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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.08.2002 – L 2 U 30/02

ECLI:DE:LSGRLP:2002:0813.L2U30.02.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 2.10.2001 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Umstritten ist, ob die Klägerin bei ihrem Unfall vom 2.3.2000 unter  dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

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Die 1948 geborene Klägerin, beruflich als Museumspädagogin tätig, befand  sich am Unfalltag auf einem aus privaten Gründen unternommenen Weg zu einer  psychotherapeutischen Sprechstunde. Sie befuhr in M. den Fahrradweg auf der  G. B. in Richtung M.platz Unmittelbar vor dem M.platz prallte sie, als sie  die dort befindliche Fahrradampel passieren wollte, gegen einen Poller, der  den Fahrradweg von der Straße trennt. Bei dem dadurch verursachten Sturz  zog sie sich ua einen Unterschenkeltrümmerbruch zu.

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In der Unfallanzeige vom 21.3.2000 hieß es, die Klägerin sei gestürzt, als  sie einer Fußgängerin ausgewichen sei.

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Zwischen der Fahrradampel und der Sturzstelle befindet sich eine  Fußgängerfurt mit Fußgängerampel zur Überquerung des Fahrradweges und der  Straße „G. B.“. Der Bürgersteig geht ohne bauliche Trennung in den von der  Klägerin befahrenen Fahrradweg über und ist zur Autostraße hin abgeflacht.  Der Fahrradweg ist im Gegensatz zum Fußgängerbereich des Bürgersteigs an  dieser Stelle rot gefärbt. Zum Unfallzeitpunkt warteten mehrere Fußgänger  an der Fußgängerampel, um bei grün den Fahrradweg und die Autostraße zu  überqueren. Zu diesen Fußgängern zählten die vom Sozialgericht (SG)  vernommenen Zeugen S. D., S. D. und J. S.

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Die Polizeiinspektion nahm in ihrer Verkehrsunfallanzeige auf: Die Klägerin  habe den Radweg am rechten Fahrbahnrand der G. B. in Fahrtrichtung  Aliceplatz befahren. Eine weitere Person, bei der es sich, wie später  ermittelt worden sei, um J. S. gehandelt habe, habe die G. B., aus der  Bahnhofstraße kommend, in Richtung Schillerstraße bei grün überquert. Für  die Klägerin habe die Lichtzeichenanlage für Radfahrer vermutlich rot  gezeigt. Im Schnittpunkt des Radweges mit dem Fußweg habe die weitere  Person nach Angaben von Zeugen die Klägerin berührt, so dass diese gestürzt  sei. Nach Angaben der Zeugen, welche ebenfalls die G. B. hätten überqueren  wollen, habe die Lichtzeichenanlage für Fußgänger grün gezeigt. Die weitere  Person habe ihren Weg fortgesetzt und sich somit unerlaubt von der  Unfallstelle entfernt.

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In einem Aktenvermerk der Polizei vom 7.3.2000 wurde festgehalten: Nach  einer Presseveröffentlichung habe sich J. S. gemeldet. Sie sei  offensichtlich darüber erregt gewesen, dass in der Presse zu lesen gewesen  sei, sie habe sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Sie habe  angegeben, von der Radfahrerin touchiert worden zu sein. Sie habe  kurzfristig Schmerzen im Arm gehabt, sich aber dennoch um die verunglückte  Radfahrerin gekümmert. Nachdem der Krankenwagen von einer anderen Person  bestellt worden und die Polizei am Unfallort eingetroffen sei, habe sie  ihre Anwesenheit nicht mehr für erforderlich gehalten.

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In dem Vernehmungsbogen der Polizeiinspektion M. 1 gab J. S. unter dem  27.3.2000 an: Sie habe mit anderen Fußgängern in der G. B. auf dem  Bürgersteig hinter dem Fahrradweg an der Ampel gestanden, bis die Ampel  grün angezeigt habe. Nach einer Weile, als das grüne Licht der Ampel  aufgeleuchtet sei und sie, Frau S., auf die Straße habe gehen wollen, sei  sie von einer Frau auf dem Fahrrad am linken Arm und Handgelenk gestreift  worden.

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S. D. hielt in einem Vernehmungsbogen unter dem 17.3.2000 fest: Er habe  seinerzeit mit seiner Ehefrau in einer Gruppe an der Kreuzung G. B.  (Fußgängerfurt) vor dem markierten Fahrradweg gestanden. Beim Losgehen –  die Ampel habe für Fußgänger grün angezeigt – sei von links eine in  erhöhtem Tempo fahrende Radfahrerin gekommen und habe „eine bzw zwei“ vor  ihnen „stehende Personen“ angefahren, wodurch die Radfahrerin zu Fall  gekommen und gestürzt sei. Eine angefahrene ältere Dame sei unterdessen  rasch weitergegangen, ohne sich weiter um den Vorfall zu kümmern. Die  Radfahrerin habe gesagt, sie habe einen wichtigen Termin gehabt und sich  beeilen müssen. S. D. bestätigte die Angaben ihres Ehemannes.

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Die Beklagte lehnte eine Entschädigung aus Anlass des Unfalls der Klägerin  mit Bescheid vom 4.5.2000 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin  habe bei ihrem Unfall nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil der  im Unfallzeitpunkt zurückgelegte Weg privaten Interessen gedient habe.

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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend: Der  Versicherungsschutz sei unter dem Gesichtspunkt einer Hilfeleistung (§ 2  Abs 1 Nr 13 des 7. Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VII -) zu prüfen. Wäre  sie der Frau, die an der Fußgängerfurt vorzeitig auf den Fahrradweg  getreten sei, nicht ausgewichen, hätte diese erhebliche Verletzungen  erlitten.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000 wurde der Widerspruch  zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es: Es stehe nicht fest, dass die  Klägerin einer Fußgängerin ausgewichen sei. Aber selbst wenn dies der Fall  gewesen sei, liege ausgehend von der Rechtsprechung des  Bundessozialgerichts (BSG) keine Hilfeleistung im Rechtssinne vor.  Inwieweit eine Ausweichreaktion eines Verkehrsteilnehmers wesentlich von  dem Motiv, Dritte zu schützen, oder wesentlich von dem Bestreben, sich  selbst zu schützen, mitbestimmt sei, könne nur anhand der besonderen  Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Abzustellen sei auf die  konkrete Gefahrenlage, in der sich die Verkehrsteilnehmer befänden. Sei -  wie vorliegend - die Gefährdung für die beteiligten Verkehrsteilnehmer  annähernd gleich groß, müssten zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um eine  Ausweichreaktion nicht lediglich als ein instinktives Abwehrverhalten zu  qualifizieren. Unter Zugrundelegung dessen sei vorliegend nicht von einer  Hilfeleistung iSd § 2 Abs 1 Nr 13 a SGB VII auszugehen. Bei einer drohenden  Kollision zwischen einem Fahrradfahrer und einem Fußgänger sei eher  wahrscheinlich, dass die Verletzung des Fahrradfahrers größer sei als  diejenige des angefahrenen Fußgängers, so dass die Ausweichbewegung der  Klägerin mit dem Fahrrad wesentlich von der Eigenrettungsabsicht bestimmt  gewesen sei. Weitere Umstände, die geeignet seien, eine Rettungsabsicht zu  untermauern, seien nicht erkennbar.

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Im Klageverfahren hat das SG die Klägerin persönlich angehört und S. und S.  D. sowie J. S. als Zeugen vernommen.

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Die Klägerin hat angegeben: Sie sei mit zügiger Geschwindigkeit auf dem  Fahrradweg der G. B. gefahren. Als sie an die Fahrradampel gekommen sei,  habe sie gesehen, wie diese auf gelb umgesprungen sei. Auf der Höhe der  Fußgängerfurt angekommen, habe sie bemerkt, dass von rechts eine  Fußgängerin losgelaufen sei. Sie habe nur die Wahl gehabt, in die  Fußgängerin hineinzufahren oder auszuweichen. Sie habe sich für letzteres  entschlossen und eine ruckartige Ausweichbewegung unternommen. Dadurch sei  sie an einen Poller gestoßen und zu Boden gestürzt.

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S. D. hat ausgesagt: Als die Fußgängerampel grün angezeigt habe, hätten  sich die an der Ampel wartenden Personen in Bewegung gesetzt. Dann sei von  links eine Fahrradfahrerin mit überhöhter Geschwindigkeit gekommen, die  eine Fußgängerin angefahren habe und dadurch zu Fall gekommen sei. Die  angefahrene Fußgängerin sei sofort weitergegangen. Bevor die Fußgängerampel  auf grün umgeschaltet habe, sei kein Fußgänger auf den Fahrradweg getreten.  Ausweichbewegungen der Fahrradfahrerin seien ihm, dem Zeugen, nicht  aufgefallen. Die Fahrradfahrerin habe ihm gesagt, sie habe es eilig und  müsse zu einem Termin. Er könne definitiv ausschließen, dass ein Fußgänger  bei rot auf den Fahrradweg getreten sei. Auf Frage des Klägervertreters hat  der Zeuge im Anschluss erklärt, er könne nicht sagen, ob ein  Ausweichmanöver stattgefunden habe.

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S. D. hat bekundet: Als die Fußgängerampel auf grün umgesprungen sei und  die Fußgänger losgegangen seien, sei von links eine Fahrradfahrerin  gekommen, die nach ihrem Gefühl eine überhöhte Geschwindigkeit gehabt habe.  Sie habe die erste ältere Dame umgefahren und sei gestürzt; die ältere Dame  sei sofort weitergegangen. Wie es genau zu dem Sturz gekommen sei, könne  sie nicht sagen. Nach ihrem Eindruck habe die Fahrradfahrerin weder die  Ampel noch die Fußgänger beachtet, sondern sei mit überhöhter  Geschwindigkeit in die Fußgänger hineingefahren. Ein Ausweichmanöver habe  sie nicht beobachtet. Nach ihrem Empfinden sei die Fahrradfahrerin  „schnurstracks“ in die Fußgänger gefahren; ein Ausweichmanöver habe nach  ihrem Eindruck nicht stattgefunden. Sie könne sicher ausschließen, dass ein  Fußgänger auf den Fahrradweg getreten sei, während die Fußgängerampel auf  rot gezeigt habe. Die Radfahrerin sei ungebremst mit überhöhter  Geschwindigkeit in die erste ältere Dame hineingefahren.

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J. S. hat ausgesagt: Als die Fußgängerampel auf grün umgesprungen sei, sei  sie losgegangen und dann von der Klägerin, die von links mit dem Fahrrad  gekommen sei, am Arm gestreift worden. Ob ein Fußgänger bereits bei rot den  Fahrradweg betreten habe, könne sie nicht mehr mit letzter Sicherheit  sagen; sie meine aber, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ob die  Klägerin vor dem Sturz eine Ausweichbewegung gemacht habe, wisse sie nicht,  da sie die ganze Zeit geradeaus auf die Fußgängerampel auf der  gegenüberliegenden Straßenseite geschaut habe, bis sie von dem Fahrrad am  linken Arm berührt worden sei.

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Das SG hat die Klage durch Urteil vom 2.10.2001 abgewiesen und zur  Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 1 Nr 13 a SGB VII könnten nicht festgestellt werden. Der Vortrag der  Klägerin, sie sei einer älteren Fußgängerin ausgewichen, sei von den Zeugen  nicht bestätigt worden. Hinzu komme, dass der Sachvortrag der Klägerin  nicht einheitlich gewesen sei. Während sie zunächst vorgetragen habe, die  Fahrradampel habe beim Passieren der Klägerin noch grün gezeigt, habe die  Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese bereits auf  gelb umgesprungen gewesen sei. Unabhängig davon habe die erforderliche  überwiegende Rettungstendenz der Klägerin bei dem vorgetragenen  Ausweichmanöver nicht nachgewiesen werden können. Das Verletzungsrisiko sei  bei einem Zusammenstoß eines Fahrradfahrers mit einem Fußgänger annähernd  gleich groß. Bei dieser Sachlage bedürfe es nach der Rechtsprechung des BSG  zusätzlicher Anhaltspunkte, um eine Ausweichreaktion nicht lediglich als  eine automatische Fluchtreaktion zu qualifizieren, sondern als eine von  überwiegender Rettungstendenz getragener Schutzhandlung. Solche seien nicht  ersichtlich.

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Gegen dieses ihr am 8.1.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am  29.1.2002 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der  Klägerin. Sie hat Fotografien der Unfallstelle vorgelegt.

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Die Klägerin trägt vor: Sie weise darauf hin, dass sie von Anfang an  erklärt habe, sie sei einer Fußgängerin ausgewichen. Es treffe nicht zu,  dass ihr Sachvortrag nicht einheitlich gewesen sei, wie das SG ausgeführt  habe. Dass den vom SG gehörten Zeugen die Ausweichbewegung nicht  aufgefallen sei, widerlege ihren Vortrag nicht. Zu beachten sei, dass der  Radweg an der Unfallstelle eine Rechtskurve beinhalte und von an dem  Fußgängerüberweg wartenden Fußgängern schlecht einsehbar sei. Die  Gefährdung der Fußgängerin sei im Fall der Klägerin erheblich größer  gewesen als die Gefahr, die ihr selbst dabei gedroht habe. Dafür sprächen  folgende Umstände: Die gesamte Straßen- und Verkehrssituation habe für sie,  die Klägerin, bei einem Abweichen vom Radweg eine ganz erhebliche  körperliche Gefährdung hervorgerufen. Diese habe darin gelegen, dass der  Radweg eng und durch massive Hindernisse (gusseiserne Poller) eingegrenzt  gewesen sei. Außerdem sei der Radweg in Höhe des Unfallorts durch einen  eisernen Metallbogen und durch einen LZA-Mast mit für Radfahrer in  Brusthöhe angebrachtem Edelstahlabfallkorb eingegrenzt gewesen. Die  Wahrscheinlichkeit, dass ein Radfahrer, der sich in diesem Straßenbereich  zu einem Ausweichmanöver entschließe, verletzt werde, sei daher hoch.  Trotzdem habe sie diese Selbstgefährdung bewusst in Kauf genommen, als sie  der Fußgängerin ausgewichen sei. Ein Abweichen vom Radweg auf die stark  frequentierte G. B. wäre im Übrigen lebensgefährlich gewesen. Weiteres  Indiz dafür, dass sie zugunsten der Fußgängerin mit Rettungsabsicht  gehandelt habe, sei der tatsächlich eingetretene Erfolg des  Ausweichmanövers, der darin bestanden habe, dass die ältere Dame, der sie  ausgewichen sei, unverletzt geblieben sei. Sie sei nicht der Zeugin J. S.  in Rettungsabsicht ausgewichen, sondern einer anderen älteren Dame, die  sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt habe. Das könne der Zeuge S. D.  bekunden.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des SG Mainz vom 2.10.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom  4.5.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000  aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aus Anlass des  Unfallereignisses vom 2.3.2000 Leistungen aus der gesetzlichen  Unfallversicherung zu erbringen; hilfsweise, ein verkehrstechnisches Gutachten des TÜV Rheinland zu der  Behauptung einzuholen, die Fußgängerin sei im Falle eines Aufpralls  wesentlich stärker gefährdet gewesen als sie (die Klägerin) selbst; weiter hilfsweise, den Zeugen S. D., R.traße , R. zu vernehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten  sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach  Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.  Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat  auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs 2 SGG),  wobei er Folgendes ergänzt:

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Ebenso wie das SG ist der Senat der Überzeugung, dass nicht mit an  Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Klägerin vor  dem Unfall eine Ausweichbewegung vollzogen hat, um einer Fußgängerin  auszuweichen. Die vom SG vernommenen Zeugen haben die diesbezüglichen  Angaben der Klägerin nicht bestätigt. Zwar ist denkbar, dass diese eine  etwaige Ausweichbewegung nicht wahrgenommen haben. Dagegen, dass die  Klägerin den Unfallablauf wahrheitsgemäß geschildert hat, spricht aber ihre  durch die Angaben der Zeugen S. D. und S. D. widerlegte Behauptung, als sie  auf die Fahrradampel zufuhr, habe diese gelb angezeigt. Dies kann nicht  zutreffen, weil die genannten Zeugen übereinstimmend angegeben haben, die  Fußgänger seien nicht bei rot auf den Fahrradweg getreten. Der Senat hält  es auch vom Geschehensablauf her für möglich, dass die Klägerin – ohne  Ausweichbewegung – in die Fußgängerin hineingefahren ist. Sie war, wie sie  selbst nach dem Unfall dem Zeugen S. D. zufolge angegeben hat, in Eile, um  einen Termin nicht zu verpassen, und fuhr deshalb schnell, nach dem  Eindruck der Zeugen mit überhöhter Geschwindigkeit. Außerdem ist der  Fahrradweg vor der Unfallstelle relativ eng. In Anbetracht dieser Umstände  kann es der Senat nicht ausschließen, dass keine Ausweichbewegung  stattgefunden hat. Aus diesem Grunde kann das Berufungsbegehren keinen  Erfolg haben, da die Klägerin die objektive Beweislast für die  anspruchsbegründenden Tatsachen trägt.

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Die Berufung ist aber auch unabhängig davon nicht begründet. Denn wenn von  einem Ausweichmanöver ausgegangen würde, könnte nicht festgestellt werden,  dass es sich nicht lediglich um ein instinktives Abwehrverhalten oder eine  automatische Fluchtreaktion gehandelt hat.

29

Nach der Rechtsprechung (vgl Riebel in Hauck/Noftz, K § 2, Rz 182) kann  auch bei reflexartigen Ausweichmanövern im Straßenverkehr  Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 13 a SGB VII gegeben sein, wenn die  konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet  war, eine Rettungshandlung auszulösen (BSG SozR 2200 § 539 Nr 130).  Entscheidend ist, ob die automatische Handlung wesentlich von einer solchen  inneren Rettungsabsicht gesteuert wurde. Eine „überwiegende“  Rettungsabsicht ist nicht erforderlich. Wie auch sonst in der gesetzlichen  Unfallversicherung (vgl Keller in Hauck/Noftz, aaO, K § 8, Rz 25) muss  vielmehr eine wesentlich auf den versicherten Bereich bezogene  Handlungstendenz als ausreichend angesehen werden.

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Inwieweit die Reaktion wesentlich von dem Bestreben, sich selbst zu  schützen, mitbestimmt ist, kann nur anhand der besonderen Umstände des  Einzelfalls bestimmt werden. Eine Rettungsabsicht ist eher anzunehmen, wenn  die Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet sind, wie zB bei einer  unmittelbar bevorstehenden Kollision zwischen einem Pkw und einem  Fußgänger, wohingegen ein Mofafahrer im Allgemeinen nicht in  Rettungsabsicht, sondern in Selbstschützungsabsicht handelt, wenn er einem  entgegenkommenden LKW auszuweichen versucht (BSG, aaO). Ist die Gefährdung  für die beteiligten Verkehrsteilnehmer annähernd gleich groß, müssen  zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um eine Ausweichreaktion nicht  lediglich als ein instinktives Abwehrverhalten oder eine automatische  Fluchtreaktion zu qualifizieren.

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Vorliegend muss, wovon die Beklagte und das SG zutreffend ausgegangen sind,  von einer etwa gleich großen Gefährdung der Klägerin und der Fußgängerin  ausgegangen werden. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren behauptet,  objektiv habe eine stärkere Gefährdung der Fußgängerin vorgelegen als eine  für sie bestehende Gefahr. Dafür, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt  konkrete Hinweise für eine erheblich stärkere Gefährdung der Fußgängerin  hatte, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Dabei berücksichtigt der  Senat den Umstand, dass eine Ausweichbewegung der Klägerin in Anbetracht  der verkehrsbedingten Hindernisse (gusseiserne Poller, eiserner  Metallbogen, Edelstahlabfallkorb an einem LZA-Mast) und der Gefahr, auf die  stark frequentierte Fahrbahn der G. B. zu geraten, mit erheblichen Risiken  verbunden war. Gerade in Anbetracht der hohen Geschwindigkeit der Klägerin  war aber auch bei einem Auffahren auf die Fußgängerin ohne Ausweichbewegung  mit nicht unerheblichen eigenen Verletzungen der Klägerin zu rechnen.

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Der Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens bedarf es nicht.  Entscheidend für die Gegenüberstellung der Gefahr des Dritten und der  Eigengefahr des Verletzten ist nicht eine ex-post-Betrachtung, sondern die  Situation, wie sie sich der betroffenen Klägerin – als Laie – im  Unfallzeitpunkt darstellte. Zu einer diesbezüglichen Beurteilung ist ein  Sachverständigengutachten ungeeignet.

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Hinreichende zusätzliche Anhaltspunkte, um vorliegend von einer  Rettungsabsicht auszugehen, sind nicht vorhanden. Dass die Klägerin den  Radweg kennt und dessen Gefahren einschätzen kann, rechtfertigt nicht den  Schluss auf eine solche Absicht.

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Ohne Erfolg verweist die Klägerin auf die „starke Indizwirkung“ des  Umstandes, dass die Fußgängerin infolge des behaupteten Ausweichmanövers  unverletzt geblieben sei. In seinem Urteil vom 8.12.1988 (SozR 2200 § 539  Nr 130) hat das BSG ausgeführt: Der Meinung von Vollmar (SozV 1984, 239,  240), wonach im Straßenverkehr nur der eindeutige Fall der  Selbstaufopferung mit erfolgreicher Schadensabwehr als Rettungshandlung den  Versicherungsschutz als Nothelfer zu begründen vermöge, könne nicht  beigetreten werden. Dem könne allenfalls insoweit zugestimmt werden, als  dem Erfolg häufig eine starke Indizwirkung für die Rettungsabsicht zukommen  werde. Wie aus diesen Aussagen deutlich wird, kommt es auf die Umstände des  Einzelfalls an, ob aus geringen oder nicht vorhandenen Unfallfolgen bei  Beteiligten am Unfallgeschehen auf eine Rettungsabsicht geschlossen werden  kann. Im vorliegenden Fall ist dies nach den Umständen des Sachverhalts  nicht möglich.

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Eine Vernehmung von S. D. als Zeugen zu der Behauptung, die  Verkehrsteilnehmerin, die sich von der Unfallstelle entfernt habe, sei  unverletzt geblieben, ist nicht erforderlich, weil der Senat diese  Behauptung als wahr unterstellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

37

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG  nicht vorliegen.