Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.01.2007 – L 1 RA 103/03

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, ihr Erziehungsrente nicht erst für die Zeit ab Juni 1996, sondern bereits für die Zeit ab dem 10. Januar (hilfsweise ab dem 1. Februar bzw. 1. März) 1991 zu zahlen.

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Die 1959 geborene Klägerin hatte am 1. Oktober 1982 den 1962 geborenen F K (im Folgenden: Versicherter) geheiratet. Aus der Ehe war das Kind P, geboren ... 1983, hervorgegangen. Die Ehe war am 9. November 1988 geschieden worden. Das Amtsgericht (SG) Winsen/Luhe hatte der Klägerin die elterliche Sorge für P zugesprochen. Im Übrigen war im Wege des Versorgungsausgleichs vom Rentenkonto des Versicherten eine monatliche Anwartschaft in Höhe von 36,– DM auf das Rentenkonto der Klägerin (beide Konten bei der Beklagten geführt) übertragen worden. ... 1991 war der Versicherte verstorben.

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Am 21. Januar 1991 hatte die Klägerin für P (Halb-)Waisenrente beantragt und durch den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1991 bewilligt bekommen. Ansonsten hatte die Klägerin zunächst von Sozialhilfe gelebt, später war sie kaufmännische Mitarbeiterin bei der R & Co. OHG geworden (spätestens ab Januar 1995).

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Am 27. Juni 1996 hatte die Klägerin bei der Beklagten beantragt, ihr Erziehungsrente zu gewähren. Die Beklagte hatte die Voraussetzungen (Scheidung der Ehe nach dem 30. Juni 1977, Tod des geschiedenen Ehegatten, Erziehung eines eigenen Kindes, keine Wiederheirat sowie Erfüllung der eigenen allgemeinen Wartezeit bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten) festgestellt und die Rente mit dem Bescheid vom 9. Oktober 1996 bewilligt. Die Rente hatte danach am 1. Juni 1996 begonnen. Zwar seien die Anspruchsvoraussetzungen bereits ab ... Januar 1991 erfüllt, die spätere Antragstellung hindere jedoch daran, die Rente auch rückwirkend für Zeiten vor dem Antragsmonat zu leisten. In nachfolgenden Bescheiden wurde das Einkommen der Klägerin auf die Erziehungsrente (Höhe der monatlichen Zahlung ab 1. Dezember 1996 1.249,24 DM) angerechnet.

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Erst am 20. Dezember 2000 ging bei der Beklagten der zum vorliegenden Verfahren führende Antrag ein, die Erziehungsrente rückwirkend auch bereits für die Zeit ab ... Januar 1991 zu gewähren. Im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten habe sie sich bei der Gemeinde H nach "Unterhaltsmöglichkeiten für geschiedene Paare" erkundigt, jedoch eine für sie negative Auskunft erhalten. Im Sommer 1996 sei sie dann zufällig durch einen Zeitungsartikel auf die Möglichkeit aufmerksam geworden, Erziehungsrente zu erhalten. Unter dem 4. Mai 2001 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, die Sachbearbeiterin S der Rentenabteilung der Gemeinde H sei es im Februar 1991 gewesen, die die Frage nach "Unterhaltsmöglichkeiten" verneint habe.

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Mit ihrem Bescheid vom 8. Juni 2001 lehnte es die Beklagte ab, die Erziehungsrente für Zeiten vor Juni 1996 zu gewähren. Die Anfrage im Jahre 1991 sei zu unbestimmt gewesen, als dass sie eine Beratungspflicht mit der möglichen Konsequenz rückwirkender Leistungsgewährung aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs habe auslösen können.

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Die Klägerin widersprach und trug nunmehr u. a. vor, sich bei der Sachbearbeiterin S danach erkundigt zu haben, ob ihr nach dem Versterben des Versicherten "Rentenansprüche" zustehen könnten. Spätestens aber habe der bei der Beklagten für die Halbwaisenrente zuständige Sachbearbeiter auf die Möglichkeit hinweisen müssen, Erziehungsrente zu beantragen.

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Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 zurück. Aus dem Gespräch der Klägerin mit der Sachbearbeiterin S seien keine Rechtsansprüche abzuleiten. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten über den konkreten Inhalt des Telefonats.

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Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Sie hat vor allem ihren Vortrag zu einer aus dem Waisenrentenverfahren folgenden Beratungspflicht vertieft. Die Tatsache der Kindererziehung in Verbindung mit dem Tod des geschiedenen Versicherten hätten Anlass genug sein müssen, auf die Möglichkeit eines Antrages auf Erziehungsrente hinzuweisen.

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Das SG hat die Klage mit seinem Urteil vom 19. März 2003 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es zunächst darauf abgestellt, die im Januar 1991 telefonisch gestellte Anfrage könne lediglich als eine solche nach "Unterhaltsansprüchen" verstanden werden. Dann aber sei es durchaus zutreffend, wenn die Sachbearbeiterin eine verneinende Antwort gegeben habe. Es sei nicht überzeugend, wenn die Klägerin im Widerspruchsverfahren nachgeschoben habe, sich (auch) nach "Rentenansprüchen" erkundigt zu haben. Im Übrigen würde es die Anforderungen an die Auskunfts- und Beratungspflichten überspannen, wenn man vom Sachbearbeiter des Waisenrentenantrages verlangen würde, auf einen denkbaren Anspruch auf Erziehungsrente aufmerksam zu machen. Der Beklagten hätten bei der Bearbeitung lediglich die Daten des Versicherten zur Verfügung gestanden. Während nämlich die (Halb-)Waisenrente aus dem Konto des Versicherten gezahlt werde, sei die Erziehungsrente eine Rente aus der eigenen Versicherung der Klägerin. Unsicher seien vor allem die für die Erziehungsrente zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen der Erfüllung der Wartezeit in der Person der Klägerin und der unterbliebenen Wiederheirat.

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Gegen das ihr am 31. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 30. April 2003 eingegangenen Berufung. Zu deren Begründung betont sie, die Beklagte habe die für die Erziehungsrente im Zeitpunkt der Gewährung der Halbwaisenrente fehlenden Anspruchsvoraussetzungen ohne weiteres feststellen können.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. März 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001 aufzuheben und

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2.

die Beklagte zu verurteilen, ihr Erziehungsrente bereits für die Zeit ab dem 10. Januar 1991, hilfsweise für die Zeit ab dem 1. Februar bzw. 1. März 1991, zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 9. Februar 2006 hat sich die Beklagte dahingehend geäußert, Hinweispflichten im Sinne des klägerischen Vortrags ergäben sich zwar nicht aus den Vorgaben des § 115 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Denn allein an Hand der im Konto des Versicherten gespeicherten Daten sei (nach abstrakten Abrufkriterien) nicht erkennbar, ob auch aus der eigenen Versicherung des geschiedenen Ehegatten eine Rentenleistung zu erbringen sei. Insbesondere betreffe dies die Frage, ob der zu beratende Ehegatte wieder geheiratet habe (Ausschlusskriterium nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Ein Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs werde aber dennoch anerkannt. Denn die Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung H sei Anfang des Jahres 1991 verpflichtet gewesen, die Klägerin umfassend zu beraten. Dazu habe die Pflicht gezählt, die Klägerin wegen möglicher weiterer Ansprüche an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu verweisen. Wäre eine derartige Beratung erfolgt, so würde sich zwar für das Jahr 1991 angesichts anzurechnenden eigenen Einkommens noch kein Anspruch ergeben, dies sei dann jedoch – vorbehaltlich weiterer Ermittlungen – ab Januar 1992 möglicherweise der Fall. Ausgezahlt werden könne die aufgrund des Herstellungsanspruchs zustehende Erziehungsrente allerdings erst für die Zeit ab Januar 1996. Denn für die Frage nach rückwirkender Bewilligung der Rente sei an die Stellung des Überprüfungsantrages (am 20. Dezember 2000) anzuknüpfen. Nach der Maßgabe des § 44 Abs. 4 SGB X komme eine Leistung frühestens ab dem Beginn des 4. vor dem Jahr der Antragstellung liegenden Jahres in betracht.

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Die Klägerin erwidert zur Frage, für welchen Zeitraum der Anspruch auch rückwirkend bestehe, § 44 Abs. 4 SGB X sei nach ihrer Auffassung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht anwendbar. Denn wenn der Sozialleistungsträger (bzw. eine von ihm eingeschaltete Stelle) die Beratungs- und Hinweispflichten verletze, bestehe grundsätzlich gar keine Möglichkeit einer – rechtzeitigen – rechtlichen Überprüfung des Verwaltungshandelns. Dem Versicherten sei aktuell gar nicht bewusst, dass der Träger rechtswidrig handele. Den Sozialleistungsträgern sei es möglich, durch späte Hinweise jegliche Konsequenzen von Beratungs- und Informationsfehlern auszuschließen.

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Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Rentenakten (sowohl der Klägerin als auch des Versicherten) verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und teilweise auch begründet.

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Aufgrund des am 20. Dezember 2000 gestellten (Überprüfungs-)Antrages steht der Klägerin bei Heranziehung der Grundsätze über den so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Erziehungsrente bereits für die Zeit ab dem 1. Februar 1991 zu, dem ersten Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, § 99 Abs. 1 SGB VI. Die Rente ist allerdings erst ab dem 1. Januar 1996 zu zahlen, weil § 44 Abs. 4 SGB X vorsieht, Sozialleistungen lediglich für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren rückwirkend zu erbringen. Die Frist beginnt mit der Antragstellung am 20. Dezember 2000 und bezieht sich auf die Zeit seit Anfang 1996.

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Rente aus eigener Versicherung, hier die Erziehungsrente der Klägerin nach § 47 SGB VI, wird gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, sofern die Rente bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach diesem Monat beantragt wird. Der Anspruch endet mit Beginn des Monats, zu dessen Beginn der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen wirksam wird, § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Zwar hat die Klägerin den zum jetzigen Rechtsstreit führenden Antrag erst im Dezember 2000 gestellt, sie ist jedoch so zu behandeln, als habe sie den Antrag bereits im Januar 1991 gestellt. Zwar betraf der Antrag damals lediglich das waisenrentenberechtigte Kind P, die Klägerin ist jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als habe sie damals gleichzeitig auch Erziehungsrente beantragt.

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Aus den §§ 14, 15 SGB I (Pflichten der Sozialversicherungsträger zu Beratung und Auskunft) ergab sich für die Gemeindeverwaltung, für deren Handeln wiederum die Beklagte einzustehen verpflichtet ist, die Notwendigkeit, der Klägerin den Weg zu der von ihr nunmehr nachträglich beanspruchten Rentenleistung zu eröffnen. Im Zusammenhang mit dem für P gestellten Antrag auf (Halb-)Waisenrente waren der Sachbearbeiterin der Gemeinde H die wesentlichen Voraussetzungen auch für den späteren Antrag auf Erziehungsrente bekannt (Erziehung eines eigenen Kindes, frühere Ehe mit dem Versicherten, Scheidung nach dem 30. Juni 1977, Lebensalter unter 65; fraglich allein eigene Erfüllung der Wartezeit sowie mögliche – anspruchsvernichtende – Wiederheirat). Die Erteilung eines Hinweises an die Klägerin lag vor allem auch deshalb nahe, weil die Rentenart "Erziehungsrente" in der Bevölkerung nur wenig bekannt ist, die Sozialleistungsträger aber gerade gehalten sind, den Versicherten die Verwirklichung ihrer sozialen Rechte zu ermöglichen und insoweit eine – von der Beklagten im vorliegenden Verfahren auch durch den Schriftsatz vom 7. Juni 2006 anerkannte – Wegweiserfunktion auszufüllen.

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Hinzuzufügen war lediglich – ohne Änderung in der Sache –, dass die Hinweispflicht zunächst die Vorgängervorschrift des § 47 SGB VI, nämlich § 42 a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) betraf, und die Rente angesichts des Überschreitens der 3/10-Beitragsbemessungsgrenze auch zunächst nicht ausgezahlt worden wäre. Denn für die Klägerin kam es darauf an, während der Zeiten ohne Berufstätigkeit oder mit nur geringem Verdienst abgesichert zu sein.

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Offen bleiben konnte auch, ob die Beantragung von Erziehungsrente generell einen "geeigneten Fall" im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI darstellt. Denn diese Vorschrift ist erst zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten.

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Der für den teilweisen Rentenverlust ursächlichen Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht steht keine Mitverantwortlichkeit der Klägerin in dem Sinne entgegen, sie habe sich mit einem konkreten Beratungsbegehren an den Rentenversicherungsträger wenden müssen. Denn die Beantragung der Erziehungsrente stellt sich aus der Sicht eines die ihm zustehenden Rechte verfolgenden Versicherten als gerade auch ohne Beratungsbegehren zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeit dar, die offensichtlich zweckmäßig ist und auch von jedem anderen Versicherten mutmaßlich genutzt würde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. April 2001, Az: L 13 RA 149/99 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG –, beispielhaft BSG SozR 1200 Nrn. 15 und 25 zu § 14 SGB I; SozR 3-1200 Nrn. 5 und 6 zu § 14 SGB I).

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Für die Zeit bis Dezember 1995 steht der Gedanke § 44 Abs. 4 SGB X der Auszahlung der Erziehungsrente an die Klägerin entgegen. Die Frage, ob die Begrenzung rückwirkend zu zahlender Sozialleistungen auf einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor der Stellung des Antrages auf Rücknahme auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anwendbar ist, hat den Senat bereits beschäftigt. Ebenso wie es die Ausführungen der Beklagten vom 07. Juni 2006 erkennen lassen, hat der Senat die entsprechende Anwendbarkeit bejaht. Er sieht sie deshalb als geboten an, weil andernfalls die Verletzung einer Nebenpflicht (zur Aufklärung bzw. Beratung) weiterreichende Folgen hätte als die Verletzung der Hauptpflicht (zum Erlass rechtmäßiger Verwaltungsakte). Hätte die Beklagte also auf einen im Januar 1992 gestellten Antrag rechtswidrig fehlerhaft entschieden, so hätte der Überprüfungsantrag aus dem Jahr 2000 unter unmittelbarer Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X zur nachträglichen Leistungsgewährung erst ab dem Jahre 1996 führen können. Nach dem soeben Ausgeführten muss dies erst recht gelten, wenn im Jahre 1992 "nur" die Pflicht zur Aufklärung und Beratung verletzt wurde und die Leistungspflicht auf den Herstellungsanspruch gestützt wird (vgl. zunächst Senatsurteil vom 11. Dezember 2002, Az: L 1 RA 226/01; ausführlich zu § 44 Abs. 4 SGB X Senatsurteil vom 24. Juli 2003, Az: L 1 RA 261/01; zu der Kontroverse in der Rechtsprechung des 4. und 9. Senats des Bundessozialgerichts – BSG – Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 44 SGB X Rdnr. 47; im Übrigen die entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf den Herstellungsanspruch bejahend Schneider-Danwitz in: Gesamtkommentar Sozialversicherung, Band 4, § 44 SGB X Anm. 38 d), Rüfner in: Wannagat, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, SGB X, § 44 SGB X/1 Rdnr. 62 m. w. N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung nachzuholender Sozialleistungen auf einen Zeitraum von 4 Jahren Vogelgesang in: Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, K § 44 SGB X Rdnr. 37 m. w. N.).

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Die an den Zeitpunkt des Überprüfungsantrages (hier aus Dezember 2000) anknüpfende Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X gilt – im Gegensatz zur Verjährungsfrist nach § 45 SGB I – absolut. Somit lag es nicht im Ermessen der Beklagten, sich auf sie zu berufen. Ob die Beklagte im Rahmen des am 27. Juni 1996 eingeleiteten Antragsverfahrens verpflichtet war, die Erziehungsrente auch bereits rückwirkend für 4 Jahre zu bewilligen, ist für das aktuelle Überprüfungsverfahren unbeachtlich und führt nicht dazu, die Vier-Jahres-Frist an den früheren Antrag anzuknüpfen, was bereits aus dem Wortlaut der Norm folgt (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd II, § 44 SGB X Rdnrn. 49 und 50).

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Dem Einwand der Klägerin, mit der vorstehenden Rechtsauffassung würden die Konsequenzen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten teilweise von vorn herein wegen des die Sozialverwaltung begünstigenden Fristablaufs unterbunden, kann nicht gefolgt werden. Denn wenn Aufklärungs- und Beratungspflichten bewusst – und damit schuldhaft – verletzt werden, kommt ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Betracht, für den die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht gilt (vgl. Steinwedel a. a. O. Rdnr. 47).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung zum Einen am Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens orientiert, zum Anderen aber auch berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem weitergehenden Anspruch lediglich an der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X scheitert. In der Kostenentscheidung war zudem der Gesichtspunkt zum Ausdruck zu bringen, dass die Klägerin im Vorwege des nunmehrigen Rechtsstreits bereits zweimal veranlasst war, den Rechtsweg zu beschreiten.

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Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen. Er sieht sich veranlasst, der Klägerin die Möglichkeit zu verschaffen, unter den besonderen Aspekten der hier vorliegenden Fallgruppe dem BSG Gelegenheit zu geben, die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu überprüfen. Während nämlich in den regelhaft auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungsfehlern folgenden Überprüfungsverfahren allein die Zeitdauer zwischen Pflichtverletzung und Überprüfungsantrag in den Blick zu nehmen ist, ist hier und in vergleichbaren Fällen der Fehler im zwischenzeitlichen Antragsverfahren noch einmal wiederholt worden. Indem die Beklagte nämlich auf den am 27. Juni 1996 gestellten Antrag der Klägerin Erziehungsrente lediglich ab dem Antragsmonat zugebilligt hat, hat sie ein zweites Mal die erst später schriftsätzlich anerkannte Hinweispflicht verletzt. Denn sie hat 1996 allein auf das Antragserfordernis nach § 99 SGB VI abgestellt, nicht aber – von Amts wegen – erwogen, ob die erst im späteren Überprüfungsverfahren ausdrücklich geltend gemachte Rechtsgrundlage des Herstellungsanspruchs bereits seinerzeit (1996) zu einer rückwirkenden Leistungspflicht führen könnte.

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