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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.04.2003 – L 2 U 200/02
ECLI:DE:LSGRLP:2003:0407.L2U200.02.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 19.6.2002 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt war, die wegen einer Lungenkrebserkrankung, die als Berufskrankheit (BK) anerkannt ist, gezahlte Verletztenrente des Klägers nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 % anstelle einer MdE von 100 % neu festzustellen.
Bei dem 1931 geborenen Kläger wurde am 18.8.1994 wegen eines gering differenzierten Adenokarzinoms im Bereich des rechten Oberlappens eine Oberlappenresektion durchgeführt. Der Tumor wurde wie folgt klassifiziert: pT 1, pTN 0, pTM x, G 3 (entspricht der Klassifizierung pT1NOMO).
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten ermittelte eine kumulative Asbestfaserstaubdosis von 34,9 Faserjahren. In einem Gutachten vom Januar 1995 gelangte Dr M von der Klinik für Berufskrankheiten in B zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen der BK Nr 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung – BKV - (asbestbedingtes Lungenkrebsleiden) seien erfüllt; die dadurch bedingte MdE betrage 100 %.
Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 16.2.1995 eine BK Nr 4104 an. Als deren Folge wurde ein „operiertes Bronchialkarzinom des linken Lungenoberlappens“ festgestellt. Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit ab 22.7.1994 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 % als Dauerrente.
Im Anschluss an ein stationäres Heilverfahren in B im Mai/Juni 1999 überprüfte die Beklagte, ob wegen einer eingetretenen „Heilungsbewährung“ eine Neufeststellung der Verletztenrente zu erfolgen habe. Im Entlassungsbericht von Ltd Med-Dir Dr R (mit Dr S ) von dieser Klinik vom Juli 1999 heißt es, dass die bisher durchgeführten Nachuntersuchungen keinen Anhalt für ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung ergeben hätten; die MdE sei nur noch mit 70 % zu bemessen, sofern sich bei einer noch durchzuführenden Untersuchung kein Anhalt für ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung ergebe.
Der behandelnde Arzt des Klägers, Dr E , teilte der Beklagten im Oktober 1999 mit, anhand der regelmäßig durchgeführten Nachuntersuchungen habe sich kein Anhalt für ein Rezidiv gezeigt; dennoch sei wegen der pulmonalen Globalinsuffizienz die MdE mit 100 % zu bewerten.
Durch Bescheid vom 18.11.1999 stellte die Beklagte nach Anhörung des Klägers für die Zeit ab 1.12.1999 eine Verletztenrente nach einer MdE von 70 % fest. Zur Begründung führte sie aus: Nach einem Beobachtungszeitraum von fünf Jahren sei der nach der Operation gebesserte Zustand als stabil anzusehen. Deshalb könne trotz gleichbleibender Symptome eine Neubewertung der MdE erfolgen. Es sei gerechtfertigt, von einer eingetretenen „Heilungsbewährung“ und unter Berücksichtigung der Lungenfunktionsbefunde von einer MdE von lediglich noch 70 % auszugehen. Der Eintritt der Heilungsbewährung stelle eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSd § 48 SGB X dar.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.2000 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) von Amts wegen ein Gutachten des Internisten und Pneumologen Dr V (mit Dr S ) vom Krankenhaus der B B in T vom Mai 2001 eingeholt. Dieser hat dargelegt: Lungenfunktionell liege eine mittelgradige Einschränkung der dynamischen Lungenparameter vor. Auch bei der jetzt durchgeführten Untersuchung sei kein Rezidiv des bekannten Adenokarzinoms gefunden worden. Dennoch bleibe ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv bzw eine erneute Entartung im Bereich der Lunge bei vorbestehender Asbestbelastung und bekannter Silikose, so dass allein daraus eine außerordentliche psychische Belastung erwachse, die es rechtfertige, die MdE weiterhin mit 100 % zu bewerten.
Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme von Ltd Med-Dir Dr R vom November 2001 vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, ausgehend von den Grundsätzen der „Heilungsbewährung“ unter Berücksichtigung des arbeitsmedizinischen Kolloquiums in Bad Reichenhall am 6.10.2001 sei eine Herabsetzung der MdE auf 70 % gerechtfertigt.
Durch Urteil vom 19.6.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Der reine Organschaden sei mit einer MdE von 30 % angemessen bewertet. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Operation sei im Hinblick auf den Gesichtspunkt der „Heilungsbewährung“ die von der Beklagten vorgenommene Herabsetzung der MdE von 100 % auf 70 % nicht zu beanstanden.
Gegen dieses ihm am 24.6.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.7.2002 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor: Er stütze sich auf die Stellungnahme von Dr E vom Oktober 1999, wonach nach wie vor von einer BK-bedingten MdE von 100 % auszugehen sei. Sein Allgemeinbefinden habe sich seit der Operation 1994 verschlechtert. Nach wie vor bestehe ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv bzw eine erneute Entartung im Bereich der Lunge. Als Konsequenz hieraus ergebe sich die Notwendigkeit einer engmaschigen klinisch und medizinisch apparativen Kontrolle in jährlichen Abständen mittels Bronchoskopie und Computertomographie. Dies bedeute für ihn eine außergewöhnliche psychische Belastung. Da die Operation seinerzeit von Dr V durchgeführt und durch ihn auch die Nachbehandlung erfolgt sei, müsse ihm eine besondere Kompetenz für die MdE-Bildung beigemessen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Trier vom 19.6.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.8.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs 2 SGG), wobei er Folgendes ergänzt:
Die Bemessung der MdE bei Krebskrankheiten richtet sich nicht nur nach dem Ausmaß der funktionellen Beeinträchtigungen. Vielmehr ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Urt v 12.3.2002, Az L 2 U 289/01), auch der Gesichtspunkt der sog Heilungsbewährung zu beachten (dazu ausführlich Keller, SGb 2002, 36 ff). Das Abwarten einer „Heilungsbewährung“ ist darauf gegründet, dass nach der Beseitigung des malignen Tumors in der Regel die gesamte Lebensführung über die Auswirkungen des Organschadens hinaus erheblich beeinträchtigt ist, wobei auch die regelmäßig entstehenden seelischen Auswirkungen der Erkrankung in das Blickfeld genommen werden. Der Begriff der „Heilungsbewährung“ darf nicht in dem Sinne verstanden werden, als handele es sich um eine „Risikorente“ bzw um eine „ Gefährdungs-MdE “. Die MdE-Höhe im Hinblick auf die Berücksichtigung der „Heilungsbewährung“ beruht nämlich nicht auf dem Risiko des Fortschreitens der Krebserkrankung, sondern auf den typischerweise vorliegenden mittelbaren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben, insbesondere im Hinblick auf die psychische Ausnahmesituation wegen der Krebsdiagnose (aaO, 41). Davon, dass der Gesichtspunkt des Abwartens einer „Heilungsbewährung“ bei der Bemessung der MdE bei Krebsleiden mit zu berücksichtigen ist, geht im Ergebnis auch die überwiegende Meinung in der Literatur aus (vgl die Zusammenstellung aaO, S 39 f und die Diskussionsbeiträge anlässlich des „arbeitsmedizinischen Kolloquiums“ in Bad Reichenhall am 6.10.2001, veröffentlicht in dem von der BG der keramischen und Glasindustrie herausgegebenen Tagungsband).
Ausgehend davon ist nach Ablauf des Zeitraums der „Heilungsbewährung“ idR von einer wesentlichen Änderung iSd § 48 SGB X auszugehen, sofern kein Rezidiv und keine Metastasierung eingetreten ist. Hinsichtlich des Zeitraums der „Heilungsbewährung“, speziell bei Lungenkrebsleiden, sind die Meinungen in der medizinischen Literatur nicht einheitlich. Teilweise (dazu ausführlich Keller, aaO, 39) wird die Auffassung vertreten, die in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ angegebenen Zeiträume könnten auf die gesetzliche Unfallversicherung nicht übertragen werden und seien zu lang. Der Senat hat indes keine Bedenken, auf die in den „Anhaltspunkten“ angegebenen Zeiträume zurückzugreifen, solange es – wie bis heute - keine allgemein anerkannte MdE-Tabelle in der gesetzlichen Unfallversicherung gibt (ebenso Keller, aaO, 41). Die gegenteilige Meinung würde im Übrigen ebenfalls nicht zu einem für den Kläger günstigen Ausgang des Rechtsstreits führen, weil bei einem kürzeren Zeitraum der „Heilungsbewährung“ erst recht die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Rentenherabsetzung zulässig war.
Ausgehend von den „Anhaltspunkten“ (S 84) ist bei einem Fall wie dem vorliegenden von der Zeit einer „Heilungsbewährung“ von fünf Jahren auszugehen, die im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides abgelaufen war. In der Zeit danach richtet sich die MdE nach dem verbliebenen Funktionsschaden. Bei einer lediglich mittelgradigen Lungenfunktionseinschränkung kommt eine höhere MdE als 70 % keinesfalls in Betracht (vgl Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 56, S 47).
Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger nach wie vor eine (im Vergleich zu anderen Krebskranken) außergewöhnliche psychische Belastung vorliegt, sind nicht ersichtlich. Der Fünfjahreszeitraum der „Heilungsbewährung“ trägt pauschaliert der erhöhten psychischen Belastung infolge der Krebsdiagnose Rechnung. Über diesen Zeitraum hinaus käme eine höhere MdE wegen dieses Gesichtspunktes nur in Betracht, wenn zB eine psychische Folgeerscheinung in Form einer erheblichen reaktiven Depression bestünde, wofür es keine Hinweise gibt. Darin, dass nach wie vor regelmäßige medizinische Kontrollen erforderlich sind, unterscheidet sich der Kläger von dem Kreis der übrigen Krebserkrankten nicht. Dafür, dass die dadurch gegebene psychische Belastung beim Kläger größer als bei vergleichbaren anderen Krebskranken ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Der Senat verkennt auch nicht, dass bei Krebskranken immer lebenslang die Gefahr eines Rezidivs bzw einer Metastasierung besteht. Dieser Gesichtspunkt allein vermag jedoch, wie dargelegt, für sich allein keine höhere MdE zu rechtfertigen.
Auf die MdE-Beurteilung durch Dr V vermag sich der Senat nicht entscheidend zu stützen. Dessen Meinung beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Auffassung in Bezug auf die Relevanz einer „Heilungsbewährung“. Soweit er der Ansicht ist, in solchen Fällen sei generell die MdE von 100 % lebenslang zu belassen, steht er, wie aufgezeigt, im Widerspruch zu der ganz herrschenden Auffassung in der versicherungsmedizinischen und –rechtlichen Literatur.
Auch die MdE-Bemessung des behandelnden Arztes Der E mit 100 % überzeugt nicht. Entgegen dessen Angaben liegt nach den Feststellungen von Dr V keine Globalinsuffizienz der Lunge vor.
Die vom Kläger bei der Begutachtung durch Dr V angegebene, subjektiv verspürte Verschlechterung des Allgemeinbefindens ist bei der Untersuchung nicht verifiziert worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.