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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.04.2003 – L 2 RI 147/02

ECLI:DE:LSGRLP:2003:0407.L2RI147.02.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 18.4.2002 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

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Die 1952 in P   geborene Klägerin erlernte den Beruf der Dreherin. Von 1970 bis 1973 und von 1981 bis März 1990 verrichtete sie nach eigenen Angaben Bürotätigkeiten. Seit dem 9.3.1990 lebt sie in Deutschland. Sie ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis für Vertriebene und Flüchtling B vom 30.9.1991). Von Oktober 1992 bis Dezember 1994 war die Klägerin in einer Papierwarenfabrik versicherungspflichtig beschäftigt. Von Mai 1994 bis zum Beginn der im August 1999 festgestellten Arbeitsunfähigkeit arbeitete sie in einem Großbetrieb für Pizzaproduktion.

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Im September 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der R   B   S   über die in der Zeit vom 4.11. bis zum 2.12.1999 durchgeführte Heilbehandlung bei. Der Arzt für Orthopädie Dr. S   diagnostizierte rezidivierende Dorsolumbalgien bei statisch myogener Wirbelsäuleninsuffizienz. Zur Leistungsfähigkeit der Klägerin äußerte er sich dahingehend, dass körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen vollschichtig zumutbar seien. Die Klägerin solle Zwangshaltungen, häufiges Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm vermeiden.

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Die Beklagte veranlasste eine gutachterliche Untersuchung der Klägerin durch den Arzt für Chirurgie Dr. H   . Dieser stellte im Gutachten vom November 2000 folgende Gesundheitsstörungen fest: Fortgeschrittene Osteochondrose und Spondylarthrose L2/L3, L3/L4, L5, wobei Protrusionen vorliegen und auch schon eine deutliche Veränderung in Richtung linksseitigem Spinalganglion; Facettenarthrose L5/S1; Klinisch Impingement beider Schultergelenke mit schmerzhaftem Bogen für die Supraspinatussehne; HWS-Symptomatik ohne radikuläre Symptomatik; Spannungskopfschmerz; Chronifiziertes Schmerzbild Stufe III nach Gerbershagen, somatoformer Schmerz. Dr. H   kam zu dem Ergebnis, dass Arbeiten ständig in Vorhaltung mit Belastung der Wirbelsäule, im Hocken sowie auf Leitern und Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar seien. Unter Beachtung dieser Einschränkungen könne die Klägerin noch im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen in beheizten Räumen vollschichtig arbeiten.

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Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 6.12.2000 ab, eine Rente zu gewähren.

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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5.4.2001 zurück.

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Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier durch Urteil vom 18.4.2002 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach den bis zum 31.12.2000 geltenden §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI), denn sie könne noch vollschichtig Tätigkeiten des ihr zumutbaren Verweisungsfeldes unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Aus diesem Grunde habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung (nF) oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI nF.

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Gegen das ihr am 2.5.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.5.2002 Berufung eingelegt.

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Der Senat hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten eingeholt. In dem am 20.11.2002 erstellten Gutachten hat der Facharzt für Orthopädie Dr. R   folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: HWS-, BWS-, LWS-Syndrom auf dem Boden degenerativer Veränderungen, insbesondere im Bereich der LWS mit Funktionsstörungen; Coxalgie bds.; beginnende Retropatellararthrose bds.; beginnende arthrotische Veränderungen der oberen Sprunggelenke; Periarthritis humero scapularis bds. bei allenfalls beginnenden arthrotischen Veränderungen; statische Fußbeschwerden bds. bei Hallux rigidus und Hallux valgus bds.; Spreizfußbildung bds.; beginnende Kubitalarthrose bds.; beginnende Arthrose beider Handgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Zur Leistungsfähigkeit der Klägerin hat der Sachverständige ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Veränderungen, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, seien der Klägerin nur noch leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, Überkopfarbeiten sowie körperliche Zwangshaltungen. Die Arbeiten sollten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen und wohltemperierten Räumen ausgeübt werden.

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Die Klägerin hat nach Vorlage des Gutachtens um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des SG Trier vom 18.4.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.4.2001 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten lasse die Feststellung eines die Rentengewährung rechtfertigenden Versicherungsfalles nicht zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die beigezogene Beklagtenakte; deren wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß den §§ 143 ff SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) liegen nicht vor, weil die Klägerin noch fähig ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig zu verrichten. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, so dass gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Gründe des Urteils verwiesen werden kann. Im Hinblick auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten ist ergänzend auszuführen, dass sich hieraus den geltend gemachten Anspruch stützende Feststellungen nicht ergeben.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 1.1.2001 geltenden § 43 SGB VI idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I, 1827) -nF- oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI nF, weil sie noch mindestens sechs Stunden täglich eine zumutbare Tätigkeit ausüben kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 160 SGG genannten Art nicht vorliegen.