Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 18.04.2002 – L 6 U 364/97

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gesundheitsstörungen der  Klägerin im Bereich der Schultern Folgen einer Berufskrankheit - BK -  i.S.d. Nr. 2101 (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des  Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze) sind und die  Klägerin deshalb Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen  Unfallversicherung hat.

2

Die 1951 geborene Klägerin ist seit September 1976 bei der Firma C. - einer  Möbelfabrik in B. - beschäftigt. Bis 12. April 1995 war sie in der sog.  Oberflächenabteilung neben drei anderen Mitarbeiterinnen als Schleiferin  beschäftigt. Seit dem 13. April 1995 wird die Klägerin in der  Oberflächenabteilung anderweitig eingesetzt und hat insbesondere Schränke  sowie Vitrinen zu entstauben und Glasscheiben zu putzen. Bei der Tätigkeit  als Schleiferin, die sie als Ursache ihrer Schulterbeschwerden ansieht,  benutzte sie überwiegend elektrisch angetriebene Geräte und zwar sog.  ”Luftrutscher” (Gewicht 1,45 kg und ”Elektrorutscher” (Gewicht 2,65 kg),  gelegentlich auch Schleifpapier. Es wurden große und kleine Teile  geschliffen, von der Leiste über den Stuhlrahmen bis zum Schrank. Beim  Schleifen von Großmöbeln fielen auch Überkopfarbeiten an (vgl. zur  beruflichen Exposition der Klägerin im Einzelnen den Vermerk des  Technischen Aufsichtsdienstes - TAD - der Beklagten vom 22. November 1995,  die Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 1999 über die Anhörung der  Klägerin sowie die Zeugenvernehmung des Möbeltischlers D. (vormals  Abteilungsleiter bei der Firma C.) und des Technikers E. (Betriebsleiter  der Firma C.) und die Auskunft der Firma C. über die Schleifarbeiten in den  Jahren 1988 und 1989 vom 16. März 2000). In der ärztlichen Anzeige über  eine BK vom 14. September 1994 teilte Prof. Dr. F., Direktor der  Orthopädischen Klinik des DRK-Krankenhauses G., der Beklagten mit, die  Klägerin leide seit 1988 unter chronischen Schmerzen der linken Schulter.  Als BK werde eine ”Bursitis subacromialis” angenommen und die Diagnose  einer ”chronischen Bursitis subacromialis links” gestellt. Die Bursitis sei  beidseitig bei langdauernden Überkopfarbeiten als Schleiferin mit  Scherengerät aufgetreten. Aus den Berichten der Orthopädischen Klinik des  DRK-Krankenhauses H. und der Operationsberichte ergibt sich, dass die  Klägerin sich folgenden operativen Behandlungen unterzogen hat:

3

a) am 21. Februar 1991 unter der Diagnose ”Tendinosis calcarea,  schmerzhafte Schultersteife einer Durchtrennung des Ligamentums coraco  acromiale und Ausräumung eines intratendinösen Altdepots der rechten  Schulter,

4

b) am 17. Januar 1994 unter der Diagnose ”Impingement” einer Dekompression  des Ligamentums coraco acromiale der linken Schulter,

5

c) am 29. August 1994 unter der Diagnose ”chronische Bursitis  subacromialis” einer offenen Bursektomie und einer Durchtrennung des  Ligamentums coraco acromiale der linken Schulter,

6

d) am 12. und 21. September 1994 Narkosemobilisationen der linken Schulter.

7

Die Beklagte veranlasste zunächst ein Gutachten des Prof. Dr. F. vom 24.  Juli 1995. Dieser bejahte eine BK i.S.d. der Nr. 2101 und bezeichnete als  deren Folgen eine ”schmerzhafte Schultersteife bei Impingement-Symptomatik  beider Schultern, links schlimmer als rechts”. Die hierdurch bedingte MdE  schätzte er seit dem Beginn der Erkrankung auf 30 v.H. In dem weiteren von  der Beklagten veranlassten Gutachten der Ärzte für Chirurgie I. und Dr. J.  vom 4. März 1996 heißt es, die Erkrankung der Klägerin sei nicht in die  BK-Liste einzuordnen. Die Ausführungen des Prof. Dr. F. seien völlig  unverständlich. Zu prüfen sei lediglich, ob die Verkalkung der Sehne und  die Erkrankung der Sehne selbst über die ”Öffnungsklausel” des § 551 Abs. 2  Reichsversicherungsordnung (RVO) entschädigt werden könnten. Hierzu lägen  jedoch keinerlei medizinische Erkenntnisse vor. Dieser Beurteilung trat der  Landesgewerbearzt Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 22. April 1996  entgegen und bejahte eine BK Nr. 2101. Deren Anerkennung sei bei  gesichertem Krankheitsbild einer Erkrankung der Sehnenscheiden bzw. der  Sehnengleitgewebe, die im Rahmen der funktionellen Einheit zwischen Sehnen  und Sehnengleitgewebe auch auf die Sehnen übergegriffen habe, dadurch  begründet, dass diese Erkrankung hinreichend wahrscheinlich durch  belastende Tätigkeiten (z.B. Überkopfarbeit, Schleifarbeiten in  Zwangshaltung und ähnliche Arbeiten bei der Firma C.) entstanden seien. Die  Beurteilung durch die Gutachter I. und Dr. J. sei in mehreren Punkten nicht  schlüssig oder fehlerhaft. Nachdem die Beklagte noch die gutachtliche  Stellungnahme des Arztes für Chirurgie Dr. L. und des Arztes für Orthopädie  M. vom 13. Mai 1996 eingeholt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 27. August  1996 die Anerkennung einer schmerzhaften Schultersteife beiderseits als BK  nach Nr. 2101 ab: Es sei zu keiner besonderen Beanspruchung der  Schultergelenke gekommen, da die benutzten Schleifmaschinen kein  erhebliches Gewicht hätten. Ferner sei der medizinischen Vorgeschichte zu  entnehmen, dass eine ”Periarthritis humero scapularis” vorliege. Diese  Erkrankung sei in aller Regel nicht auf berufliche Einflüsse  zurückzuführen. Überdies hätten die Gutachter I. und Dr. J. ausgeführt,  dass von der BK Nr. 2101 in erster Linie Berufsanfänger betroffen seien,  die ungewohnte Tätigkeiten zu verrichten hätten. Durch Herausbildung  ergonomischer Arbeitsweisen erkrankten jedoch langjährige Arbeiter  grundsätzlich nicht.

8

Im anschließenden Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine  weitere gutachtliche Stellungnahme des Dr. L. und des Arztes für Orthopädie  M. vom 13. Januar 1997. Die Gutachter verneinten die beruflichen  Voraussetzungen der BK Nr. 2101: Das Risiko, am versicherten Krankheitsbild  zu erkranken, sei bei ungeübter und akut abverlangter Tätigkeit erhöht.  Bezogen auf die Rotatorenmanschette sei weiterhin eine Dauerbelastung durch  eine Überkopftätigkeit erforderlich, wie sie z.B. beim Tennisprofi gegeben  sei. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Selbst wenn der  Beschwerdebeginn der rechten Schulter bereits 1980 gewesen sei, sei die  Klägerin nach vier Jahren nicht mehr untrainiert gewesen. Bezogen auf das  linke Schultergelenk könne ein Missverhältnis zwischen Training und  Belastung bei Beschwerdebeginn nach 1990 ohnehin nicht diskutiert werden.  Die Tätigkeit als solche sei zudem nicht unphysiologisch, d.h. einseitig  belastend gewesen. Die Vielfalt der Arbeitshaltungen sei mit einer  einseitigen Belastung der Rotatorenmanschette nicht verbunden. Diese sei an  der Aufbringung von Kraft - beim Heben von Möbelstücken und der  Druckausübung bei Schleifbewegungen - nur ganz nachgeordnet beteiligt. Im  Bereich des linken Schultergelenks lägen die medizinischen Voraussetzungen  nicht vor, weil zu keinem Zeitpunkt der versicherte Körperschaden gesichert  worden sein. Vielmehr sei die Struktur der Sehnen- bzw. Muskelansätze  wiederholt und ausdrücklich als regelrecht befundet worden.  Kalkeinlagerungen als Ursache von Beschwerden seien nicht gesichert. Ob die  medizinischen Voraussetzungen im Bereich des rechten Schultergelenks  vorlägen, könne nicht abschließend beurteilt werden. Diese hänge davon ab,  ob es sich bei den Kalkeinlagerungen um primäre Veränderungen handele oder  um solche, die therapiebedingt seien, z.B. Folgen von Kortisoninjektionen.  Sollten die Kalkablagerungen im Bereich der Sehnenansätze primär bedingt  sein, könne es sich um Zeichen eines vorzeitigen Verschleißes handeln.  Dieser sei dann nicht Folge einer besonderen beruflichen Exposition, selbst  wenn man diese als gesichert unterstelle. Nachdem das Beschwerdebild im  Bereich des linken Schultergelenks nicht durch einen als BK versicherten  Körperschaden zu erklären sei, läge es schließlich auch nicht nahe, dass  das Beschwerdebild rechts belastungsinduziert gewesen sei. Gestützt auf  diese gutachtliche Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch mit  Widerspruchsbescheid vom 20. März 1997 zurück.

9

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht - SG - Stade hat das  SG von Amts wegen das Gutachten des Arztes für Orthopädie Prof. Dr. N. vom  1. Mai 1997 eingeholt. Dieser fand eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung  (Teilsteife) des linken Schultergelenks mit den typischen Krankheitszeichen  einer Rotatorenmanschettenruptur. Überwiegend werde ein spontanes Entstehen  dieser Krankheit angenommen. Wenn auch die Beschwerden im rechten  Schultergelenk auf die einseitige Tätigkeit mit der rechten Hand  zurückzuführen seien, so leuchte doch das Auftreten der Beschwerden im  nicht oder weniger belasteten linken Arm nicht ein, wenn man die  mechanische Verursachung durch die berufliche Tätigkeit akzeptiere. Die  Annahme einer BK nach Nr. 2101 sei nur gerechtfertigt gewesen, wenn das  linke Schultergelenk nicht in gleicher Weise wie das rechte Schultergelenk  erkrankt wäre. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. August  1997 abgewiesen. Es hat offengelassen, ob das Beschwerdebild von der BK  nach Nr. 2101 erfasst sei. Es stehe nicht fest, dass die Klägerin als  Möbelschleiferin regelmäßig unphysiologischen körperlichen Belastungen  ausgesetzt worden sei. Unter diesen Umständen sei allein die von den Ärzten  Dr. O. vertretene Ansicht überzeugend, dass die Schulter-Armbeschwerden der  Klägerin ”nicht belastungsinduziert sind”.

10

Gegen diesen ihr am 28. August 1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat die  Klägerin am 29. September 1997 (Montag) Berufung eingelegt. Sie hat im  Wesentlichen geltend gemacht, sie sei an ihrem Arbeitsplatz als Schleiferin  einer Überbeanspruchung der Schulterpartien durch sehr häufiges  Überkopfarbeiten mit starker Druckbelastung auf die Arme und Schultern  ausgesetzt gewesen. Hierfür hat sie die Mitarbeiter P. als Zeugen benannt.  Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Berufungsschriftsatz der  Klägerin vom 29. September 1997 Bezug genommen.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12

1. den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 26. August 1997 sowie den Bescheid  der Beklagten vom 27. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides  vom 20. März 1997 aufzuheben,

13

2. festzustellen, dass sie an einer BK i.S.d. Nr. 2101 der Anlage zur BKV  oder an einer Krankheit (beiderseitige Schultersteife) leidet, die wie eine  BK zu entschädigen ist,

14

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente in Höhe von mindestens  20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 26.  August 1997 zurückzuweisen.

17

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie ist der Auffassung,  dass primär degenerative Sehnenveränderungen im Bereich beider  Schultergelenke, wie Dr. L. ausgeführt habe, überhaupt nicht gesichert  worden seien.

18

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat im vorbereitenden Verfahren gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das nach ambulanter Untersuchung erstattete  Gutachten des Prof. Dr. Q. vom 7. Dezember 1998 eingeholt. Er hat eine BK  i.S.d. Nr. 2101 bejaht und die hierdurch bedingte MdE auf 20 v.H.  geschätzt. Die Beklagte hat hierzu die gutachtliche Stellungnahme des Dr.  L. vom 12. Februar 1999 vorgelegt.

19

Der Berichterstatter hat im Beweisaufnahmetermin vom 17. Dezember 1999 die  Klägerin zu ihrer Berufstätigkeit als Schleiferin befragt und hierzu den  ehemaligen Abteilungsleiter D. sowie den Betriebsleiter E. als Zeugen  vernommen. Außerdem ist über die im Einzelnen in den Jahren 1988 und 1989  im Einzelnen berichteten Schleifarbeiten die Auskunft der Firma C. vom 16.  März 2000 eingeholt worden. Schließlich ist noch von Amts wegen das nach  ambulanter Untersuchung erstattete chirurgische Gutachten des Prof. Dr. R.  vom 16. März 2001 eingeholt worden, das im Oktober beim Gericht eingegangen  ist.

20

Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten  vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der  Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf  den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich  die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

22

Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt  und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die  nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Klage auf Feststellung einer BK oder  einer Erkrankung, die ”wie” eine BK zu entschädigen ist, ist nicht  begründet; daraus folgt zugleich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf  Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat (§§ 551, 580 f.  der auf den vorliegenden Sachverhalt nach Art. 36  Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz und § 212 SGB VII noch anwendbaren  Reichsversicherungsordnung - RVO -).

23

1. Wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, lässt sich die in  erster Linie in Betracht zu ziehende BK Nr. 2101 (Erkrankungen der  Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder  Muskelansätze) der Anlage zur BKV nicht feststellen. Diese BK setzt, wie  sich auch aus dem Amtlichen Merkblatt ergibt, eine einseitige langdauernde  mechanische Beanspruchung voraus, wobei überwiegend die oberen  Extremitäten, insbesondere die Unterarme, betroffen sind (I. des  Merkblattes; näher dazu Mehrtens/Perlebach, Die BKV, Kommentar, M 2101 Anm.  3).

24

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Klägerin bei ihrer Berufstätigkeit  als Schleiferin einer solchen einseitigen langdauernden mechanischen  Belastung ausgesetzt war. Denn auf die - als gefährdend in Betracht zu  ziehenden Überkopfarbeiten (vgl. dazu unter 2.) - entfiel nur ein Bruchteil  der Schleifarbeiten an großen Möbelstücken, nämlich, wie die Arbeitgeberin  der Klägerin exemplarisch für die Jahre 1988 und 1989 mitgeteilt hat und  zwar im Jahr 1988 ein Bruchteil von 300 und im Jahr 1989 ein Bruchteil von  170 Stunden (Auskunft der Firma C. vom 16. März 2000, Gerichtsakten Bl.  212). Diese Frage brauchte der Senat indessen nicht abschließend zu  beantworten. Denn die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2101 sind  nicht erfüllt, d.h. die Gesundheitsstörungen im Bereich der Oberarme, unter  denen die Klägerin leidet, entsprechen nicht dem Krankheitsbild der BK Nr.  2101.

25

Dies hat insbesondere Prof. Dr. R. in Übereinstimmung mit den  Sachverständigen Prof. Dr. N. und Dr. S. sowie Dr. I. herausgearbeitet.  Danach findet sich eine hochgradige Bewegungseinschränkung beider Schultern  (”Schultersteife”), die auf umformenden Verschleißerscheinungen im Bereich  der so genannten Rotatorenmanschette beider Schultern beruhen, also auf  krankhaften Veränderungen des aus Muskeln und Sehnen gebildeten  haubenförmigen Daches des Schultergelenks. Dabei handelt es sich im Bereich  der rechten Schulter um eine so genannte Tendinitis calcarea, wie sie im  Übrigen auch von den behandelnden Ärzten (Dr. T.) bereits diagnostiziert  worden ist. Sie stellt eine nicht von der Definition der BK Nr. 2101  erfasste primäre Erkrankung der Sehne selbst dar, also keine Erkrankung der  Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes oder der Sehnen- oder Muskelansätze  (S. 22 und 27 des Gutachtens des Prof. Dr. R.; vgl. auch  Mehrtens/Perlebach, a.a.O.: ”Bei der Schultersteife sind die anatomischen  Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK nicht gegeben..”, aber auch das  Merkblatt unter II. ”Periarthritis humero scapularis.. im allgemeinen nicht  auf berufliche Einflüsse zurückzuführen”). Das Gleiche gilt für die  Erkrankung im Bereich der linken Schulter, wie Prof. Dr. R. unter Hinweis  auf die auch insoweit radiologisch gesicherten Verkalkungsfiguren deutlich  gemacht hat. Der Auffassung des Prof. Dr. Q., die bei der Klägerin  vorliegenden Gesundheitsstörungen im Bereich der Oberarme seien als  Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen-  oder Muskelansätze anzusehen, sieht der Senat hierdurch als widerlegt an.  Damit erweist sich auch die zusammenfassende Wertung des Dr. L. als  zutreffend, im Bereich der durch die BK Nr. 2101 versicherten Strukturen  sei nichts behandelt, nichts entfernt und auch nichts als krankhaft  beschrieben worden. Auch das Erkrankungsbild der BK Nr. 2105 (chronische Erkrankung der  Schleimbeutel durch ständigen Druck) liegt nicht vor und ist überdies von  keinem der beteiligten Sachverständigen in Betracht gezogen worden.  Insoweit hat Prof. Dr. R. klargestellt, dass diese BK nur primäre  Schleimbeutelentzündungen erfasst, nicht jedoch die bei der Klägerin  vorliegende sekundäre Mitbeteiligung der Schleimbeutel aufgrund der  vorerwähnten umformenden Verschleißerscheinungen im Bereich der Sehnen  beider Schultern.

26

2. Die unter 1. beschriebenen Gesundheitsstörungen im Bereich beider  Schultern der Klägerin können auch nicht nach § 551 Abs. 2 RVO  (”Öffnungsklausel”) als Erkrankung festgestellt werden, die ”wie” eine BK  zu entschädigen ist (gleichsinnig der ab 1. Januar 1997 geltende § 9 Abs. 2  SGB VII). Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Unfallversicherung  im Einzelfall eine Krankheit wie eine BK entschädigen, die nach neuen  Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen  verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in  erheblich höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese  Regelung dient nicht dazu, eine nachweislich im Einzelfall beruflich  verursachte Erkrankung zu entschädigen (vgl. BSGE 59, 295/297 m.w.N.). Sie  knüpft vielmehr die Entschädigungspflicht stets - entsprechend dem  Listenprinzip des Berufskrankheitenrechts - an die Grundvoraussetzung der  so genannten BK-Reife und ermöglicht damit einen beschränkten Vorgriff auf  die Listenaufnahme. Das bedeutet, dass nach dem Erlass der jeweils letzten  Verordnung über die BK-Bezeichnungen neue Erkenntnisse der medizinischen  Wissenschaft vorliegen müssen, aus denen sich die generelle Geeignetheit  der Krankheit zur Verursachung durch die versicherte Tätigkeit ergibt.  Danach ist § 551 Abs. 2 RVO auch dann nicht anwendbar, wenn der  Verordnungsgeber vorhandene Kenntnisse bewusst gewürdigt, aber die  Voraussetzungen für eine BK-Bezeichnung als (noch) nicht ausreichend  gesichert angesehen hat (vgl. BSGE 44, 90/93; 52, 272/274; 72, 303/305 und  SozR 3-2200 § 551 Nr. 14 - S. 67 -).

27

Nach diesen Grundsätzen ist die so genannte ”BK-Reife” mangels neuer  wissenschaftlicher Erkenntnisse im vorliegenden Fall zu verneinen. Prof.  Dr. R. hat in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass zwar einige  arbeitsmedizinisch-epidemiologische Untersuchungen eine erhöhte Prävalenz  (Häufigkeit einer bestimmten Erkrankung) für das Auftreten umformender  Verschleißerscheinungen im Bereich der Rotatorenmanschette ”geschätzt knapp  auf den Faktor 2” bei langjähriger Überkopfarbeit zeigen, andere Arbeiten  diese Prävalenz jedoch nicht belegen. Er hat aber zugleich darauf  hingewiesen, dass es sich nicht um neue wissenschaftliche Erkenntnisse  handelt, da Arbeiten über die erhöhte Prävalenz für das Auftreten von  Schultererkrankungen bei Überkopfarbeiten schon seit über 20 Jahren  existieren (S. 30 seines Gutachtens). Damit stimmt überein, dass der  Ärztliche Sachverständigenbeirat - Sektion BKen - bislang davon ausgegangen  ist, dass es noch keinen gesicherten neuen medizinisch-wissenschaftlichen  Erkenntnisstand darüber gibt, dass bestimmte Personengruppen in erheblich  höherem Grad als die übrige Bevölkerung an einer ”Periarthritis humero  scapularis” (Schultersteife) erkranken (Auskunft des BMA vom 28. Februar  1995 sowie des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom  8. März 1995 - im Rechtsstreit des Senats L 6 U 394/97 - , abgeschlossen  durch Urteil vom 27. September 1999). Daraus folgt, dass die Problematik  dem Verordnungsgeber bekannt und er die BK-Reife bislang nicht bejaht hat.

28

3. Unabhängig hiervon ist dem Gutachten des Prof. Dr. R. zu entnehmen, dass  sich im vorliegenden Fall auch die individuelle Kausalität nicht mit der  erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen lässt,  Verschleißerscheinungen im Bereich der Rotatorenmanschette durch viele  Faktoren verursacht werden und auch in der Normalbevölkerung weit  verbreitet sind. Diese Zweifel an einer wahrscheinlich berufsbedingten  Verursachung der Schultererkrankung der Klägerin werden dadurch verstärkt,  dass nicht nur die rechte Schulter betroffen ist - die Klägerin ist  Rechtshänderin - , sondern auch die linke Schulter. Die Sachverständigen  Prof. Dr. U. haben in diesem Zusammenhang durchaus plausibel darauf  hingewiesen, dass in gleicher Weise auftretende Beschwerden im nicht oder  doch weniger belasteten Arm gegen eine mechanische Verursachung durch die  berufliche Tätigkeit spreche. Hinzu kommt, dass der zeitliche Anteil der  als gefährdend anzusehenden Überkopfarbeit, wie bereits ausgeführt, nur  gering war.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

30

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2  SGG).

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE032660222&psml=bsndprod.psml&max=true