Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 16.01.2026 – L 6 AS 660/25 B
ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0116.6AS660.25.00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. November 2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde - gerichtet auf die vom Sozialgericht (SG) Hildesheim mit Beschluss vom 26. November 2025 abgelehnte Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2025 dahin, dass dieser nicht mit der Berufung angefochten werden könne - hat in der Sache keinen Erfolg.
Das SG Hildesheim hat die Änderung der seinem Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2025 beigefügten Rechtsmittelbelehrung mit beachtlichen Gründen abgelehnt. Einer weitergehenden Prüfung des Senats bedarf es indes nicht, weil bereits dahingestellt bleiben kann, ob - wovon das SG ausgegangen ist - die Rechtsmittelbelehrung zutreffend war und - falls nicht - diese im Wege des Berichtigungsbeschlusses dahingehend abzuändern war, dass eine Berufung nicht statthaft war. Die Klägerin ist mit ihrem Berichtigungsantrag bereits nicht rechtsschutzbedürftig, weil sie durch die von ihr begehrte Änderung der Rechtsmittelbelehrung keinen Vorteil erlangen könnte.
Unabhängig von der Frage der etwaigen Bindungswirkung einer Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung eines Fachsenats für die allein nach den Vorschriften des RVG zu beurteilenden Voraussetzungen der Rechtsanwaltsvergütung (vgl. zum Parallelfall der Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz : Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 12. August 2024 - L 7 KO 8/21 (KR) -, vom 7. Dezember 2023 - L 7 KO 23/20 (R) - und vom 24. März 2023 - L 7 KO 21/20 (KR) sowie zur fehlenden Bindungswirkung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung bei der Beurteilung der Statthaftigkeit einer Berufung: Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 24/96 R - und Urteil vom 19. November 1996 - 1 RK 18/95; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2017 - L 7 AS 1008/16 - und Urteil vom 22. Mai 2013 - L 7 AS 861/11) wäre die Klägerin entgegen der Ansicht ihres Prozessbevollmächtigten auch im Falle einer Abänderung nicht berechtigt, eine (fiktive) Terminsgebühr i. S. des Satzes 2 Nr 2 zu Nr 3106 Vergütungsverzeichnis (VV) gemäß Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes(RVG) zu beanspruchen.
Die Entstehung einer Terminsgebühr nach Erlass eines Gerichtsbescheides setzt voraus, dass "eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann". Damit ist die Entstehung dieser Gebühr auf die Fälle beschränkt, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung hätte erzwingen können (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. November 2024 - L 7 SF 22/24 B (AS) zu der wortgleichen Nr 3106 Satz 1 Nr 2 VV RVG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des 2. Kostenrechtmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013; Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, § 3 Rn 55). Im Hinblick auf die mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angestrebte Beschleunigung des Verfahrens und Entlastung des Gerichts ist damit nicht die rein faktische Möglichkeit gemeint, einen - ggf. auch unzulässigen - Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Der Entstehung einer (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr 3106 VV RVG steht daher entgegen, wenn der klagende Beteiligte vollumfänglich obsiegt hat und mangels Beschwer keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N). Würde man den Wortlaut der Gebührenvorschrift anders verstehen, würde es sich bei der Antragsmöglichkeit nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung, sondern um eine überflüssige Beifügung handeln, da eine mündliche Verhandlung nach dem Erlass eines Gerichtsbescheids auch bei einer statthaften Berufung oder ohne eine objektive Beschwer beantragt werden "kann" (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2022 - L 4 AS 527/21 B -, juris Rn. 22; Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. September 2016 - L 15 SF 113/16 E -, juris Rn. 25). Deshalb ist für die Entstehung der Terminsgebühr darauf abzustellen, ob die Antragstellung konkret zu einer mündlichen Verhandlung hätte führen können.
Die Klägerin war indes nicht in der Lage, eine mündliche Verhandlung zu erreichen, weil sie mit ihrer Klage auf Bescheidung ihres Widerspruchs vom 29. März 2025 gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2025 durch den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 1. Oktober 2025 in vollem Umfang obsiegt hat. Sie war damit nicht beschwert, so dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung als Rechtsbehelf gegen den stattgebenden Gerichtsbescheid von vornherein unzulässig gewesen wäre (Schmidt in: Meyer-Lade-wig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 19) und - ggf. auch ohne mündliche Verhandlung - hätte abgelehnt werden können (hierzu i. E. Schmidt, aaO, Rn. 24). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies auch gilt, wenn über die Frage einer Beschwer nicht eindeutig oder nur mit weitergehenden Erwägungen entschieden werden kann oder ein vollumfassend obsiegender Kläger die Auffassung vertritt, der Gerichtsbescheid erschöpfe sein Klagebegehren nicht vollständig. Eine aus dem Gerichtsbescheid erwachsende Beschwer ist weder von der Klägerin vorgetragen, noch ist sie sonst auch nur ansatzweise erkennbar. Die Klägerin hat die einzig und allein mit der Untätigkeitsklage erstrebte Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung ihres Widerspruchs erreicht. Ein weitergehender Erfolg ist nicht möglich.
Eine zur Zulässigkeit des Rechtsbehelfs führende Beschwer kann auch nicht mit einem ohne möglichen Antrag auf mündliche Verhandlung in geringerer Höhe entstehenden Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten begründet werden, weil für den jeweiligen Kläger daraus im Gegenteil eine im Innenverhältnis als Auftraggeber und Schuldner auch geringer geschuldete Vergütungsverpflichtung resultiert. Verfahrenskosten und damit auch etwaige Gebühreninteressen von Prozessbevollmächtigten haben zudem nach der ausdrücklichen Regelung in § 144 Abs 4 SGG bei der wirtschaftlichen Bewertung der etwaigen Differenz zwischen Klagebegehren und -erfolg im Rahmen von Rechtsbehelfen außer Betracht zu bleiben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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