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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 03.09.2025 – L 2 BA 39/24
ECLI:DE:LSGNIHB:2025:0903.2BA39.24.00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren die Beklagte zu einem Viertel und die Klägerin zu drei Viertel und die Kosten aus dem zweitinstanzlichen Verfahren die Beklagte in voller Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Teilaufhebung seines auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erlassenen Beitragsnacherhebungsbescheides.
Die in der Rechtsform einer GmbH geführte Klägerin betreibt eine Schokoladenmanufaktur. Am 1. Mai 2017 schloss die Klägerin mit der am 30. September 1952 geborenen Beigeladenen C. D. einen Arbeitsvertrag (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Bl. 62 VV) ab, wonach diese beschränkt auf 70 Tage im Jahr 2017 zu einem Stundenlohn von 9,50 € als Aushilfe im Verkauf eingesetzt werden sollte. Die Arbeitszeit sollte "nach Absprache und Arbeitsanfall" festgesetzt werden.
Die zuständige zum vorliegenden Verfahren beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund hatte dieser Beigeladenen mit Bescheid vom 15. Mai 2017 ab Februar 2017 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Höhe eines anfänglichen monatlichen Zahlbetrages von 1.076,57 € zugesprochen (vgl. Bl. 59 GA).
Nachdem die Beklagte im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren zunächst vergeblich um Vorlage der Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen nachgesucht hatte, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren Lohnabrechnungen mit dem Datum vom 1. Juli 2022 und Arbeitszeitaufzeichnungen (sog. Zeitspannen-Berichte bezogen auf die Monate Mai und Juni 2017 unter dem Datum vom 1. Juni 2017 und für die nachfolgenden Monate unter dem Datum vom 17. Januar 2018) vorgelegt (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Bl. 48 ff. GA). Diese vermitteln folgende Daten für die Heranziehung der Beigeladenen C. D. im Betrieb der Klägerin (wobei die Beigeladene nach diesen Unterlagen nicht im Verkauf, sondern in der Produktion eingesetzt worden ist):
Kalendermonat im Jahr 2017Geleistete ArbeitstageGeleistete ArbeitsstundenHonorierte ArbeitsstundenGezahltes Entgelt in €
Mai763,5047,36450,00
Juni751,1047,36450,00
Juli536,0047,36450,00
August432,4541,67395,87
September647,1047,17448,12
Oktober647,5047,36450,00
November972,0072,47688,47
Dezember16136,15136,251.294,38
Summen:60485,80487,004.626,84
Von März bis Juli 2018 war die Beigeladene aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages erneut für die Klägerin an insgesamt 34 Arbeitstagen tätig (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 40 ff. GA).
Ausgehend von einem abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen C. D. setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2022 für den Zeitraum Mai bis Dezember 2017 ausgehend von einem versicherungspflichtigen Entgelt iHv 4.656 € zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu entrichtende Beiträge (einschließlich Umlagen U1 und U2) in einer Gesamthöhe von 1.967,28 € zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 983 € fest. Weitere Regelungen in diesem (insgesamt Beiträge in Höhe von 3.478,18 € zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 1.549 € festsetzenden) Bescheid werden nicht mehr vom Streitgegenstand des Berufungsverfahrens erfasst.
Mit der am 10. Mai 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Beigeladene insbesondere auch im Jahr 2017 eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt habe. Sie habe selbst ihre beruflichen Einsatztage festlegen können. Maßgeblich sei die Einsatzfähigkeit der Beigeladenen gewesen (vgl. Schriftsatz vom 16. Juni 2023), welche diese selbst bestimmt habe. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass es der Beigeladenen freigestanden habe, an bestimmten Tagen nicht zu arbeiten. Die Aushilfstätigkeit der Beigeladenen habe im klägerischen Betrieb "gut gepasst". Bei einem Nettoeinkommen des Ehemanns in Höhe von monatlich etwa 2.000 € bestünden jedenfalls erhebliche Zweifel an der Berufsmäßigkeit der streitbetroffenen Tätigkeit.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb hinsichtlich der Beitragsnachforderungen für die Beigeladene C. D. ohne Erfolg, wobei sich allerdings der dafür zuständige 9. Senat des Landessozialgerichts irrtümlich von der Annahme hat leiten lassen, dass diese im Jahr 2017 noch keine Vollrente wegen Alters bezogen habe (vgl. S. 9 des Beschlusses vom 12. Juli 2023 - L 9 BA 50/22 B ER -; vgl. aber auch die Ausführungen auf S. 10, wonach diese Beigeladene "Altersrentnerin" gewesen sei, wobei die Prüfung der nicht berufsmäßigen Ausübung der streitbetroffenen Tätigkeit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei).
In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene C. D. erläutert, dass ihr Ehemann ebenfalls im Rentenbezug stehe. Für ihr Eigenheim müssten sie noch über etwa weitere zehn Jahre hinweg monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 830 € aufbringen.
Mit Urteil vom 13. Juni 2024, der Beklagten zugestellt am 19. Juni 2024 hat das Sozialgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2022 dahingehend geändert, dass die Forderung und die zugehörigen Säumniszuschläge bezüglich Frau D. entfallen.
Zur Begründung des Teilerfolges hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt: Bezüglich der Beigeladenen D. bestehe keine Versicherungspflicht infolge von Zeitgeringfügigkeit. Berufsmäßigkeit liege nicht vor.
Eine geringfügige Beschäftigung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn eine Vorhersehbarkeit bezüglich der Tätigkeit, namentlich der Überschreitung der seinerzeit 450 € Entgeltgeringfügigkeit, bestanden hätte. Vorliegend habe die Kammer keine Regelmäßigkeit zu erkennen vermocht, welche die Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausschließen könnte. Zwar habe die Beigeladene zu 1. in der Weihnachtszeit, also November und Dezember 2017, höhere Einkünfte erzielt als in den anderen Monaten. Es habe die Kammer jedoch überzeugt, dass es der Beigeladenen freigestanden hätte auch in diesen Monaten weniger zu arbeiten und einige Tage zu Hause zu bleiben. Im Übrigen verfüge die Klägerin auch über dauerhaft fest angestellte Kräfte in Vollzeit. Es hätte durchaus sein können, dass diese Personen und sei es im Rahmen von Überstunden die Belastungsspitzen im Rahmen des Weihnachtsgeschäfts hätten auffangen können. Mithin habe nicht von vornherein eine Vorhersehbarkeit bezüglich des Umfangs und des Ertrages der Arbeit der Beigeladenen bestanden.
Eine Berufsmäßigkeit liege nicht vor. Berufsmäßigkeit im Sinne der vorgenannten Norm sei im Gesetz nicht legaldefiniert. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 14. März 2018 (B 14 KR 17/16 R) ausgeführt, dass Berufsmäßigkeit bestehe, "wenn die Tätigkeit für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht". Diese Ausführungen halte die Kammer für wenig hilfreich. Im Übrigen würde sie zu einer fragwürdigen Diskriminierung von Geringverdienern führen. So wäre zum Beispiel für eine Person, welche eine Mindestrente beziehe, fast jede Tätigkeit geeignet, die wirtschaftliche Situation nennenswert zu verbessern. Für einen gut verdienenden Beschäftigten wäre dieselbe Tätigkeit mit derselben Entlohnung hingegen nicht geeignet seine wirtschaftliche Situation nennenswert zum Positiven zu beeinflussen.
Im Übrigen biete die Definition des BSG eher Rechtsunsicherheit denn Rechtssicherheit. Die Kammer habe sich mithin dazu entschlossen feste Beträge anzuwenden, ab denen Berufsmäßigkeit angenommen werden könne (vgl. Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 26. April 2023 - S 34 BA 26/21). Im streitbefangenen Zeitraum habe die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit 450 € betragen. Die Kammer nehme Berufsmäßigkeit an, wenn das Doppelte dieses Wertes erreicht oder überschritten sei. Dies wären mithin 900 €. Die Beigeladene habe im Zeitraum 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 monatlich im Schnitt 573,41 € verdient. Dieser Wert liege unterhalb der vorgenannten 900 €.
Gegen diese (sinngemäß vom Sozialgericht ausgesprochene) Teilaufhebung des zur Überprüfung gestellten Bescheides richtet sich die von der Beklagten am 2. Juli 2024 eingelegte Berufung. Die Sozialversicherungspflichtigkeit des von der Beigeladenen D. bei der Klägerin im Jahr 2017 ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses entfalle nicht unter dem Gesichtspunkt des Ausnahmetatbestandes einer zeitgeringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Eine Beschäftigung oder Tätigkeit werde dann berufsmäßig ausgeübt i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruhe (BSG, Urteil vom 14.03.2018, Az.: B 12 KR 17/16 R).
Auch z.B. Rentner würden vorübergehende Beschäftigungen berufsmäßig ausüben, wenn ihre wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dem Entgelt aus dieser vorübergehenden Beschäftigung beruht. Die Beklagte meint, sich diesbezüglich auf den Senatsbeschluss vom 16.05.2022 - L 2 BA 45/21 B ER - berufen zu können, obwohl in der damaligen Entscheidung keine Beschäftigung von Rentnern, sondern von jüngeren Erwerbstätigen zu prüfen war, für die lediglich (überdies sehr pauschal) der (schon gar nicht klar definierte) Status einer Hausfrau bzw. eines Hausmanns geltend gemacht wurde.
Seit dem 01.02.2017, so trägt die Beklagte weiter vor, beziehe die Beigeladene eine Rente für langjährig Versicherte, also eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Das daneben von ihr im Zeitraum Mai bis Dezember 2017 bei der Klägerin verdiente Arbeitsentgelt in Höhe von im Monatsdurchschnitt ca. 573,73 Euro sei geeignet gewesen, wesentlich zum Lebensunterhalt der Beschäftigten und ihrer Vorsorge in der Sozialversicherung beizutragen.
Nachfolgend hat die Beklagte allerdings eingeräumt, dass grundsätzlich dem Hinweis des Senatsvorsitzenden zu folgen sei, wonach bereits nach Maßgabe der sogenannten Geringfügigkeitsrichtlinien (Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen - Geringfügigkeitsrichtlinie-) Bezieher einer Vollrente nicht mehr zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen gehören. Insoweit wäre für die Prüfung einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV der Beigeladenen D. im hier streitbefangenen Zeitraum nicht auf die Frage einer möglichen Berufsmäßigkeit abzustellen.
Im vorliegenden Sachverhalt dürfte jedoch von einer regelmäßigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin auszugehen sein, so dass die Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeschlossen wäre. Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches SGB - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT Drucksache 7/4122 S 42 zu 1.) von Vornherein auf ständige Wiederholungen gerichtet sei (vgl. BSG, Urteil v. 11.05.1993, Az. 12 RK 23/91 - SozR 3 - 2400 § 8 Nr. 3 S11f, Urteil vom 2804.1982 -12 RK 1/80 -SozR 3 -2200 § 168 Nr. 6 S10f m.w.N.). So sei es nicht erforderlich, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (BSG, Urteil v. 05.12.2017, Az. B 12 R 10/15 R -SozR 4/2400 § 8 Nr. 7, Rn 16).
Das Merkmal der Regelmäßigkeit könne auch erfüllt sein, wenn die Beschäftigten zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitstehen, ohne verpflichtet zu sein, der Aufforderung zur jeweiligen Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG, Urteil v. 07.05.2017, Az. B 12 R 5/12 R, SozR 4 -2400 § 8 Nr. 6, Rn 21).
Aus den Angaben der Klägerin und der Beigeladenen lasse sich nicht entnehmen, dass die vereinbarte Tätigkeit nicht auf eine gewisse Regelmäßigkeit ausgelegt war.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des sozialgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass zwischen ihr und der Beigeladenen D. vor Abschluss des Arbeitsvertrages besprochen und abgeklärt worden sei, dass die Beschäftigung im Rahmen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung erfolgen sollte. Die Beigeladene habe vorgegeben, dass sie selbst bestimmen wollte, an welchen Tagen sie im Betrieb arbeiten werde, mithin flexibel in der Gestaltung ihrer Wochenabläufe bleiben wollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zutreffend den zur Überprüfung gestellten Bescheid hinsichtlich der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen einschließlich Säumniszuschlägen aufgrund der abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen D. im Jahr 2017 aufgehoben, da es sich dabei um eine nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende zeitgeringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gehandelt hat.
Die Beigeladene hat bei der Klägerin 2017 eine abhängige und weisungsgebundene Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV mit einer Entlohnung zu dem vereinbarten Stundenlohn ausgeübt, wobei die konkreten wechselnden Arbeitszeiten im Rahmen des jeweils aktuellen Bedarfs der Klägerin gesondert abgesprochen worden sind.
Diese Beschäftigung stellte jedoch eine versicherungsfreie (hier: zeit-)geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV dar. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (wobei sich im streitbetroffenen Jahr 2017 die auch damals im Ergebnis maßgebliche Begrenzung auf 70 Arbeitstage unter Einbeziehung der damaligen ergänzenden Regelung in § 115 SGB IV ergab).
Im vorliegenden Fall hat der bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossene Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen D. vom 1. Mai 2017 eine klare Begrenzung der Höchstzahl der im Jahr 2017 in Betracht kommenden Arbeitstage auf 70 vorgegeben. Damit ist die Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV im Voraus auf 70 Arbeitstage vertraglich begrenzt worden.
1. Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass auch im Ergebnis die für eine zeitgeringfügige Beschäftigung in Betracht kommende Höchstzahl von 70 Arbeitstagen im Jahr 2017 nicht überschritten worden ist; die Beigeladene hat lediglich an etwa 60 Tagen in diesem Jahr im Betrieb der Klägerin gearbeitet. Angesichts der im Ergebnis doch recht deutlichen Unterschreitung des Maximalwertes von 70 Arbeitstagen sind einzelne insbesondere an die nur verspätete Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen anknüpfenden Zweifel an deren Verlässlichkeit im Detail im Ergebnis nicht geeignet, die Besorgnis zu begründen, dass die Beigeladene im Ergebnis im Jahr 2017 an mehr als 70 Arbeitstagen im Betrieb der Klägerin gearbeitet haben könnte.
2. Die Beigeladene hat ihre Tätigkeit im Betrieb der Klägerin auch nicht berufsmäßig ausgeübt.
Nach Maßgabe der sog. Geringfügigkeitsrichtlinien (Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen - Geringfügigkeits-Richtlinien) gehören Bezieher einer Vollrente wegen Alters nicht mehr zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen, sie stehen damit im Rechtssinne nicht mehr dem Arbeitsmarkt dauerhaft zur Verfügung (vgl. Ziffer 2.3.3.3).
Dies entspricht der vorherrschenden Einschätzung, dass eine Beschäftigung dann nicht berufsmäßig ausgeübt wird, wenn die Beschäftigte einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts nicht durch Erwerbsarbeit bestreitet und die Beschäftigung vor dem Eintritt in das Berufsleben (regelmäßig vor dem angestrebten Ausbildungsabschluss) oder nach dessen Beendigung ausgeübt wird (Wolfgang Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 5 SGB 6, Rn. 104).
Als Personengruppen, die nicht berufsmäßig tätig werden, kommen insbesondere solche in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen, wie zum Beispiel Schüler, Studenten während der Semesterferien oder für die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums, sowie Rentner (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2007 - L 1 KR 36/05 -, Rn. 29, juris; vgl. in diesem Sinne auch BeckOK SozR/Rittweger, 76. Ed. 1.3.2025, SGB IV § 8 Rn. 30; BeckOGK/Zieglmeier, 15.2.2025, SGB IV § 8 Rn. 69; soweit unter diesem Gesichtspunkt auch das Fehlen einer Berufsmäßigkeit bei Hausfrauen erörtert wird, vgl. dazu etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2023 - L 2 BA 59/23 -, Rn. 61, juris, und Urteil vom 22. Januar 2025 - L 2 BA 41/24 -, Rn. 64 - 66, juris, ist dies im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich).
Entsprechend den erläuterten Grundsätzen lässt sich im Ergebnis auch das BSG von der Einschätzung leiten, dass bereits der versicherungsrechtliche Status des Bezuges einer Altersrente dazu führt, dass eine daneben verrichtete Beschäftigung nicht "berufsmäßig" ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6, Rn. 26). Diese in Jahrzehnten entwickelte Einschätzung hat sich im Ergebnis auch der Gesetzgeber zu eigen gemacht, wenn er auch im Zuge der wiederholten Änderungen des § 8 Abs. 1 SGB IV von daran anknüpfenden Korrekturen abgesehen hat.
Entsprechende Wertungen liegen im Ergebnis auch der Regelung des § 34 Abs. 2 SGB VI (vormals § 34 Abs. 4 SGB VI) zugrunde. Mit dieser Vorschrift bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass mit der eigenen Entscheidung des Versicherten, eine namentlich auch vorzeitige Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, es für ihn rentenrechtlich jedenfalls im Ausgangspunkt keiner weiteren Absicherung seines Lebensunterhalts im Alter oder im Sinne eines Invaliditätsschutzes mehr bedarf (vgl. BT-Drs. 13/4336, S. 22, Erläuterungen zu Nummer 3).
Außerhalb der erläuterten Fallgruppen stellt die Rechtsprechung allerdings darauf ab, dass eine Beschäftigung berufsmäßig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt wird, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1960 - 3 RK 31/56 - SozR Nr 1 zu § 166 RVO; BSG, Urteil vom 26.9.1972 - 12 RJ 352/71 - SozR Nr 11 zu § 1228 RVO; BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R -, SozR 4-2600 § 163 Nr 2, Rn. 12; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 22. Januar 2025 - L 2 BA 41/24 -, juris, ist diesem Urteil hat der Senat auch zu der vom Sozialgericht befürworteten abweichenden nicht hinreichend begründeten Interpretation der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Stellung genommen). Dieser Ansatz bezieht sich im Ergebnis unter Einbeziehung der vorstehend erläuterten Rechtsprechung jedoch nur auf zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zählende Personen. Sie erfasst hingegen nicht Fallgruppen, in denen der Betroffene sich noch vor dem Eintritt in das Berufsleben befindet oder das Berufsleben dokumentiert durch den Bezug einer Altersvollrente bereits abgeschlossen worden ist.
Im vorliegenden Fall stand die Beigeladene D. im streitbetroffenen Beschäftigungszeitraum bereits im Bezug der Vollrente wegen Alters. Daraus ergibt sich, dass sie diese Beschäftigung nicht berufsmäßig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt hat.
3. Der Versicherungsfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV steht auch keine Regelmäßigkeit der streitbetroffenen Beschäftigung entgegen.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist es geboten, bei (geringfügigen) Beschäftigungen eine Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 Abs 1 SGB IV vorzunehmen.
Diese unterscheiden sich dadurch, dass entgeltgeringfügige Beschäftigungen regelmäßig und zeitgeringfügige Beschäftigungen nur gelegentlich, also ohne von vorneherein auf ständige Wiederholung gerichtet zu sein, ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 10/15 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 7 RdNr 16; BSG, Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 20 ff, jeweils mwN; BSG, Urteil vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, BSGE 131, 99, Rn. 13).
§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV könne neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19 mwN). An dieser Rechtsprechung hält das BSG auch unter Berücksichtigung einer - vor allem mit Blick auf die im Einzelfall schwierige Handhabung des Merkmals "regelmäßig" - an der Regelung mit eher rechtspolitischer Zielrichtung geübten Kritik (so zB Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 34 mit Fußnote 101; vgl auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 8 SGB IV RdNr 11, Stand Einzelkommentierung Februar 2013; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 8 SGB IV RdNr 3; Zimmermann in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, § 4 RdNr 66) fest (BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6, Rn. 19).
Die Legaldefinition der zeitgeringfügigen Beschäftigung in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV greife die vormaligen Regelungen über "nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe" ausgeübte Beschäftigungen auf. Das - wenn auch im Gesetz nicht mehr als solches erwähnte - Regelbeispiel zeitgeringfügiger Beschäftigung sei damit auch unter Geltung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV die Beschäftigung zur Aushilfe, wie dies bereits vom Reichsversicherungsamt insbesondere auch dahingehend konkretisiert worden sei, dass der zur Aushilfe Beschäftigte nach vorübergehender Tätigkeit (...) wieder ausscheide..., weil sein Dienstverhältnis von Anfang an nur für diese kurze Zeit beabsichtigt sei (BSG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 16/15 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 8, SozR 4-2500 § 249b Nr 4, SozR 4-2600 § 172 Nr 2, Rn. 16 mwN).
"Regelmäßig" ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Maßgeblich soll im Ergebnis sein, ob der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich im Sinne von "immer wieder", sondern "regelmäßig" bei der Arbeitgeberin beschäftigt ist (BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 6, Rn. 21 - 22).
Eine Beschäftigung ist nicht erst dann regelmäßig iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV, wenn sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Erforderlich ist - neben der Ausrichtung auf eine ständige Wiederholung - lediglich die Bereitschaft der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses zu regelmäßiger Zusammenarbeit beim ersten Arbeitseinsatz (BSG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - B 12 KR 16/15 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr 8, SozR 4-2500 § 249b Nr 4, SozR 4-2600 § 172 Nr 2, Rn. 14).
Zugleich hat das BSG allerdings auch festgehalten, dass eine nur gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung, die vertraglich im Voraus auf längstens die im Gesetz genannte Anzahl von Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist, die Voraussetzungen der Zeitgeringfügigkeit ohne Rücksicht auf die Verteilung der Arbeitstage erfülle (BSG, Urteil vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, BSGE 131, 99-106, SozR 4-2400 § 8 Nr 9).
In der Literatur wird diese Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass eine regelmäßige Tätigkeit nicht vorliege, wenn sie jeweils unvorhersehbar sei, also in wechselnder Häufigkeit oder an verschiedenen Wochentagen erfolge (Wolfgang Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 5 SGB 6, Rn. 102).
Bei der Anwendung der vorstehend erläuterten Rechtsprechung ist maßgeblich auch dem Gebot Rechnung zu tragen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG schon zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Beschäftigung für alle Beteiligten - den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber und auch den Versicherungsträger - wegen der mit einer Versicherungspflicht verbundenen Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen und möglicherweise daraus resultierenden Leistungsansprüchen feststehen muss, ob für diese Beschäftigung Versicherungspflicht oder aber Versicherungsfreiheit besteht (vgl BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/09 R - aaO RdNr 16). Deshalb ist notwendigerweise am Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnisstands eine Prognose anzustellen, ob die zu beurteilende Beschäftigung die tatbestandlichen Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung als Voraussetzung für damit verbundene Beitragsprivilegierungen erfüllt. Grundlage einer solchen Prognose können lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt bei normalem Ablauf der Dinge anzunehmen ist, dass sie die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Erweist sich eine darauf gegründete Prognose im Nachhinein als unzutreffend, so bleibt sie gleichwohl für die Vergangenheit maßgebend.
Nur wenn die Abweichungen vom ursprünglich zugrunde gelegten Sachverhalt die Annahme rechtfertigen, dass sich die das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit bestimmenden Umstände nicht nur vorübergehend geändert haben, führt das für die Zukunft zu einer veränderten Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status (BSG, Urteil vom 21. Oktober 2021 - B 5 R 1/21 R -, SozR 4-2600 § 53 Nr 2, Rn. 16).
Dabei ist auch die mit der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen verbundene Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG zu beachten. Wegen dieses Grundrechtseingriffs ist das Sozialversicherungs- und Beitragsrecht in besonderer Weise von dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (§ 31 SGB I), der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände sowie der Bestimmtheit entsprechender Normen geprägt (BSG, Urteil vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, BSGE 131, 99-106, SozR 4-2400 § 8 Nr 9, Rn. 22).
Die nach der erläuterten Rechtsprechung des BSG maßgebliche, wenngleich schon sprachlich kaum noch fassbare Unterscheidung zwischen einer nur "gelegentlich" im Sinne ggfs. auch von "immer wieder" ausgeübten Beschäftigung und einer "regelmäßigen" Beschäftigung ist im Wirtschaftsleben mit noch größeren Schwierigkeiten verbunden, wenn sie prognostisch noch vor einer ernsthaften Ausübung der Beschäftigung vorzunehmen sein soll. Gerade bei Aushilfstätigkeiten ist es im Wirtschaftsleben - und so war es auch im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall - weit verbreitet, vorab gar nicht alle Details zu konkretisieren. Vielmehr will der Arbeitgeber regelmäßig zunächst einmal Erfahrungen mit der neuen Arbeitskraft gewinnen, zumal er erst auf dieser Basis ihre konkrete Einsetzbarkeit, ihre Belastbarkeit und Umstellungsfähigkeit näher zu beurteilen vermag.
Zudem werden entsprechende Aushilfskräfte, wie auch im vorliegenden Fall, vielfach unter dem Gesichtspunkt einer Arbeitskraftreserve mit der Maßgabe engagiert, dass das konkrete Ausmaß ihrer Arbeitszeiten erst in der Folgezeit bedarfsabhängig zu prüfen und dann in entsprechenden die Arbeitszeit konkretisierenden Absprachen festzulegen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der genaue Bedarf an entsprechenden Reservekräften sich nicht im Vorhinein verlässlich beurteilen lässt. Dieser hängt beispielsweise von der Auftragsentwicklung, dem Krankenstand bei anderen Arbeitskräften und vielen weiteren künftigen betriebsinternen Entwicklungen ab, welche sich im Vorhinein gar nicht verlässlich abschätzen lassen.
Bezeichnenderweise haben die verantwortlichen Sozialleistungsträger in den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien, Stand: 14. Dezember 2023) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie der erläuterten Rechtsprechung des BSG (soweit ersichtlich: aufgrund ihrer in der Verwaltungspraxis nicht mehr zu bewältigenden Unbestimmtheit und Komplexität) in Teilen nicht mehr zu folgen vermögen. Es wird dort (vgl. S. 39) ausgeführt: "Das BSG führt in seinem Urteil vom 5. Dezember 2017 (B 12 KR 16/15 R -, USK 2017-101) zwar aus, dass auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung bereits regelmäßig sein kann. Dieser Auffassung wird jedoch in Bezug auf bis zu einem Jahr bestehende Rahmenvereinbarungen nicht gefolgt."
Die erläuterte Rechtsprechung kann auch vor dem Hintergrund letztlich nur zurückhalten herangezogen worden, dass ein klarer Wille des Gesetzgebers zur Nichtanwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf (wie auch immer zu konkretisierende) "regelmäßige" Beschäftigungen nicht erkennbar ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebracht, dass nur vorübergehende Beschäftigungen von dieser Norm erfasst werden können. Der Gesetzgeber hat namentlich im Normtext nicht zum Ausdruck gebracht, dass entsprechende Beschäftigungen nur an einer begrenzten Anzahl an Monaten während eines Kalenderjahres ausgeübt werden dürfen.
Der Gesetzgeber hat bezeichnenderweise die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV insbesondere hinsichtlich der Zahl der in Betracht kommenden Jahresarbeitstage im Laufe der Zeit wiederholt geändert und sich dabei auch wiederholt von dem Willen leiten lassen, weitergehende Möglichkeiten zu einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung von Arbeitskräften zu ermöglichen. Damit wollte er gerade die Arbeitgeber von entsprechenden Beitragspflichten freistellen. Eine "spürbare Entlastung" der betroffenen Arbeitgeber sollte gerade herbeigeführt werden (BT-Drs. 19/4948, S. 30).
Ohnehin stehen die vom Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfassten Begrenzungsregelungen nach dem Gesetzeswortlaut gleichberechtigt nebeneinander (BSG, Urteil vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, BSGE 131, 99-106, SozR 4-2400 § 8 Nr 9, Rn. 21).
Rechtspolitisch lässt sich in solchen Zusammenhängen natürlich über die jeweils für und gegen die gesetzliche Regelung sprechenden Argumente sehr streiten. Gerade in solchen Ausgangslagen ist eine sich eng am Gesetzeswortlaut orientierende Auslegung regelmäßig am besten zur Erfassung des maßgeblichen gesetzgeberischen Willens geeignet.
Bezeichnenderweise hat der Gesetzgeber bereits bei Einführung des SGB IV seinen Willen zum Ausdruck gebracht, mit der in § 8 vorgenommenen Definition des Begriffs "geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit" die zuvor geltenden Regelungen zu vereinfachen (BT-Drucks 7/4122, S. 31). Dieser Vereinfachungswille des Gesetzgebers sollte nicht ohne dringenden Grund durch komplexe Auslegungsvorgaben unterlaufen werden.
Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall sieht der Senat in der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung insbesondere auch der gerade zu Beginn der Tätigkeit der Beigeladenen und damit zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt zu konstatierenden durchgreifenden prognostischen Unsicherheiten keine Grundlage, um eine von vornherein zu erwartende Regelmäßigkeit ihrer Heranziehung im klägerischen Betrieb im Jahr 2017 feststellen zu können, aufgrund derer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu verneinen wären.
Bei der auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 4 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenregelung zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass die Klägerin als zuständige Arbeitgeberin durch die Verweigerung der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zum Ausmaß der Heranziehung der Beigeladenen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zunächst ihrerseits Anlass zu der nachfolgend zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Beitragsnacherhebung für die Beigeladene D. gegeben hat. Diesen Mitwirkungsmangel hat sie erst im Klageverfahren behoben.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
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Verkündet am 3. September 2025
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