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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.04.2003 – L 2 U 148/02

ECLI:DE:LSGRLP:2003:0407.L2U148.02.0A

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 28.2.2002 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 4.2.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2000 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom April 1995 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % ab 1.4.1997 zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe der durch die Folgen eines Arbeitsunfalls bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

2

Der 1963 geborene Kläger stolperte im Rahmen seiner Tätigkeit als Produktionsarbeiter am 8.4.1995 über eine auf dem Fußboden abgestellte Tischwaage und fiel zu Boden. Bei dem Versuch, den Sturz mit den Händen abzufangen, prellte er sich den rechten Ellenbogen. Nach dem Unfall wurde eine dislozierte Radiusköpfchenfraktur festgestellt.

3

Am 18.5.1995 wurde eine operative Sanierung der Radiusköpfchenfraktur durchgeführt.

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Die Beklagte veranlasste Gutachten des Chefarztes der Abteilung für Allgemein-, Unfall- und Gefäßchirurgie des Krankenhauses der B B in T , Prof Dr O (mit Dr K und Arzt P ) vom Januar 1996 und des Chefarztes der dortigen Neurologischen Abteilung, Dr B   . Letzterer stellte in seinem Gutachten vom November 1995 fest, durch das Trauma sei es zu einer Irritation des Nervus ulnaris gekommen, ohne dass relevante sensible oder motorische Defizite aufgetreten seien. Das glaubhafte Schmerzsyndrom bedinge eine MdE von 10 %, welche additiv zu der chirurgischerseits bestehenden MdE zu berücksichtigen sei. Prof Dr O   stellte auf seinem Fachgebiet als Unfallfolgen eine knöchern in Fehlstellung verheilte Radiusköpfchenfraktur, eine leichte Muskelminderung am rechten Oberarm sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes fest. Er schätze die unfallbedingte MdE mit 25 % für die Zeit vom 25.6. bis 23.10.1995 und 20 % für die Zeit vom 24.10.1995 bis 26.6.1996 ein und führte aus, in der Zeit danach werde die MdE voraussichtlich noch 10 % betragen.

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Durch Bescheid vom 13.2.1996 gewährte die Beklagte dem Kläger eine vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung ausgehend von einer unfallbedingten MdE von 25 % im Zeitraum vom 24.6. bis 31.10.1995 und 20 % vom 1.11.1995 bis 30.6.1996.

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In der Folge wurden am 14.2. und 15.5.1996 operative Gelenkrevisionen durchgeführt.

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Der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr S aus K führte in seinem Gutachten vom Juni 1996 aus, eine MdE sei nur vorübergehend in einer Größenordnung von 20 % anzunehmen. In einem Gutachten vom Januar 1997 gelangte der Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr W   aus K   zu dem Ergebnis, die Unfallfolgen bedingten ab 1.7.1996 eine MdE von 10 %.

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Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 4.2.1997 die Gewährung einer Rente über den Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums hinaus ab. Sie bezeichnete die Unfallfolgen wie folgt: „mäßiggradige Streckhemmung und Minderung der Belastbarkeit des rechten Ellenbogengelenks, Sensibilitätsstörung im Ausbreitungsgebiet des Ellennerven an der rechten Hand“. Außerdem hieß es, nicht als Folge des Arbeitsunfalls werde festgestellt: „geringe aktive Streckhemmung im Kleinfingerendgelenk rechts“.

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Gegen die Ablehnung eines Rentenanspruchs legte der Kläger Widerspruch ein.

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Am 18.3.,17.10.1997 sowie am 2.12.1997 erfolgten erneut operative Eingriffe im Bereich des rechten Ellenbogengelenks.

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Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch Prof Dr O vom Mai 1999. Dieser legte dar, als Folgen des Unfalls bestünden noch im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes eine Einschränkung der Beweglichkeit, eine Verplumpung und eine deutliche Narbenbildung. Die MdE auf chirurgischem Gebiet liege zwischen 10 und 20 %. Unter Mitberücksichtigung einer sensibel betonten Irritation des Nervus ulnaris, welche Oberarzt H (mit Ärztin M ) von der Neurologischen Abteilung des Krankenhauses der B   B   in T   in einem für eine private Unfallversicherung erstatteten Gutachten vom Februar 1999 aufgeführt hatte, bewertete Prof Dr O die unfallbedingte MdE mit 20 %.

12

Die Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen von Dr S vom Juli 1999 und der Unfallchirurgin Dr B   vom Dezember 1999 ein. Dr S hielt fest, der neurologische Befund sei in dem Gutachten vom Februar 1999 unzureichend wiedergegeben; eine neurologische MdE von 10 % sei anzuzweifeln; eine unfallbedingte Gesamt-MdE von 20 % könne er nicht erkennen.  Die Ärztin Dr B   vertrat die Auffassung, eine unfallbedingte MdE von 20 % sei nur bis 31.3.1997 zu begründen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.2.2000 gab die Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als sie dem Kläger für die Zeit ab 1.7.1996 bis einschließlich 31.3.1997 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % gewährte. Sie lehnte es jedoch ab, dem Kläger für die Zeit danach eine Rente zu zahlen, da eine MdE rentenberechtigenden Grades nicht verblieben sei.

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Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) von Amts wegen ein neurochirurgisches Gutachten von Dr M   aus T   vom August 2000 und ein chirurgisches Gutachten von Dr F aus T vom Mai 2001 eingeholt.

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Dr M   hat ausgeführt: Als Unfallfolgen bestünden eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes sowie eine distale sensible Läsion des Nervus ulnaris rechts. Neben der ständigen Gefühlsstörung führten die häufigen lagebedingten Kribbelparästesien zu einer nicht unwesentlichen Beeinträchtigung der Funktion der rechten Hand. Die von Seiten des neurochirurgischen Fachgebietes vorliegende distale sensible Läsion des Nervus ulnaris rechts hat Dr M mit einer MdE von 10 % bewertet. Er hat die unfallbedingte Gesamt-MdE unter Berücksichtigung einer von Seiten des chirurgischen Fachgebietes angenommenen MdE von 10 bis 20 % mit 20 % eingeschätzt.

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Auch Dr F   hat in seinem Gutachten die Auffassung vertreten, die unfallbedingte Gesamt-MdE sei mit 20 % zu bemessen. Er hat ausgeführt, die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde nicht nur durch die posttraumatische Bewegungseinschränkung des Ellenbogens beeinträchtigt, sondern auch durch die unfallbedingte chronische Epicondylitis humeri radialis und ulnaris mit entsprechender Myopathie der Unterarmmuskulatur.

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Die Beklagte hat hierzu Stellungnahmen der Ärztin Dr B   vom November 2000 und Juni 2001 vorgelegt, welche eine MdE von 20 % ab 1.4.1997 verneint hat.

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Der Kläger hat ein Attest des ihn behandelnden Chirurgen Dr S   aus K   vom Februar 2001 in das Verfahren eingebracht, der eine MdE von 20 % befürwortet hat.

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Durch Urteil vom 28.2.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den einschlägigen MdE-Tabellen sei eine unfallbedingte MdE von 20 % nicht gerechtfertigt. Dr F   sei unzutreffend davon ausgegangen, dass ausgehend von Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S 248) bereits ein Streckdefizit von 10 Grad bei einer Beugefähigkeit von 120 Grad eine MdE von 10 % rechtfertige, was indes nicht zutreffe. Schmerzen seien in den einschlägigen MdE-Tabellen berücksichtigt. Eine MdE auf neurologischem Gebiet von 10 % sei großzügig bemessen. Jedenfalls sei bei Gesamtwürdigung aller Unfallfolgen eine unfallbedingte Gesamt-MdE von 20 % nicht begründbar.

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Gegen dieses ihm am 14.5.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.5.2002 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.

21

Der Kläger hat dem Senat ein Attest von Dr S   vom Juni 2002 zugeleitet, der an seiner Bewertung der MdE mit 20 % festgehalten hat.

22

Der Senat hat von Amts wegen ein Gutachten des Orthopäden Dr F   vom   Krankenhaus B   vom Januar 2003 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, orientierend an den Maßstäben der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung und Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sei eine unfallbedingte MdE von 20 % vorzuschlagen.

23

Die Beklagte hat dazu eine Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin Dr B   vom Februar 2003 vorgelegt, die an ihrer Auffassung festgehalten hat, von einer unfallbedingten MdE von 20 % könne nicht ausgegangen werden.

24

Der Kläger trägt vor: Durch das Gutachten von Dr F   sei er in seiner Überzeugung bestätigt worden, dass seine Unfallfolgen eine MdE rentenberechtigenden Grades von 20 % verursachten.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des SG Trier vom 28.2.2002 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 4.2.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % ab 1.4.1997 zu gewähren.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie stützt sich auf die Darlegungen der Ärztin Dr B   .

30

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht über den 31.3.1997 hinaus eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom April 1995 zu.

32

Nach der Überzeugung des Senats ist die unfallbedingte MdE über den Ablauf des Monats März 1997 mit 20 % zu bewerten. Der Senat stützt sich in dieser Überzeugung auf die Gutachten von Dr F , Prof Dr O , Dr M und Dr F .

33

Bei der Bildung der unfallbedingten Gesamt-MdE sind zum einen die Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet und zum anderen diejenigen auf unfallchirurgischem Gebiet zu berücksichtigen. Neurologischerseits ist nach wie vor eine distale sensible Läsion des Nervus ulnaris rechts zu verzeichnen, die nach Dr M   eine MdE von 10 % verursacht.

34

Auf unfallchirurgischem Fachgebiet besteht beim Kläger nach den Feststellungen des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr F   nicht nur eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes, sondern auch eine ausgeprägte Schädigung der Weichteilstrukturen, speziell der Kapselbandstrukturen des humeroradialen Gelenkabschnittes mit konsekutiver ausgeprägter Instabilität des Ellenbogengelenkes, wodurch die bis heute ununterbrochen dokumentierte typische bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzsymptomatik, insbesondere bei jeglichem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, im Bereich dieses Ellenbogengelenkes zu erklären ist. Der Kläger ist Dr F   zufolge nicht mehr in der Lage, bereits mittelschwere Gegenstände zu heben, zu tragen oder zu bewegen. Die erfolgten operativen Eingriffe haben zu keinem Zeitpunkt zu einer Verbesserung des Funktionszustandes geführt. Orientierend an den Maßstäben von Mehrhoff/Muhr (Unfallbegutachtung, 10. Auflage, Seite 147) und Schönberger/Valentin (aaO) ist bei Gesamtwürdigung aller Unfallfolgen von einer unfallbedingten Gesamt-MdE von 20 % auszugehen. Dabei ist die MdE auf unfallchirurgischem Gebiet für sich mit 20 % zu bewerten; eine Erhöhung dieses MdE-Grades wird durch die distale sensible Läsion des Nervus ulnaris rechts bei Gesamtwürdigung aller Unfallfolgen nicht bedingt.

35

Die gegenteilige Meinung von Dr S   und der Ärztin Dr B   überzeugt nicht, da deren Beurteilung nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers beruht. Außerdem haben beide einseitig auf die unfallbedingte Bewegungseinschränkung abgestellt und der insgesamt gegebenen Einschränkung der Funktionsfähigkeit der rechten oberen Extremität keine genügende Bedeutung beigemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.