Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.09.2002 – L 1 RA 107/02

Tatbestand

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Die Klägerin wehrt sich gegen eine von der Beklagten vorgenommene Verrechnung.

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Die im Jahre 1945 geborene Klägerin war seit 1967 verheiratet mit dem im Jahre 1946 geborenen Versicherten Heinz Bruno Sch (Versicherter). Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geboren 1967 und 1970). Der Versicherte war in seinem Berufsleben zunächst versicherungspflichtig beschäftigt (im Flugdienst), später vorübergehend selbstständig und zuletzt wieder versicherungspflichtig beschäftigt (als Prüfer von Luftfahrtgeräten). Die Klägerin war (und ist) berufstätig als Sekretärin in einem Krankenhaus.

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Im Jahre 1994 meldete das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen (LAA; Beigeladener) bei der Beklagten eine gegen den Versicherten bestehende Gesamtforderung in Höhe von 26.521,50 DM zur Verrechnung mit künftigen Forderungen des Versicherten (etwa mit künftigen Rentenansprüchen gegen die Beklagte) an und bat um entsprechende Vormerkung. Daneben bestanden gegen den Versicherten weitere Forderungen anderer Sozialleistungsträger wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge (aus der Zeit seiner Selbstständigkeit), namentlich der IKK Niedersachsen (ca. 14.700 DM) und der DAK (ca. 12.700 DM). Darüber hinaus waren der Versicherte bzw. die Eheleute in den 90-er Jahren mehrere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten bzw. Bausparkassen in einer Gesamthöhe von mehreren 100.000 DM eingegangen.

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Im April 1995 wurde der Versicherte dauerhaft arbeitsunfähig krank, bezog Krankengeld, stellte am 7. November 1995 einen Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation, zu deren Durchführung es aber nicht mehr kam, weil er am 9. Juni 1996 im Alter von 49 Jahren verstarb.

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Die Klägerin, die weiterhin als Sekretärin arbeitete und ca. 4.500 DM brutto verdiente, und die Kinder, die beide noch studierten, schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus und beantragten bei der Beklagten jeweils Hinterbliebenenrente. Die Beklagte bewilligte Witwenrente bzw. Halbwaisenrente, deren Zahlbeträge ca. 700 DM monatlich (Witwenrente) bzw. ca. 360 DM und 380 DM monatlich (Halbwaisenrenten) betrugen (bestandskräftige Bescheide vom 6. Dezember 1996). Dabei nahm sie mit diesen laufenden Leistungen keine Verrechnung mit der angemeldeten Forderung des Beigeladenen vor und erklärte zur Begründung, dass die für Verrechnungen mit laufenden Geldleistungen in §§ 51, 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorgesehenen Freigrenzen im Falle der Klägerin und der beiden Halbwaisen im Fall der Verrechnung nicht eingehalten werden könnten.

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Mit Schreiben vom August und Dezember 1996 meldeten auch die IKK Niedersachsen und die DAK Verrechnungsersuchen bei der Beklagten an, wobei die IKK ihr Verrechnungsersuchen mit Schreiben vom 19. September 1996 wieder zurückzog und diese Rücknahme mit Schreiben vom 24. März 1997 nochmals bestätigte. Auch der Beigeladene nahm mit Schreiben vom 23. April 1997 sein Verrechnungsersuchen zunächst zurück, erklärte jedoch mit Schreiben vom 26. Mai 1997 auf Anfrage der Beklagten, dass das Verrechnungsersuchen bestehen bleiben solle.

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Die Beklagte legte den Reha-Antrag des Versicherten vom 7. November 1995 als Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) aus und bewilligte Rente wegen EU für die Zeit vom 1. November 1995 (Antragsmonat bei vorbestehender EU) bis zum 30. Juni 1996 (Todesmonat). Den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 16.768,40 DM sprach sie der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten zu, behielt aber die Nachzahlung wegen der angemeldeten Verrechnungsersuchen vorläufig ein (bestandskräftiger Bescheid vom 22. November 1996).

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Im Anschluss beabsichtigte die Beklagte die Verrechnung des vollständigen Nachzahlungsbetrages (16.768,40 DM) mit der Forderung des Beigeladenen (über 26.000 DM) und hörte die Klägerin hierzu an (Anhörungsschreiben 16. Mai 1997).

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Mit hier angefochtenem Bescheid vom 16. Juli 1997 führte die Beklagte die beabsichtigte Verrechnung durch und führte zur Begründung aus: der Beigeladene, die IKK und die DAK hätten Verrechnungsersuchen in einer Gesamthöhe von ca. 53.900 DM angemeldet. Für die zugrunde liegenden Forderungen hafte die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin. Die Verrechnung dürfe gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I ohne Freigrenze der Sonderrechtsnachfolgerin in vollem Umfang durchgeführt werden.

10

Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin rechtliche und wirtschaftliche Einwände geltend. Rechtlich sei nicht nachvollziehbar, warum sie bei einer Verrechnung als Sonderrechtsnachfolgerin schlechter gestellt werde dürfe als der Versicherte bei einer Verrechnung zu Lebzeiten gestellt worden wäre. In wirtschaftlicher Hinsicht weise sie darauf hin, dass sie durch die vollständige Verrechnung des Nachzahlungsbetrages in Not gerate. Sie habe 17.000 DM im Wege eines Darlehens von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin zur Verfügung gestellt bekommen und könne diese Summe ohne die Nachzahlung (ca. 16.700 DM) nicht zurückzahlen. Die 17.000 DM seien für folgende notwendigen Aufwendungen bereits verausgabt worden:

11

--  Kauf eines Grabsteins für den Versicherten   2.746 DM

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--  Anschaffung von Heizöl  1.334 DM

13

--  Reparatur des Garagendaches    1.570 DM

14

--  Kauf eines gebrauchten Opel Corsa     4.500 DM

15

--  Ablösung eines Bauspar-Darlehens (BHW)       7.000 DM

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(Summe, Anmerkung des Senats:  17.150 DM)

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Dem Widerspruchschreiben war eine persönliche und eigenhändig unterschriebene Erklärung des Bruders und der Schwägerin beigefügt, wonach diese der Klägerin 17.000 DM geliehen hätten und die Klägerin die Rückzahlung mit dem von der Beklagten zu beanspruchenden Geld zugesagt habe.

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Die Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und erließ den hier gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1998, mit dem sie an ihrer Rechtsauffassung der uneingeschränkten Verrechenbarkeit festhielt, jedoch im Rahmen des von ihr auszuübenden Ermessens folgende Ausgaben der Klägerin als Beiträge zum Lebensunterhalt anerkannte und in dieser Höhe eine Verrechnung nicht durchführte:

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--  Kauf eines Grabsteins für den Versicherten   2.746 DM

20

--  Anschaffung von Heizöl  1.334 DM

21

(Summe:   4.080 DM)

22

Demgegenüber erkannte sie die nachfolgenden Ausgaben nicht als Beiträge zum Lebensunterhalt an:

23

--  Reparatur des Garagendaches    1.570 DM

24

--  Kauf eines gebrauchten Opel Corsa     4.500 DM

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--  Ablösung eines Bauspar-Darlehens (BHW)       7.000 DM

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(Summe:   13.070 DM)

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Es werde daher eine Verrechnung durchgeführt in Höhe von

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16.768,40 DM

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abzgl. 4.080,00 DM

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12.598,40 DM

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(rechnerisch richtig, Anmerkung des Senats:  12.688,40 DM)

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Gegen den gemäß Aktenvermerk der Beklagten am 14. Januar 1998 als Einschreibebrief zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 12. Februar 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben und zur Begründung die Auffassung vertreten, die Verrechnung durch die Beklagte sei aus einem weiteren Rechtsgrund unzulässig: Die Verrechnung verstoße gegen § 57 Abs. 2 Satz 1 a.E. SGB I. Denn danach hafte ein Sonderrechtsnachfolger mit den auf ihn übergegangenen Ansprüchen für Verbindlichkeiten des Verstorbenen allein "gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger". Vorliegend sei "der für die Ansprüche zuständige Leistungsträger" die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin, da sie Schuldnerin des Rentennachzahlungsanspruchs sei. Dem hingegen sei sie jedoch nicht Inhaberin der zur Verrechnung vorgesehenen Verbindlichkeit. Denn dabei handele es sich um Forderungen der Arbeitsverwaltung, also eines dritten Sozialleistungsträgers. Während daher nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 1 a.E. SGB I eine Verrechnung nur im Gegenseitigkeitsverhältnis durchgeführt werden dürfe, bestehe diese Gegenseitigkeit im vorliegenden Fall nicht. Ihre (die von der Klägerin vertretene) Auffassung zur Auslegung des § 57 Abs. 2 Satz 1 a.E. SGB I werde auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten, wobei es allerdings auch Gegenauffassungen gebe.

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Hilfsweise hat die Klägerin vor dem SG vorgetragen, dass jedenfalls ihre wirtschaftlichen Situation unzureichend berücksichtigt worden sei. Hierzu hat sie ergänzend geltend gemacht, dass auch die Anschaffung des gebrauchten Opel Corsa und die Reparatur des Garagendaches für ihren Lebensunterhalt notwendig gewesen sei, da sie mit dem Kfz zur Arbeit fahren müsse und durch das undichte Garagendach das Fahrzeug beschädigt worden wäre. Außerdem müssten die mehreren Darlehensverträge gegenüber Kreditinstituten bzw. Bausparkassen berücksichtigt werden, auf die im Todeszeitpunkt des Versicherten monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von ca. 2.100 DM zu leisten gewesen und bis zum Klagverfahren nur unwesentlich abgebaut worden seien. -- Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin mehrere Darlehens-Kontoauszüge vorgelegt.

34

Die Beklagte hat in rechtlicher Hinsicht erwidert, dass sich die "Zuständigkeit des Leistungsträgers" im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 a.E. SGB I daraus ergebe, dass die die Verrechnung durchführende Stelle entweder selbst Inhaberin der zu verrechnenden Forderung sei oder sie von einem anderen Sozialleistungsträger für die Durchführung einer Verrechnung berechtigt werde. Da aber dieses Verrechnungsersuchen durch einen dritten Sozialleistungsträger ausdrücklich im Gesetz geregelt sei, folge hieraus auch die "Zuständigkeit" des um Verrechnung ersuchten Trägers. Ein solches Verrechnungsersuchen (des Beigeladenen zu 1)) sei vorliegend gegeben und die Beklagte daher "zuständiger Leistungsträger". In wirtschaftlicher Hinsicht würden nach Würdigung des Vortrags der Klägerin zur Notwendigkeit des Kfz nunmehr allerdings auch die Kosten für den Pkw-Kauf und die Reparatur für das Garagendach als notwendiger Beitrag zum Lebensunterhalt anerkannt. Demgegenüber könnten die Darlehenstilgungen nicht als Unterhaltsbeitrag anerkannt werden. Damit reduziere sich die Verrechnungssumme wie folgt (Schriftsatz der Beklagten vom 2. Mai 2000, bestätigt mit Schriftsatz vom 27. Juni 2000):

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Nachzahlungsbetrag   16.768,40 DM

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--  Kauf eines Grabsteins für den Versicherten   2.746 DM

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--  Anschaffung von Heizöl  1.334 DM

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--  Reparatur des Garagendaches    1.570 DM

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--  Kauf eines gebrauchten Opel Corsa     4.500 DM

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Verrechnungssumme    6.528,40 DM

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(rechnerisch richtig, Anmerkung des Senats:  6.618,40 DM)

42

Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten als Teilanerkenntnis angenommen und ihr Klagbegehren im Übrigen weiterverfolgt.

43

Im Folgenden hat das SG die Klage mit Urteil vom 8. März 2002 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin jedenfalls in Höhe des von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Betrages (6.528,40 DM) hafte. Die Klägerin sei die Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten und könne daher für dessen Verbindlichkeiten gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB I in Anspruch genommen werden. Dabei hafte der Sonderrechtsnachfolger entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch für die Verbindlichkeiten des Versicherten gegenüber dritten Sozialleistungsträgern. Dies ergebe sich zum einen aus § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I. Danach sei gegenüber den auf Sonderrechtsnachfolgern übergegangenen Ansprüchen von Versicherten "eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 (SGB I)" ausdrücklich zulässig, und zwar auch eine solche zu Gunsten von dritten Sozialleistungsträgern, da dies gerade den Gegenstand einer Verrechnung ausmache. Zum zweiten gingen die Ansprüche des Versicherten im Fall der Sonderrechtsnachfolge ohnehin nur in demjenigen Zustand auf den Sonderrechtsnachfolger über, wie sie beim Versicherten beschaffen gewesen seien. Seien also bereits die Ansprüche des Versicherten mit einem vorgemerkten Verrechnungsersuchen behaftet, dann bleibe dieser Einwand auch beim Sonderrechtsnachfolger bestehen.

44

Gegen dieses ihr am 17. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Mai 2002 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der diese an ihrer Rechtsauffassung zur notwendigen Gegenseitigkeit bei Verrechnungen gegenüber Sonderrechtsnachfolgern festhält.

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Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen

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das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1998 in dem über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 2. Mai 2000 hinaus gehenden Umfang aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

49

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

50

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Teilanerkenntnisses als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.

51

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

53

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

54

Die gemäß § 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.

55

Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Teil-Anerkenntnisses sind zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Verrechnung der Forderung des Beigeladenen mit dem Rentennachzahlungsanspruch gegenüber der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten erklärt.

56

Gegenstand des Verfahrens ist die (isolierte) Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Verrechnungsbescheid der Beklagten (in Gestalt des Widerspruchsbescheides), § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG. Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt (VA) rechtswidrig und der Adressat dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. Denn ihre gegen den Verrechnungsbescheid erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg und auch sonst ist eine Rechtswidrigkeit bzw. Rechtsverletzung nicht zu festzustellen.

57

Zutreffend ist die Beklagte von der Sonderrechtsnachfolge der Klägerin ausgegangen, weil die Klägerin als Ehefrau des Versicherten sonderrechtsberechtigt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I ist und der Anspruch des Versicherten auf Zahlung einer EU-Rente als laufende Geldleistung bereits zum Zeitpunkt seines Todes bestand. Denn zur Zeit seiner Antragstellung zu seiner Reha-Maßnahme am 7. November 1995 war er nach den unangegriffenen Feststellungen der Beklagten bereits erwerbsunfähig, § 116 Abs. 2 a.F. i.V.m. § 44 SGB VI a.F..

58

Ebenso zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Verrechnung mit der Nachzahlung gegenüber der Sonderrechtsnachfolgerin grundsätzlich in unbeschränkter Höhe durchgeführt werden darf, also nicht die Aufrechnungs- bzw. Verrechnungs-Freigrenzen des § 51 Abs. 2 (i.V.m. § 52) SGB I einzuhalten hat. Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I. Die Regelung ist eindeutig und keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. nur: Seewald, a.a.O., § 57 Rn. 15 m.w.N.). Soweit die ungleiche gesetzliche Regelung zur Haftungsbegrenzung bei Auf- bzw. Verrechnungen zu Lebzeiten des Versicherten einerseits und gegenüber Sonderrechtsnachfolgern andererseits der Klägerin nicht nachvollziehbar erscheint, sei zur Begründung darauf hingewiesen, dass ein Sonderrechtsnachfolger weniger schutzbedürftig ist als ein Versicherter zu Lebzeiten. Denn die Verrechnung erfolgt bei Lebzeiten mit "laufenden Geldzahlungen", also mit Leistungen, die dem Versicherten zum Lebensunterhalt dienen, der deshalb in besonderer Weise sicherzustellen ist, namentlich durch die Freigrenze des § 51 Abs. 2 a.E. SGB I (keine Auslösung von Hilfebedürftigkeit nach dem Bundessozialhilfegesetz, BSHG). Dem hingegen ist der Lebensunterhalt des Sonderrechtsnachfolgers bereits aus dessen eigenen Rechten (Versichertenansprüche, eigene Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt) abgedeckt, so dass sein (Nachzahlungs-) Anspruch nach dem Recht des Versicherten zu seinem bereits gesicherten Lebensunterhalt lediglich hinzutritt. Mit diesem "Mehr" an Leistung korrespondiert dann aber zu Recht das "Mehr" an Haftung (wobei zusätzlich durch § 57 Abs. 1 und 2 SGB I sichergestellt ist, dass die Haftung nicht den Leistungsanspruch übersteigt). -- Dass im Übrigen die Regelungen zur Sonderrechtsnachfolge Ansprüche für Personen entstehen lassen, die nach den übrigen Vorschriften des SGB und nach denjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach dem Tod des Versicherten sonst ohne Anspruch blieben (insbesondere die nicht verwandten Haushaltsmitglieder, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB I), und die bereits deshalb zu Recht auch einer verschärften Haftung ausgesetzt werden dürfen, sei nur am Rande erwähnt.

59

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte daher grundsätzlich materiell-rechtlich rechtmäßig gehandelt.

60

Ob die Beklagte auch insoweit materiell-rechtlich rechtmäßig gehandelt hat, dass sie bei der Bestimmung der Höhe der von ihr durchzuführenden Verrechnung ein Ermessen ausgeübt, dabei die von der Klägerin geschilderten Ausgaben weitgehend als "notwendigen Beitrag zum Lebensunterhalt" berücksichtigt und dadurch den Verrechnungsbetrag um insgesamt ca. 2/3 abgesenkt hat, musste vom Senat nicht weiter geklärt werden. Denn auch diese "Ermessensausübung" erfolgte allein zu Gunsten der Klägerin und wurde von ihr als solche auch nicht beanstandet. -- Ob es für eine solche "Ermessensentscheidung" überhaupt eine rechtliche Grundlage gibt -- hiergegen könnte der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I sprechen --, und ob die um Verrechnung ersuchende Stelle hierdurch nicht unberechtigt benachteiligt wird, kann daher unerörtert bleiben. Die von der Beklagten zuletzt noch zur Verrechnung gebrachte Summe von ca. 6.500,-- DM ist jedenfalls aufgrund der vorstehenden rechtlichen Bedenken in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Eine abermalige Absendung des Verrechnungsbetrages um die monatlichen Raten für die privaten Darlehen ist aufgrund dieser rechtlichen Zweifel nicht zu fordern und nach der eigenen Begründung der Beklagten jedenfalls ermessensfehlerfrei nicht erfolgt, da es sich insoweit nicht um notwendige Beträge zum Lebensunterhalt handelt (und die Klägerin dies auch nicht vorgetragen hat).

61

Im Rahmen der damit materiell-rechtlich grundsätzlich rechtmäßigen Vorgehensweise sind der Beklagten zwar formale Unzulänglichkeiten unterlaufen. Diese sind jedoch für den Erfolg der Anfechtungsklage rechtlich unerheblich, da sie nicht zu einer Rechtswidrigkeit führen bzw. die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wird.

62

So weist der Verrechnungsbescheid der Beklagten zwar eine unzutreffende Darstellung dahingehend auf, dass nach ihm zur Verrechnung angemeldete Forderungen "des Beigeladenen, der DAK und der IKK" bestehen sollen, obwohl die IKK ihr Verrechnungsersuchen vom August 1996 mit Schreiben vom 19. September 1996 und 24. März 1997 wieder zurückgenommen hatte. Diese unzutreffende Darstellung stellt jedoch keinen zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führenden Begründungsmangel dar, denn die unzutreffende Darstellung ist nach dem Rechtsgedanken des § 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtlich unerheblich. Darüber hinaus würde selbst eine Rechtswidrigkeit des Bescheids in diesem Punkt nicht zu seiner Aufhebung führen dürfen, weil die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wäre. Denn die Beklagte hat die Verrechnung tatsächlich allein auf die Forderung des Beigeladenen gestützt, nicht aber auf diejenige der IKK, so dass deren Rücknahme des Verrechnungsersuchen sogar faktisch beachtet wurde. -- Im Übrigen hat die Klägerin die genannte unzutreffende Darstellung im Bescheid auch nicht gerügt.

63

Aus denselben Gründen ist auch unbeachtlich, dass der Beklagten in dem Bescheid sowie im späteren Teilanerkenntnis vor dem SG ein Rechenfehler unterlaufen ist. Denn statt eine -- rechnerisch korrekte -- Verrechnung in Höhe von 12.688,40 DM (Bescheid) bzw. 6.618,40 DM (Teilanerkenntnis) festzustellen, hat sie 12.598,40 DM bzw. 6.528,40 DM zur Verrechnung gestellt. Da sich der Differenzbetrag von jeweils 90,-- DM zu Gunsten der Klägerin auswirkt, ist diese jedenfalls auch insoweit nicht in ihren Rechten verletzt. -- Die Klägerin hat im Übrigen auch diesen Rechenfehler nicht gerügt.

64

Zu einer Rechtswidrigkeit führt es ebenso wenig, dass der Beigeladene sein Verrechnungsersuchen aus dem Jahre 1994 zunächst mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 erneuerte, dann mit Schreiben vom 23. April 1997 zurückzog und schließlich mit Schreiben vom 26. Mai 1997 wieder bestätigte. Denn zum einen war das Verrechnungsersuchen jedenfalls zur maßgeblichen Zeit des Erlasses des Verrechnungsbescheides am 16. Juli 1997 wirksam gestellt. Und zum zweiten wird hierdurch eine sich auf die Klägerin auswirkende Rechtsverletzung nicht ausgelöst. Denn bei dem Verrechnungsersuchen handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Regelung im Außenverhältnis, sondern um ein sogenanntes Verwaltungsinternum mit reiner Innenwirkung, das daher grundsätzlich auch nicht eine eigene Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet (vgl. nur: Kasseler-Kommentar-Seewald, § 52 SGB I, Rn. 10).

65

Aus demselben Grund würde es auch nicht zur Rechtsverletzung der Klägerin führen, wenn durch die zwischenzeitliche Rücknahme des Verrechnungsersuchens durch den Beigeladenen das Verrechnungsersuchen der DAK in der Rangfolge der von der Beklagten zu verrechnenden Forderungen von der bis dahin 2. Stelle an die 1. Stelle vorgerückt und das Ersuchen bzw. die Forderung des Beigeladenen an die 2. Stelle "abgerutscht" wäre. Denn die Rangfolge der Verrechnungsersuchen ist ebenfalls ein reines Verwaltungsinternum, weshalb die Haftung für eine fehlerhafte Rangfolge allein das Innenverhältnis zwischen der die Verrechnung durchführenden auf der einen Seite und der um Verrechnung ersuchenden Behörde auf der anderen Seite betrifft (insoweit gilt das Recht des öffentlich-rechtlichen Auftrags; vgl. nochmals Seewald, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Im Außenverhältnis gegenüber dem Verrechnungsadressaten wirkt sich eine geänderte Rangfolge nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn die insgesamt zur Verrechnung angemeldete Summe unverändert bleibt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Summe der Verrechnungsersuchen mit und ohne interne Rangfolgenänderung unverändert bei ca. (26.500,-- DM des Beigeladenen + 12.700,-- der DAK =) 39.200,-- DM bliebe und jedenfalls höher als der Nachzahlungsanspruch (ca. 16.700,-- DM) läge.

66

Im Übrigen hat die Klägerin auch diese zwischenzeitliche Rücknahme des Verrechnungsersuchens durch den Beigeladenen und die sich daraus etwaig ergebende Rangfolgenänderung nicht zum Anlass eigener Einwände gemacht.

67

Nach dem Gesagten ist daher die vorgenommene Verrechnung durch die Beklagte materiell-rechtlich grundsätzlich rechtmäßig und trotz formaler Unzulänglichkeiten ohne Rechtsverletzung der Klägerin geblieben.

68

Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher nach allem die Frage, ob die Beklagte überhaupt gegenüber der Klägerin (als Sonderrechtsnachfolgerin) verrechnen durfte oder ob dies nicht mangels "Gegenseitigkeit" der miteinander verrechneten Forderungen ausgeschlossen war. Denn eine Gegenseitigkeit der miteinander verrechneten Forderungen besteht im vorliegenden Fall nicht: während die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin an den Versicherten eine EU-Rente bzw. deren Nachzahlung zu leisten (gehabt) hat und nicht über eine eigene Forderung gegen den Versicherten verfügt(e), bestehen die zur Verrechnung angemeldeten Forderungen gegen den Versicherten allein zu Gunsten dritter Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Arbeitsverwaltung, etwa auf Beitragsnachzahlung).

69

Die damit streitentscheidende Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger bei Drittbeteiligungsverhältnissen beurteilt sich nach § 57 Abs. 2 SGB I und wird in der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet, höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu ist nicht erkennbar. Nach einer in der Fachliteratur vertretenden engen Auslegung soll gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger eine Verrechnung allein bei Gegenseitigkeit der Forderungen zulässig sein, nach der eine weite Auslegung vertretenden gegenteiligen Auffassung soll auch eine Verrechnung in Drittbeteiligungsverhältnissen statthaft sein.

70

Die Vertreter einer engen Auslegung (Mrozynski, Kommentar zum SGB -- Allgemeiner Teil, 2. Aufl., § 57 Rn. 8-10; Kasseler-Kommentar-Seewald, § 57 SGB I, Rn. 16) führen zur Begründung namentlich den Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB I an. Darin heißt es:

71

"Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger."

72

Dazu wird die Auffassung vertreten, dass "zuständiger" Leistungsträger allein derjenige sein könne, der eigene Sozialleistungen an den Versicherten zu erbringen hatte bzw. zu erbringen gehabt hätte. Der Begriff "Zuständigkeit" wird hier also mit einer "gesetzlichen Leistungsverpflichtung" gleichgesetzt. Die Auslegung führt zu einer weitgehend geschützten Stellung des Sonderrechtsnachfolgers, der sich allein einer Aufrechnung gegenüber "seinem" Sozialleistungsträger, nicht aber der Verrechnung zu Gunsten mehrerer Sozialleistungsträger ausgesetzt sehen kann.

73

Die enge Auslegung ist jedoch nach Auffassung des Senats weder mit dem möglichen Wortsinn noch mit der Gesetzessystematik noch mit Sinn und Zweck der Norm vereinbar.

74

Die Beschränkung der Auslegung des Begriffes "Zuständigkeit" auf das Verständnis als "gesetzliche Leistungsverpflichtung" lässt unbeachtet, dass der Gesetzgeber an vielen anderen Stellen sozialversicherungsrechtlicher, sozialrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Gesetze mit demselben Begriff der "Zuständigkeit" nicht eine "gesetzliche Leistungspflicht" verankert, sondern allein eine Behördenabgrenzung geregelt hat (sachliche Zuständigkeit), die festlegt, welche Behörde bzw. welcher Leistungsträger zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen berechtigt (nicht: verpflichtet) ist (siehe nur: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, § 10 Rn 10 und § 21 Rn. 44ff.). Nach diesem Verständnis ist aber die sachliche Zuständigkeit der Beklagten gegeben, da sie als Rentenversicherungsträgerin von den anderen Sozialleistungsträgern (DAK, Beigeladener) gemäß §§ 52, 53 SGB I mit der Verrechnung beauftragt wurde.

75

Dieses Verständnis der sachlichen Zuständigkeit (Behördenabgrenzung) steht auch mit der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm in Übereinstimmung:

76

In § 57 Abs. 2 SGB I heißt es nach dem oben zitierten Satz 1 im Satz 3 weiter:

77

"Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51, 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig."

78

Da Verrechnungen stets in Drittbeteiligungsverhältnissen stattfinden (anders die Aufrechnung, die Gegenseitigkeit voraussetzt), würde durch die enge Auslegung des § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB I der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I missachtet, die darin ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Verrechnung keinen Anwendungsfall mehr finden und damit entgegen ihrer wörtlichen Formulierung leer laufen.

79

Vor allem aber würde ein Ausschluss der Verrechnung bei Sonderrechtsnachfolgern nicht mit Sinn und Zweck der Norm in Übereinstimmung stehen. Wie oben dargestellt beinhaltet die Einführung der Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge für die Regelungsadressaten (die Sonderrechtsnachfolger) eine Rechtskreiserweiterung. Wie ebenfalls bereits dargestellt, korrespondiert mit dieser Rechtskreiserweiterung aber auch eine Erweiterung der Haftung. Insbesondere kann der Sonderrechtsnachfolger nicht mehr beanspruchen, als dem Versicherten selbst rechtlich zustand. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, in der es heißt:

80

"Der Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger ist jedoch ... nur insoweit angebracht, als die Leistungen bereits festgestellt oder vom Berechtigten beantragt worden sind ...." (BT-DS 7/868, S. 33)

81

Aus diesem Grund gehen im Wege der Sonderrechtsnachfolge die Ansprüche des Versicherten auch nur in dem Zustand auf den Sonderrechtsnachfolger über, in dem sie zur Zeit des Todes des Versicherten bestanden. Insbesondere bleiben bis dahin bestehende Einwendungen auch nach dem Rechtsübergang unverändert bestehen (siehe: Thieme in Wannagat, SGB-Kommentar, Stand 2000, § 56 Rn. 12; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Teil I, Band 1, 2. Aufl., § 57 Anm. I. a.E.; von Maydell in Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch -- Allgemeiner Teil, 3. Aufl., § 57 Rn. 8, 10).

82

Mit diesem Sinn und Zweck der Sonderrechtsnachfolge ist aber nur vereinbar, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- die bereits zu Lebzeiten des Versicherten bestehenden Verrechnungsersuchen dritter Sozialleistungsträger, die den Anspruch des Versicherten zu kürzen berechtigt waren, auch nach dem Rechtsübergang bestehen bleiben und nunmehr die Ansprüche der Sonderrechtsnachfolgerin kürzen (im Ergebnis wie hier: Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Teil I, Band 1, 2. Aufl., § 57 Anm. II 1.; wohl auch: Wannagat, Kommentar zum SGB -- Allgemeiner Teil, § 57 Rn. 5, 7 und Hauck in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB, § 56 SGB I, Rn. 14; aus der älteren Literatur: Liebe, § 1294 RVO und der Anspruch des Sozialhilfeträgers nach § 1531 RVO unter Beachtung der ergänzenden Vorschriften der §§ 56ff SGB I, Die Sozialversicherung 1980, S. 150, 151).

83

Danach durfte die Beklagte also die Forderung des Beigeladenen gegenüber der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin zur Verrechnung bringen.

84

Da die durchgeführte Verrechnung gleichzeitig im Übrigen rechtmäßig war (siehe oben), war daher die Berufung zurückzuweisen.

85

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

86

Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung von Forderungen dritter Sozialleistungsträger gegenüber einem Sonderrechtsnachfolger (gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 a.E. SGB I) grundsätzliche Bedeutung hat und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

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