Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.04.2002 – L 10 LW 28/01

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Klägern gewährte Beitragszuschüsse rückwirkend niedriger festzusetzen und überbezahlte Beträge zurückzufordern.

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Die Kläger erhielten von der Beklagten als miteinander verheiratete landwirtschaftliche Unternehmer Beitragszuschüsse gemäß § 32 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Als nicht-buchführungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer wurde ihr für die Beitragszuschusshöhe maßgebliches Einkommen gemäß § 32 Abs. 5 und 6 ALG auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, denen u. a. der vom Finanzamt Cloppenburg mit Einheitswertbescheid vom 10. Dezember 1970 festgestellte Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens zugrunde lag. Hiervon ausgehend gewährte die Beklagte den Klägern monatliche Beitragszuschüsse von je 239,00 DM ab 1. Januar 1999, 230,00 DM ab 1. April 1999 und 150,00 DM ab 1. Januar 2000 (Bescheide vom 14. Januar 1999, 25. März 1999, 16. August 1999 und 4. Januar 2000).

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Im Oktober 2000 übersandten die Kläger den Einheitswertbescheid des Finanzamts C vom 17. August 2000, der den Wirtschaftswert ihres landwirtschaftlichen Unternehmens auf den 1. Januar 1998 neu festsetzte. Die Beklagte erließ daraufhin die Bescheide vom 23. Oktober 2000, mit denen sie ihre Beitragszuschussbescheide für die Zeit ab Januar 1999 teilweise aufhob und die Zuschusshöhen nach Maßgabe des höheren Wirtschaftswerts seit Januar 1998 neu festsetzte und zwar auf 174,00 DM ab Januar 1999, 167,00 DM ab April 1999 und 55,00 DM ab Januar 2000. Zugleich forderte sie von den Klägern je 1.712,00 DM überzahlte Beitragszuschüsse zurück. Mit ihren hiergegen gerichteten Widersprüche machten die Kläger geltend, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, wegen der Neufeststellung des Wirtschaftswerts rückwirkend eine Herabsetzung der Beitragszuschüsse vorzunehmen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 23 Januar 2001 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück

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Hiergegen haben die Kläger Klagen vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben Das SG hat die beiden Klageverfahren durch Beschluss vom 23 Februar 2001 miteinanderverbunden und die Klagen sodann mit Gerichtsbescheid vom 2 Oktober 2001 unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden abgewiesen

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Die Kläger haben gegen den ihnen am 9 Oktober 2001 zugestellten Gerichtsbescheid am 8 November 2001 Berufung eingelegt. Sie meinen weiterhin, dass die Beklagte die Neufeststellung des Wirtschaftswerts bei der Berechnung der Beitragszuschüsse erst ab November 2000 hätte berücksichtigen dürfen. Insoweit weisen sie darauf hin, dass es sich bei dem Einheitswertbescheid vom 17 August 2000 nicht um einen Änderungsbescheid, sondern um einen Neufeststellungsbescheid gehandelt habe. Die Neufestsetzung des Wirtschaftswertes müsse deshalb hinsichtlich der Berechnung der Beitragszuschüsse ebenso behandelt werden wie ein durch einen neuen Einkommensteuerbescheid bezeichnetes Einkommen

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Die Kläger beantragen,

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den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 2 Oktober 2001 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 23 Oktober 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23 Januar 2001 insoweit aufzuheben, als die Beitragszuschüsse für die Zeit von Januar 1999 bis Oktober 2000 neu festgesetzt und hiernach überzahlte Beträge zurückgefordert worden sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 2 Oktober 2001 zurückzuweisen

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Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist auf die gesetzliche Regelung in § 34 Abs. 4 ALG hin.

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Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.

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Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

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Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte war auch nach Auffassung des erkennenden Senats gemäß § 34 Abs. 4 ALG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (a. F.) berechtigt, die gewährten Beitragszuschüsse rückwirkend ab Januar 1999 unter teilweiser Aufhebung der ergangenen Bescheide neu festzusetzen und die überzahlten Beträge gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzuverlangen.

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Bei nicht-buchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern wird das für die Frage einer Beitragszuschussgewährung zu berücksichtigende Einkommen gemäß § 32 Abs. 5 und 6 ALG auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die u. a. auf den von den Finanzämtern in den Einheitswertbescheiden festgesetzten Wirtschaftswerten beruhen (vgl. § 1 Abs. 6 ALG). Im vorliegenden Fall lag der Berechnung der Beitragszuschüsse seit Januar 1999 der in dem Einheitswertbescheid des Finanzamts C vom 10. Dezember 1970 festgesetzte Wirtschaftswert zugrunde. Aus dem von den Klägern im Oktober 2000 bei der Beklagten vorgelegten Einheitswertbescheid des Finanzamts C vom 17. August 2000 ergibt sich, dass der Wirtschaftswert seit Januar 1998 höher festgesetzt ist. Dadurch haben sich ohne Weiteres die für Grund oder Höhe der Zuschüsse zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse geändert, so dass die Beklagte gemäß § 34 Abs. 4 ALG a. F. verpflichtet war, die betroffenen Beitragsbescheide vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben und die Beitragszuschüsse neu festzustellen (vgl. zur Rechtslage nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte -- GAL --: Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1999 -- L 10 LW 7/99 --). Nach der für sie verbindlichen Vorschrift des § 34 Abs. 4 ALG, die als spezialgesetzliche Regelung den allgemeinen Bestimmungen in § 48 SGB X vorgeht, musste die Beklagte die betroffenen Beitragszuschussbescheide rückwirkend aufheben, ohne dass für sie die Möglichkeit bestanden hätte, die Änderung des Wirtschaftswertes etwa erst ab November 2000 zu berücksichtigen. Soweit sich die Kläger demgegenüber darauf berufen, dass auf Fälle der vorliegenden Art § 32 Abs. 4 Satz 2 ALG a. F. entsprechend anzuwenden sei, ist hierfür angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum. § 32 Abs. 4 Satz 2 ALG a. F. betrifft ausdrücklich nur Einkommensteuerbescheide und steht erkennbar im Zusammenhang mit der in § 32 Abs. 4 ALG a. F. geregelten Pönalisierung einer verspäteten Vorlage von Einkommensteuerbescheiden. Es handelt sich hierbei um eine eine ganz bestimmte Fallkonstellation betreffende Vorschrift, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Für alle nicht Einkommensteuerbescheide betreffende Änderungen der für Grund oder Höhe des Beitragszuschusses maßgebenden Verhältnisse, also auch für eine Neufestsetzung des Wirtschaftswertes, gilt die unzweideutige Regelung in § 34 Abs. 4 ALG a. F., wonach der betreffende Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist.

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War daher die Beklagte zur rückwirkenden Neufeststellung der Beitragszuschüsse verpflichtet, so betraf dies die Zeit seit Januar 1999, denn die Neufestsetzung des Wirtschaftswertes zum 1. Januar 1998 hatte erstmals für den für das folgende Kalenderjahr maßgebenden Stichtag am 1. Juli 1998 Bedeutung (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 5 ALG). Demgemäß hat die Beklagte zu Recht die Beitragszuschussbescheide für die Zeit seit Januar 1999 aufgehoben und die Beitragszuschüsse neu festgesetzt. Dass dies rechnerisch unzutreffend geschehen ist, wird weder von den Klägern behauptet, noch ist dies für den Senat nach Aktenlage erkennbar.

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Ergibt sich danach für jeden der beiden Kläger für die Zeit von Januar 1999 bis Oktober 2000 eine Überzahlung von 1.712,00 DM, so ist die Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X berechtigt, von den Klägern Erstattung zu verlangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.

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