur Glaubhaftmachung legt die Klägerin den Bericht  der psychologischen Psychotherapeutin Frau Diplom-Psychologin S. vom 8.  Dezember 1999 vor. Auf orthopädischem Gebiet bestünden sich verschlimmernde  Beeinträchtigungen in der Wirbelsäule und vor allem in den Kniegelenken.  Und in berufskundlicher Hinsicht sei bislang unberücksichtigt geblieben,  dass die Klägerin im Beruf der Sekretärin Berufsschutz geltend machen  könne, weil sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bankkauffrau  verfüge.   Die Klägerin beantragt,  1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 25. August 1998 und  den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 1996 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1996 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

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a. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Januar 1996  hinaus bis zum 29. Februar 2000 in Höhe von insgesamt 63.559,68 DM zu  zahlen,

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b. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab  dem 1. März 2000 zu zahlen.

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hilfsweise

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3. die Revision zuzulassen.  Die Beklagte beantragt,  die Berufung zurückzuweisen.  Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein Fortzahlungsanspruch der  EU-Rente weder aus medizinischen noch aus Rechtsgründen bestehe. Zu den von  der Klägerin geltend gemachten Rechtsgründen sei festzustellen, dass ein  Bescheid über die Weiterzahlung nicht ergangen und deshalb auch keine  Anhörung erforderlich gewesen sei. Auch könne sich die Klägerin nicht auf  einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz berufen, da ihr bewusst gewesen  sei, dass das Verfahren wegen nötiger Ermittlungen noch andauere. Gerade  deshalb habe sie noch am 17. Oktober 1995, also ca. vier Monate nach  Antragstellung auf Weitergewährung der EU-Rente, um Sachstandsmitteilung  gebeten.   Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren zunächst ein Gutachten des Arztes  für Orthopädie Dr. T. in Auftrag gegeben. Nachdem das Gutachten vom 8.  Februar 2000 bei Gericht eingegangen war, hat die Klägerin gegen den  Sachverständigen einen Befangenheitsantrag gestellt. Den Antrag hat sie  zurückgenommen, nachdem der Senat erklärt hatte, dass die Erfolgsaussichten  des nach Gutachtenerstellung gestellten Antrages zwar zweifelhaft seien,  jedoch gleichwohl das Gutachten des Dr. T. nicht verwertet und stattdessen  ein neues orthopädisches Fachgutachten in Auftrag gegeben werden solle. In  diesem weiteren Gutachten vom 20. Juni 2000 hat der Arzt für Orthopädie Dr.  U. ausgeführt, dass die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten  überwiegend im Sitzen mit der manchmal einzuräumenden Möglichkeit zum  Aufstehen und Herumgehen verrichten könne, sofern Akkord,  Tag-Nacht-Wechselschicht, Fließbandarbeiten, Arbeiten an Automaten, die das  Arbeitstempo vorgeben, eine besondere Handgeschicklichkeit sowie ein hohes  Konzentrations- und Reaktionsvermögen vermieden werden könnten. Eine  Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. - Im Anschluss hat der  außerdem vom Senat beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie und  Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im  Zentralkrankenhaus V. Dr. W. in seinem Fachgutachten vom 23. Oktober 2000  ausgeführt, dass auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet derzeit keine  Erkrankung und damit auch keine Leistungseinschränkung bestehe. Anfang der  90-er Jahre habe eine depressive Symptomatik bestanden, möglicherweise auch  noch am 31. Januar 1996, bis Mitte 1996 sei es aber zu einer deutlichen  Besserung gekommen. - Schließlich hat der Senat auf Antrag der Klägerin  nach § 109 SGG ein weiteres fachorthopädisches Gutachten des Direktors des  St. X. in der Orthopädischen Universitätsklinik in Y. Prof. Dr. Z. vom 28.  Mai 2001 eingeholt, nach dem die Klägerin noch vollschichtig leichte bis  gelegentlich mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem  Wechsel zum Stehen bzw. Gehen ausüben könne, sofern Tätigkeiten zu  vermeiden seien, die kraftaufwendige Halte- und Greiffunktionen mit  kraftvollem Einsatz des Daumens erforderten, wie etwa beim Auswringen von  nassem Gewebe. Daneben könnten viermal täglich 600m mit zumutbarem  Zeitaufwand zurückgelegt werden. Diese Einschätzung gelte seit Februar  2000. Durch eine geeignete konservative Therapie sei jedoch eine Linderung  der Beschwerden möglich.   Hierzu vertritt die Klägerin die Auffassung, dass aufgrund der  Feststellungen des Prof. Dr. Z. bei ihr Erwerbsunfähigkeit seit Februar  2000 anzuerkennen sei, weshalb ihr seit dem 1. März 2000 Rente wegen EU aus  medizinischen Gründen gezahlt werden müsse. Für den vorhergehenden Zeitraum  vom 1. Februar 1996 bis zum Februar 2000 bestehe ebenfalls eine  Zahlungsverpflichtung, und zwar zumindest aus Gründen des  Vertrauensschutzes; der Zahlbetrag belaufe sich für diesen Zeitraum auf 49  Monate x 1.324,16 DM = 63.559,68 DM. Die Klägerin sei bereit, den  Rechtsstreit gütlich beizulegen, und hat deshalb mit Schriftsatz vom 6.  Juli 2001 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach sich die Beklagte  u.a. verpflichten solle, der Klägerin unter Zugrundelegung eines  Leistungsfalles im Februar 2000 (Gutachten Prof. Dr. Z.) Rente wegen  Berufsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2000 sowie ab dem 1. Januar 2001 bis  zum 31. Dezember 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu  zahlen. Zur Begründung hat sie die Ansicht vertreten, die Klägerin genieße  Berufsschutz, könne nicht verwiesen werden und ein Teilzeitarbeitsplatz  nicht angeboten bekommen. - Die Beklagte lehnt den Vergleichsvorschlag ab.  Außerdem hat der Senat den berufskundigen Sachverständigen  Diplom-Verwaltungswirt AB. im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am  17. Oktober 2001 in Oldenburg gehört. Der Sachverständige hat ausgeführt,  dass die Klägerin u.a. auf den Beruf einer Telefonistin in Behörden und  größeren Industrieunternehmen zu verweisen sei. Die Entlohnung erfolge im  öffentlichen Dienst nach BAT VIII/VII. Seiner Auffassung nach sei die  Klägerin in ihrem bisherigen Beruf der Sekretärin beim DGB als Angelernte  im oberen Bereich einzustufen.  Die Klägerin hält die Aussage des berufskundigen Sachverständigen für  unzutreffend. Sie sei im bisherigen Beruf der Sekretärin nicht als  angelernte, sondern als gelernte Kraft einzustufen. Dies ergebe sich u.a.  aus der Einstufung der Klägerin in dem zugrunde liegenden Tarifvertrag des  DGB. Damit dürfe sie aber nicht auf den Beruf der Telefonistin verwiesen  werden, da dieser Beruf im öffentlichen Dienst nach BAT IX vergütet werde  und daher (wie auch in der Privatwirtschaft) als ungelernt einzustufen sei.  Hinzukomme, dass die Arbeitsplätze für Telefonistinnen nur als  Schonarbeitsplätze vergeben würden und mit Stress belastet seien, weshalb  die Klägerin die Tätigkeit weder angeboten bekommen noch ausüben könne. Zur  Glaubhaftmachung hat die Klägerin u.a. einen Tätigkeitskatalog für  DGB-Bedienstete (vom 1. Oktober 1974, i.d.F. vom Juni 1977) sowie ein  Arbeitszeugnis (vom 31. Dezember 1995) vorgelegt.  Schließlich trägt die Klägerin vor, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand  abermals verschlechtert habe. Es seien Wirbelkörperverschiebungen in Höhe  L3 bis S1 mit zwischenzeitlich eingetretener Facettenblockade festgestellt  worden. Außerdem seien ihr nach einem Attest ihrer behandelnden Ärztin BB.  tägliche Arbeiten von mindestens 3 Stunden nicht mehr zumutbar. Zur  Glaubhaftmachung legt die Klägerin einen Befundbericht der radiologischen  Gemeinschaftspraxis Dres. Q. vom 22. Januar 2002 sowie das Attest der  praktischen Ärztin BB. vom 31. Januar 2002 vor.  Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die  Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.  Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von mündlicher Verhandlung und  Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß §§ 143f Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige  Berufung ist unbegründet.

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Weder der Gerichtsbescheid des SG Stade noch der Bescheid der Beklagten in  Gestalt des Widerspruchsbescheides sind zu beanstanden. Die Klägerin hat  keinen Anspruch auf Weiterbewilligung der EU- oder einer BU-Rente über den  31. Oktober 1995 bzw. den 31. Januar 1996 hinaus. Seit dem 1. November 1995  liegen weder die medizinischen und berufskundlichen Voraussetzungen einer  EU/BU-Rente noch ein diesbezüglicher Vertrauensschutz vor. Auch ist nicht  später ein neuer Leistungsfall eingetreten. Deshalb hat die Klägerin auch  keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, und zwar weder auf Rente  wegen EU/BU nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden (§§ 43, 44  Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F.) alten Recht (unter  Berücksichtigung von § 302 b SGB VI) noch auf Rente wegen verminderter  Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1.1.2001 geltenden neuen Recht (§§ 43,  240 SGB VI n.F.).  Zu den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI a.F. nimmt der  Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des SG (S.  5ff.) und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer erneuten Darstellung ab.  Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. (Rente wegen  Berufsunfähigkeit, BU) liegen bei der Klägerin über den 31. Oktober 1995  hinaus nicht vor. Damit sind erst recht die Voraussetzungen des § 44 SGB VI  a.F. für eine Rente wegen EU nicht gegeben, da § 44 SGB VI a.F. noch  stärkere Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit verlangt  als sie in § 43 SGB VI a.F. geregelt sind.  Die Klägerin ist über den 31. Oktober 1995 hinaus nicht berufsunfähig. Es  ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin seit diesem Zeitpunkt mit ihrem  festgestellten Leistungsvermögen nicht wieder in ihrem bisherigen Beruf der  Sekretärin arbeiten kann. Jedenfalls aber ist sie seit dem auf den Beruf  einer Telefonistin in Behörden oder größeren Unternehmen der  Privatwirtschaft zu verweisen:   Die im Jahre 1994 aus Anlass der Rentenbewilligung gehörten  Sachverständigen (die Ärztin für Innere Medizin Frau Dr. K. und der  Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J.) hatten eine eingeschränkte  zeitliche Belastbarkeit der Klägerin festgestellt, weil die Klägerin damals  insbesondere unter zeitweisen colitischen Reizzuständen bei  Eisenmangelanämie, unter Blutdruckunregelmäßigkeiten und einer  psychophysischen Erschöpfung gelitten hatte. Der Klägerin war deshalb von  der Beklagten Rente wegen EU auf Zeit bis zum 31. Oktober 1995 bewilligt  worden. Die dieser Rentenbewilligung zugrunde liegenden gesundheitlichen  Verhältnisse haben sich jedoch nach den zwischenzeitlich vorliegenden  Gutachten, die die Beklagte, das SG und der erkennende Senat eingeholt  haben, wesentlich gebessert, so dass die Klägerin wieder vollschichtig  leichte Arbeiten mit nur noch qualitativen Leistungseinschränkungen  verrichten kann. So hat auf internistischem Gebiet der Arzt für Innere  Medizin Dr. M. bereits in seinem Gutachten vom 31. Dezember 1995 ein wieder  uneingeschränktes Leistungsvermögen der Klägerin im Beruf der Sekretärin  und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt, weil die Blutdruckwerte  inzwischen wieder normoton und eine Symptomatik der Eisenmangelanämie nicht  mehr feststellbar sei. Auch hat die Klägerin in der dem Gutachten  zugrundeliegenden Anamneseerhebung nicht über manifeste Beschwerden auf  internistischem Gebiet geklagt, vielmehr hat sie in der Folgezeit  orthopädische und psychische Beschwerden in den Vordergrund gestellt.  Auf orthopädischem Fachgebiet haben sowohl der vom Senat beauftragte  Sachverständige Dr. U. als auch der von der Klägerin gem. § 109 SGG  benannte Sachverständige Prof. Dr. Z. ein jeweils vollschichtiges  Leistungsvermögen mit nur qualitativen Einschränkungen festgestellt. Diese  Beurteilung gilt ausweislich der beiden Gutachten über den 31. Oktober 1995  bzw. 31. Januar 1996 hinaus (Dr. U.) und auch noch im Februar 2000 (Prof.  Dr. Z.). Danach kann die Klägerin noch vollschichtig leichte (Prof. Dr. Z.:  bis gelegentlich mittelschwere) Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der  gelegentlichen Möglichkeit zum Aufstehen und Herumgehen verrichten, sofern  Akkord, Tag-Nacht-Wechselschicht, Fließbandarbeiten, Arbeiten an Automaten,  die das Arbeitstempo vorgeben, eine besondere Handgeschicklichkeit, ein  hohes Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie Tätigkeiten zu vermeiden  seien, die kraftaufwendige Halte- und Greiffunktionen mit kraftvollem  Einsatz des Daumens wie etwa beim Auswringen von nassem Gewebe erfordern.  Diese Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin ist für den Senat  überzeugend, da sie mit den von den Sachverständigen erhobenen Befunden zu  erklären ist, namentlich mit einem HWS- und LWS-Syndrom mit teils  pseudoradiculärer Symptomatik, Restbeschwerden nach  Epicondylitis-Operationen beidseits und einer Daumensattelgelenksarthrose  in beiden Händen. Die von der Klägerin zuletzt vorgelegten Bescheinigungen  bzw. Atteste (Dres. Q. vom 22. Februar 2002, Praktische Ärztin BB. vom 31.  Januar 2002) stehen diesen Einschätzungen nicht entgegen. Die Erklärung der  behandelnden Hausärztin eines zeitlich unter 3 Stunden herabgesunkenen  Leistungsvermögens ist nicht substantiiert worden und steht zu allen  vorgenannten fachmedizinischen Beurteilungen in Widerspruch. Und die  radiologisch beschriebenen Wirbelkörperverschiebungen bei L 3 - S 1, die  pseudoradiculäre Symptomatik und das Facetten-Syndrom waren den  vorgenannten Gutachtern bereits bekannt und von diesen berücksichtigt  worden (vgl. etwa das von der Klägerin beantragte Gutachten des Prof. Dr.  Z.). Ebenso überzeugend ist die ebenfalls übereinstimmende Aussage beider  Sachverständigen, dass die Klägerin noch viermal täglich mehr als 500m in  zumutbarer Zeit zurücklegen kann. Hierzu haben beide Sachverständige  übereinstimmend eine Gonarthrose beidseits diagnostiziert, wobei ihnen das  Operationsergebnis des linken Knies (Dr. U. und Prof. Dr. Z.) und des  rechten Knies (Prof. Dr. Z.) bereits bekannt war. Die zur Wegefähigkeit  abweichende Auffassung der Klägerin ist unzutreffend. Nach der ständigen  Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine rentenrechtlich  erhebliche Einschränkung der Wegefähigkeit erst anzunehmen bei einem  Herabsinken der in zumutbarer Zeit zurücklegbaren Wegstrecke auf nicht mehr  als 500m, und nicht schon - wie die Klägerin meint - auf 600m (vgl. zur  Rechtsprechung des BSG nur die Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-Niesel,  Stand: 34. Erg., August 2001, § 43 SGB VI, Rn. 92). Entgegen der  Einschätzung der Klägerin bestätigt deshalb auch das Gutachten von Prof.  Dr. Z. nach § 109 SGG (viermal täglich 600m in zumutbarer Zeit möglich) das  Vorliegen der rentenrechtlich maßgeblichen Wegefähigkeit der Klägerin. -  Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass die gehörten orthopädischen  Sachverständigen jeweils eine Besserungsfähigkeit der angegebenen  Kniebeschwerden durch konsequente Therapie und Gewichtsabnahme mitteilten.   Auch auf psychischem Gebiet besteht seit Oktober 1995 keine wesentliche  Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin mehr. So kommen die  Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. und Dr. W. übereinstimmend  zu der Einschätzung, dass sich die psychische Situation der Klägerin  spätestens mit dem Ende der EU-Rentengewährung wieder stabilisiert habe.  Dr. L. nimmt eine Stabilisierung bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit  bereits zur Zeit seiner Untersuchung der Klägerin im Oktober 1995 an, und  Dr. W. erklärt, dass eine depressive Symptomatik am Anfang der 90-er Jahre  bestanden, jedoch nur "möglicherweise" noch bis zum Januar 1996 angedauert  habe und jedenfalls sodann eine deutliche Besserung eingetreten sei. Der  hiervon abweichenden Einschätzung der Ärztin für Psychiatrie und  Psychotherapie P. (halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen zum  Untersuchungszeitpunkt im Juni 1997) vermag sich der Senat nicht  anzuschließen, da sie weder mit weiteren vorliegenden Fachstellungnahmen  noch mit den eigenen anamnestischen Angaben der Klägerin in Übereinstimmung  steht. So war die Klägerin nach dem Entlassungsbericht der  psychosomatischen Klinik in CB. vom Juni 1996 in wesentlich gebessertem  Zustand entlassen worden. Und nach den eigenen Angaben der Klägerin in  verschiedenen Anamneseerhebungen (Bericht der DRK-Krankenanstalten DB. vom  28. Dezember 1993; Gutachten Dr. W. vom Oktober 2000) hatte sich die  Klägerin nach dem Tod des Ehemannes, der im Jahre 1989 an einem progredient  verlaufenden Magenkarzinom gestorben war und den sie bis zuletzt zu Hause  gepflegt hatte, zwar zunächst "in Arbeit gestürzt", sich beruflich wie  außerberuflich überlastet (Versuch der Nachholung des Abiturs auf dem  Abendgymnasium) und mit psychophysischer Erschöpfung und depressiver  Symptomatik reagiert. Sie sei zu dieser Zeit "ziemlich fertig" gewesen.  Jedoch deuten die Entwicklungen in der Folgezeit darauf hin, dass die von  den Sachverständigen angenommene Stabilisierung eingetreten ist (neuer  Lebenspartner seit 1993, mehrmals wöchentlich Versorgung des kleinen  Enkelkindes, Schreiben von Geschichten, die später ggf. veröffentlicht  werden sollen). Aus rechtlichen Gründen ist zudem darauf aufmerksam zu  machen, dass Frau P. bei ihrer Einschätzung eines untervollschichtigen  Leistungsvermögens nicht von einem Dauerzustand ausgegangen ist, sondern  von einer Besserungsfähigkeit durch begleitende Psychotherapie in einigen  Monaten. Aus rechtlichen Gründen dürfte deshalb selbst bei Zugrundelegung  (ausschließlich) dieses Gutachtens eine Fortgewährung der EU/BU-Rente nicht  erfolgen, weil nach ständiger Rechtsprechung des BSG vor einer  Rentenbewilligung die zur Verfügung stehenden (und von Frau P. sogar nur  berufsbegleitend) vorgeschlagenen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sein  müssen (vgl. nur nochmals Kasseler-Kommentar-Niesel, a.a.O., § 43 Rn. 74  m.w.N.).  Aufgrund dieses festgestellten Leistungsvermögens bestehen bereits Zweifel,  ob die Klägerin ihren bisherigen Beruf der Sekretärin nicht weiter ausüben  kann. Denn es dürfte sich dabei um eine leichte Arbeit handeln, ohne  Akkord, Tag-Nacht-Wechselschicht, Fließbandarbeiten, Arbeiten an Automaten,  die das Arbeitstempo vorgeben, ohne besondere Handgeschicklichkeit, ohne  hohes Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie ohne Tätigkeiten, die  kraftaufwendige Halte- und Greiffunktionen mit kraftvollem Einsatz des  Daumens wie etwa beim Auswringen von nassem Gewebe erfordern. Auch ist in  diesem Zusammenhang zweifelhaft, wie die Aussage in dem von der Klägerin  vorgelegten Zeugnis des letzten Arbeitgebers (DGB) vom 31. Dezember 1995 zu  verstehen ist, wonach der Arbeitsplatz der Klägerin aus organisatorischen  Gründen weggefallen ist und kein anderer adäquater Arbeitsplatz angeboten  werden könne.   Die Fragen können jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Klägerin auf  den Beruf der Telefonistin in Behörden und größeren Unternehmen der  Privatwirtschaft zu verweisen.   Dabei lässt der Senat zugunsten der Klägerin dahinstehen, ob sie sich - wie  die Klägerin meint - auf Berufsschutz berufen und ihre letzte Tätigkeit als  gelernt eingestuft werden kann. Zwar könnte für eine solche Einstufung die  frühere Lehre zur Bankkauffrau, die anschließend zunächst erfolgte  entsprechende Berufstätigkeit sowie die tarifliche Einstufung beim DGB  sprechen. Gegen eine Bewertung als gelernte Kraft könnte hingegen sprechen,  dass sich die Klägerin vom ursprünglich erlernten Beruf gelöst haben  könnte, als sie die Stelle beim DGB annahm, um statt einer Halbtags- nun  wieder eine Volltagstätigkeit ausüben zu können, und die Arbeiten der  Sekretärin beim DGB, wie sie tatsächlich beschrieben wurden  (organisatorische und Schreibarbeiten), eher als angelernte denn als  gelernte Arbeiten einzuordnen sein könnten. Auch kam der gehörte  berufskundliche Sachverständige in Anbetracht der tatsächlichen Aufgaben  der Klägerin als Sekretärin in seiner ergänzenden Einschätzung zur Annahme  einer angelernten Tätigkeit.   Die Frage kann indes dahinstehen, weil die Tätigkeit der Telefonistin in  Behörden und größeren Unternehmen eine angelernte Tätigkeit ist, auf die  auch gelernte Kräfte verwiesen werden können. Denn sie wird nach den  Ausführungen des vom Senat vernommenen berufskundlichen Sachverständigen  z.B. im öffentlichen Dienst mit BAT VIII/VII und damit als Anlerntätigkeit  entlohnt. Die gegen diese Einstufung von der Klägerin erhobenen Einwände  treffen nicht zu. Die Angaben des berufskundlichen Sachverständigen stimmen  mit der bekannten Rechtsprechung zum Telefonisten-Beruf überein, wonach die  Tätigkeit als angelernt einzustufen ist (vgl. nur: BSG, Urteil vom 12.  September 1991, 5 RJ 34/90; Hessisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 1998, L  2 RJ 950/97; 10. Senat des LSG Niedersachsen, Urteil vom 7. Juni 2001, L 10  RJ 283/99; 1. Senat des LSG Niedersachsen, Urteil vom 17. März 1999, L 1 RA  96/98). Auch tritt der Senat der überzeugenden Einschätzung des  berufskundlichen Sachverständigen bei, wonach die Tätigkeit der  Telefonistin mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin ohne  weiteres ausgeübt werden kann. Insbesondere kann die Tätigkeit wegen der  Ausstattung der Telefonistin mit Kopfhörer und Mikrofon im Haltungswechsel  verrichtet werden. Schreibarbeiten fallen allein in Form kurzer Vermerke an  (vgl. nochmals 10. und 1. Senat des LSG Nds., a.a.O.). Schließlich ist auch  eine besondere Stressbelastung wegen der heute bereits verfügbaren  bedienungsfreundlichen Software-Ausstattung (etwa Telefonverzeichnisse auf  CD-ROM) nicht zu erwarten, und um Schonarbeitsplätze handelt es sich nicht  (vgl. dazu nochmals sämtliche oben zitierten Urteile).  Damit ist eine Weiterbewilligung der EU/BU-Rente über den 31. Oktober 1995  hinaus aus medizinischen und berufskundlichen Gründen ausgeschlossen.   Die Fortgewährung der EU(BU)-Rente kann auch nicht unter rechtlichen  Gesichtspunkten beansprucht werden, insbesondere nicht aus Gründen des  Vertrauensschutzes. Als Rechtsgrundlage kommt hierfür allein die auf § 242  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgehende sog. Erwirkung (vgl. nur:  Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., Band I, Allgemeiner Teil, § 10 II h m.w.N.) in Betracht. Insoweit ist jedoch bereits zweifelhaft, ob  das dem Zivilrecht angehörende Institut überhaupt auf das öffentliche und  dort auf das Sozial- bzw. Sozialversicherungsrecht übertragbar ist. Dagegen  könnte sprechen, dass die Erwirkung die Fortzahlung einer an sich ohne  Rechtsgrund erbrachten Leistung bewirkt, die Erbringung einer Leistung ohne  Rechtsgrund aber im sozialen Leistungsrecht gegen § 31 Erstes Buch  Sozialgesetzbuch (SGB I) (Vorbehalt des Gesetzes) verstoßen könnte. Diese  rechtliche Frage kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls wären selbst im  Falle einer Anwendbarkeit der Erwirkung deren tatsächliche Voraussetzungen  nicht erfüllt. Denn die Erwirkung verlangt als Umkehrfall der sog.  Verwirkung (vgl. nochmals Larenz, a.a.O.), dass eine Leistung bereits über  einen längeren Zeitraum hinweg ohne rechtlichen Grund erbracht wurde und  der Empfänger aufgrund eines entsprechenden Verhaltens des Leistenden auf  die Fortzahlung vertrauen durfte. Vorliegend hat die Beklagte zwar seit dem  1. November 1995 die EU-Rente ohne rechtlichen Grund gezahlt, weil weder  ihre medizinischen noch ihre berufskundlichen Voraussetzungen vorlagen  (siehe oben). Jedoch hat die Beklagte diese rechtsgrundlose Leistung an die  Klägerin nicht über einen längeren Zeitraum erbracht, der im Zivilrecht bei  Dauerschuldverhältnissen zwischen 1 und 30 Jahren beträgt (Palandt, 50.  Aufl. § 242 BGB, Rn. 93, 99ff.), vorliegend jedoch nur 3 Monate betrug (1.  November 1995 bis 31. Januar 1996). Im Übrigen sind auch keine Umstände  erkennbar, mit denen die Beklagte ein Vertrauen der Klägerin auf  (dauerhafte ?) Weitergewährung geschaffen haben könnte; solche Umstände  sind aber erforderlich, um die gravierende Rechtsfolge der (dauerhaften?)  Weitergewährung rechtfertigen zu können (vgl. nochmals Larenz a.a.O.).  Schließlich ist auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin erkennbar.  Denn hierfür reicht nicht aus, dass der Leistungsempfänger subjektiv meint,  das Empfangene behalten bzw. weiter erhalten zu können. Maßgeblich ist  vielmehr allein, ob er aus objektiven Umständen eine solche  Schlussfolgerung ziehen durfte. Solche objektiven Umstände sprechen  vorliegend aber eher gegen als für ein Vertrauen der Klägerin. Denn  immerhin hatte die Klägerin nach ihrem Weiterbewilligungsantrag vom Juni  1995 noch im Oktober 1995 eine Sachstandsanfrage an die Beklagte gerichtet  und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie wusste, Leistungen in Form einer  EU-Rente nur erhalten und behalten zu dürfen, wenn eine entsprechende  Entscheidung über die Fortzahlung getroffen würde und dass diese  Entscheidung noch ausstand.   Lag somit über den 31. Oktober 1995 hinaus ein rechtlicher Anspruch der  Klägerin auf Zahlung einer EU/BU-Rente nicht vor, war auch keine Anhörung  gem. § 24 SGB X erforderlich. Denn eine solche ist nur rechtlich  vorgeschrieben, wenn in eine bestehende Rechtsposition des Adressaten  eingegriffen werden soll. Da bei der Klägerin aber - wie gezeigt - keine  Rechtsposition im Sinne etwa eines Rentenanspruchs bestand, konnte in eine  solche Position auch nicht eingegriffen werden. Der Senat sah deshalb  keinen Anlass, die Revision zuzulassen. – Bei alle dem hatte der Senat  nicht zu entscheiden, ob die Beklagte der Klägerin überhaupt drei Monate  lang ohne rechtlichen Grund Leistungen erbringen durfte, ohne diese später  zurückzufordern, auch nicht darüber, ob ein Rückzahlungsanspruch der  Beklagten gegen die Klägerin besteht, so dass die Klägerin zur Rückzahlung  verpflichtet wäre. Denn diese Fragen sind nicht Streitgegenstand des  Verfahrens geworden.  Die Berufung war daher zurückzuweisen.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.  Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die  Revision zuzulassen.

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