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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 05.11.2025 – L 2 BA 45/24

ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1105.2BA45.24.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 538.368,08 Euro (davon Säumniszuschläge 90.740,50 Euro) für den Prüfzeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Januar 2011. Die Beklagte ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV zu der Auffassung gelangt, dass die Beigeladenen zu 1. bis 28. ihre Tätigkeiten im Wach- und Sicherheitsbereich bei der Klägerin im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse wahrgenommen haben.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 2009 durch AK. anfänglich als Alleingesellschafter gegründete haftungsbeschränkte nach § 13 Abs. 1 GmbHG rechtsfähige Unternehmergesellschaft (vgl. den Gesellschaftsvertrag vom 21.01.2009, zuletzt geändert durch Beschluss vom 23.04.2009). Im April 2009 trat der Diplom-Pädagoge AL. als weiterer Gesellschafter in die UG ein. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sind weiterhin AK. und AL..

Die Klägerin wirbt damit, dass effektive Sicherheitsmaßnahmen und harmonische Mitarbeiterführung ihr "Job" seien (Quelle: https://anthas-sicherheitsberatung.de/wir-fuer-sie/).

Die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens ergab bzgl. der beiden Geschäftsführer der Klägerin in deren dortiger Funktion als "Gesellschafter-Geschäftsführer" der Klägerin, dass diese ihre geschäftsführende Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben.

Im Prüfzeitraum ist die Klägerin auf der Grundlage eines sog. "Unternehmensberatervertrages" vom 15. April 2009 und dessen Leistungsübersicht (vgl. wegen der Einzelheiten Band II, Bl. 389 ff. der Verwaltungsvorgänge; vgl. auch Vertragsergänzung vom 30. April 2009, Bl. 3058 der Akte des Berufungsverfahrens), der zwischen der Klägerin und der AM. GmbH, welche nachfolgend zur AN. GmbH umfirmierte (im Folgenden Hauptauftraggeberin) abgeschlossen worden ist, für diese Hauptauftraggeberin tätig geworden. Ihrerseits hatte die Klägerin den Auftrag von der AO. übernommen, deren Geschäftsführer AP. 2008 verstorben war. Im Auftrag dieser Firma waren die Geschäftsführer der Klägerin und auch einige der Beigeladenen bereits vor dem streitbetroffenen Zeitraum am Logistikstandort der Hauptauftraggeberin tätig gewesen.

Bei der Hauptauftraggeberin handelte es sich um einen Dienstleister im Internethandel, der sich insbesondere auf die Lagerung und den Versand von Waren für andere Unternehmen spezialisiert hatte. Sie lagerte insbesondere Produkte in ihren Logistikstandorten, kommissionierte Bestellungen für Kunden, verpackt sie und versandte diese anschließend direkt an die Endkunden. Zu ihren Aufgaben zählte auch das Retourenmanagement.

Ausweislich des "Unternehmensberatervertrages" vom 01.05.2009 zwischen der Klägerin und der Hauptauftraggeberin sollte die Klägerin diese in allen sicherheitsrelevanten Fragen beraten. Die Beratung sollte in Abstimmung mit der Geschäftsleitung erfolgen. Zur Beratertätigkeit sollten insbesondere gehören:

"a) Die Beratung in Fragen der Aufklärung von Abhandenkommen jeglicher Art im Unternehmen,

b) das Aufzeigen von Sicherheitsschwachstellen am Objekt sowie in Mitarbeiterstrukturen,

c) das Auswerten betriebsinterner Daten, sofern gewünscht und erforderlich und nach gesonderter Beauftragung

d) das Strukturieren von sicherheitsrelevanten Betriebsabläufen,

e) die Beratung von umfangreichen Präventivmaßnahmen für eine sichere Betriebsführung sowie

f) die Vermittlung von Werkschutz zur Überwachung der für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Objekte, AQ., AR. und AS., AT., AU., zur Tages- und Nachtzeit über 24 Stunden rund um die Uhr und sieben Tage die Woche."

Nach § 2 des Unternehmensvertrages war die Klägerin verpflichtet, nach den Anforderungen der Hauptauftraggeberin ihre Beratungstätigkeit durch schriftliche Ausarbeitungen oder im Rahmen von Beratungsgesprächen mit der Hauptauftraggeberin und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erbringen. Die Beratungsgespräche sollten in den Geschäftsräumen der Hauptauftraggeberin erbracht werden. Ihre Arbeitszeit sollte die Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen gestalten.

Nach § 3 des Unternehmensberatervertrages verpflichtete sich die Klägerin, sich in allen sicherheitsrechtlichen Fragen über den neuesten Stand der Entwicklung zu informieren.

Die monatliche Pauschalvergütung sollte gem. § 4 Abs. 1 des Unternehmensberatungsvertrages 52.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer betragen. Als Basis für die Pauschale war in § 4 Abs. 2 eine "Kernzeit" von monatlich 3.500 Arbeitszeitstunden (entsprechend größenordnungsmäßig in etwa 20 Vollzeitarbeitskräften) vereinbart worden.

In Anlage 1 zum Unternehmensberatervertrag definierten die Beteiligten das maßgebliche Leistungsspektrum, welches sich in die Bereiche "Aufrechterhaltung des Sicherheitsstandards in Zusammenarbeit mit der Betriebs- und Geschäftsführung" und "allgemeine Tätigkeiten", "Verwaltungstätigkeiten" aufgliederte.

Zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsstandards gehörten nach diesen Vereinbarungen insbesondere - Raum-/Objekt-/und Geländeschutz - Kontrolle des Gebäudes, der Hallen und speziellen Räumlichkeiten - Kontrolle der Hallen bzgl. sicherheitsrelevanter Vorkommnisse - Schlüsselgewalt: Öffnen und Verschließen von Räumlichkeiten - Initialisierung bzw. Deaktivierung der Alarmtechnik - Spind-/Taschen-/und Personenkontrollen - Aussprechen von Hausverboten / Parkverbot bei Gefahr in Verzug oder eklatanten Rechtsverstößen - Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen - Zustellung und persönliche Übergabe von Abmahnungen und Kündigungen - Sonderbeobachtungen von Mitarbeitern bei begründetem Verdacht (u.a. Alkohol-/Drogenkonsum / Diebstahl) - Einweisung neuer Mitarbeiter in die Betriebsbestimmungen - Unterstützung der Abteilungsleiter bei besonderen Aufgaben - Unterstützung bei der Entfernung abgemeldeter Personen - Unterstützung der Betriebsleitung bei Personalgesprächen - Überwachung der Einhaltung von Pausenzeiten und Parkvorschriften - Ermittlungstätigkeiten im Bereich Betäubungsmittel, Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung - Sonderermittlung im Bereich eBay und weiteren Internethandelsbörsen bei Verdacht der Hehlerei.

Zu den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten gehörten nach diesen Vereinbarungen namentlich

"Entgegennahme von Telefonanrufen (allgemein),

Entgegennahme von Mitarbeitermeldungen (Krankheit, Verspätung, sonstige Gründe) per Telefon/Handy, SMS, Mail,

zeitnahe Weiterleitung der Mitarbeitermeldungen an die Betriebsleitung - Dokumentation der einzelnen Meldungen - Erster Ansprechpartner für Besucher und Lieferanten - Betreuung neuer Mitarbeiter - Weiterleitung an die Abteilungsleiter - Abwicklung des EMail-Verkehrs - Veranlassung von Abschleppvorgängen nach Rücksprache mit der Betriebsleitung - Kontrolle der Funktion von Material und technischer Ausrüstung."

Die Klägerin sicherte der Hauptauftraggeberin in der dem Vertrag beigefügten Anlage zu, dass die von ihr eingesetzten Mitarbeiter die notwendige Qualifikation für die Erbringung der Tätigkeiten aufwiesen. Das Wachpersonal müsse den erforderlichen Ausbildungsstand (§ 34a GewO oder vergleichbare Qualifikation) nachweisen können.

Die AN. GmbH zahlte die vereinbarte Pauschale bis 07/2010 und verbuchte dies mit dem Titel "Kosten Wachdienst". Ab 08/2010 zahlten anteilig die AV. GmbH in AU. und die AN. GmbH in AW.. Der monatliche Gesamtbetrag von 52.000 Euro blieb unverändert.

Soweit die beiden Geschäftsführer der Klägerin die vereinbarten Leistungen nicht ausnahmsweise in eigener Person erbrachten, setzten sie dafür die von ihnen beauftragten Beigeladenen zu 1. bis 28. ein.

Im Rahmen der jeweils mündlichen geschlossenen Rahmenverträge vereinbarte die Klägerin mit den Beigeladenen einen Stundenlohn zwischen 7,50 Euro und 13 Euro. Nach Abschluss entsprechender mündlich getroffener Vereinbarungen konnten sich die Beigeladenen in entsprechende von Seiten der Klägerin anfänglich in Papierform und später in elektronischer Form geführte Dienstpläne eintragen, soweit sie in den dort aufgeführten Schichten die jeweils vorgesehenen Arbeitsleistungen erbringen wollten.

Die erbrachten Leistungen stellten die Beigeladenen der Klägerin jeweils üblicherweise monatlich zu den jeweils vereinbarten Stundensätzen in Rechnung.

Hinsichtlich der Zeiträume, in denen die beigeladenen Arbeitskräfte auf der Grundlage von Einzelabsprachen Dienste für die Klägerin erbracht haben, wird auf die Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 14. Oktober 2024 (Bl. 491 ff. der Akte des Berufungsverfahrens) verwiesen.

Einige Beigeladene waren als Alleingesellschafter und Geschäftsführer Inhaber juristischer Personen, in deren Namen sie der Klägerin entsprechend den mit ihr getroffenen mündlichen Absprachen die von ihnen am Einsatzort jeweils erbrachten Leistungen in Rechnung stellten.

Dies betraf im Einzelnen folgende Beigeladene (vgl. auch die Darlegungen im Schriftsatz der Klägerin vom 29. August 2025, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist):

Beigeladener zuvom Beigeladenen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer geführte juristische Person, über die die vom Beigeladenen jeweils persönlich erbrachten Leistungen abgerechnet wurden

4.bis Dezember 2009 AX., ab Januar 2010 Firma: AY. UG

13.AZ. GmbH

15.bis Dezember 2010 Abrechnung im eigenen Namen des Beigeladenen als natürlich Person, ab Januar 2011 Abrechnung über BA. UG

17.BB. UG

20.Aufmass BC. UG

21.bis März 2010 Abrechnung im eigenen Namen des Beigeladenen als natürlich Person; ab April 2010 Abrechnung über BD. UG

22.bis Februar 2010 Abrechnung im eigenen Namen des Beigeladenen als natürlich Person, ab März 2010 abgerechnet über BE. UG

23.bis Dezember 2009 Abrechnung im eigenen Namen des Beigeladenen als natürlich Person, ab Januar 2010 Abrechnung über BF. UG

25.bis März 2010 Abrechnung im eigenen Namen des Beigeladenen als natürlich Person, ab April 2010 Abrechnung über BG. UG

28.bis Oktober 2009 Abrechnung im eigenen Namen des Beigeladenen als natürliche Person; ab November 2009 ebenfalls Abrechnung über BG. UG

Die in der vorstehenden Aufstellung nicht aufgeführten Beigeladenen haben im gesamten Nacherhebungszeitraum die von ihnen jeweils erbrachten Leistungen im eigenen Namen als natürliche Personen abgerechnet. Soweit die Beigeladenen entsprechend der vorstehenden Aufstellung während des Beitragsnacherhebungszeitraums eine UG gegründet und nachfolgend über diese die von ihnen persönlich erbrachten Leistungen abgerechnet haben, erfolgte dies jedenfalls vielfach auf Anregung der Geschäftsführer der Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Geschäftsführer BH. bestätigt, dass von Seiten der Klägerin den Beigeladenen zu 1. bis 28. durchaus empfohlen worden sei, eine juristische Person, wie etwa eine UG, zu gründen. Die Klägerin habe aber keinen Druck ausgeübt, wenn die Betroffenen dieser Empfehlung nicht gefolgt seien. Dementsprechend seien viele Beigeladene auch in der Folgezeit noch eingesetzt worden, obwohl sie keine UG oder eine vergleichbare juristische Person gegründet haben.

Die Klägerin meldete die Beigeladenen nicht zur Sozialversicherung an und führte keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

Einsatzkräfte des Hauptzollamtes Hannover durchsuchten auf Anordnung des Amtsgerichts Hannover am 30. Juni 2010 die Betriebs- und Privaträume der Geschäftsführer der Klägerin. Das Hauptzollamt beschlagnahmte Unterlagen wie namentlich Stundenabrechnungen und Buchungsunterlagen und führte Vernehmungen durch.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Hannover übersandte der Beklagten ihre Unterlagen zur beitragsrechtlichen Auswertung. Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch.

Mit Schreiben vom 23. November 2011 hörte die Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten Erlass eines Beitragsnachforderungsbescheides an.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 27. Januar 2012 Stellung.

Auf der Grundlage der nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durchgeführten Betriebsprüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2012 gegen die Klägerin rückständige Beiträge zur Sozialversicherung für den Prüfzeitraum vom 01.05.2009 bis zum 31.01.2011 in einer Gesamthöhe von 541.419,84 Euro (einschließlich 91.086,00 Euro Säumniszuschläge) fest. Dem lag die Rechtsauffassung zugrunde, dass die beigeladenen Sicherheitskräfte in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zu ihr gestanden hätten.

Auf den Widerspruch der Klägerin vom 16. Juli 2012 reduzierte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 07. August 2014 die Nachforderung auf 538.368,08 Euro (einschließlich 90.740,50 Euro Säumniszuschläge) und wies den Widerspruch im Übrigen mit Bescheid vom 18. Mai 2015 zurück.

Wegen der näheren Einzelheiten und insbesondere hinsichtlich der konkreten Berechnungen und Festsetzungen der nachzuerhebenden Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge verweist der Senat auf die genannten Bescheide.

Zur Begründung der am 11. Juni 2015 vor dem Sozialgericht Hannover erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Beklagte eine unzureichende Sachverhaltsermittlung betrieben habe.

Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Hannover sei nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden, weil keine illegale Beschäftigung und keine Beitragshinterziehung seitens des Gerichts habe festgestellt werden können.

Die Klägerin hat im Einzelnen zu den von den Beigeladenen Kräften wahrgenommenen Aufgaben vorgetragen (vgl. insbesondere Bl. 159 ff. und 180 ff. der erstinstanzlichen Akten). Sie hat darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 2. eine Sicherheitsanalyse u.a. zu Brandschutzfragen in den Räumlichkeiten der Hauptauftraggeberin (vgl. im Einzelnen Bl. 197 ff.) erstellt habe.

Mit Urteil vom 3. Juni 2024, der Klägerin zugestellt am 18. Juni 2024, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage einer Gesamtabwägung der umfassend ermittelten Umstände sei es zu der Einschätzung gelangt, dass die Indizien für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen überwiegen. Die Beigeladenen seien in ihrer Tätigkeit im Wach- und Sicherheitsbereich an den Logistikstandorten der Hauptauftraggeberin in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und hätten einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin unterlegen.

Die von der Klägerin der Hauptauftraggeberin zugesagte "rund um die Uhr" verlässlich zu leistende "Aufrechterhaltung des Sicherheitsstandards in Zusammenarbeit mit der Betriebs- und Geschäftsführung" habe von Anfang an nur auf der Basis einer arbeitsteiligen Einbindung einer Vielzahl von Personen nach Maßgabe von Schichtplänen erfolgen realisiert werden können. Entsprechendes gelte, soweit die Klägerin Aufgaben im Sinne von "allgemeinen Tätigkeiten" oder "Verwaltungstätigkeiten" namentlich im Sinne der Anlage 1 zum Unternehmerberatervertrag übernommen habe.

Mit dem Eintragen in die von Seiten der Klägerin bereitgestellten Dienst- und Verfügbarkeitspläne hätten sich die Beigeladenen verpflichtet, vor Ort zu sein und die mündlich vereinbarten und konkretisierten Aufgaben zu übernehmen.

Unternehmerische Chancen und Risiken auf Seiten der Beigeladenen seien nicht erkennbar.

Für keinen der Beigeladenen habe die Klägerin Besonderheiten der Ausgestaltung der individuellen Tätigkeit substantiiert aufgezeigt, welche Anlass zu einer abweichenden Beurteilung seiner persönlich erbrachten Tätigkeiten hätte geben können.

Der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beigeladenen stehe auch der Vertragsabschluss der Klägerin mit rechtsfähigen Unternehmergesellschaften der Beigeladenen und deren Rechnungsstellung an die Klägerin nicht entgegen. Allein durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft könne eine abhängige Beschäftigung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vermieden werden. Das Bundessozialgericht habe seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und schiebe der Möglichkeit, die Sozialversicherungspflicht durch die Zwischenschaltung einer juristischen Person zu vermeiden, einen Riegel vor. Den tatsächlichen Umständen der Tätigkeit (Eingliederung und Weisungsgebundenheit) sei bei der Statusbeurteilung größeres Gewicht beizumessen als den vertraglichen Strukturen, und zwar auch dann, wenn unterschiedliche juristische und/oder natürliche Personen betroffen sind (BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 R 15/21 R -, Rn. 25, juris).

Im Ergebnis sei die Beklagte zutreffend vom Vorliegen abhängiger Beschäftigungen ausgegangen, sie habe zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 538.368,08 Euro, davon Säumniszuschläge 90.740,50 Euro, nachgefordert.

Mit ihrer am 15. Juli 2024 eingelegten Berufung macht die Klägerin demgegenüber insbesondere geltend, dass alle Beigeladenen von ihr als selbständige Unternehmer herangezogen worden seien. Da schon im Ausgangspunkt keine abhängigen Beschäftigungsverhältnisse begründet worden seien, fehle der zur Überprüfung gestellten Beitragsnacherhebung jede Grundlage. Die Beigeladenen seien weder an die Weisungen der Klägerin gebunden noch in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen.

Sie habe weder Zeit, Dauer, noch Ort, noch Art der von den Beigeladenen erbrachten Tätigkeiten vorgegeben oder angewiesen.

Richtig sei zwar, dass die Beigeladenen keine eigene Betriebsstätte unterhalten hätten, dies gelte aber genauso für die Klägerin. Auch diese hat keine eigene Betriebsstätte unterhalten. Sämtliche Tätigkeiten, die die Klägerin für die Hauptauftraggeberin ausgeführt habe, seien in der Betriebsstätte der Auftraggeberin erfolgt. In dieser hätten dann auch sämtliche Beigeladenen ihre Tätigkeiten erbracht.

Die Beigeladenen seien in ihrer Verfügungsmöglichkeit über ihre eigene Arbeitskraft nicht eingeschränkt gewesen. Sie hätten ihre Tätigkeit frei gestalten können. Sie hätten frei darüber entscheiden können, Tätigkeiten in eigener Person auszuüben oder aber durch dritte Personen ausüben zu lassen. So sei es als eigene unternehmerische Entscheidung des Beigeladenen zu 2. zu werten, wenn dieser gegenüber dem Sozialgericht ausgeführt habe, dass aus wirtschaftlichen Gründen ein Einsatz von anderen Mitarbeitern im Rahmen seiner von der Klägerin entlohnten Tätigkeiten für die Hauptauftraggeberin der Klägerin für ihn keinen Sinn gemacht hätte.

Sämtliche Beigeladenen hätten eine "Firma" betrieben. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass diese selbstständig ein Gewerbe angemeldet und entsprechend als Selbständige steuerlich veranlagt worden seien.

Das Vertrauenskonzept der Klägerin sei nicht eindimensional auf den Betrieb der Hauptauftraggeberin ausgerichtet gewesen, sondern habe auch die vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu den Beigeladenen "zurückgestrahlt". Konkrete Vorgaben im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten im Vertragsverhältnis zu den Beigeladenen habe es nicht gegeben. Auch Kontrollen über die tatsächliche Anwesenheit der Beigeladenen oder deren Mitarbeiter habe es nicht gegeben (vgl. Schriftsatz vom 29. August 2025).

Die Arbeitsorte seien durch die Hauptauftraggeberin vorgegeben worden. Spezielle Werkzeuge hätten die Beigeladenen für die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benötigt. Für die Kommunikation in den weitläufigen Hallen hätten sie bei Bedarf ihre eigenen Mobiltelefone sowie Notizblöcke, Laptops oder Schreibmaterial mitgeführt.

2009 hätten noch keine obergerichtlichen Entscheidungen zur Frage einer Scheinselbständigkeit von Geschäftsführern von Einpersonengesellschaften vorgelegen.

Soweit in dem von ihrer Seite bereitgestellten Verfügbarkeitsplan noch freie Zeiten ausgewiesen gewesen seien, die von Seiten der Beigeladenen nicht abgedeckt worden seien, hätten ihre Geschäftsführer, welche ohnehin jeden Tag vor Ort gewesen seien, diese Zeiten übernommen.

Sicherlich sei es so gewesen, dass Dienstleister, die nicht zuverlässig waren, nicht mehr beauftragt worden seien.

Im Rahmen der informatorischen Befragung durch den Senatsvorsitzenden im Erörterungstermin am 9. Juli 2025 haben die Geschäftsführer der Klägerin insbesondere erläutert, dass aus ihrer Sicht die Hauptauftraggeberin viel zu schnell gewachsen sei. Es seien Arbeiten auf Lagerflächen in der Größenordnung von 60.000 qm zu verrichten gewesen. Die Zahl der Mitarbeiter sei aus kleinen Anfängen sehr schnell auf mehrere tausend angewachsen. Bei dieser Ausgangslage habe der seinerzeit neu eingetretene Geschäftsführer der Hauptauftraggeberin eine chaosähnliche Situation vorgefunden, bei dessen Behebung auch die Klägerin im Ergebnis einen maßgeblichen Beitrag geleistet habe. Die von ihrer Seite eingesetzten Mitarbeiter hätten unterschiedliche Aufgaben wahrgenommen und teilweise auch an Abmahngesprächen teilgenommen. Dies sei eine für Wachleute ungewöhnliche Aufgabe.

Auch wenn ein Teil der streitbetroffenen Tätigkeiten durchaus Wachgänge und ähnliche Tätigkeiten betroffen hätten, bei denen man durchaus darüber nachdenken könne, ob dies im Ergebnis eine unternehmerische Tätigkeit oder doch eine abhängige Beschäftigung gewesen sei, dürften entsprechende Ansätze aus Sicht der Klägerin nicht verallgemeinert werden. Das maßgebliche Sicherheitsprotokoll habe in anderen Fällen vorgesehen, dass die eingesetzte Kraft auch die Mitarbeiter der Hauptauftraggeberin habe beobachten sollen, so etwa hinsichtlich von Arbeitspausen, Rauchpausen und ähnlicher Besonderheiten. Dabei habe es sich, so hat die Klägerin im Erörterungstermin vorgetragen, nicht um klassische Überwachungstätigkeiten gehandelt.

Die maßgeblichen unternehmerischen Chancen der eingesetzten Arbeitskräfte seien darin zu sehen, dass diese die Chance gehabt hätten, durch gute Arbeit bei der Wahrnehmung der ihnen von der Klägerin übertragenen Aufgaben beim Auftraggeber einen guten Eindruck zu hinterlassen, um auf dieser Basis möglicherweise vom Auftraggeber der Klägerin bei anderen Auftragsverhältnissen als dann selbständiger Unternehmer eingesetzt werden zu können. Beispielsweise habe der Beigeladene zu 13. nach vorausgegangener Tätigkeit die Klägerin im weiteren Verlauf einen eigenständigen Auftrag der Hauptauftraggeberin zur Übernahme der entsprechenden Tätigkeiten an einem neuen Standort erhalten.

Der Geschäftsführer BH. hat erläutert, dass ihn bereits vor Gründung der Klägerin etwa im Jahr 2008 sein Steuerberater BI. auf die Problematik der Scheinselbständigkeit angesprochen und erläutert habe, dass der Gesetzgeber seinerzeit gerade die Möglichkeit der Gründung einer UG, also einer juristischen Person mit relativ geringem Eigenkapital, geschaffen habe. Herr BI. habe ihn darauf hingewiesen, dass bei Gründung einer UG sich im Ergebnis die Frage nach einer Scheinselbständigkeit nicht mehr stellen würde.

Für betroffene Unternehmer habe, so hat der Geschäftsführer weiter erläutert, eine solche Scheinselbständigkeit gerade die auch die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Problematik zur Folge, dass der Unternehmer dann zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden könne.

Im Zuge der Gespräche über die Gründung der nachfolgend von dem Notar Föhrenbach beurkundeten Gründung der UG habe er diesen Notar noch einmal auf diese Problematik angesprochen und ihn gefragt, ob er die Einschätzung des Steuerberater BI. teile, dass bei Gründung einer UG sich nicht mehr die Frage stelle, ob ich im Verhältnis zum Auftraggeber im Verhältnis einer Scheinselbständigkeit stehen könne. Herr BJ. hat dann erklärt, dass dies so sei. Er könne dies bestätigen. Damit sei die Sache, so hat der Geschäftsführer im Erörterungstermin erläutert, für ihn erledigt gewesen.

Der Geschäftsführer BK. hat im Rahmen des Erörterungstermins bestätigt, dass ihm gegenüber im Zuge der Anbahnung der Geschäftsbeziehung der Hauptauftraggeberin der Mitgeschäftsführer BH. berichtet habe, dass dieser von dessen Steuerberater auf die Problematik der Scheinselbständigkeit hingewiesen worden sei. Der Steuerberater habe Herrn BH. dringend angeraten, dieser Problematik die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und darauf zu achten, dass nicht Tätigkeiten, die in der Sache sich als abhängige Beschäftigungen darstellen, irrtümlicherweise als selbständige Tätigkeiten erfasst und rechtlich eingestuft würden.

Bei dieser Ausgangslage habe er, so hat der Geschäftsführer BK. weiter erläutert, es seinerzeit für angezeigt, auch die Rechtsanwältin BL. zu befragen. Diese habe im Ergebnis bestätigt, dass eine Unternehmergesellschaft nicht scheinselbständig sein könnte. Sie habe ihn allerdings nachdrücklich gebeten, immer zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Selbständigkeit gegeben seien.

Bei Gründung der UG, so haben die Geschäftsführer weiter vorgetragen, seien sie sich darüber einig gewesen seien, das Risiko einer Nacherhebung von Beiträgen gerade vermeiden zu wollen. Sie hätten auch aufgrund der Hinweise des Steuerberaters Kohrs durchaus den Eindruck gewonnen, dass es diesbezüglich bei der vormals für die Hauptauftraggeberin tätigen Firma BM. GmbH nicht korrekt gelaufen sei. Dort hätten die eingesetzten Mitarbeiter schriftliche Arbeitsverträge mit festen Stundenvorgaben gehabt, auch aus ihrer Sicht sei einzuräumen, dass es sich bei einem solchen Modell um Scheinselbständigkeit und damit im Ergebnis um Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe.

In ihrem Betrieb hätten sie dies aber gerade vermieden und dementsprechend auch keine schriftlichen Verträge mit den eingesetzten Arbeitskräften abgeschlossen. Es seien auch keine festen Arbeitszeiten vorgegeben gewesen, sondern die Arbeitskräfte hätten sich jeweils in die entsprechenden Listen eingetragen, wenn sie eine bestimmte Schicht oder einen bestimmten Auftrag hätten übernehmen wollen. Von daher seien sie jeweils frei gewesen, ob sie an den betreffenden Tag hätten arbeiten wollen. Auch hätten sie letztlich eigenverantwortlich das monatliche Arbeitsvolumen auch in Abhängigkeit von sonstigen beruflichen und privaten Wünschen selbst festlegen können. Bezeichnenderweise habe eine etwa 2010 eine Prüfung von Seiten des Hauptzollamtes in ihrem Unternehmen durchgeführte Prüfung im Ergebnis zu keinen Beanstandungen geführt.

Die Einschaltung von juristischen Personen auf Seiten der beauftragten Arbeitskräfte, habe aus ihrer Sicht, so haben die Geschäftsführer der Klägerin ergänzend ausgeführt, nur eine Art "Sahnehäubchen" dargestellt. Entscheidend sei aus ihrer damaligen Sicht "eine Art Kriterienkatalog" gewesen, den sie sich seinerzeit anhand von Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung zusammengestellt hätten. Sie hätten in jedem Einzelfall geprüft, ob die jeweilige Tätigkeit nach diesem Kriterienkatalog als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzustufen wäre.

In diesem Zusammenhang haben die Geschäftsführer der Klägerin einen am 8. Juli 2025 erstellten Ausdruck aus dem Internetinformationsangebot der Deutschen Rentenversicherung zum Thema "Selbständig oder abhängig beschäftigt - Scheinselbständigkeit erkennen" vorgelegt (vgl. Bl. 1676 ff. GA).

Nachdem der Senatsvorsitzende in seiner nachfolgenden Verfügung vom 14. Juli 2025 darauf hingewiesen hat, dass bislang der genaue Inhalt des im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum und damit vor rund 15 Jahren von der Klägerin auf der Basis ihrer Erläuterungen im Erörterungstermin herangezogenen Kriterienkatalogs nicht konkret erkennbar sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. August 2025 ausgeführt, dass der Senat zwischen dem Anhörungstermin und dem Verfassen der Hinweisverfügung aus ihrer Sicht keine Gelegenheit gehabt habe, "diese Quelle" (wobei mit "Quelle" nach dem Sachzusammenhang offenbar der erst rund 15 Jahre nach den streitbetroffenen Zeiträumen gefertigte Auszug aus dem aktuellen Internetauftritt gemeint ist) durchzusehen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 3. Juni 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Mit Verfügung vom 19. September 2025 hat der Senat die Beklagte aufgefordert, eine individualisierte Aufschlüsselung der nach dem angefochtenen Bescheid nachzufordernden Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge (1) einerseits auf der Grundlage der tatsächlichen zugeflossenen Honorare und (2) andererseits auf der Grundlage der im Zuge der Hochrechnung ermittelten beitragspflichtigen (partiell fiktiven) Entgelte bezogen auf diejenigen Auftragnehmern der Klägerin vorzulegen, welche ihre Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern über eine juristische Person abgerechnet haben.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 hat die Beklagte daraufhin mehr als 100 Seiten umfassende Berechnungen (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 3091 ff. GA) vorgelegt. Nachdem der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom gleichen Tage auf Unstimmigkeiten in diesen Berechnungen hingewiesen hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 2025 weitere ebenfalls mehr als 100 Seiten umfassende Berechnungen vorgelegt (Bl. 3477 ff. GA).

Die Klägerin rügt, dass diese neuen Berechnungen der Beklagten in vielen Punkten nicht nachvollziehbar seien; jedenfalls habe sie ohnehin nicht hinreichend Zeit für eine gründliche Prüfung gehabt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat folgenden Trennungsbeschluss erlassen:

Aus dem gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2015 gerichteten Verfahren werden folgende Teilstreitgegenstände abgetrennt:

1. Abgetrennt wird die Anfechtung der in den o.g. Bescheiden getroffenen Festsetzungen über die Erhebung von Beiträgen, Umlagen und Säumniszuschlagen aufgrund der streitbetroffenen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 5. (BN.), 16. (BO.), 26. (BP.) und 27. (BQ.). Insoweit wird das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 2 BA 64/25 fortgeführt.

2. Abgetrennt wird die Anfechtung der in den o.g. Bescheiden getroffenen Festsetzungen von Beiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen aufgrund der jeweils streitbetroffenen Tätigkeiten

a) der Beigeladenen zu 4. (BR.), zu 13. (BS.), 17. (BT.) und 20. (BU.),

b) des Beigeladenen zu 15. (BV.) im Tätigkeitszeitraum ab Januar 2011,

c) des Beigeladenen zu 21. (BW.) im Tätigkeitszeitraum ab April 2010,

d) des Beigeladenen zu 22. (BX.) im Tätigkeitszeitraum ab März 2010,

e) des Beigeladenen zu 23. (BY.) im Tätigkeitszeitraum ab Januar 2010,

f) des Beigeladenen zu 25. (BZ.) im Tätigkeitszeitraum ab April 2010,

g) des Beigeladenen zu 28. (CA.) im Tätigkeitszeitraum ab November 2009.

Insoweit wird das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 2 BA 65/25 fortgeführt.

3. Abgetrennt wird die Anfechtung der in den o.g. Bescheiden getroffenen Festsetzungen von Säumniszuschlägen (soweit diese nicht bereits von der Abtrennung gemäß Ziffern 1. und 2. erfasst werden). Insoweit wird das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 2 BA 66/25 fortgeführt.

In das abgetrennte Verfahren L 2 BA 64/25 sind die Teilregelungen der angefochtenen Bescheide ausgegliedert worden, die Beigeladene betreffen, der aktuelle Anschrift noch nicht ermittelt werden konnte. Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat das Ruhen des abgetrennten Verfahrens L 2 BA 64/25 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren L 2 BA 45/24, L 2 BA 65/25 und L 2 BA 66/25 angeordnet.

In das abgetrennte Verfahren L 2 BA 65/25 sind die Teilregelungen der angefochtenen Bescheide ausgegliedert worden, die Tätigkeiten betreffen, bei denen die Beigeladenen ihre Leistungen im Namen einer ihnen jeweils gehörenden Ein-Personen-Gesellschaft (bzw. im Falle der Beigeladenen zu 25. und zu 28.: Zwei-Personen-Gesellschaft) erbracht haben.

In diesem abgetrennten Verfahren L 2 BA 65/25 hat der Senat das folgende Zwischenurteil erlassen:

Es wird in Bezug auf die in dem vorliegenden abgetrennten Verfahren zu beurteilenden Tätigkeiten der Beigeladenen zu 4. (BR.), zu 13. (BS.), 17. (BT.) und 20. (BU.), des Beigeladenen zu 15. (BV.) im Tätigkeitszeitraum ab Januar 2011, des Beigeladenen zu 21. (BW.) im Tätigkeitszeitraum ab April 2010, des Beigeladenen zu 22. (BX.) im Tätigkeitszeitraum ab März 2010, des Beigeladenen zu 23. (BY.) im Tätigkeitszeitraum ab Januar 2010 und des Beigeladenen zu 25. (BZ.) im Tätigkeitszeitraum ab April 2010 und des Beigeladenen zu 28. (CA.) im Tätigkeitszeit ab November 2009 festgestellt, dass diese Beigeladenen in abhängigen und der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnissen mit der Klägerin als Arbeitgeberin gestanden haben, so dass die Beklagte im Änderungsbescheid vom 7. August 2014 die daraus resultierenden Beitrags- und Umlagepflichten dem Grunde nach zutreffend festgestellt hat.

Es wird weiter festgestellt, dass bezüglich der vorstehend aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin nicht der Vorwurf einer zumindest bedingt vorsätzlichen Hinterziehung von Beiträgen und Umlagen zu machen ist, so dass der Beitrags- und Umlagenberechnung keine in Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hochgerechneten Entgeltzahlungen, sondern vielmehr die im Bescheid vom 7. August 2014 festgehaltenen tatsächlichen Entgeltzahlungen zugrunde zu legen sind.

Es wird weiter festgestellt, dass bezüglich der für die vorstehend aufgeführten Tätigkeiten nachzuzahlenden Beiträge und Umlagen keine Säumniszuschläge zu entrichten sind, da die Klägerin bezüglich ihrer glaubhaft gemacht hat, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von diesen Zahlungspflichten hatte.

In dem abgetrennten Verfahren L 2 BA 66/25 hat der Senat das folgende Zwischenurteil erlassen:

Es wird festgestellt, dass in Bezug auf die im vorliegenden abgetrennten Verfahren zu beurteilenden Säumniszuschläge die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte, so dass dem Grunde nach Säumniszuschläge für die im Änderungsbescheid vom 7. August 2014 ausgewiesenen Säumniszeiträume festzusetzen sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur in Teilen Erfolg. Der Senat teilt nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts, dass die beigeladenen Arbeitskräfte in abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zur Klägerin gestanden haben. Dies gilt auch, soweit die Beigeladenen ihre Leistungen im Namen einer ihnen jeweils gehörenden Ein-Personen-Gesellschaft (bzw. im Falle der Beigeladenen zu 25. und zu 28.: Zwei-Personen-Gesellschaft) erbracht haben. Allerdings geht der Senat in der gebotenen Gesamtwürdigung bezogen auf die von den Bescheiden erfassten Fallgestaltungen der Zwischenschaltung von Ein-Personen-Gesellschaften (bzw. im Falle der Beigeladenen zu 25. und zu 28.: Zwei-Personen-Gesellschaften) nicht davon aus, dass den verantwortlichen Geschäftsführern der Klägerin der Vorsatz einer Beitragshinterziehung anzulasten ist. Dies hat zur Folge, dass die davon betroffenen Beitragsnacherhebungen nur nach Maßgabe des tatsächlich gewährten Entgelts ohne Vornahme einer sog. Netto-Brutto-Hochrechnung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu berechnen sind; für die davon betroffenen Beitragsnachforderungen dürfen zudem keine Säumniszuschläge erhoben werden.

Entsprechende Bedenken vermag der Senat jedoch nicht zu objektivieren, soweit die Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum die beigeladenen Arbeitskräfte direkt ohne Zwischenschaltung einer juristischen Person herangezogen hat. Für diese Fallgestaltungen ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens vielmehr der Vorsatz der Beitragshinterziehung auf Seiten der Geschäftsführer der Klägerin festzustellen, so dass die Beklagte insoweit zutreffend sowohl eine sog. Netto-Brutto-Hochrechnung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV der Beitragsnachberechnung zugrunde gelegt hat als auch Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV erhoben hat.

Den vorstehenden umschriebenen Teilerfolg der Klägerin vermochte der Senat aber noch nicht in konkrete Teilbeträge der betroffenen Festsetzungen umzusetzen. Da auf Seiten des Gerichts für die damit verbundenen komplexen Berechnungen keine dafür geeignete EDV-Infrastruktur zur Verfügung steht, hat der Senat die Beklagte als die zuständige Fachbehörde mit den erforderlichen Berechnungen beauftragt. Entsprechende Berechnungen sind aber so spät und überdies bislang in teilweise nur wenig verständlicher Form von der Beklagten vorgelegt worden, dass noch keine abschließende Prüfung auf der Basis einer zuvor erfolgten ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs in Betracht kam.

Aus den genannten Gründen konnte der Senat auch noch nicht verlässlich überblicken, in Höhe welcher Teilbeträge im Einzelnen die festgesetzten Säumniszuschläge zu Recht erhoben worden sind, weil sie die nicht rechtzeitige Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für die streitbetroffenen Beigeladenen in Zeiträumen betreffen, in denen diese nicht unter Zwischenschaltung einer Ein-Personen-Gesellschaft (bzw. im Falle der Beigeladenen zu 25. und zu 28.: Zwei-Personen-Gesellschaft), sondern direkt von der Klägerin und dementsprechend nach Überzeugung des Senates mit jedenfalls bedingtem Vorsatz ihrer Geschäftsführer herangezogen worden sind.

Diese Ausgangslage hat den Senat zu dem im Tatbestand erläuterten Trennungsbeschluss bewogen.

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BT-Drs. 14/5943, S. 26) in dem vorliegenden - gerechnet von der erstinstanzlichen Klageerhebung an seit rund zehn Jahren anhängigen und damit der besonderen Förderung bedürfenden (BVerfG, B.v. 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2401/04 -, juris) - Verfahren und zugleich mit dem Ziel der Gewährleistung einer in sich stimmigen Gesamtbeurteilung hat der Senat in den abgetrennten Verfahren L 2 BA 65/25 und L 2 BA 66/25 die im Tatbestand erläuterten Zwischenurteile gemäß § 130 Abs. 2 SGG erlassen.

Unter Berücksichtigung des Abtrennungsbeschlusses ist im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch über die Teilregelungen in dem angefochtenen Bescheid zu entscheiden, die die Nacherhebung von Beiträgen und Umlagen zum Gegenstand haben, welche nicht von den Abtrennungen zu den Verfahren L 2 BA 64/25 und L 2 BA 65/25 erfasst sind.

Zu prüfen ist dementsprechend noch die Nacherhebung von Beiträgen und Umlagen für Beigeladene, die in den jeweils betroffenen Zeiträumen nicht unter Zwischenschaltung einer Ein-Personen-Gesellschaft (bzw. im Falle der Beigeladenen zu 25. und zu 28.: Zwei-Personen-Gesellschaft), sondern direkt von der Klägerin herangezogen worden sind (soweit diese nicht aufgrund der bislang fehlenden Ermittelbarkeit ihrer Anschrift dem abgetrennten Verfahren L 2 BA 64/25 zugeordnet worden sind). Bezüglich dieser im vorliegenden Verfahren noch zu prüfenden Streitgegenstände erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2015 als rechtmäßig. Er lässt keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen.

In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen in den genannten Bescheiden und in dem zur Überprüfung gestellten sozialgerichtlichen Urteil ist aus Sicht des Senates Folgendes hervorzuheben:

1. Die beigeladenen Arbeitskräfte standen im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum in abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zur Klägerin.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht).

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und damit einer Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Feststellung einer entsprechenden Beschäftigung richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung bzw. zur Beschäftigung als "nichtselbständige Arbeit" iS des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entwickelt haben. Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist.

Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG, U.v. 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 1 mwN). Das Gesetz bringt diese Grundsätze mit der Formulierung zum Ausdruck, dass Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (BSG, Urteil v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -).

Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -).

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - NZS 2006, 318 mwN).

Es besteht kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV. Nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Beschäftigung vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, allerdings auch, dass eine Beschäftigung selbst dann ausgeübt werden kann, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. April 2024 - B 12 BA 9/22 R -, juris mwN).

Im vorliegenden Fall fällt die Gesamtabwägung (deutlich) im Sinne der Annahme abhängiger Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Klägerin und den beigeladenen Arbeitskräften aus. Die Klägerin ihrerseits war im Verhältnis zur Hauptauftraggeberin entsprechend den Vereinbarungen in dem sog. "Unternehmensberatervertrag" vom 01. Mai 2009 zur Erbringung komplexer Dienstleistungen insbesondere im Sicherheitsbereich verpflichtet. Um diesen Pflichten gegenüber der Hauptauftraggeberin im Rahmen des dafür erforderlichen arbeitsteiligen Prozesses, dessen fachkundige Planung und Leitung gerade der Klägerin oblag, erfüllen zu können, zog die Klägerin die beigeladenen Arbeitskräfte heran. Mit deren Einsatz als Erfüllungsgehilfen wollte sie ihre vertraglichen Dienst- und Werkleistungspflichten gegenüber der Hauptauftraggeberin erfüllen. Eine Arbeitnehmerüberlassung lag damit schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht vor.

Werden - wie auch im vorliegenden Fall - die streitbetroffenen Tätigkeiten auf der Grundlage von Einzelverträgen ausgeübt, liegt eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung, die ihrerseits Grundlage für eine Beschäftigung im Sinne von der § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein kann, immer erst in den durch Einzelverträge begründeten Beauftragungen. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R -, Rn. 24, juris mwN). Diese Rechtsgrundsätze sind auch in Fallgestaltungen zu berücksichtigen, in denen eine Vielzahl von Einzelaufträgen im Sinne von Kettenauftragsverhältnissen im Laufe des streitbetroffenen Zeitraums erteilt wird. Solange - wie auch im vorliegenden Fall - außerhalb konkret vereinbarter Einzelaufträge keine latente Verpflichtung des Beauftragten zur Verrichtung von Tätigkeiten für den Auftraggeber bestand und Letzterer umgekehrt auch kein Entgelt neben der für die Verrichtung der Einzelaufträge jeweils vereinbarten Einzelvergütung zu leisten hatte, sind nur die Verhältnisse während der Einzelaufträge relevant (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 - B 12 BA 8/22 R -, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 16).

Diese Rechtsprechung des BSG, wonach bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auf die Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge abzustellen ist, bringt die sozialrechtliche Bewertung zum Ausdruck, dass auch eine entsprechende Heranziehung einer Arbeitskraft im Zuge einer Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen ihre soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne der typisierenden Regelung des § 7 SGB IV zum Ausdruck bringt, aufgrund derer sie in die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte einzubeziehen ist.

Diese sozialrechtliche Wertung knüpft an das tatsächliche Geschehen im Sinne einer aufeinanderfolgenden Heranziehung im Rahmen von Einzelaufträgen an. Schon im rechtlichen Ausgangspunkt ist mit einer entsprechenden sozialrechtlichen Bewertung keine Aussage zu daran anknüpfenden sowohl hinsichtlich der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben als auch der mit diesen zu bewältigenden Interessenlagen ganz anders gelagerten arbeitsrechtlichen Fragen intendiert. Diese sind im Streitfall vielmehr von den dafür zuständigen Arbeitsgerichten zu beantworten. Insbesondere geben die erläuterten sozialrechtlichen Wertungen keine Auskunft zu der Frage, inwieweit arbeitsrechtlich eine entsprechende sich (nicht selten wie auch im vorliegenden Fall sogar sehr häufig) wiederholende Heranziehung derselben Arbeitskraft auf der Basis immer neuer Einzelaufträge als zulässig anzusehen ist und ggfs. einen Anspruch auf Begründung eines (dann erst recht die Sozialversicherungspflicht begründenden) Dauerarbeitsverhältnisses zu begründen vermag (vgl. zu dieser Problematik ergänzend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. März 2024 - L 2/1 BA 84/23 -, Rn. 74 - 75, juris).

Anknüpfend an die erläuterte sozialrechtliche Rechtsprechung zur Einbeziehung auch von Kettenauftragsverhältnissen in den Bereich der abhängigen Beschäftigungen kommt es schon im Ausgangspunkt nicht entscheidend darauf an, dass bei solchen Rechtsbeziehungen der Beauftragte einzelne Aufträge auch ablehnen kann. Diese Möglichkeit ist einer entsprechenden Aufeinanderfolge von Einzelaufträgen immanent; sie wird von Seiten der Auftraggeber regelmäßig auch zielgerichtet angestrebt, da diese Entgeltansprüche des Beauftragten für Zeiträume der Nichterteilung entsprechender Einzelaufträge gerade vermeiden wollen.

Auch im vorliegenden Fall waren die beigeladenen Arbeitskräfte auf der Basis von durch Einzelverträgen begründeten Beauftragungen für die Klägerin tätig. Nach den mündlich abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen bestand keine fortlaufende Arbeitspflicht der Arbeitskräfte, vielmehr hielt die Klägerin zunächst in Papierform und später in elektronischer Form Formulare bereit, in denen sie die an den einzelnen Tagen zu übernehmenden Dienste nach Zeitpunkt und Art der Tätigkeit vorgegeben hatte. Bei Interesse konnten sich die beigeladenen Arbeitskräfte entsprechend den Absprachen mit der Klägerin im Rahmen der mündlichen Rahmenverträge für entsprechende Dienste in diesen Formularen eintragen (soweit der betreffende Dienst nicht bereits von einer anderen Arbeitskraft gebucht worden war). Die Bereitstellung der entsprechenden Formulare für die Buchung von Diensten beinhaltete auf Seiten der Klägerin das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden auf die Ableitung der einzelnen Dienste gerichteten Einzelvertrages, dieses wurde von der jeweiligen Arbeitskraft bezogen auf den jeweils konkret übernommenen Dienst mit seiner Eintragung in diesem Formular angenommen. Nach Übernahme entsprechender Dienste waren die beigeladenen Arbeitskräfte nach den mündlich getroffenen Absprachen natürlich zur verlässlichen Verrichtung verpflichtet.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass es keine Kontrollen über die tatsächliche Anwesenheit der Beigeladenen gegeben habe, handelt es sich um eine inhaltlich nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung. Ein Bewachungsunternehmen, wie es die Klägerin führt, lässt sich nur effektiv leiten, wenn sich die Unternehmensführung jedenfalls stichprobenartig vergewissert, dass übernommene Dienste auch tatsächlich erbracht werden. Dazu ist es im Übrigen auch im Verhältnis zu ihren Kunden, denen es die entsprechenden Leistungen in Rechnung stellen will, verpflichtet.

Auch im persönlichen Eindruck haben die Geschäftsführer der Klägerin vermittelt, dass sie auf eine stringente Unternehmensführung achten, welche natürlich auch Voraussetzung für den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ist. Wenn die beigeladenen Arbeitskräfte der Klägerin u.a. die Arbeitnehmer der Hauptauftraggeberin sogar hinsichtlich Einhaltung der Vorgaben etwa für Arbeitspausen und Rauchpausen zu überwachen hatten, dann wurde natürlich auch von ihrer Seite eine verlässliche Einhaltung der Arbeitszeiten erwartet.

Ausgehend von der sozialrechtlich gebotenen Beurteilung nach Maßgabe der Gegebenheiten während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge sprechen im vorliegenden Fall die maßgeblichen Gesamtabwägungen eindeutig für das Vorliegen abhängiger Beschäftigungen.

Die beigeladenen Arbeitskräfte waren für die Dauer der jeweils übernommenen Dienste in die arbeitsteilige Organisation der Klägerin eingebunden. Sie erhielten für die erbrachten Leistungen arbeitnehmertypisch den jeweils mündlich vereinbarten vielfach nur sehr bescheidenen Stundenlohn. Abweichendes wird auch von Seiten der Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt.

Die Tätigkeit war auf ihrer Seite weder mit unternehmerischen Risiken noch mit unternehmerischen Chancen verbunden. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zB BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 30; BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 27).

Für die Beurteilung von unternehmerischen Chancen und Risiken ist auf das jeweilige Auftragsverhältnis abzustellen. Dieses selbst muss durch entsprechende Optionen und Wagnisse geprägt werden. Es genügt hingegen nicht, dass sich Arbeitskräfte von der Ausübung einer Beschäftigung einen Hinzugewinn etwa an Fachkenntnissen, Kontakten oder anderen Erfahrungen versprechen, mögen sie damit auch die Hoffnung verbinden, davon im Rahmen einer für künftige Zeiträume ins Auge gefassten selbständigen Tätigkeit zu profitieren. Der in die Weiterbildungspraxis eingebundene Assistenzarzt wechselt nicht aus dem Grunde aus der ausgeübten Stellung eines abhängig Beschäftigten in die Position eines selbständigen Unternehmers, dass er den Plan einer selbständigen Tätigkeit nach Abschluss der Assistenzarztzeit und Erlangung der Facharztqualifikation verfolgt, in deren Rahmen er natürlich auch von den im Zuge der Assistenzarztzeit erworbenen Fachkenntnissen zu profitieren gedenkt.

Die für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen wies keine Besonderheiten auf, aufgrund derer Raum für die Annahme unternehmerischer Chancen oder Risiken bestand. Den den eingesetzten Arbeitskräften war für die erbrachten Arbeitsleistungen der jeweils vereinbarte Stundenlohn gewiss, darüber hinausgehende Gewinnchancen waren mit der Tätigkeit nicht verbunden. Mitunter erwogene, nach Angaben der Klägerin vereinzelt in der Folgezeit auch realisierte Planungen zu einem künftigen Wechsel in eine eigene unternehmerische Tätigkeit prägten schon im Ausgangspunkt nicht die allein zu beurteilende Tätigkeit im Auftrag der Klägerin.

Ein ins Gewicht fallender Kapitaleinsatz war für die Ausübung der übernommenen Tätigkeit nicht erforderlich. Soweit die Klägerin vorträgt, die Arbeitskräfte "bei Bedarf" ihre eigenen Mobiltelefone sowie Notizblöcke, Laptops oder Schreibmaterial mitgeführt hätten, fehlt bereits ein substantiierter Vortrag, bei welchen von welchen Arbeitskräften zu welchen Zeitpunkten ausgeübten Tätigkeiten ein solcher "Bedarf" bestanden haben mag. Ohnehin verfügt ein Großteil der Bevölkerung schon für den privaten Bedarf über entsprechende Hilfsmittel. Soweit diese im Einzelfall gefehlt haben könnten, hätte die betroffene Arbeitskraft diese jedenfalls mit geringen finanziellen Mitteln auf dem Gebrauchtwarenmarkt erwerben können.

Die eingesetzten Arbeitskräfte waren weisungsgebunden. Schon die Bereitschaft zur Übernahme von Diensten für ein im Bereich des Werkschutzes tätiges Unternehmen wie die Klägerin bringt die Bereitschaft klar zum Ausdruck, sich für die Dienstdauer in die arbeitsteilige Organisation dieses Unternehmens einzugliedern und deren fachliche Vorgaben zu befolgen. Dies war selbstverständlicher Inhalt der von den beigeladenen Arbeitskräften mit der Dienstbuchung abgegebenen Bereiterklärung zur Übernahme der Dienste, wie dies auch der Gesetzgeber mit der Regelung in § 106 GewO vorgegeben hat.

Es war für alle eingesetzten Arbeitskräfte selbstverständlich, dass namentlich auch die Geschäftsführer der Klägerin ihnen während der jeweils übernommenen Dienste Einzelanweisungen erteilen konnten. Nur auf der Basis einer entsprechenden Weisungsgebundenheit der eingesetzten Arbeitskräfte war die Klägerin in der Lage, die übernommenen komplexen arbeitsteilig zu verrichtenden Aufgaben für den Hauptauftraggeber effektiv zu erledigen. Abweichendes wird auch von Seiten der Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt.

Dem konkreten Inhalt der im Rahmen der übernommenen Einzeldienste jeweils entsprechend den Vorgaben der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistungen (vgl. etwa die beispielhafte Erläuterung der von einzelnen beigeladenen Arbeitskräften übernommenen Aufgaben in der Begründung des klägerischen Widerspruchs, Bl. 1090 ff. der Akte des Berufungsverfahrens) kommt für die sozialrechtliche Beurteilung im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Ob die jeweils eingesetzte Arbeitskraft während der Dienstdauer etwa zu Wachgängen oder zu Eingangskontrollen, zu Spindkontrollen, zu verdeckten Ermittlungen oder zu Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten oder aber zu eher der allgemeinen Verwaltung zuzuordnenden Tätigkeiten eingeteilt waren, berührt nicht die nach sozialrechtlichen Kriterien vorzunehmende Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. In allen diesbezüglich im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Ausprägungen war der Betroffene jedenfalls für die Dauer des einzelnen Dienstes in die arbeitsteilige Organisation der Klägerin weisungsgebunden eingegliedert. Dies gilt auch, soweit ein Einsatz im Rahmen von Beratungsaufgaben wie etwa im Sinne einer Überprüfung von sicherheitsrelevanten Betriebsabläufen oder von Präventivmaßnahmen erfolgt ist oder soweit auch Tätigkeiten wie eine Beantwortung von Emails oder die Teilnahme an Mitarbeitergesprächen durchgeführt worden sind, die nach herkömmlichem Verständnis eher dem Bereich der allgemeinen Unternehmensverwaltung zuzurechnen sind.

Das arbeitsteilige Vorgehen im klägerischen Betrieb zeigt sich gerade daran, dass die Klägerin die Aufträge einwarb und gegenüber den Kunden als erfahrene Unternehmerin die Gewähr für die fachgerechte Auftragserledigung übernahm und nachfolgend natürlich auch die erbrachten Leistungen den Kunden in Rechnung stellte, wohingegen die von der Beitragsnacherhebung erfassten Arbeitskräfte mit der faktischen Durchführung der Arbeiten betraut waren. Schon die Einbindung in Abrechnungsstrukturen kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 15, juris).

Da viele Arbeitnehmer jeweils mit Teilen ihrer Arbeitskraft für mehrere Arbeitgeber beruflich tätig sind und selbstverständlich die Verrichtung einer abhängigen Beschäftigung auch mit der Ausübung einer daneben wahrgenommenen selbständigen Tätigkeit kombiniert werden kann, kommt es für die Beurteilung ihrer im Auftrag der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten nicht darauf an, ob die eingesetzten Arbeitskräfte auch für weitere Auftraggeber tätig gewesen sein mögen. Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben; auch muss eine Beschäftigung nicht auf längere Zeit angelegt sein. Vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten schließen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R -, NZA-RR 2010, 370, Rn. 20). Das Vorliegen einer (auch nur mit Teilen der Arbeitskraft wahrgenommenen) abhängigen Beschäftigung hat insbesondere nicht zur Voraussetzung, dass die betroffene Arbeitskraft wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R -, Rn. 31, juris). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Betroffene keine wesentlichen anderweitigen Einkünfte hat.

Das Risiko der Arbeitskräfte, von der Klägerin eventuell keine Folgeaufträge zu erhalten, ist für die Statusbeurteilung ihrer Tätigkeit in den jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelaufträgen irrelevant. Denn aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 6/20 R -, Rn. 34, juris).

Der Ort der Tätigkeit der vorzunehmenden Arbeiten war ohnehin durch die Vorgaben des Hauptauftraggebers vorgegeben.

Der eventuellen Anmeldung eines Gewerbebetriebes auf Seiten der eingesetzten Arbeitskräfte oder einer Ausstellung von Rechnungen auf ihrer Seite kommt in diesem Zusammenhang keine ins Gewicht fallende eigenständige Aussagekraft zu. Dabei ist schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht von abhängig Beschäftigten bzw. die Pflicht zur Abführung von Beitragsanteilen für geringfügig Beschäftigte nach §§ 249b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI als Pflichtversicherung ausgestaltet hat (vgl insbesondere auch § 32 SGB I). Diese steht als solche nicht zur freien Disposition der Beteiligten. Dementsprechend ist die Abgrenzung schwerpunktmäßig nach inhaltlichen Kriterien vorzunehmen.

Ohnehin hat jeder Bürger das Recht, die Ausübung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzumelden. Im Rahmen dieses Anmeldungsverfahrens erfolgt überhaupt keine inhaltliche Prüfung auf Seiten der die Anmeldung entgegennehmenden Behörde, ob die angemeldete (hinsichtlich ihrer Ausgestaltung regelmäßig ohnehin nicht näher konkretisierte) Tätigkeit sich überhaupt nach Maßgabe rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe oder gar speziell im sozialrechtlichen Sinn als eine selbständige Tätigkeit darstellt oder ob sie im Ergebnis etwa im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Für die vorliegend gebotene Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbständigen Tätigkeit bringt bei dieser Ausgangslage der Anmeldung eines Gewerbebetriebes allenfalls die subjektive Einschätzung des Anmeldenden (soweit die Anmeldung nicht ohnehin auf wirtschaftlichen Druck erfolgt sein sollte und soweit Planungen im Zuge der Anmeldung mit nachfolgenden Realisierungen übereinstimmen) zum Ausdruck, dass er selbst von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ausgehe.

Selbst wenn im Einzelfall die Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung vereinbart wird, führt dies nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne. Sie stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BAGE 98, 146, 150 = AP Nr 6 zu § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit). Entscheidend ist insoweit, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 14; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17 f). In Fällen in denen tatsächlich keine Delegation erfolgt ist, kann eine vereinbarte Delegationsbefugnis allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden konnte (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 34).

Im vorliegenden Fall vermag der Senat bereits nicht festzustellen, dass im Rahmen der mündlich getroffenen Absprachen zwischen der Klägerin und den beigeladenen Arbeitskräften überhaupt eine Delegationsbefugnis vereinbart worden ist. Dafür ist nichts substantiiert vorgetragen worden. Interessenten für die Verrichtung von Wach- oder Kontrolldiensten für ein Bewachungsunternehmen oder auch zur Verrichtung von Verwaltungstätigkeiten wie etwa im Emailverkehr gehen ohnehin im Regelfall bei entsprechenden Bewerbungen entsprechend den üblichen Gepflogenheiten auf dem Arbeitsmarkt davon aus, dass bei einer Heranziehung die höchstpersönliche Leistungserbringung erwartet wird. Wenn Abweichendes gewollt wird, muss dies schon mit der erforderlichen Klarheit von den Beteiligten in den jeweiligen Vereinbarungen zum Ausdruck gebracht werden.

Die Vereinbarung einer allgemeinen uneingeschränkten Delegationsbefugnis kam im vorliegenden Zusammenhang überdies auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin im Verhältnis zur Hauptauftraggeberin sich verpflichtet hatte, fachliche Mindestqualifikationsvoraussetzungen der eingesetzten Arbeitskräfte zu gewährleisten.

Soweit der Beigeladene zu 20. in seinen über die Aufmass Sicherheitstechnik UG ausgestellten Rechnungen neben den von ihm persönlich erbrachten Arbeitsleistungen auch von CB. vorgenommene Leistungen abgerechnet hat (vgl. Bl. 801 ff. der Akte des Berufungsverfahrens), spricht dies ohnehin gegen und nicht etwa für eine allgemein vereinbarte Delegationsbefugnis. Wenn es eine solche allgemeine Befugnis gegeben hätte, dann wären die Stunden von CB. gar nicht gesondert auszuweisen gewesen. Noch weniger wäre für diese Stunden, wie in den Abrechnungen des Beigeladenen zu 20. geschehen, ein geringerer Stundensatz als für die von dem Beigeladenen zu 20. persönlich erbrachten Leistungen (9 € pro Stunden für Leistungen von CB., 12 € für eigene Leistungen des Beigeladenen zu 20.) in Ansatz zu bringen gewesen. Bei Vereinbarung einer allgemeinen Delegationsbefugnis wäre es

jedenfalls im Regelfall auch für die Honorierung gleichgültig, welche konkrete Person die Arbeiten erbracht hat.

Im Ergebnis bringen diese Abrechnungen des Beigeladenen zu 20. damit lediglich eine in seinem Fall mit der Klägerin getroffene mündliche Sondervereinbarung zum Ausdruck, dass er neben seiner eigenen auch die Tätigkeit von CB. mit abrechnen sollte. Aus solchen Abrechnungsmodalitäten ergibt sich nach der Rechtsprechung kein Indiz für eine Selbstständigkeit (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 R 16/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 58, Rn. 25).

Angesichts der nur bescheidenen Stundensätze hätte im vorliegenden Fall im Übrigen auch von einer eventuellen (im Ergebnis aber gar nicht festzustellenden) Delegationsbefugnis gar nicht realistischerweise nachhaltig Gebrauch gemacht werden können. Die Honorierung beinhaltete für die eingesetzten Arbeitskräfte (welche teilweise lediglich 7,50 oder 8 € je Stunde ausmachte, vgl. etwa die Abrechnungen Bl. 925 ff., 1008 ff., 1028 ff. der Akte des Berufungsverfahrens) bot gar keine ausreichend großen finanziellen Spielräume, um damit nachhaltig die Kosten der Arbeit eines für die Erledigung eingesetzten anderen Arbeitnehmers einschließlich der dann zu übernehmenden Arbeitgeberbeiträge und der Kosten für die Lohnfortzahlung etwa im Urlaubs- und Krankheitsfall sowie der bei einem solchen Modell zusätzlich anfallenden Regie- und Überwachungskosten abdecken zu können. Davon ist umso weniger auszugehen, als die Unterschiede in den mit den beigeladenen Arbeitskräften vereinbarten Stundensätzen jedenfalls im Regelfall auch entsprechende Unterschiede in der individuellen Leistungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht haben.

2. Die Einschaltung von Ein-Personen-Gesellschaften (bzw. im Falle der Beigeladenen zu 25. und zu 28.: einer Zwei-Personen-Gesellschaft) namentlich in Form haftungsbeschränkter UG bei einem Teil der beigeladenen Arbeitskräfte (vgl. im Einzelnen die im Tatbestand aufgenommene Aufstellung der betroffenen Beigeladenen und Arbeitszeiträume) berührt materiellrechtlich nicht die Begründung abhängiger und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Eine Beschäftigung nach § 7 Abs 1 SGB IV setzt nicht das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags voraus. Charakteristisch für den im Sozialrecht verwendeten, im Vergleich zum Begriff des Arbeitsverhältnisses weiter gefassten Begriff der Beschäftigung ist die starke Verknüpfung faktischer Elemente mit dem rechtlichen Bestand (so schon BSG, Urteil vom 15.12.1971 - 3 RK 87/68 - BSGE 33, 254, 256 = SozR Nr 67 zu § 165 RVO, juris RdNr 17). Dabei ist den tatsächlichen Verhältnissen grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen als den vertraglichen (vgl hierzu zB Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand 2023, § 7 RdNr 27 mwN). Das basiert auf der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie. Soweit es sich nicht um erlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelt, wird ein Beschäftigungsverhältnis regelmäßig bereits durch tatsächliche Verhältnisse begründet, aus denen sich die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und die Bindung an ein Weisungsregime ergibt (vgl BSG Urteil vom 18.3.1987 - 9b RU 16/85 - BSGE 61, 209 = SozR 7815 Art 1 § 10 Nr 3, juris RdNr 13). Das folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV, nach dem die entscheidenden Kriterien für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 BA 1/23 R -, BSGE 136, 216-228, SozR 4-2400 § 7 Nr 69, Rn. 25).

Die grundsätzliche Trennung zwischen juristischen Personen und ihren Organen als natürliche Personen kann sozialversicherungsrechtlich durch die tatsächlichen Verhältnisse überlagert werden (BSG, Urteil vom 20. Juli 2023, aaO, Rn. 31). Auch soweit die Tätigkeit der beigeladenen Arbeitskräfte aufgrund von zwischen der Klägerin und den Arbeitskräften jeweils gehörenden Gesellschaften zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarungen verrichtet worden sind, stellt sich ihre Mitwirkung im Betrieb der Klägerin - unabhängig von ihrer abschließenden arbeitsrechtlichen Einordnung - in Anlehnung an das Rechtsinstitut des fingierten Arbeitsverhältnisses im Falle unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung (§ 10 Abs 1 Satz 1 AÜG) und wegen der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie als Beschäftigung dar (BSG, Urteil vom 20. Juli 2023 - B 12 BA 4/22 R -, Rn. 19, juris).

Keine der von den beigeladenen Arbeitskräften eingesetzten Ein-Personen-Gesellschaften (vgl. im Einzelnen die im Tatbestand aufgenommene Aufstellung der betroffenen Beigeladenen, Gesellschaften und Arbeitszeiträume) verfügte im streitbetroffenen Zeitraum über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, wobei ihre Alleingesellschafter-Geschäftsführer auch nicht Arbeitnehmer, sondern Inhaber dieser Gesellschaften waren. Für die Zwei-Personen-Gesellschaft Falle der Beigeladenen zu 25. und zu 28. gilt Entsprechendes.

3. Der zur Überprüfung gestellte Beitragsnacherhebungsbescheid ist innerhalb der vierjährigen Regelverjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erlassen worden; Anhaltspunkte für eine Verwirkung der festgesetzten Beitragsforderungen sind nicht ersichtlich.

4. Einen Vorsatz auf Seiten der verantwortlichen Geschäftsführer der Klägerin hinsichtlich der Beitragshinterziehung vermag der Senat in der gebotenen Gesamtwürdigung nur festzustellen, soweit die Klägerin die beigeladenen Arbeitskräfte unmittelbar als natürliche Personen herangezogen hat. Soweit hingegen den Arbeitskräften jeweils als Alleingesellschafter gehörende Ein-Mann-Gesellschaften (bzw. im Falle der Beigeladenen zu 25. und zu 28.: eine Zwei-Personen-Gesellschaft) als Vertragspartner der Klägerin zwischengeschaltet worden sind, ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ein solcher Vorsatz zu verneinen.

Nur soweit ein entsprechender Vorsatz festzustellen ist und damit im vorliegenden Zusammenhang nur soweit die beigeladenen Arbeitskräfte aufgrund direkter Absprachen zwischen ihnen als natürliche Personen der Klägerin ohne Zwischenschaltung einer juristischen Person eingesetzt worden sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter Heranziehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 1 SGB IV ausgehend von illegalen Beschäftigungsverhältnissen, bei denen die erforderliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern unterblieben ist, als Arbeitsentgelt in dem in dem Bescheid dokumentierten Umfang auf der Basis sachlich und rechnerisch zutreffend durchgeführter Netto-Brutto-Hochrechnungen die Einnahmen der Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt hat.

Für die Frage, in welchem Grade die Pflichtverstöße im Sinne des §§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV von einem subjektiven Element getragen sein müssen, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe an die für die Verjährung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge geltende Regelung des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV (Verlängerung der Verjährungsfrist von vier auf dreißig Jahre) anzuknüpfen. Danach ist für den Eintritt dieser qualifizierten Folge ebenfalls (mindestens bedingter) Vorsatz erforderlich (BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254-265, SozR 4-2400 § 14 Nr 13, Rn. 28).

Hinsichtlich der subjektiven tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV gilt Entsprechendes: Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs. 2). Erst mindestens bedingter Vorsatz die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht ausschließt (BSG, Urteil vom 4. September 2018 - B 12 KR 11/17 R -, BSGE 126, 235, Rn. 26).

Für Vorsatz sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Es reicht aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 KR 3/04 R -, SozR 4-2400 § 14 Nr 7, Rn. 32).

Allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes sind insoweit ausgeschlossen. Jedoch wird Vorsatz regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (zB bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Vorsatz liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt. Zum Vorsatz aber gehört auch in diesen Fällen, dass es der Arbeitgeber zumindest für möglich hält, dass bestimmte Zuwendungen an die Arbeitnehmer dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, so dass dafür, sofern noch nicht geschehen, Beiträge und die Umlage zu zahlen sind. Hingegen braucht die genaue Beitragshöhe nicht vom Vorsatz umfasst zu sein (BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R -, SozR 3-2400 § 25 Nr 7, Rn. 25 mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Senat durch seinen Vorsitzenden im Erörterungstermin und ergänzend im Rahmen der mündlichen Verhandlung die beiden verantwortlichen Geschäftsführer der Klägerin eingehend nach ihren Kenntnissen und Motiven hinsichtlich der unterbliebenen Beitragsabführung befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 9. Juli 2025 und der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Die Geschäftsführer haben selbst im Einzelnen erläutert, dass ihnen die Problematik der sog. Scheinselbständigkeit aufgrund ihrer vorausgegangenen beruflichen Erfahrungen im Bewachungsgewerbe bereits vor den streitbetroffenen Nacherhebungszeiträumen klar bewusst war. Sie wussten genau, dass in anderen Fällen Auftraggeber zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen worden waren, nachdem von den seinerzeit jeweils Beteiligten zunächst als Selbständige deklarierte Arbeitskräfte in Prüfverfahren als abhängig Beschäftigte eingestuft worden waren.

Die Geschäftsführer haben weiterhin berichtet, dass sie sich bei dieser Ausgangslage auch schon vor dem streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum mit den Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung im Internet zu diesem Themenkreis befasst haben. In diesem Zusammenhang hätten sie auch den Steuerberater Kohrs, den Notar Föhrenbach und die Rechtsanwältin CC. um Rat gefragt.

Im Ergebnis hätten sie auf dieser Basis die Überzeugung gewonnen, dass sich durch die Zwischenschalter juristischer Person wie etwa einer der jeweils einzusetzenden Arbeitskraft gehörenden UG das Risiko einer Scheinselbständigkeit mit der daran anknüpfenden Gefahr einer nachträglichen Heranziehung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vermeiden konnten.

Aus heutiger Sicht ist diese Einschätzung als sachlich unzutreffend zu qualifizieren. Das BSG hat in seinen o.g. Urteilen vom 20. Juli 2023 überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass die gesetzlichen Vorgaben über die Sozialversicherungspflichtigkeit abhängiger Beschäftigungen nicht durch eine formale Zwischenschaltung insbesondere von Ein-Mann-Gesellschaften umgangen werden dürfen. Diese höchstrichterlichen Urteile sind aber erst rund zehn Jahre nach dem für die Vorsatzbeurteilung maßgeblichen Nacherhebungszeitraum ergangen.

Der zu beurteilende Zeitraum liegt ohnehin insbesondere bedingt durch die außergewöhnliche zeitliche Länge des erstinstanzlichen Verfahrens inzwischen mehr als zehn Jahre zurück. Dies erschwert natürlich inzwischen auch auf Seiten der Klägerin einen substantiierten Vortrag zu den seinerzeit auf ihrer Seite maßgeblichen subjektiven Umständen und Kenntnissen. Unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Gebote der fairen Verfahrensführung ist diesen Schwierigkeiten angemessen im Sinne einer Vermeidung übersteigerter Anforderungen an eine Entkräftigung des in Betracht kommenden Vorsatzvorwurfs Rechnung zu tragen, soweit dies die Abklärung der tatbestandlichen Voraussetzungen für staatliche Sanktionen in Form namentlich zusätzlicher Beiträge in Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und in Form der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV betroffen ist. Angesichts des langen Zeitablaufs verspricht auch eine ergänzende Vernehmung der von den Geschäftsführern seinerzeit mündlich konsultierten rechtlichen Berater keine neuen richtungweisenden Erkenntnisse hinsichtlich der letztlich maßgeblichen Detailumstände.

Auf der Basis der erläuterten Ausgangslage erachtet es der Senat für nachgewiesen, dass die Geschäftsführer der Klägerin im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum in den Fällen einer Zwischenschaltung der von beigeladenen Arbeitskräften eingesetzten Ein-Personen-Gesellschaften ((bzw. im Falle der Beigeladenen zu 25. und zu 28.: Zwei-Personen-Gesellschaft, vgl. im Einzelnen die im Tatbestand aufgenommene Aufstellung der betroffenen Beigeladenen, Gesellschaften und Arbeitszeiträume) die Überzeugung gewonnen hatten, dass für den Einsatz dieser Arbeitskräfte keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren. Bezogen auf diese Fälle ist damit kein Raum, ihnen den Vorwurf einer auch nur bedingt vorsätzlichen Beitragshinterziehung zu machen.

Dies hat zur Folge, dass für die betroffenen Fallgestaltungen keine Hochrechnungen des tatsächlich gewährten Entgelts nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und keine Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV in Betracht kommen. Dem hat der Senat mit der Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides im Tenor dieser Entscheidung Rechnung getragen.

Demgegenüber ist die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge als solche von der Teilaufhebung auch in den Fällen der Zwischenschaltung von Ein-Mann-Gesellschaften nicht betroffen. Soweit eine entsprechende Nacherhebung - wie auch im vorliegenden Fall - innerhalb der vierjährigen Regelverjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfolgt, hat diese keinen Vorsatz auf Seiten des Beitragspflichtigen zur Voraussetzung.

5. Die erläuterten im Ergebnis glaubhaften Schilderungen der Geschäftsführer zu eingehenden Erkundigungen unter Einschluss der Konsultation von mehreren rechtskundigen Personen zu der Frage einer Beitragspflicht bei Zwischenschaltung von Ein-Mann-Gesellschaften noch vor Aufnahme der der Beitragsnacherhebung zugrunde liegenden unternehmerischen Tätigkeit hat allerdings die Konsequenz, dass der Beitragshinterziehungsvorsatz gerade festzustellen ist, soweit die eingesetzten Arbeitskräfte aufgrund ihrer unmittelbaren Beauftragung als natürliche Personen ohne Zwischenschaltung von Ein-Mann-Gesellschaften erfolgt ist.

Die Erkundigungen und Konsultationen bestätigten schon im Ausgangspunkt noch einmal, dass den Geschäftsführern, wie von ihnen im Ergebnis ohnehin selbst eingeräumt wird, die Problematik der Scheinselbständigkeit klar vor Augen stand. Es ist auch von ihrer Seite nichts dafür substantiiert und inhaltlich nachvollziehbar aufgezeigt worden, dass und ggfs. aufgrund welcher konkreten Umstände sie bei dieser Ausgangslage in den weiteren Fällen (in denen keine Ein-Mann-Gesellschaft zwischengeschaltet worden ist) noch ernsthaft der Auffassung gewesen sein könnten, das Risiko der Nichtabführung gesetzlich geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge für die eingesetzten Arbeitskräfte vermieden zu haben.

Auch wenn der konkrete Inhalt der damaligen Internetveröffentlichungen der Rentenversicherung, welche die Geschäftsführer seinerzeit geprüft haben wollen, im Nachhinein nicht mehr aufzuklären ist, so ist doch in der gebotenen Gesamtschau unter Einbeziehung auch der damaligen gerichtlichen Entscheidungen, deren Grundlagen die Rentenversicherung bei ihren Veröffentlichungen zu berücksichtigen pflegt, nichts dafür erkennbar, dass auf diesem Wege ernsthaft ein verlässlicher Eindruck des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht erlangt werden konnte. Eine nähere Befassung mit diesen Informationen musste vielmehr den Geschäftsführern gerade die Notwendigkeit weiterer Abklärungen verdeutlichen. Bezeichnenderweise haben diese aber nach eigenen Angaben weiterer Konsultationen nur in Bezug auf den Sonderfall der Zwischenschaltung von Ein-Mann-Gesellschaften vorgenommen. Für die anderen Fallgestaltungen haben sie hingegen im Ergebnis sehenden Auges und damit mit bedingtem Vorsatz das Risiko einer Beitragshinterziehung akzeptiert.

Ihnen war auch klar, dass die ihre eigenen Personen betreffenden Statusentscheidungen an ihre Positionen als Gesellschafter-Geschäftsführer anknüpften und dementsprechend keine Rückschlüsse auf die Einstufung der nicht zu den Gesellschaftern der Klägerin und auch nicht zu deren Geschäftsführern gehörenden beigeladenen Arbeitskräften zuließen.

Bezeichnenderweise haben die Geschäftsführer der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senates, weshalb sie jeweils für ihre eigene Person Statusfeststellungsanträge gestellt, von entsprechenden Statusfeststellungsanträgen in Bezug auf die eingesetzten Arbeitskräfte aber abgesehen haben, keine inhaltlich einleuchtende Antwort geben können. Der Hinweis des Geschäftsführers BK., dass dazu aus ihrer Sicht "keine Veranlassung" bestanden habe, ist in dieser Form letztlich inhaltsleer. Noch weniger nachvollziehbar ist der weitere Hinweis, dass die "Sorge" bestanden habe, "letztlich unzulässigen Druck auf die eingesetzten Arbeitskräfte" auszuüben, zumal die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens im Ergebnis gerade auch zugunsten der Arbeitskräfte erfolgt wäre, da damit der Nichtabführung rechtlich geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge entgegengewirkt worden wäre.

Soweit es etwa 2010 eine Prüfung "von Seiten des Hauptzollamtes" im Unternehmen der Klägerin gegeben haben soll, bezüglich derer sich keine näheren Einzelheiten mehr feststellen lassen, musste schon die Durchführung der Prüfung als solche die Geschäftsführer der Klägerin zur besonderen Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung der Beitragspflichten motivieren. Relevante Prüfungsergebnisse, aufgrund derer die vorstehende Vorsatzbeurteilung in Zweifel zu ziehen sein könnten, sind ohnehin nicht erkennbar.

Entsprechendes gilt für den nach Angaben der Geschäftsführer im streitbetroffenen Zeitraum herangezogenen "Kriterienkatalog", dessen damaliger Inhalt auch von Seiten der Klägerin nicht einmal konkret aufgezeigt werden konnte.

6. Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, verweist der Senat zur Begründung ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den zur Überprüfung gestellten Bescheiden (dort insbesondere auch zu den Einzelheiten der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge, Umlagen und Säumniszuschlägen) sowie auf die einleuchtenden Gründe in dem angefochtenen sozialgerichtlichen Urteil.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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Verkündet am 5. November 2025

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