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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 09.10.2025 – L 15/8 SO 145/21

ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1009.15SO145.21.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.856 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 27. Juli 2021, mit dem er verurteilt worden ist, der Klägerin ihre für die Leistungsberechtigte J. für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2016 erbrachten Leistungen für Verwandtenpflege (§ 27a Abs. 4 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung [a. F.]) i. H. v. 13.856 € zu erstatten.

Die Mutter der am XXX geborenen Leistungsberechtigten hielt sich nach dem Abbruch einer stationären Drogentherapie in einer Obdachlosenunterkunft in K. auf. Die Leistungsberechtigte wohnte in dieser Zeit bei ihren Großeltern in L.. Zum 14. September 2009 bezog die Mutter eine Wohnung in K.. Am 18. Oktober 2009 zog die Leistungsberechtigte zu ihr. Ab dem 7. Januar 2010 war Letztere auf Veranlassung des Jugendamts des Beklagten in der Bereitschaftspflegefamilie M. in N. (O.) untergebracht, ab dem 6. März 2010 in einer Erziehungsstelle des Verbundes sozialtherapeutischer Einrichtungen (VSE) e. V. bei der Familie P. in Q. (O.). Zum 17. März 2010 wurde die Leistungsberechtigte dann aufgrund eines Beschlusses des Familiengerichts bei ihren Großeltern in L. aufgenommen.

Auf einen von den Großeltern der Leistungsberechtigten beim Beklagten gestellten Antrag auf Verwandtenpflegegeld vom 9. September 2010 erklärte dieser mit Schreiben vom 6. Oktober 2010, die Leistungsberechtigte habe im März 2010 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K. aufgegeben und einen neuen in L. begründet. Daher sei für die Leistungsgewährung nunmehr die R. zuständig. Diese Auffassung hat er in seinem Schreiben an die Klägerin vom 27. September 2011 bekräftigt. Einen ebenfalls von den Großeltern, nun bei der Klägerin gestellten Antrag vom 21. Oktober 2010 lehnte Letztere mit Bescheid vom 7. April 2011 ab, weil sie der Auffassung war, dass die Großeltern nicht antragsbefugt seien. Gleichzeitig erklärte sie, nicht zuständig zu sein. Nach § 107 i. V. m. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII liege die Zuständigkeit vielmehr beim Sozialhilfeträger in K..

Auf einen weiteren an die Klägerin gerichteten Antrag vom 25. Mai 2011 nahm diese Kontakt zum Beklagten auf, der sich jedoch weiterhin nicht für zuständig hielt. Schließlich bewilligte sie den Großeltern für die Leistungsberechtigte mit zwei Bescheiden vom 18. Oktober 2013 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt i. H. v. 264 € monatlich für den Monat August 2013 bzw. in derselben Höhe für die Zeit ab dem 1. September 2013 "bis auf weiteres (max. bis zum 02.06.2023 bzw. bis zur Fallübernahme durch einen auswärtigen Sozialleistungsträger)". Dabei legte sie für diese Leistungen der "Verwandtenpflege" die doppelten Regelsätze zugrunde und erläuterte, diese umfassten die laufenden Leistungen für Lebensmittel, Strom bzw. Gas zum Kochen, Reinigung der Wohnung, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, die Anschaffung von Kleidung und Schuhen, die Instandhaltung von Kleidung, Wäsche, Schuhen und Hausrat sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Warmwasserkosten. In Abzug brachte sie das Kindergeld. Gleichzeitig teilte sie mit, dass ein rückwirkender Zahlungsanspruch noch geprüft werden müsse. Mit drei Bescheiden vom 13. Januar 2014 bewilligte sie "als vorläufiger Leistungsträger" den Großeltern für die Leistungsberechtigte Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 25. Mai bis zum 31. Dezember 2011 i. H. v. monatliche 254 € - wobei die nachfolgende Berechnung lediglich einen monatlichen Betrag i. H. v. 246 € nennt und die Nachzahlung für den genannten Zeitraum auf 1.779,47 € beziffert wird - (Bescheid Nr. 1), für das Jahr 2012 i. H. v. monatlich 254 € (Bescheid Nr. 2) und für das Jahr 2013 i. H. v. monatlich 264 € (Bescheid Nr. 3). Mit dem dritten Bescheid hob sie zugleich ihre Bescheide vom 18. Oktober 2013 auf. Mit Bescheid vom 28. Februar 2014 bewilligte sie ihnen Leistungen i. H. v. monatlich 274 € ab Januar 2014 und hob ihre "bisherigen Bescheide für den gleichen Zeitraum" auf. Mit Bescheid vom 8. November 2016 bewilligte sie ihnen Leistungen i. H. v. monatlich 338 € ab Juni 2014, i. H. v. monatlich 346 € ab Januar 2015 und i. H. v. 350 € ab Januar 2016. Zugleich hob sie ihren Bescheid vom 28. Februar 2014 für die Zeit ab dem 1. Juni 2014 auf.

Bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, eingegangen beim Beklagten am 7. Januar 2014, hatte die Klägerin bei diesem einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht, den er ablehnte.

Am 27. Dezember 2016 hat die Klägerin gegen die S. vor dem Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10. April 2017 hat das VG den Rechtsstreit an das SG Bremen verwiesen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 hat das SG auf einen Hinweis der Hansestadt K. und einen anschließenden Antrag der Klägerin das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass Beklagter der O. ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Erstattungsanspruch nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Beklagte sei für die an die Leistungsberechtigte erbrachten Leistungen nach § 107 i. V. m. § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII zuständig geworden. Gemäß ihrer Fachlichen Weisung aus Januar 2005 erhielten minderjährige Kinder in Verwandtenpflegestellen Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII und ab dem 15. Lebensjahr Leistungen nach dem SGB II. Als Bemessungssystem gelte der doppelte Regelsatz nach der jeweiligen Altersstufe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. Juli 2021 hat sie den Erstattungsanspruch auf den Betrag von 13.856 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2016 beschränkt.

Der Beklagte hat dem entgegengehalten, der gewöhnliche Aufenthalt der Leistungsberechtigten vor der Aufnahme bei ihren Großeltern sei nicht in K. gewesen. Insbesondere könne als solcher nicht der Aufenthalt bei ihrer Mutter ab dem 18. Oktober 2009 gewertet werden. Denn aufgrund deren Suchterkrankung und der familiären Problematik sei er nicht zukunftsoffen gewesen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung geltend gemacht.

Mit Urteil vom 27. Juli 2021 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin 13.856 € zu erstatten. Es hat ausgeführt, der Anspruch finde seine Rechtsgrundlage in § 107 SGB XII i. V. m. § 106 SGB XII und § 98 Abs. 2 SGB XII. Die Klägerin habe die Leistungen nach § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung - a. F. -, entspricht § 27a Abs. 5 SGB XII in der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung) als vorläufig leistender Träger nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erbracht. Es könne dahinstehen, inwieweit zum Zeitpunkt der Bewilligung noch ein Eilfall vorgelegen habe. Jedenfalls sei der gewöhnliche Aufenthalt der Leistungsberechtigten umstritten und nicht geklärt gewesen. Zuständig sei jedoch nach § 98 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 107 SGB XII der Beklagte gewesen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt vor dem 7. Januar 2010 habe die Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Lüneburg gehabt. Dieser sei - auch wenn mit Unsicherheiten verbunden - nicht von vornherein auf Beendigung angelegt und damit zukunftsoffen gewesen. Die Klägerin habe die Leistungen auch dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig bewilligt. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass sie den doppelten Regelsatz abzgl. des Kindergeldes zugrunde gelegt habe. Schließlich stünden die Ausschlussfrist des § 111 SGB X und die Verjährungsfrist des § 111 SGB XII dem Klageerfolg nicht entgegen. Denn die Klägerin habe den Erstattungsanspruch im Januar 2011 bei der Beklagten geltend gemacht und im Dezember 2016 Klage erhoben. Auch dass nicht die tatsächlichen Kosten der Unterbringung ermittelt worden seien, sei unschädlich, da die Gewährung von Pauschalsätzen entsprechend den nach § 39 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) entwickelten Sätzen grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Dass die Klägerin wiederum nicht auf die Pauschalsätze nach § 39 SGB VIII abgestellt habe, sondern den doppelten Regelsatz abzüglich des Kindergeldes zugrunde gelegt habe, führe jedenfalls nicht zu einer rechtswidrig zu hohen Leistung.

Am 6. August 2021 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er meint, es sei der sozialhilferechtliche Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII maßgeblich, der mit dem Einrichtungsbegriff des § 45 Abs. 1 SGB VIII nicht identisch sei. Weder die Bereitschaftspflegefamilie noch die Erziehungsstelle, in der die Leistungsberechtigte vor der Aufnahme bei ihren Großeltern betreut worden sei, seien Einrichtungen im Sinne des SGB XII. Unterbringungen in Pflegefamilien könnten keine Einrichtungskette begründen, zumal wenn sie - wie hier - nicht nach dem SGB XII, sondern nach dem SGB VIII erfolgten. Demzufolge liege keine Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vor. Da die Leistungsberechtigte in den zwei Monaten vor dem 17. März 2010 keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe begründen können, sei § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einschlägig. Danach sei in den Fällen des § 98 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB XII, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden oder zu ermitteln sei, der überörtlicher Sozialhilfeträger dem (vorläufig) leistenden Sozialhilfeträger erstattungspflichtig. Der Beklagte hat die Beiladung des Landes, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, angeregt.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 27. Juli 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Ausführungen im Urteil des SG Bezug.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden können, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise durch schriftliche Erklärungen vom 17. Juli 2025 bzw. 12. August 2025 ausdrücklich zugestimmt haben.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat ihn zu Recht verurteilt, der Klägerin deren Leistungen der Verwandtenpflege (§ 27a SGB XII a. F.) für die Leistungsberechtigte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2016 i. H. v. 13.856 € zu erstatten.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Kostenerstattung, den sie im erstinstanzlichen Verfahren der Höhe nach auf 13.856 € beschränkt hat. Die Klägerin verfolgt ihr Erstattungsbegehren zulässig mit der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Denn die beteiligten Sozialhilfeträger stehen sich in keinem Verhältnis der Über- und Unterordnung, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber.

Einschlägige Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten der für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2016 erbrachten Leistungen der Verwandtenpflege ist § 107 i. V. m. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Nach der letztgenannten Bestimmung hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständige Sozialhilfeträger dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger seine aufgewendeten Kosten zu erstatten. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist für eine stationäre Leistung der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in einer Einrichtung hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend, wenn bei Einsetzen der Sozialhilfe der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten war oder wenn nach dem Einsetzten der Leistungen ein solcher Fall eintritt (sog. Einrichtungskette). Nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständige Sozialhilfeträger über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen, wenn innerhalb von vier Wochen nicht feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII begründet worden ist oder wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder wenn ein Eilfall vorliegt.

Nach § 107 SGB XII gelten sowohl § 98 Abs. 2 als auch § 106 SGB XII entsprechend, wenn ein Kind oder Jugendlicher nicht in einer Einrichtung, sondern in einer anderen Familie oder bei einer anderen Person als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist. Folglich ist bei der Unterbringung eines Minderjährigen in einer anderen Familie der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die andere Familie gehabt hat (§ 107 i. V. m. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dieser bleibt - entsprechend den Regelungen für den Fall einer sog. Einrichtungskette - auch dann zuständig, wenn der Unterbringung in einer anderen Familie Unterbringungen in weitere andere Familien folgen (§ 107 SGB XII i. V. m. § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 8 SO 12/16 R - juris Rn. 37).

Der Erstattungsanspruch nach § 107 i. V. m. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber den §§ 102 ff. SGB X die speziellere Vorschrift und geht diesen - sofern seine Voraussetzungen vorliegen - vor (Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 106 Rn. 13 f.). Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (a. F.; entspricht § 16 Abs. 1 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) geht zwar wiederum dem nach § 107 i. V. m. § 106 Abs. 1 Satz 1 vor (Böttiger, a. a. O., Rn. 19), allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er überhaupt einschlägig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Denn zum einen regelte § 14 Abs. 4 SGB IX a. F. nur Ansprüche auf Erstattung von Rehabilitationsleistungen, während die Klägerin hier die Erstattung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt. Zum anderen erfasste § 14 Abs. 4 SGB IX a. F. nur Erstattungsansprüche des zweitangegangenen Trägers. Die Klägerin hatte aber den Antrag der Leistungsberechtigten vom 25. Mai 2011 als erstangegangener Träger beschieden.

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 107 i. V. m. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen hier vor. Die minderjährige Leistungsberechtigte war seit dem 7. Januar 2010 nicht bei ihrer Mutter und/oder ihrem Vater untergebracht, sondern bei anderen Familien. So war sie ab dem genannten Datum bis zum 6. März 2010 bei der Bereitschaftspflegefamilie M. in N. (O.), ab dem 6. März 2010 bis zur Aufnahme bei ihren Großeltern am 17. März 2010 bei der Familie P. in Q. (ebenfalls O.) untergebracht. Sowohl die Familie M. als auch die Familie P. waren andere Familien im Sinne des § 107 SGB XII. Die Unterbringungen bei Ihnen waren auch jeweils behördlich veranlasst (zu diesem Erfordernis: Decker in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 107 Rn. 4), nämlich durch das Jugendamt des Beklagten.

Dass § 107 SGB XII einschlägig ist, lässt sich hier nicht mit der Begründung verneinen, dass die Kosten der Unterbringung bei den Familien M. und P. im Rahmen der Jugendhilfe, nicht der Sozialhilfe getragen worden sind. Bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zu § 104 und § 97 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), den Vorgängervorschriften zu § 107 und § 98 Abs. 2 SGB XII, festgestellt, dass diese Zuständigkeitsbestimmungen keine Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen als Maßnahme speziell der Sozialhilfe voraussetzen. Vielmehr genüge die tatsächliche Unterbringung, "ungeachtet ihres (sozialhilfe-, jugendhilfe- bzw. familien-) rechtlichen Grundes" (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 14/02 - juris Rn. 17; zu § 107 und § 98 Abs. 2 SGB XII: Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 2449/13 - juris Rn. 25; Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl. 2023, § 107 Rn. 6; 8; Klinge in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 107 Rn. 5, Stand: 5. Ergänzungslieferung 2021). Das BSG hat § 107 SGB XII bei einer "qualifizierten" Unterbringung im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (a. F. - entsprechende Bestimmungen finden sich bereits seit dem 1. Januar 2018 in § 76 Abs. 2 Nr. 4 und § 80 SGB IX) für einschlägig erklärt (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 8 SO 12/16 R - juris Rn. 34 f.). Eine solche setzt voraus, dass eine geeignete Pflegeperson Kinder oder Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Darüber hinaus bedarf die Pflegeperson einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII. Den Verweis in § 54 Abs. 3 SGB XII auf die Erlaubnis nach § 44 SGB VIII hat das BSG dabei umfassend in dem Sinne verstanden, dass auch die Ausnahmetatbestände des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erfasst sind (BSG, a. a. O., Rn. 35), dem zufolge Pflegepersonen u. a. dann keiner Erlaubnis bedürfen, wenn sie ein Kind oder einen Jugendlichen unter den dort genannten Voraussetzungen aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) oder aber als Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) aufnehmen.

Diesem Verständnis des § 107 SGB XII schließt sich der erkennende Senat an. Diese Bestimmung setzt demnach nicht voraus, dass die erste Unterbringung in einer anderen Familie speziell auf sozialhilferechtlicher Grundlage erfolgt ist. Für die gegenteilige Auffassung des Beklagten - der sich in seinen Ausführungen teilweise auf veraltete Literaturstellen beruft - finden sich zum einen keine Hinweise im Gesetzeswortlaut. Zum anderen ordnet § 107 SGB XII die entsprechende Geltung des § 98 Abs. 2 SGB XII an, der unmittelbar die örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen in Einrichtungen regelt. Der Begriff der Einrichtung im sozialhilfe-rechtlichen Sinne ist wiederum in § 13 SGB XII definiert; danach erfasst er alle Einrichtungen, die nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen (insbesondere der Pflege oder Behandlung) oder aber der Erziehung dienen. Letztere ist aber gerade Gegenstand des SGB VIII. Auch der Gesetzeszweck spricht für die hier vertretene Auffassung. Denn das schützenswerte Interesse eines Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich sich Pflegefamilienstellen befinden, unterscheidet sich nicht danach, ob die erstmalige Aufnahme eines Minderjährigen in eine andere Familie auf Veranlassung und Kosten eines Sozial- oder aber Jugendhilfeträgers erfolgt ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, für welche Leistungen § 98 Abs. 2 und § 107 SGB XII die örtliche Zuständigkeit regeln und gegebenenfalls § 106 SGB XII eine Erstattungspflicht begründet; insofern sind nur Leistungen nach dem SGB XII, nicht aber nach dem SGB VIII erfasst (Klinge in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 107 Rn. 8, Stand: 5. Ergänzungslieferung 2021).

In diesem Sinne war die Leistungsberechtigte - auf Veranlassung des Jugendamts - zunächst bei der Familie M. untergebracht. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der dortige Aufenthalt nur kurzfristig gewesen sei. Der Wortlaut des Gesetzes selbst verlangt keine dauerhafte Unterbringung in einer anderen Familie. Kein Fall des § 107 SGB XII liegt daher allenfalls dann vor, wenn die Unterbringung von vornherein nur für eine kurze Übergangszeit von maximal einem Monat geplant ist (Scheider, in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl. 2023, § 107 Rn. 9, der zur Begründung auf die in § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB XII genannte Frist von einem Monat zurückgreift; zum Erfordernis einer nicht lediglich kurzfristigen Unterbringung siehe auch: Klinge in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 107 Rn. 5, Stand: 5. Ergänzungslieferung 2021). Die Unterbringung von annähernd zwei Monaten bei der Familie M. stellt sich demnach keinesfalls als eine derart kurzfristige dar, als dass sie für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträger als unbeachtlich anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als ein Zusammenleben der Leistungsberechtigten mit Ihrer Mutter zu diesem Zeitpunkt als endgültig gescheitert angesehen werden musste und eine Rückkehr zu Letzterer weder beabsichtigt noch realistisch war. Ob die anschließende Unterbringung bei der Familie P. für die Dauer von elf Tagen als zu kurzfristig zu betrachten ist, kann wiederum dahinstehen. Denn selbst wann man eine solche Kurzfristigkeit annehmen wollte, hätte sie lediglich die Unbeachtlichkeit des dortigen Aufenthalts für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zu Folge, so dass es bei der durch die vorherige Unterbringung bei der Familie M. begründeten Zuständigkeit bliebe. Da demzufolge auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten bei Aufnahme in die Familie M. abzustellen ist, liegt kein Fall des § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, der unter den dort genannten Voraussetzungen eine Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe begründen würde. Dementsprechend ist auch dessen vom Beklagten angeregte Beiladung nicht angezeigt gewesen.

Der Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum der sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträger. Seine örtliche Zuständigkeit folgte aus § 107 i. V. m. § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII. Wie bereits festgestellt, war die Leistungsberechtigte seit dem 7. Januar 2010 in anderen Familien untergebracht. Zuvor hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter in K. gehabt; insofern wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG), insbesondere zur damaligen Zukunftsoffenheit des Aufenthalts. Bei Einsetzen der Sozialhilfe mit der Aufnahme bei den Großeltern am 17. März 2010 war die Leistungsberechtigte mithin von einer anderen Familie im Sinne des § 107 SGG in eine weitere andere Familie gewechselt. Demzufolge war der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zur Aufnahme in die erste andere Familie hatte, also dem bei ihrer Mutter in K..

Sachlich zuständig sind nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (Nds. AG SGB XII) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (a. F.) grundsätzlich die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Letztere sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII a. F. die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover, hier also der O.. Dieser hat zwar von der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB XII a. F. vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Durchführung seiner Aufgaben im Stadtgebiet Lüneburg die Hansestadt Lüneburg heranzuziehen. Seine sachliche Zuständigkeit bleibt davon aber unberührt.

Die Klägerin erbrachte die Leistungen nach § 107 i. V. m. § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, und zwar ausdrücklich als "vorläufiger Leistungsträger". Wie bereits das SG lässt es der Senat dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung durch die Klägerin noch ein Eilfall vorlag. Denn jedenfalls war der gewöhnliche Aufenthalt zwischen den Beteiligten streitig in dem Sinne, dass nicht innerhalb von vier Wochen feststand, ob und wo die Leistungsberechtigte einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 SGB XII begründet hatte. Diese dem Schutz des Leistungsberechtigten dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rn. 12; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rn. 13; Adams in: BeckOK Sozialrecht, § 98 SGB XII Rn. 26, Stand 1. Juni 2025). Ein solcher Kompetenzkonflikt bestand zwischen den Beteiligten. Während die Klägerin meinte, es sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten in Lüneburg vor ihrer Aufnahme zunächst bei den Familien M. und P. und dann bei ihren Großeltern abzustellen, vertrat der Beklagte die Auffassung, die Leistungsberechtigte habe mit ihrer Aufnahme bei den Großeltern einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen begründet, der für die Zuständigkeit maßgeblich sei. Die Klägerin ist daher - dem Grunde nach - erstattungsberechtigt.

Der Erstattungsanspruch der Klägerin besteht auch in der von ihr geltend gemachten Höhe. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Leistung dem SGB XII entspricht. Nach § 110 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gelten dabei die am Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe. Zu diesen Grundsätzen gehören etwa Dienstanweisungen, Richtlinien und Vereinbarungen mit Dritten, jedenfalls soweit sie dem Gesetz entsprechen. Entscheidend ist, dass sich der leistende Sozialhilfeträger in seiner ständigen Verwaltungspraxis an diese Grundsätze hält. Er hat ohne Rücksicht auf eine etwaige Erstattungspflicht eines anderen Sozialhilfeträgers zu handeln (Homann in: Bieritz-Harder/Conradis/Palsherm, SGB XII, 13. Aufl. 2024 Rn. 13).

Nach § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (entspricht § 27a Abs. 5 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung) ist in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung zu bemessen, wenn der Leistungsberechtigte in einer anderen Familie untergebracht ist, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Allerdings erkennt die Rechtsprechung wegen der mit individuellen Ermittlungen verbundenen Schwierigkeiten und mit Rücksicht auf eine gleichmäßige Handhabung der Leistungsfestsetzung eine vereinheitlichende Verfahrensweise an (Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 27a Rn. 86, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2024). Anerkanntermaßen können etwa zur Bemessung des Bedarfs im Rahmen des § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII a. F. die nach § 39 Abs. 4 SGB VIII für die Kinder- und Jugendhilfe entwickelten Sätze zur Anwendung kommen (Falterbaum, a. a. O.; Gutzler in: jurisPK-SGB XII, § 27a Rn. 110, Stand: 1. Mai 2024). Nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen grundsätzlich in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden. Grundlage hierfür sind zumeist die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. (Deutscher Verein; Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 39 Rn. 59; Tammen in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 39 Rn. 22).

Die Klägerin hat die in ihrem Zuständigkeitsgebiet geltenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe beachtet, namentlich die Fachliche Weisung ihres Amts für Soziale Dienste - Abteilung Wirtschaftliche Hilfen - vom 13. Januar 2005. Nach dieser Weisung ist für Minderjährige bis einschließlich vierzehn Jahren, die in sog. Verwandtenpflegestellten untergebracht sind, in Abstimmung mit der senatorischen Behörde (weiterhin) der doppelte Regelsatz der jeweiligen Altersstufe zu leisten. Diese Vorgabe wird in einem Schreiben des Amts vom 26. Juni 2009 als "politische Grundsatzentscheidung" bezeichnet und bekräftigt. An sie hält sich die Klägerin - soweit ersichtlich - in ihrer ständigen Verwaltungspraxis. Sie steht auch im Einklang mit dem Gesetz und galt auch im streitgegenständlichen Zeitraum. Zwar übernimmt die Klägerin damit weder die nach § 39 SGB VIII festgesetzten noch die vom Deutschen Verein empfohlenen Pauschalsätze. Sie überschreitet Letztere allerdings auch nicht. So lagen die vom Deutschen Verein empfohlenen Sätze im streitgegenständlichen Zeitraum bei 496 € (2013), 504 € (2014) und 508 € (2015 und 2016) für Kinder unter sechs Jahren bzw. bei 574 € (2013), 584 € (2014) und 589 € (2015 und 2016) für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren. Die von der Klägerin zugrunde gelegten Sätze i. H. v. 448 € (2013), 458 € (Januar bis Mai 2014), 522 € (Juni bis Dezember 2014), 534 € (2015) und 540 € (Januar bis August 2016) für die im Juni 2014 sechs Jahre alt gewordene Leistungsberechtigte, überstiegen die empfohlenen Sätze damit nicht.

Zutreffend hat das SG auch festgestellt, dass die Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach § 111 SGB X jedenfalls dem noch geltend gemachten Erstattungsanspruch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 nicht entgegensteht. Denn die Klägerin hat ihren Anspruch gegenüber dem Beklagten bereits am 5. Januar 2014 geltend gemacht. Ebenso zutreffend hat das SG eine Verjährung des Anspruchs verneint, weil die Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 111 Abs. 1 SGB XII bei Klageerhebung am 27. Dezember 2016 noch nicht abgelaufen gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 und 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 und 3 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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