Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.04.2002 – L 8 AL 538/01

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen den Wegfall ihrer originären  Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 1. April 2000.

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Die 1962 geborene Klägerin besitzt die italienische Staatsangehörigkeit.  Sie ist verheiratet und hat 4 Kinder (geboren: 1983, 1989 und 1996). Vom  12. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 war sie als Raumpflegerin  beitragspflichtig bei der Firma Gebäudereinigung B. KG beschäftigt gewesen.  Auf ihren Alhi-Antrag vom 19. August 1999 erhielt sie (originäre) Alhi ab  dem 19. August 1999 (Bewilligungsbescheid vom 7. September 1999). Das Ende  der Anspruchsdauer war mit dem 12. August 2000 bestimmt. Im Bescheid vom  13. Januar 2000 wurde als Ende der Anspruchsdauer der 31. März 2000  bestimmt.

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Mit Bescheid vom 13. März 2000 hob die Beklagte die bewilligte Alhi ab dem  1. April 2000 auf. Alhi wurde bis zum 31. März 2000 gezahlt.

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Gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. März 2000 wandte die Klägerin sich mit  einem Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Schreiben  vom 19. Juli 2000. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regelungen des  3. SGB III-Änderungsgesetzes mit dem Wegfall der originären Alhi auf sie  keine Anwendung finden dürften, weil sie Vertrauensschutz genieße. Dieser  Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Februar 2001 abgewiesen, weil gemäß den  §§ 191, 434b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Anspruch auf Alhi  für die Klägerin spätestens mit dem 1. April 2000 erlösche. Der dagegen  eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2001  als unbegründet zurückgewiesen. Der Zugunstenantrag nach § 44 SGB X sei  nicht erfolgreich, weil im vorliegenden Fall weder das Recht unrichtig  angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei.  Die Vorschrift des § 191 SGB III, nach der Arbeitnehmer, die mindestens 5  Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stünden, Anspruch auf Alhi  besäßen, sei durch das 3. Änderungsgesetz zum SGB III ab 1. Januar 2000  aufgehoben worden. Aufgrund der Übergangsregelung des § 434b SGB III  bestehe Anspruch auf Alhi bis zum 31. März 2000, wenn im Zeitraum vom 1.  Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 die Voraussetzungen für einen Anspruch  auf Alhi nach § 191 SGB III vorgelegen hätten. Dies habe auf die Klägerin  zugetroffen, so dass ihr Alhi bis zum 31. März 2000 zu zahlen gewesen sei.  Für die Zeit danach habe der Bewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs 1 Satz 1  SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden müssen.

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Die Klägerin hat am 30. Mai 2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Hildesheim  erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der Wegfall der originären  Alhi sie unangemessen beeinträchtige. Sie habe Anspruch auf  Vertrauensschutz. Die Alhi müsse daher über den 31. März 2000 hinaus weiter  gezahlt werden.

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Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2001 abgewiesen  und zur Begründung ausgeführt, dass die bewilligte Alhi zu Recht ab dem 1.  April 2000 aufgehoben worden sei. Durch den Wegfall der originären Alhi  durch das 3. SGB III-Änderungsgesetz werde die Klägerin  verfassungsrechtlich nicht unzulässig beeinträchtigt. Ihr Vertrauensschutz  sei durch die Übergangsregelung des § 434b SGB III gewahrt, wonach die  Klägerin nach dem Wegfall der originären Alhi zum Ende des Jahres 1999  diese für drei weitere Monate ausgezahlt erhalte.

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Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 6. November 2001 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 6. Dezember 2001 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr  bisheriges Vorbringen und vertieft es.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. November 2001  sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2001 in der Gestalt ihres  Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. März 2000  zurückzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen  Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen  Verhandlung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig.

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Der Berufungsbeschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1  Sozialgerichtsgesetz (SGG) von 1.000,00 DM bzw jetzt 500,00 Euro ist  erreicht. Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, ihre originäre  Alhi über den 31. März 2000 hinaus bis zum ursprünglich bewilligten Ende am  12. August 2000 zu erhalten. Streitbefangen ist damit ein Zeitraum von mehr  als vier Monaten, so dass bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 94,71  DM der Berufungsbeschwerdewert ohne weiteres überschritten wird.

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Die Berufung ist weiterhin in der Frist und Form des § 151 SGG eingelegt  worden.

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Die Beklagte und das SG haben zu Recht entschieden, dass die originäre Alhi  der Klägerin ab dem 1. April 2000 weggefallen ist. Zur Vermeidung  unnötiger Wiederholungen wird daher verwiesen auf die Ausführungen im  Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. April 2001 und die Gründe des  Gerichtsbescheides des SG vom 5. November 2001.

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Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

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Zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Alhi am 19. August 1999  stand der Klägerin die sog originäre Alhi zu, die auf § 191 Abs 1 Nr 2 SGB  III beruhte. Danach hatte ua Anspruch auf die originäre Alhi, wer  mindestens fünf Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung  gestanden hatte. Das war bei der Klägerin der Fall, da sie als  Raumpflegerin in der Zeit vom 12. Januar bis 31. Juli 1999  versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. Ein Anspruch auf  Arbeitslosengeld (Alg) war nicht entstanden, weil dieser eine  versicherungspflichtige Beschäftigung von wenigstens zwölf Monaten  verlangt, § 123 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III.

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Die Dauer des Anspruchs auf originäre Alhi betrug seinerzeit gemäß § 197  SGB III zwölf Monate.

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Die originäre Alhi wurde durch das 3. SGB III-Änderungsgesetz vom 22.  Dezember 1999 (BGBl I Seite 2624, in Kraft ab 1. Januar 2000) ab dem Jahr  2000 abgeschafft. Der Klägerin hätte daher ab dem 1. Januar 2000 originäre  Alhi nicht mehr zugestanden. Um den Beziehern von originärer Alhi, wie der  Klägerin, Vertrauensschutz zukommen zu lassen, schuf der Gesetzgeber mit  dem 3. SGB III-Änderungsgesetz die Vorschrift des § 434b SGB III, wonach  die Bezieher von originärer Alhi, die diese im Zeitraum vom 1. Oktober bis  31. Dezember 1999 bezogen hatten, diese längstens bis zum 31. März 2000  weiter erhalten konnten (vgl Hauck/Noftz/Hengelhaupt, Kommentar zum SGB  III, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2000, § 434b Rdnr 6; Marschner in  Gemeinschaftskommentar SGB III, Loseblattsammlung, Stand: 31. März 2000, § 434b Rdnr 2). Darin wird geregelt, dass gemäß § 434b Abs 1 Satz 1 SGB III  Arbeitslosen, die in den letzten drei Monaten vor Inkrafttreten des 3. SGB  III-Änderungsgesetzes, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember  1999, mindestens für einen Tag Anspruch auf originäre Alhi hatte, diese  Entgeltersatzleistung aus Gründen des Vertrauensschutzes für eine  dreimonatige Übergangszeit weiter zu gewähren ist. Dies entspricht der  Begründung zu § 434b SGB III (BT-Drucksache 14/5323 Seite 206 Nr 19 zu § 434a), in der es wie folgt lautet:

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"Arbeitslosen, die in den letzten drei Monaten vor dem Inkrafttreten dieses  Gesetzes mindestens für einen Tag Anspruch auf die sog originäre  Arbeitslosenhilfe hatten, soll diese Leistung aus Gründen des  Vertrauensschutzes für eine dreimonatige Übergangszeit weitergezahlt  werden, soweit die Anspruchsdauer nicht erschöpft ist. Die Regelung soll es  den  Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und  den Sozialhilfeträgern die erforderliche Zeit für die Bearbeitung von  Anträgen geben."

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Zur Frage der Verfassungsgemäßheit der vorgenannten Regelung hat sich der  7. Senat des Landessozialgerichts (LSG) mit rechtskräftigen Beschluss vom  30. November 2001 (L 7 AL 412/01) geäußert. Dort heißt es ua  folgendermaßen:

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"Anders als der Kläger hält der Senat die Änderung des § 190 Abs 1 Nr 4 SGB  III und die Streichung des § 191 SGB III nicht für verfassungswidrig und  eine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nach Art 100  Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht für geboten.

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Eine Verletzung des Art 14 GG liegt nicht vor. Da der Anspruch auf Alhi  nicht aus Beitrags- sondern Steuermitteln finanziert wird, unterliegt er  nicht dem Bereich des Eigentumsschutzes des Art 14 GG (BSG SozR 4100 § 136  Nr 5).

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Der Gesetzgeber hat durch die Änderung auch nicht das Rechtsstaatsprinzip  im Sinne des Art 20 GG verletzt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat  wiederholt entschieden, dass sich selbst der Bezieher von Alhi angesichts  der zahlreichen Änderungen im Recht der Alhi seit Inkrafttreten des  Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht darauf berufen kann, ihm sei ein  Vertrauen in den gleichbleibenden Fortbestand einmal vorhandener ihm  günstige Regelungen zuzubilligen; er muss daher mit entwertenden Eingriffen  des Gesetzgebers in Bestand oder Höhe seines Anspruchs rechnen, die aus  übergeordneten öffentlichen Interessen erfolgen. Dies gilt umso mehr, als  bei Fortfall oder Verringerung des Anspruchs auf Alhi, der Elemente einer  Fürsorgeleistung enthält, durch das Recht auf Sozialhilfe ein Ausgleich  gewährt wird, wenn und insoweit ohne diese Fürsorge kein Leben möglich ist,  das der Würde des Menschen entspricht (BSG aaO mwN).

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Muss somit selbst der Bezieher von Alhi mit entwertenden Eingriffen des  Gesetzgebers in Bestand und Höhe seines Anspruchs rechnen, die aus  übergeordneten öffentlichen Interessen erfolgen, gilt für Personen, die wie  der Kläger im Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Anspruchsvoraussetzungen  nicht erfüllt haben, nichts anderes. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war  die Sanierung des Bundeshaushaltes, zu der auch die sozialen  Sicherungssysteme Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe einen  Beitrag leisten müsse (BT-Drucks 14/1523 S. 205). Als eine solche Maßnahme  sah der Gesetzgeber die Abschaffung der Alhi für Personen an, die bislang  entweder überhaupt nicht oder nur kurze Zeit als Arbeitnehmer tätig waren  (sog originäre Alhi). Es erschien ihm nicht vertretbar, Arbeitslosen, die  früher keinen oder nur kurzzeitigen Bezug zur Arbeitslosenversicherung  hatten, Alhi und damit den vollen Zugang zu den beitragsfinanzierten  Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu gewähren, zumal bei  Bedürftigkeit der von der Abschaffung der originären Alhi betroffenen  Personen, soweit keine besonderen Regelungen bestehen, künftig der  Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz  sichergestellt werden wird. Dass der Gesetzgeber dem Interesse an der  Sanierung der öffentlichen Haushalte den Vorzug vor den Interessen des  Arbeitslosen am Fortbestand einer über lange Zeit bestehenden Rechtslage  einräumen darf, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zur Begrenzung der  Bezugsdauer von originärer Alhi entschieden (BVerfG, Urteil vom 14. Januar  2001 - 1 BVR 2462/97 - in NZS 2001, S. 531 f). Auf welche weiteren  Dispositionen der betroffenen Arbeitslosen der Gesetzgeber bei Abwägung mit  den übergeordneten öffentlichen Interessen hätte Rücksicht nehmen müssen,  ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen."

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Entsprechend hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen  durch Beschluss vom 23. Juli 2001 (L 12 B 12/01 AL) entschieden.

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Dem schließt sich der Senat nach nochmaliger Überprüfung an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Da die Klägerin unterliegt, hat die Beklagte Kosten nicht zu erstatten.

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Die Revision bedarf gemäß § 160 SGG der Zulassung. Sie ist nicht zuzulassen  da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung  von oberster gerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

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