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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 08.10.2025 – L 13 AS 241/23

ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1008.13AS241.23.00

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 19. Oktober 2023 und der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2022 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat den Klägern die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Versagungsbescheid.

Der 1993 geborene Kläger zu 1.) lebte mit seiner Partnerin, der 1987 geborenen Klägerin zu 3.), seinem 2017 geborenen Sohn (Kläger zu 2.), den 2006 und 2015 geborenen Töchtern seiner Partnerin (Klägerinnen zu 4. und 5.) und dem 2021 geborenen gemeinsamen Sohn (Kläger zu 6.) in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 3.) erzielten Erwerbseinkommen aus Beschäftigungen bzw. einer selbständigen Tätigkeit.

Im Juli 2021 stellte die Klägerin zu 3.) für sich und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. August 2021. Der Beklagte lehnte den Antrag zunächst wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab und hob seinen Ablehnungsbescheid im anschließenden Widerspruchsverfahren nach Vorlage weiterer Unterlagen unter Ankündigung einer Neubescheidung auf (Abhilfebescheid vom 14. Februar 2022). Mit Schreiben vom 4. April 2022 forderte der Beklagte die Klägerin zu 3.) auf, ihre Verdienstbescheinigungen, die Einnahme-Überschuss-Rechnungen hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit und ihre Kontoauszüge - jeweils ab August 2021 - sowie die Verdienstbescheinigungen des Klägers zu 1.) (August bis Oktober 2021 und ab Dezember 2021) und dessen Kontoauszüge vorzulegen. Für die Vorlage der Unterlagen setzte er eine Frist bis zum 21. April 2022 und wies darauf hin, dass die Geldleistungen für den Fall, dass die Klägerin zu 3.) bis zu diesem Termin nicht reagiere oder die erforderlichen Unterlagen nicht einreiche, versagt werden könnten, bis sie die Mitwirkung nachhole (Hinweis auf §§ 60, 66 und 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Nachdem die Klägerin zu 3.) hierauf nicht reagiert hatte, erteilte der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 28. April 2022, mit dem er die beantragten Leistungen ganz versagte. Die Versagung betreffe den Anspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und beruhe darauf, dass die Klägerin zu 3.) die mit Schreiben vom 4. April 2022 angeforderten Unterlagen, die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend benötigt würden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt habe. Dadurch sei die Klägerin zu 3.) ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und sie habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Bei dieser Entscheidung habe er - der Beklagte - von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Die "oben bezeichnete Behörde" sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehöre - auch im Interesse der Gemeinschaft der Steuerzahler -, nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und in rechtmäßiger Höhe Leistungen zu erbringen. Es seien keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die im Rahmen der Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden können. Nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens sowie dem öffentlichen Interesse sei die Entscheidung somit in dieser Form zu treffen und "der Antrag zu versagen".

Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und wandten sich gegen den Vorwurf mangelnder Mitwirkung. Die Verdienstabrechnungen für die Monate August und September hätten sie bereits eingereicht, diese würde jetzt "der Einfachheit halber" noch einmal vorgelegt. Die übrigen angeforderten Unterlagen hätten sie allesamt bereits vorgelegt. Der Widerspruchsbegründung beigefügt waren die Entgeltabrechnungen des Klägers zu 1.) für die Monate August und September 2021, nicht aber die weiteren mit Schreiben vom 4. April 2022 angeforderten Unterlagen, die die Kläger - bis auf eine Lohnabrechnung der Klägerin zu 3.) für September 2021 und Einnahme-Überschussrechnungen für August und September 2021 - entgegen ihrer Behauptung bislang nicht vorgelegt hatten. Ohne weiteren Schriftwechsel wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2022 als unbegründet zurück. Der Versagungsbescheid sei nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I rechtmäßig ergangen, auch im Widerspruchsverfahren seien die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden. Ermessenserwägungen enthält der Widerspruchsbescheid nicht.

Die Kläger haben am 15. September 2022 Klage erhoben, mit der sie neben der Aufhebung des Versagungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Verurteilung des Beklagten zur Leistungsgewährung begehrt haben. Mit Urteil vom 19. Oktober 2023 hat das Sozialgericht (SG) Aurich die Klage aus den Gründen des Widerspruchsbescheides (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) abgewiesen.

Gegen das ihnen am 25. Oktober 2023 zugestellte Urteil haben die Kläger am 24. November 2023 Berufung eingelegt. Sie haben im Laufe des Berufungsverfahrens umfangreiche Unterlagen vorgelegt, ohne ihre Berufung inhaltlich zu begründen.

Die Kläger, die die Leistungsklage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, beantragen nunmehr noch,

das Urteil des SG Aurich vom 19. Oktober 2023 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2022 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass die Klage insgesamt unzulässig sei, da bei einem angefochtenen Versagungsbescheid die Verurteilung des Leistungsträgers zur Leistungsgewährung nicht in Betracht komme. Im Übrigen hätten die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht alle für die Prüfung ihrer Leistungsansprüche erforderlichen Unterlagen nachgereicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.

Der angefochtene Versagungsbescheid des Beklagten vom 28. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Das anderslautende Urteil des SG Aurich vom 19. Oktober 2023 ist aufzuheben.

Die Kläger wenden sich gegen den Versagungsbescheid zulässigerweise mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG, auf die sie ihr Berufungsbegehren im Termin zur mündlichen Verhandlung beschränkt haben. Eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGG ist keine Entscheidung in der Sache über die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs selbst, also keine materielle Ablehnung, sondern nur eine Entscheidung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren bzw. über die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit nach §§ 60 - 62, 65 SGB I. Denn eine Versagung setzt ja gerade voraus, dass noch nicht über den Anspruch entschieden werden kann (vgl. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I a. E.). Demgegenüber ergeht eine ablehnende Entscheidung in der Sache, wenn die Anspruchsvoraussetzungen fehlen, entweder aufgrund Beweiswürdigung oder nach einer Beweislastentscheidung. Folglich ist die Versagung nach § 66 SGB I schon ihrem Wesen nach eine andere Entscheidung (aliud) als die Ablehnung eines Anspruchs (vgl. nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 3. Dezember 2024 - B 2 U 9/22 R - juris Rn. 14 mit umfangreichen Nachweisen). Vor diesem Hintergrund ist bei einem Versagungsbescheid grundsätzlich nur eine reine Anfechtungsklage zulässig, während eine hiermit kombinierte Leistungsklage in Ermangelung einer Sachentscheidung der Behörde regelmäßig unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - juris Rn. 12 m. w. N.). Die vorliegende Klage ist damit aber nicht - anders als der Beklagte meint - insgesamt unzulässig. Denn die Kläger haben eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) erhoben, es handelte sich mithin um einen Fall der Klagehäufung (§ 56 SGG). Die Unzulässigkeit der Leistungsklage ändert nichts an der Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG (vgl. zur nur teilweisen Unzulässigkeit der Klage in dieser Konstellation: BSG a. a. O. Rn. 11).

Der angefochtene Versagungsbescheid ist rechtswidrig. Hinsichtlich der Klägerin zu 3.) lagen zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung vor, die getroffene Entscheidung erweist sich allerdings als ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich der übrigen Kläger fehlte es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung.

Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommt allein § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I in Betracht. Dieser trifft folgende Regelung: Wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Die Klägerin zu 3.) hatte ihre Mitwirkungspflicht verletzt, da sie als Antragstellerin einer Sozialleistung ihrer Obliegenheit zur Vorlage von Beweisurkunden nach § 60 Abs. S. 1 Nr. 3 SGB I nicht nachgekommen war. Entgegen ihrer pauschalen Behauptung im Widerspruchs- und Klageverfahren, es seien sämtliche Unterlagen eingereicht worden, hatte sie die mit Schreiben des Beklagten vom 4. April 2022 angeforderten Unterlagen ganz überwiegend nicht vorgelegt. Sie waren auch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht vollständig nachgereicht worden (vgl. zum Erlass des Widerspruchsbescheides als maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung eines Versagungsbescheides: BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 - B 9 SB 1/17 R - juris Rn. 14). Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit sie für die Gewährung der Leistung von Bedeutung und dem Antragsteller bekannt sind (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B - juris Rn. 6 m. w. N.). Nichts Anderes kann für Beweisurkunden gelten, soweit der Antragsteller über diese verfügt. Das Mitwirkungsverlangen des Beklagten stellt sich danach auch insoweit als rechtmäßig dar, als er die Klägerin zu 3.) zur Vorlage von Einkommensnachweisen und Kontoauszügen aufforderte, die ihren Partner, den Kläger zu 1.), betrafen. Die Klägerin zu 3.) macht selbst nicht geltend, dass sie über diese Unterlagen nicht verfügen konnte, und dementsprechend hat sie den Kläger zu 1.) betreffende Unterlagen auch teilweise vorgelegt.

Die Mitwirkungspflicht der Klägerin zu 3.) war auch nicht nach § 65 SGB I begrenzt, insbesondere konnte sich der Beklagte die in Rede stehenden Unterlagen nicht durch einen geringeren Aufwand als die Klägerin zu 3.) beschaffen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Durch die unzureichende Mitwirkung der Klägerin zu 3.) war die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert und die Voraussetzungen der Leistungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 SGB II), waren nicht nachgewiesen.

Das Schreiben des Beklagten vom 4. April 2022 enthielt auch eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I. Der Hinweis nach dieser Vorschrift hat Appell- und Warnfunktion und muss daher dem Betroffenen in verständlicher Form vor Augen führen, mit welchen rechtlichen Folgen er bei fehlender Mitwirkung rechnen muss. Es ist ihm die voraussichtlich in seinem Fall zu treffende (rechtlich mögliche) Entscheidung mitzuteilen, sofern von ihm keine weiteren Angaben innerhalb der gesetzten Frist erfolgen (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 - B 9 SB 1/17 R - juris Rn. 30 f.). Diesen Anforderungen genügt die in dem Schreiben vom 4. April 2022 enthaltene Belehrung, da sie der Klägerin zu 3.) in verständlicher Form vor Augen führte, dass sie für den Fall fehlender Mitwirkung mit einer Versagung rechnen müsse und sie dann keine Leistungen erhalte. Schließlich räumte der Beklagte für die Vorlage der fehlenden Unterlagen auch eine angemessene Frist im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I ein. Die Fristdauer hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl. § 66 SGB I [Stand: 06.11.2024], Rn. 57). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 3.) die geforderte Mitwirkungshandlung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist von rund zwei Wochen vornehmen konnte, zumal der Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Klägerin zu 3.) auf die in Rede stehenden Unterlagen wie Kontoauszüge und Verdienstbescheinigungen ohne Weiteres zugreifen konnte und sie diese nicht erst selbst beschaffen musste. Anderslautendes hat die Klägerin zu 3.) auch nicht geltend gemacht.

Waren nach alledem hinsichtlich der Klägerin zu 3.) die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagungsentscheidung erfüllt, stellt sich dies für die übrigen Kläger anders dar. Denn eine Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I setzt voraus, dass der Antragsteller bzw. Leistungsberechtigte seinen eigenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (BSG, Urteil vom 29. Juni 2021 - B 12 KR 2/20 R - juris Rn. 32). Die Rechtsfolgen des § 66 SGB I betreffen daher allein den seine Mitwirkung verweigernden Antragsteller bzw. Leistungsberechtigten (vgl. Voelzke a. a. O. Rn. 58). Die Kläger zu 1.), 2.) sowie 4.) bis 6.) hatten indes keine eigenen Mitwirkungsobliegenheiten verletzt. Für die minderjährigen Kläger bedarf dies keiner näheren Erläuterung, aber auch dem Kläger zu 1.) ist hinsichtlich der Vorlage seiner Lohnabrechnungen und Kontoauszüge keine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten, da es insoweit ihm gegenüber an einem Mitwirkungsverlangen des Beklagten nach § 60 Abs.1 Nr. 3 SGB I fehlt. Zwar galt hinsichtlich Klägerin zu 3.) als Antragstellerin die Vollmachtsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II, so dass sich der Beklagte mit seinen die gesamte Bedarfsgemeinschaft betreffenden Schreiben an sie wenden durfte. Das an die Klägerin zu 3.) adressierte Schreiben des Beklagten vom 4. April 2022 betraf aber inhaltlich allein ihre Person und nicht die übrigen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft. Denn in dem Schreiben wurde allein die Klägerin zu 3.) persönlich angesprochen und zur Mitwirkung aufgefordert. Eine Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen an den Kläger zu 1.), welcher im Verwaltungsverfahren durch die Klägerin zu 3.) vertreten wurde, enthält das fragliche Schreiben nach seinem Wortlaut gerade nicht.

Aus dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft folgt nicht, dass eine Versagungsentscheidung auch gegenüber Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zulässig wäre, die in eigener Person Mitwirkungspflichten nicht verletzt haben. Zwar kommt auch im Rahmen des § 66 SGB I eine Zurechnung des Handelns des gesetzlichen Vertreters in Betracht, aber nur insoweit, als eine eigene Mitwirkungspflicht des minderjährigen Leistungsberechtigten in Rede steht (z. B. Vorlage von Nachweisen zum Einkommen, welches in eigener Person bezogen wird). Demgegenüber ermächtigt § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I von vornherein nicht zu einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung gegenüber Personen, die mit einer anderen Person, die eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat, in Bedarfsgemeinschaft leben (so zutreffend Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 6 AS 121/13 - juris Rn. 41; SG Potsdam, Urteil vom 9. April 2014 - S 40 AS 1288/11 - juris Rn. 22). Auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich nämlich um individuelle Mitwirkungsobliegenheiten des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, bezogen auf die jeweils seiner Sphäre zuzuordnenden Pflichten. Davon zu trennen sind die materiell-rechtlich zu beurteilenden Rechtsfolgen im Fall unterbliebener Mitwirkung eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds auf die Leistungsansprüche der übrigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - B 7 AS 24/22 R - juris 26). Soweit danach wegen fehlender Mitwirkung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auch die Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich der übrigen Mitglieder nicht nachgewiesen sind, ist ihnen gegenüber allenfalls eine Leistungsablehnung wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit möglich.

Eine Zurechnungsnorm, nach der die Bedarfsgemeinschaft ein Fehlverhalten eines ihrer Mitglieder im Rahmen des § 66 Abs. 1 SGB I gegen sich gelten lassen muss, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 38 SGB II keine über die Vermutung einer Bevollmächtigung hinausgehende Zurechnung von Handlungen einer Person zu anderen Personen zu entnehmen (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 144/10 R - juris Rn. 16). Auch eine Verschuldenszurechnung in entsprechender Anwendung des § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen einer Duldungsvollmacht (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2020 - B 4 AS 46/20 R - juris Rn. 26) oder - bezüglich der seinerzeit minderjährigen Kläger - im Rahmen der gesetzlichen Vertretung nach §§ 278, 1629 BGB kommt nicht in Betracht, da bei der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten grundsätzlich kein schuldhaftes Handeln in Rede steht (vgl. Voelzke a. a. O. Rn. 34).

Die Unzulässigkeit einer Versagungsentscheidung zu Lasten der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führt hinsichtlich der Klägerin zu 3.) dazu, dass die Versagung ihr gegenüber ermessensfehlerhaft ergangen ist. Sowohl bei der Entziehung als auch bei der Versagung der Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I handelt es sich um Ermessensentscheidungen, und zwar sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des Umfanges ("Wie") der Versagung oder Entziehung (Entschließungs- und Auswahlermessen, vgl. Voelzke a.a.O. Rn. 69 m. w. N.). Soweit der Behörde - wie vorliegend - Ermessen eingeräumt wurde, bestimmt sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen und dem Zweck der Ermächtigung (§ 39 SGB I) die Rechtsfolge. Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 S. 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R - juris Rn. 27 m. w. N.). Hier wäre bei zutreffender rechtlicher Beurteilung im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten darüber zu befinden gewesen, ob eine Leistungsversagung gegenüber einem Mitglied einer sechsköpfigen Bedarfsgemeinschaft zweckmäßig ist, wenn der Leistungsantrag hinsichtlich der übrigen Mitglieder in der Sache noch zu bescheiden ist, weil ihnen gegenüber eine Versagungsentscheidung nicht zulässig ist. Hieran fehlt es vorliegend, so dass sich die Ermessensentscheidung des Beklagten bereits unter diesem Gesichtspunkt als fehlerhaft darstellt.

Aber auch unabhängig davon erweist sich die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft. Die im Bescheid vom 28. April 2022 getroffene Ermessensentscheidung besteht im Wesentlichen aus formelhaften Wendungen ohne jeglichen Einzelfallbezug. Bei derartigen "Leerformeln" kann nicht nachgeprüft werden kann, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und ggf. in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 19/99 R - juris Rn. 20). Der formelhaft angebrachte Gesichtspunkt, dass im Interesse der Steuerzahler nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und in rechtmäßiger Höhe Leistungen zu erbringen seien, ist - mag er in den Versagungsbescheiden der Jobcenter auch vielfach Verwendung finden - gänzlich ungeeignet, eine Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I zu begründen. Die nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für eine Versagung von Leistungen (vgl. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I: "...soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind") und stellt daher im Rahmen der Ermessensentscheidung eine sachfremde Erwägung dar (vgl. zu Umständen, die bereits für das Vorliegen des die Ermessensentscheidung eröffnenden Tatbestands maßgeblich gewesen sind: Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 39 SGB I [Stand: 15.06.2024], Rn. 45). Zudem ist eine Leistungserbringung bei nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit oder in unrechtmäßiger Höhe keine in § 66 Abs. 1 SGB I vorgesehene Rechtsfolge, über die im Rahmen des Auswahlermessens zu befinden wäre. Der Beklagte hat danach sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, was aber nach § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I erforderlich gewesen wäre. Unter dem Zweck der Ermächtigung im Sinne dieser Vorschrift ist der Normzweck der Ermessensbestimmung zu verstehen, und zwar sowohl was den Zweck der jeweiligen Sozialleistung als auch was den Zweck der Ermessenseinräumung (anstelle der Regelung einer gebundenen Leistung) anbelangt (Groth a. a. O. Rn. 29). Zweck des § 66 SGB I ist es, den Mitwirkungspflichten aus den §§ 60 bis 64 SGB I Durchsetzungskraft zu verleihen, die ihnen ansonsten mangels Erzwingbarkeit fehlen würde (vgl. Voelzke a.a. O. Rn. 27). Es soll letztlich erreicht werden, dass der Antragsteller bzw. Leistungsberechtigte seine eigenen, rechtlich verbürgten Interessen wahrnimmt, indem er den ihm zumutbaren Beitrag zur Realisierung seiner Ansprüche leistet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 - B 9 SB 1/17 R - juris Rn. 30). Ein Ermessensspielraum ist dem Leistungsträger dabei eingeräumt worden, um "besonderen und nicht vorhersehbaren Umständen des Einzelfalls" gerecht werden zu können und diese in seine abschließend zu treffende Ermessensentscheidung über eine ganz oder teilweise Leistungsentziehung oder -versagung mit einzubeziehen (vgl. hierzu bereits Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGB I vom 27. Juni 1973, BT-Drucks 7/868 S 34 zu §§ 66 und 67; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 - B 9 SB 1/17 R - juris Rn. 31).

Entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ist danach im Rahmen des § 66 Abs. 1 SGB I eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob die Leistungen überhaupt versagt werden sollen (Entschließungsermessen), falls ja, in welchem Umfang (ganz oder teilweise = Entschließungsermessen). Nachdem im vorliegenden Fall die Grundvoraussetzungen für Leistungsansprüche nach dem SGB II nicht nachgewiesen waren, kam eine nur teilweise Leistungsversagung nicht in Betracht. Allerdings wäre das Entschließungsermessen auszuüben gewesen, nämlich dahingehend, ob nunmehr sogleich eine Versagung erfolgen soll, um die gebotene Mitwirkungshandlung zu erwirken, ob stattdessen eine weitere Erinnerung und/oder eine gesonderte Aufforderung des ebenfalls zur Mitwirkung verpflichteten Klägers zu 1.) zielführend wäre oder ob es möglich und zweckmäßig wäre, die Leistungsvoraussetzungen - zumindest teilweise - anderweitig zu ermitteln, etwa durch Einholung eines Auskunft des Arbeitgebers des Klägers zu 1.) nach § 60 Abs. 3 SGB II (vgl. dem zuletzt genannten Gesichtspunkt weiterer Ermittlungen: LSG Schleswig-Holstein a. a. O. Rn. 47). Derartige Erwägungen des Beklagten gehen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen: § 35 Abs. 1 S. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Im Widerspruchsbescheid vom 18. August 2022 hat der Beklagte überhaupt kein Ermessen ausgeübt, so dass der Ermessensfehler auch nicht geheilt worden ist. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, welche Auswirkungen eine fehlende Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, hat (vgl. zur Verpflichtung zur Ermessensbetätigung von Widerspruchsbehörden nach § 85 Abs. 2 S. 1 SGG: BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 13 R 15/13 R - juris Rn. 17, Groth a. a. O. Rn. 11).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Leistungsklage der Kläger keinen Erfolg hatte.

Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft, Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I) die Revision zu (§ 160 Abs. 2 SGG).

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