Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 20.11.2002 – L 16 P 2/01
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist jetzt noch streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Sohn der Klägerin auch während des Zeitraums vom 16. Dezember 1998 bis 20. November 2000 Pflegegeld nach Maßgabe der Pflegestufe III zu zahlen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten privat pflegeversichert. Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen für ihren ... 1994 geborenen Sohn J. Dieser leidet an einem Hydrocephalus internus (Wasserkopf) mit Balken-Aplasie, Kleinhirn-Unterentwicklung und Inkontinenz.
Die Beklagte erbringt der Klägerin seit Februar 1996 wegen der Pflegebedürftigkeit ihres Sohnes Leistungen der Pflegestufe II. Am 16. Dezember 1998 beantragte sie wegen gestiegenem Pflegebedarf nunmehr Pflegegeld nach Pflegestufe III.
Daraufhin beauftragte die Beklagte die Gesellschaft für medizinische Gutachten -- M- mit der Erstattung eines Gutachtens. Der Arzt für Innere Medizin Dr. V nahm in seinem Gutachten vom 30. Januar 1999 einen Hilfebedarf für die Bereiche Körperpflege von 84 Minuten, Ernährung von 76 Minuten und Mobilität von 96 Minuten täglich an. Nach Abzug des Zeitaufwandes für den Hilfebedarf eines altersentsprechend entwickelten gesunden Kindes von 135 Minuten schätzte er den verbleibenden Zeitbedarf für die Grundpflege mit 121 Minuten ein. Einen vermehrten hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarf nahm der Gutachter nicht an.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit den Ergebnissen dieses Gutachten nicht einverstanden war, bat die Beklagte die Gesellschaft für medizinische Gutachten -- M -- um eine weitere Begutachtung des Sohns der Klägerin. Der von dieser herangezogene Arzt M führte in seinem Gutachten vom 4. Juli 1999 aus, der Grundpflegebedarf des Sohns der Klägerin belaufe sich für den Bereich Körperpflege auf 89 Minuten, für die Ernährung auf 132 Minuten und für die Mobilität auf 154 Minuten. Hinsichtlich des Bereichs hauswirtschaftliche Versorgung sah er allein für das Waschen und Wechseln der Wäsche aufgrund übermäßigen Kleckerns und Sich-Vollschmierens beim Essen einen Pflegebedarf von 5 Minuten. Von den sich hiernach ergebenden 380 Minuten seien 135 Minuten abzuziehen, die ein gleichaltriges, gesundes Kind durchschnittlich an Hilfe bedürfe, so dass sich ein anrechenbarer Pflegemehraufwand von 245 Minuten errechne.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 25. August 1999 den Antrag der Klägerin ab, da ein Hilfebedarf nach Pflegestufe III nicht habe ermittelt werden können.
Am 25. Februar 2000 hat die Klägerin sodann Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. Sie hat geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Gutachter seien die Voraussetzungen der Pflegestufe III sehr wohl erfüllt. So sei die im Zusammenhang mit dem Waschen zu erbringende Hautpflege mit ÖI bzw. Fett hinzuzurechnen. Dies geschehe zweimal täglich und erfordere einen Zeitaufwand von 4 Minuten. Zu Unrecht sei im Bereich der Nahrungsaufnahme auch das Löffeltraining nicht berücksichtigt, das der aktivierenden Pflege zuzurechnen sei. Es ergebe sich insoweit ein erhöhter Zeitaufwand von 10 Minuten täglich. Für das Einschlafen sei ihr Sohn auf das von der Beklagten ebenfalls nicht anerkannte Kuscheln angewiesen. Er benötige diese körperliche Wahrnehmung, um Ruhe zu finden und einzuschlafen. Hierfür sei ein Zeitaufwand von 10 Minuten täglich hinzuzurechnen. Der Hilfebedarf beim Stehen und Gehen entstehe auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einzelnen Grundverrichtungen. Dies betreffe den Transfer zum Tisch oder vom Therapiestuhl zur Treppe und sei ebenfalls der aktivierenden Pflege hinzuzurechnen. Der Zeitaufwand hierfür liege bei täglich rund 15 Minuten. Weiterhin seien Mobilitätshilfen beim An- und Auskleiden für Spaziergänge zu berücksichtigen. Schließlich sei die Einschätzung des hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarfs unzutreffend und nicht richtlinienkonform. Hierfür seien insgesamt 68 Minuten täglich anzusetzen für das Reinigen des Essplatzes und der Reha-Karre, für den Mehraufwand beim Kochen, da ihr Sohn normale Speisen nicht esse, für einen Zusatzeinkauf pro Woche im Reformhaus, für einen zusätzlichen Aufwand beim Wäschewaschen wegen extremen Beschmutzens der Kleidung beim Essen sowie für ein zusätzliches Wechseln der Bettwäsche.
Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, das Löffeltraining sei hier nicht anrechenbar, da es sich insoweit um erzieherische Maßnahmen handele. Im Übrigen habe sie mit dem Ansatz von 132 Minuten pro Tag für die Ernährung bereits den üblichen Zeitrahmen weit überschritten. Der hauswirtschaftliche Bedarf werde von der Klägerin viel zu hoch angesetzt. Sie habe nicht beachtet, dass bei einem derzeit 5-jährigen Kind immer nicht unerheblicher hauswirtschaftlicher Aufwand anfalle. Anrechnungsfähig sei aber ausschließlich der Mehraufwand gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind. Auch bei diesem sei aber üblicherweise der Essensplatz zu säubern. Ebenso falle auch bei einem gesunden Kind gleichen Alters in erheblichem Umfang Schmutzwäsche an. Im Rahmen der Ernährung sei aus den Diagnosen kein Grund für eine Sonderernährung erkennbar. Der Kauf besonderer Nahrungsmittel im Reformhaus und gesondertes Kochen für den pflegebedürftigen Sohn seien nicht zwingend erforderlich. Die Verweigerung "normaler Kost" komme häufig auch bei gesunden Kindern gleichen Alters vor und könne daher nicht zu einem weiteren Pflegeaufwand führen.
Das Sozialgericht Bremen hat mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2001 die Klage abgewiesen. Der Pflegeaufwand sei geringer als die nach dem Versicherungsvertrag für die Pflegestufe III erforderlichen fünf Stunden täglich, wovon vier Stunden auf den Bereich der Grundpflege entfallen müssten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich kein weiterer anzuerkennender Pflegebedarf. Das Einreiben mit ÖI bzw. Fett sei der Behandlungspflege zuzurechnen, da sie auf zu trockene Haut zurückzuführen sei. Das Löffeltraining sei Rehabilitation, aber keine verrichtungsbezogene Anleitung. Kuscheln sei keine Hilfe beim Zu-Bett-Gehen. Sitz- und Stehtraining außerhalb der berücksichtigten Verrichtungen sei Rehabilitation. An- und Auskleiden im Zusammenhang mit Spaziergängen sei nicht berücksichtigungsfähig, weil Spaziergänge nicht den Grundverrichtungen zuzurechnen seien. Der von der Klägerin dargelegte hauswirtschaftliche Mehraufwand im Umfang von 68 Minuten sei in dieser Höhe nicht nachvollziehbar. Es seien zunächst 2 Minuten abzuziehen, da Tischabwischen auch bei gleichaltrigen, gesunden Kindern erforderlich sei. Der geltend gemachte Bedarf von 15 Minuten wegen zusätzlichen Kochens sowie 5 Minuten wegen Einkaufens im Reformhaus sei ebenfalls nicht anzuerkennen, da auch gesunde Kinder Nahrung grundlos verweigerten; eine medizinische Begründung für eine besondere Ernährung bestehe nicht.
Gegen den Gerichtsbescheid, der der Klägerin am 16. März 2001 zugestellt wurde, hat diese am 12. April 2001 Berufung eingelegt.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist bekannt geworden, dass die Beklagte der Klägerin seit dem 21. November 2000 Pflegegeld nach Pflegestufe III erbringt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2002).
Für den jetzt noch streitigen Leistungszeitraum vom 16. Dezember 1998 bis 20. November 2000 wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zusätzlich werden 7 Minuten Mehraufwand wegen Fahrten und Wartezeiten im Zusammenhang mit jeweils wechselnd zweiwöchentlichen logopädischen bzw. krankengymnastischen Behandlungen geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 22. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für das Kind J A auch für den Zeitraum vom 16. Dezember 1998 bis zum 20. November 2000 Pflegegeld nach der Pflegestufe III zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel hat, soweit der Anspruch der Klägerin noch streitig ist, teilweise Erfolg.
Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als sie für ihren Sohn J Pflegegeld nach der Pflegestufe III bereits seit dem 18. November 1999 beanspruchen kann.
Die hier erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ist zulässig, denn die Beklagte ist als privates Versicherungsunternehmen nicht befugt, zur Regelung der zwischen ihr und ihren Versicherten bestehenden Rechtsverhältnisse Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. BSG SozR 3-3300 § 38 Nr. 2). Ebenso ist die Klagefrist eingehalten. Nach § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und der inhaltsgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die private Pflegeversicherung/Bedingungsteil MB/PPV (1996) ist eine Klagefrist von sechs Monaten nach Ablehnung des Leistungsantrags einzuhalten. Das maßgebliche Ablehnungsschreiben der Beklagten datiert hier vom 25. August 1999. Die Klage ist am 25. Februar 2000, somit rechtzeitig vor Ablauf der Frist, beim SG eingegangen.
I.
Für die Zeit vor dem 18. November 1999 hat das Begehren der Klägerin keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die Leistungspflicht der Beklagten sind die bereits erwähnten AVB, hier insbesondere Teil I -- Bedingungsteil MB/PPV 1996 i. V. m. dem Tarif PV. Nach Nr.2.1c dieses Tarifs beträgt das Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegestufe III je Kalendermonat DM 1.300,00. Zu den Pflegebedürftigen nach Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) zählen gemäß § 1 Abs. 6 MB/PPV 1996 Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach § 1 Abs. 8 MB/PPV 1996, der die Leistungsvoraussetzungen insoweit konkretisiert, bedarf es für die Zuerkennung der Pflegestufe III eines durchschnittlich täglichen Pflegeaufwands für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von mindestens fünf Stunden, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Im Fall des Sohnes der Klägerin ist für die Zeit vor dem 18. November 1999 ein Gesamtpflegebedarf von täglich 300 Minuten hiernach nicht feststellbar.
1. Zwar sind für den Bereich der Grundpflege zusätzlich zu dem sich aus dem Gutachten des Arztes M vom 18. Juni 1999 ergebenden Bedarfs von täglich 240 Minuten weitere 14 Minuten anzuerkennen.
Zunächst hat es die Beklagte zu Unrecht abgelehnt, das nach dem Baden des Sohnes der Klägerin erforderliche Einreiben mit ÖI bzw. Fett mit weiteren 4 Minuten täglich zu berücksichtigen. Diese Tätigkeit ist nicht der Behandlungspflege, die nicht zum Leistungsumfang der Pflegeversicherung gehört, sondern der Grundpflege zuzuordnen. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 3-3300 § 14 Nr. 9, S. 60/61) gehören krankheitsspezifische Maßnahmen jedenfalls dann zur Grundpflege, wenn sie notwendigerweise im zeitlichen Zusammenhang mit einer der im Katalog des § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) aufgeführten Verrichtungen anfallen. Im Hinblick darauf, dass § 23 Abs. 6 SGB XI die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen, kann für den wortlautgleichen Katalog des § 1 Abs. 5 MB/PPV 1996 nichts anderes gelten. Im Fall des Sohns der Klägerin steht das Einölen bzw. -fetten unstreitig im zeitlichen Zusammenhang zur Körperwäsche. Die Körperwäsche bewirkt, dass die Haut austrocknet. Produziert die Haut nicht im erforderlichen Umfang Fett, so muss es von außen auf sie aufgetragen werden, weshalb ein innerer Zusammenhang zwischen Einreiben mit ÖI bzw. Fett und der Verrichtung des Waschens gemäß § 1 Abs. 5a MB/PPV 1996 besteht.
Des Weiteren ist das "Löffeltraining" mit 10 Minuten zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine verrichtungsbezogene Anleitung, die hier zur Grundpflege zählt. Dem steht die Abgrenzung der von der Pflegeversicherung erfassten verrichtungsbezogenen Anleitungen zum Bereich der Rehabilitation nicht entgegen. Während die Rehabilitation die Vermeidung oder Verringerung von Pflegebedarf im Allgemeinen zum Ziel hat, handelt es sich bei einer verrichtungsbezogenen Anleitung um eine Tätigkeit, die die eigenständige Erledigung einer der Verrichtungen des § 1 Abs. 5 MB/PPV 1996 durch den Pflegebedürftigen zum Ziel hat (vgl. für die soziale Pflegeversicherung BSG a. a. O., Nr. 9, S. 62). Dies kann sich nicht nur auf eine Verrichtung (hier: Aufnahme der Nahrung) beziehen, sondern auch auf einzelne Tätigkeiten innerhalb dieser Verrichtung. Das genannte Training hat zum Ziel, das Kind der Klägerin zum selbständigen Umgang mit dem Löffel zur Nahrungsaufnahme anzuleiten. Darauf, dass der Vorgang der Nahrungsaufnahme insgesamt erheblichen Schwierigkeiten wegen unkontrollierter Zungenbewegungen begegnet, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Denn es kann nicht übersehen werden, dass das Zuführen des Essens zum Mund ein Teil der Verrichtung der Aufnahme von Nahrung gemäß § 1 Abs. 5a MB/PPV 1996 ist.
Weitere Zeiten sind für den Bereich der Grundpflege allerdings nicht anzuerkennen. So ist im vorliegenden Fall der Aufwand für Fahrten und Wartezeiten wegen krankengymnastischer und logopädischer Behandlung nicht anrechnungsfähig. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 3-3300 § 14 Nr. 10, S. 74/75) besteht ein berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf im Bereich der Mobilität für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung nur dann, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig ist. Dies gilt hier zumindest aber nicht für die Begleitung zur logopädischen Behandlung, da diese darauf abzielt, die Fähigkeit des behinderten Kindes zu einer späteren eigenständigen Lebensführung zu stärken und von daher dem Bereich der von der Pflegeversicherung nicht erfassten Rehabilitation zuzuordnen ist (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8, S. 51/52). Etwas anderes gilt im Fall des Sohns der Klägerin zwar für Fahr- und Wartezeiten im Zusammenhang mit der zweiwöchentlich durchgeführten Krankengymnastik. Insoweit ist der Pflegeaufwand jedoch nicht berücksichtigungsfähig, weil er nicht mindestens einmal pro Woche anfällt (vgl. BSG a. a. O., Nr. 10, S. 74/75).
Des Weiteren ist auch die dem Sohn der Klägerin gewährte Hilfe in Form eines Geh- und Stehtrainings nicht anerkennungsfähig. Die Verrichtung des Gehens und Stehens kann selbst nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in einem Zusammenhang mit anderen Verrichtungen der Grundpflege oder der bereits erwähnten außerhäuslichen existenzsichernden Tätigkeiten steht (vgl. BSG a. a. O. Nr. 10, S. 73). Dass im vorliegenden Fall, wie von der Klägerin sinngemäß vorgetragen, das Geh- und Stehtraining nur in Zusammenhang mit anderen Grundverrichtungen, wie den Transfer zum Tisch (Nahrungsaufnahme) oder vom Therapiestuhl zur Treppe (Verlassen der Wohnung) steht, ist nicht einleuchtend. Typischerweise dient eine solche Maßnahme der Förderung der Entwicklung eines behinderten Kindes und zielt allgemein darauf ab, eine Fähigkeit zu eigenständiger Lebensführung zu stärken. So verhält es sich bei lebensnaher Betrachtung auch im Fall des Sohns der Klägerin. Dann aber ist das Geh- und Stehtraining selbst dann, wenn es in Zusammenhang mit anderen Verrichtungen der Grundpflege durchgeführt wird, im Schwerpunkt dem Bereich der allgemeinen Rehabilitation zuzurechnen.
Ebenso ist der Zeitaufwand für das An- und Auskleiden des Sohns der Klägerin für Spaziergänge im Bereich der Pflegeversicherung nicht anrechnungsfähig. Denn das Spazierengehen selbst gehört nicht zu den Verrichtungen der Grundpflege, die zur Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unerlässlich sind (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 6, S. 38 und Nr. 9, S. 62).
Auch das mit dem Sohn der Klägerin vor dem Einschlafen durchgeführte Kuscheln führt nicht zu einer Erhöhung des Grundpflegebedarfs. Bei der Verrichtung des Zu-Bett-Gehens handelt es sich um einen rein körperlichen Vorgang, wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat (vgl. hierzu im Übrigen BSG a. a. O. Nr. 10, S. 76).
2. Der sich somit ergebende Grundpflegebedarf des Sohns der Klägerin in Höhe von 254 Minuten wird, soweit es die Zeit vor dem 18. November 1999 betrifft, durch den anerkennungsfähigen Mehraufwand für hauswirtschaftliche Versorgung nicht derart erhöht, dass die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung der Pflegestufe III erfüllt sind.
Zwar ist der Senat in Übereinstimmung mit dem SG der Auffassung, dass über das von der Beklagten anerkannte Maß hinaus ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf für den Sohn der Klägerin zu verzeichnen ist. Dieser betrifft zum einen den von der Klägerin im Verlauf des Verfahrens mehrfach nachvollziehbar dargelegten besonderen Aufwand für die Reinigung des Ortes der Nahrungsaufnahme und des Therapiestuhls. Angesichts der nicht ausreichenden motorischen Fähigkeiten ihres Sohnes, dem Fehlen eines ausreichenden Mundschlusses sowie seine Neigungen zu ständigen stereotypen "Wring- und Wischbewegungen" mit Armen und Händen ist davon auszugehen, dass es in der Nähe seines Essplatzes, am Stuhl sowie an seiner Bekleidung bei jeder Mahlzeit zu nicht unerheblichen Verschmutzungen kommt. Allerdings kann nicht der gesamte, in Höhe von 24 Minuten geltend gemachte Mehraufwand berücksichtigt werden. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass das von der Klägerin in die Reinigungsarbeiten eingestellte Abwischen des Tisches nach einer Mahlzeit üblicherweise auch bei gesunden Kindern gleichen Alters anfällt. Von daher ist nach Auffassung des Senats bei täglich vier Mahlzeiten ein Abzug von je einer Minute, d. h. insgesamt 4 Minuten vorzunehmen, so dass der hieraus resultierende Mehrbedarf mit 20 Minuten einzuschätzen ist.
Nachvollziehbar hat die Klägerin des Weiteren einen besonderen hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarf für das angesichts der Verschmutzungen notwendige vermehrte Waschen von Wäsche geltend gemacht. Da hierbei nicht nur das Befüllen und Entleeren der Waschmaschine, sondern auch das Aufhängen, Abhängen, Sortieren, Legen, Einräumen sowie zum Teil Bügeln der Wäsche zu berücksichtigen ist, erscheint der von der Klägerin geltend gemachte Mehrbedarf von täglich 18 Minuten durchaus schlüssig. Ebenso kann der einmal wöchentlich zusätzlich erforderliche Wechsel der Bettwäsche mit einer Minute anerkannt werden.
Der geltend gemachte Mehrbedarf für die Handwäsche von Unterwäsche aus Wolle und Seide ist jedoch nicht berücksichtigungsfähig. Die Klägerin hat dargestellt, ihr Sohn trage solche Unterwäsche, da er sonst zu sehr auskühle. Es ist nicht erkennbar, inwiefern krankheits- oder behinderungsbedingt einem Auskühlen des Körpers nur durch Unterwäsche aus den erwähnten Materialien entgegengewirkt werden kann.
Die Gründe für das geltend gemachte Erfordernis einer täglichen Reinigung der Therapiekarre hat die Klägerin nicht mitgeteilt. Der von ihr in Ansatz gebrachte Pflegebedarf von 3 Minuten kann daher nicht anerkannt werden.
Anrechnungsfähig ist schließlich auch nicht der mit insgesamt 20 Minuten geltend gemachte Mehraufwand für Kochen und Einkaufen. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass hier kein Fall vorliegt, in dem aufgrund der Erkrankung und der Behinderung eine Spezialkost verabreicht werden muss. Die Verweigerung bestimmter Speisen aufgrund von subjektiven Abneigungen kann einer pflegebegründenden Diagnose nicht zugeordnet werden. Ein solches Verhalten ist, worauf das SG ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, auch bei gesunden Kindern zu finden. Ebenso hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihrem Sohn schmeckende und gleichwohl ausgewogene Nahrungsmittel nicht in einem normalen Supermarkt zu erhalten sind, sondern speziell im Reformhaus erworben werden müssen.
Somit verbleibt es für die Zeit vor dem 18. November 1999 bei einem Gesamtpflegebedarf für den Sohn der Klägerin von allenfalls 292 Minuten täglich.
II.
Für den Zeitraum ab 18. November 1999 hat die Berufung allerdings Erfolg.
Zwar ist der Senat nicht der Auffassung, dass sich während der noch streitigen Zeit vom 16. Dezember 1998 bis 20. November 2000 in medizinischer Hinsicht der anerkennungsfähige Grundpflegebedarf des Sohns der Klägerin wesentlich vergrößert hat. Hierfür ergeben sich keine gesicherten Anhaltspunkte. Jedoch kann der in den Begutachtungsrichtlinien vorgesehene Abzug des Zeitaufwands für den Hilfebedarf eines altersentsprechend gesunden Kindes nicht über den gesamten Zeitraum ohne jede Änderung erfolgen. Sowohl der Gutachter Dr. V als auch der Gutachter M haben insoweit den von ihnen ermittelten Grundpflegebedarf um pauschal 135 Minuten gekürzt. Dies mag für den Zeitpunkt ihrer gutachterlichen Untersuchung (Januar 1999 bis Juni 1999) noch zugetroffen haben; für den Zeitraum ab 18. November 1999 kann dieser Kürzungsumfang jedoch nicht mehr zugrunde gelegt werden. Die Begutachtungs-Richtlinien sehen für pflegebedürftige Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren, zu denen damals auch der Sohn der Klägerin gehörte, einen globalen Abzug vom individuell ermittelten Hilfebedarf von 0,75 Std. (= 45 Minuten) pro Tag für den Bereich Körperpflege, von 0,75 bis 0,5 Std. (= 45 bzw. 30 Minuten) für den Bereich Ernährung und von 1 bis 0,5 Std. (= 60 bzw. 30 Minuten) für den Bereich Mobilität vor. Die Zugrundelegung von Zeitkorridoren in den Bereichen Ernährung und Mobilität zeigt, dass der Richtliniengeber hier bei gesunden Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren von Entwicklungsfortschritten zu einer größeren Selbständigkeit hin ausgeht. Dementsprechend scheint es dem Senat erforderlich, entsprechend dem Alter des Kindes Zwischenwerte zu bilden. Dabei liegt es nahe, im Rahmen der notwendigerweise pauschalierten Betrachtung bei der Bemessung des Pflegebedarfs für Kinder der genannten Altersstufe den Abzug für den Bereich Ernährung um 5 Minuten pro Lebensjahr und für den Bereich Mobilität um 10 Minuten pro Lebensjahr zu vermindern. Demgemäß war der Abzug von 135 Minuten für den zunächst noch 4-jährigen Sohn der Klägerin (Körperpflege 45 Minuten, Ernährung 40 Minuten, Mobilität 50 Minuten) nicht zu beanstanden. Seit dem 18. November 1999, seinem 5. Geburtstag, war dagegen der Abzug nur noch mit 120 Minuten zu bemessen (Körperpflege 45 Minuten, Ernährung 35 Minuten, Mobilität 40 Minuten). Dadurch hat sich der Pflegebedarf seit diesem Zeitpunkt um 15 Minuten erhöht, so dass nunmehr die 300-Minuten-Grenze für die Pflegestufe III überschritten war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Für die Bemessung der Quote hat sich der Senat am Verhältnis von Obsiegen bzw. Unterliegen während des allein noch streitigen Zeitraums vom 16. Dezember 1998 bis 20. November 2000 orientiert. Der Umstand, dass die Klägerin über diesen Zeitraum hinaus Pflegegeld nach Stufe III für ihren Sohn bezieht, kann sich nicht auf die Kostenquotierung auswirken, weil die insoweit stattgebende Entscheidung der Beklagten auf einer außerhalb dieses Verfahrens erfolgten Überprüfung des medizinischen Sachverhalts beruht. Des Weiteren ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die sich aus § 193 Abs. 4 SGG ergebenden Beschränkungen für die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Behörden hier nicht eingreifen, weil es sich bei der Beklagten um ein Privatunternehmen handelt.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.
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