Rechtsprechung / Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.04.2003 – L 2 U 269/00
ECLI:DE:LSGRLP:2003:0407.L2U269.00.0A
Tenor
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 10.8.2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob beim Kläger die Voraussetzungen der Berufskrankheit (BK) Nr 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegen.
Der 1967 geborene Kläger war von August 1982 bis 1996 (unterbrochen durch die Bundeswehrzeit von 1987 bis 1988) als Zimmerer und Zimmerermeister bei der Firma Holzbau J in T beruflich tätig.
Im Januar 1996 teilte der Orthopäde Dr R aus S der Beklagten mit, beim Kläger bestehe der Verdacht auf eine beruflich bedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule.
Die Beklagte führte Ermittlungen durch. Der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr K von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik D empfahl in seiner Stellungnahme vom Oktober 1996, dem Antrag auf Anerkennung als BK nicht stattzugeben. Zur Begründung führte er aus: Aus der Akte ergebe sich kein Anhaltspunkt für ein bandscheibenbedingtes Leiden der LWS; die ersten Beschwerden seien, „auch im Hinblick auf das Lebensalter“ in einem recht frühen Abschnitt der angeschuldigten Belastung aufgetreten, sodass das Merkmal der „Langjährigkeit“ iSd BKV nicht gegeben sei; auch sei der Akte kein Hinweis zu entnehmen, der darauf hindeuten würde, dass beim Kläger eine das Maß des Üblichen überschreitende Gefahr der Entstehung einer BK Nr 2108 bestehen würde.
Dieser Beurteilung schloss sich der Staatliche Gewerbearzt des Landes Rheinland-Pfalz Dr W an (Kurzstellungnahme vom Februar 1997).
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten äußerte sich im November 1996. Er führte an, für die überwiegende Anzahl der Arbeitsschichten sei vom Heben und Tragen schwerer Lasten bzw von Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung in überdurchschnittlichem Maße auszugehen.
Durch Bescheid vom 4.3.1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr 2108 ab, da der Kläger nicht langjährig im Sinne dieser BK tätig gewesen sei und bei ihm kein mehrsegmentaler Bandscheibenschaden vorliege, was gegen eine berufliche Verursachung spreche.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Stellungnahme des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr W aus K vom Dezember 1997 ein. Dieser vertrat die Ansicht, ein wahrscheinlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen schädigenden beruflichen Einwirkungen und der Erkrankung der LWS sei zu verneinen. In der Literatur herrsche Einigkeit darüber, dass Wirbelsäulenbeschwerden, welche vor Ablauf des dritten Lebensjahrzehnts aufträten und nachgewiesen würden, nicht auf die körperliche Belastung zurückgeführt werden könnten. Ferner spreche der Umstand, dass es sich um einen monosegmentalen Schaden handele, gegen eine berufliche Verursachung.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.2.1998 zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger eine Bescheinigung des Orthopäden Dr R vom Juni 1998 vorgelegt, der von einer berufsbedingten Wirbelsäulenerkrankung ausgegangen ist.
Das Sozialgericht (SG) hat von Amts wegen ein Gutachten von PD Dr B aus W vom März 1999 (mit orthopädischem Zusatzgutachten von Dr H –mit Arzt S - von der A klinik W vom Januar 1999) eingeholt. PD Dr B hat die Voraussetzungen der BKen Nrn 2108 und 2109 bejaht. Er hat der Auffassung widersprochen, der Erkrankungsbeginn in jungem Lebensalter und das Vorliegen eines monosegmentalen Schadens sprächen gegen eine berufliche Verursachung. Der Gutachter hat die durch die BK bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hinsichtlich der LWS mit 50 % eingeschätzt. Bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) hat er eine MdE von 10 % angenommen.
Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres TAD vom März 2000 vorgelegt. Darin heißt es: Eine Berechnung der Einwirkungsintensität ausgehend vom „Mainz-Dortmunder-Dosismodell“ (MDD) sei nicht möglich, da der Kläger keine verbindlichen detaillierten Angaben zu Gewichten und Häufigkeiten der gehandhabten Lasten gemacht habe. Nach den Erfahrungen des TAD seien aber unter Zugrundelegung des MDD die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 nicht erfüllt.
Außerdem hat die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dr L (mit Arzt B ) aus D vom Mai 2000 in das Verfahren eingebracht, der das Vorliegen einer BK verneint hat, weil die bandscheibenbedingten Veränderungen der LWS auf die Segmente L4/5 und L5/S1 beschränkt seien und sich diese bereits im Alter von etwa 28 Jahren manifestiert hätten. Auch die Voraussetzungen der BK Nr 2109 seien nicht erfüllt, weil auch hinsichtlich der Veränderungen an der HWS bei HWK 3/4 und 6/7 kein belastungskonformes Schadensbild vorliege.
Mit Bescheid vom 23.6.2000 hat die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr 2109 abgelehnt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger erklärt, seine Klage hinsichtlich der BK Nr 2109 nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Durch Urteil vom 10.8.2000 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, das Vorliegen einer BK Nr 2108 anzuerkennen und dem Kläger ab 1.7.1996 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 % zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen der BK Nr 2108 seien nach dem Gutachten von PD Dr B erfüllt. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien gegeben, zumal die Beklagte habe einräumen müssen, dass eine Berechnung nach dem MDD nicht möglich sei, da der Kläger keine detaillierten Angaben zu den Gewichten und Häufigkeiten der gehandhabten Lasten habe machen können. Auch bleibe offen, welche Vorteile das MDD gegenüber den früheren Bewertungsmaßstäben für die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 habe. Medizinische Gründe, welche gegen die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen den schädigenden beruflichen Einwirkungen und der Erkrankung im Bereich der LWS sprächen, gebe es ausgehend von den hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung überzeugenden Darlegungen von PD Dr B nicht. In Bezug auf die MdE-Einschätzung könne dessen Gutachten nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Angemessen sei eine MdE von 30 %.
Gegen dieses ihr am 31.8.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.9.2000 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der Beklagten. Der Kläger hat am 2.4.2001 eine unselbständige Anschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 % ab 1.7.1996 zu gewähren.
Nach der mündlichen Verhandlung am 10.8.2000 des SG ist bei diesem eine Stellungnahme von PD Dr B vom August 2000 auf eine Anfrage vom Juni 2000 eingegangen, in welcher dieser den Darlegungen von Dr L widersprochen hat.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Orthopäden Dr S (mit Dr T ) aus Kassel vom November 2000 vorgelegt. Dieser hat der Auffassung von PD Dr B widersprochen und dargelegt: Die Voraussetzungen der BK Nr 2108 seien nicht erfüllt. Gegen eine berufsbedingte Erkrankung sprächen das Fehlen von „belastungsadaptiven Reaktionen“ in Form von osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen und die Entstehung der Erkrankung in noch jungem Lebensalter.
Ferner hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres TAD vom August 2001 in das Verfahren eingebracht. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, ausgehend von den Vorgaben des MDD seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 nicht gegeben.
PD Dr B hat sich im November 2001 ergänzend geäußert. Er hat an seiner zuvor geäußerten Meinung festgehalten, dass beim Kläger eine BK Nr 2108 anzuerkennen und zu entschädigen sei. Er hat ausgeführt: Die Dosisberechnung des TAD der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, da der Kläger keine verbindliche Angaben zu Gewichten und Häufigkeiten der gehandhabten Belastungen habe machen können und die vorgenommene Quantifizierung deshalb spekulativ sei. Der Forderung, eine BK Nr 2108 könne nur bei Vorliegen von „belastungsadaptiven Reaktionen“ anerkannt werden, könne nicht zugestimmt werden, da den vorliegenden epidemiologischen Studien nicht entnommen werden könne, dass das erhöhte berufliche Risiko für die Entwicklung eines lumbalen Bandscheibenvorfalls an das Vorliegen von „belastungsadaptiven“ Veränderungen gebunden sei. Er, PD Dr B , halte auch an seiner Auffassung fest, dass in Bezug auf die Veränderungen der HWS die Voraussetzungen der BK Nr 2109 erfüllt seien.
Dazu hat Dr S (mit Dr T ) im Dezember 2001 Stellung genommen und an seiner zuvor geäußerten Auffassung festgehalten.
Im Anschluss daran hat der Senat von Amts wegen ein Gutachten von Dr H (Angehöriger des TAD der Süddeutschen Metall-BG) vom April 2002 zum Umfang der schädigenden Einwirkungen bei der versicherten Tätigkeit eingeholt. Dieser hat (unter Berücksichtigung einer ausführlichen Belastungserhebung im früheren Beschäftigungsbetrieb des Klägers, an welcher der Kläger und dessen Arbeitgeber teilgenommen haben) eingehend das Ausmaß der wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bei der Arbeit des Klägers dargestellt und dargelegt, aus technischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine BK Nr 2108 nicht gegeben, weil die ermittelte Gesamtbelastungsdosis weit unterhalb des im MDD epidemiologisch abgeleiteten Gesamtdosisrichtwertes liege.
Der Senat hat daraufhin von Amts wegen ein Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin Dr W aus R vom Oktober 2002 eingeholt. Dieser hat dargelegt: Nach seiner Auffassung könne derzeitig kein exakter Dosiswert, bezogen auf die Tagesschicht oder die Lebensarbeitszeit, genannt werden, welcher nach medizinisch-wissenschaftlichen Anforderungen die im BK-Recht geforderte Risikoerhöhung erkennen lasse. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei ein zu fordernder Schichtanteil von 30 % mit belastenden Tätigkeiten im Sinne der BK Nr 2108 durchaus vertretbar. Sowohl ausgehend hiervon als auch nach dem MDD seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 im Falle des Klägers zu verneinen. Auch die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 seien nicht erfüllt, weil das Schwergewicht der degenerativen Veränderungen unter Bandscheibenbeteiligung im Bereich der BWS sei, die als belastungsfernes Organ zu verstehen sei.
Zuletzt hat der Senat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Orthopäden Dr T aus B vom Januar 2003 eingeholt. Dieser hat ausgeführt: Beim Kläger seien degenerative Veränderungen sowohl an der HWS, der BWS und der LWS in gleichem Maße vorhanden. Nach biomechanischen Erkenntnissen und Berechnungen seien die Kompressionskräfte bei Hebe- und Tragebelastungen insbesondere bei der Rumpfbeugehaltung des Körpers in den unteren lumbalen Segmenten größer als in den oberen LWS-Etagen. Daher sei die beim Kläger vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen. Die durch die BK bedingte MdE sei ab dem Zeitpunkt der ersten Bandscheibenoperation – diese war am 14.10.1996 durchgeführt worden - bis ca 6 Monate nach der im März 1998 erfolgten Versteifung des Segmentes L4/L5 mit 20 % und für die Zeit danach mit unter 20 % einzuschätzen.
Die Beklagte trägt vor: Ausgehend vom MDD könne nicht davon ausgegangen werden, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 erfüllt seien. Zudem seien auch die medizinischen Voraussetzungen dieser BK nicht gegeben, wie ua aus den Stellungnahmen von Dr S hervorgehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Trier vom 10.8.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
Er trägt vor: Für ihn sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte der Auffassung sei, unter Berücksichtigung des MDD seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr 2108 nicht erfüllt. Hinsichtlich der medizinischen Anforderungen der BK Nr 2108 werde auf die Darlegungen von PD Dr B und Dr T verwiesen. Er vertrete die Auffassung, dass entgegen Dr T nach wie vor von einer MdE rentenberechtigenden Ausmaßes ausgegangen werden müsse. Seine Anschlussberufung nehme er zurück.
Zur Begründung seiner Auffassung hat der Kläger zudem zuletzt ein Attest des Orthopäden Dr R aus S vom Februar 2003 vorgelegt, der die Meinung vertreten hat, eine MdE von 30 % sei gerechtfertigt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte (einschließlich der Kopien aus dem Gutachtensheft der Landesversicherungsanstalt - LVA - Rheinland-Pfalz) verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143 f., 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Voraussetzungen der BK Nr 2108 sind nicht erfüllt.
In Nr 2108 der Anlage zur BKV ist als BK aufgeführt: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Gegen einen wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang zwischen gefährdenden beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingten Veränderungen im Bereich der LWS sprechen die Feststellungen von Dr H , wonach die Voraussetzungen, welche nach dem MDD erfüllt sein müssen, bei Weitem nicht gegeben sind. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weshalb weitere Ausführungen zur Aussagekraft des MDD im vorliegenden Fall nicht erforderlich sind. Denn ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang der bandscheibenbedingten Veränderungen im Bereich der LWS mit schädigenden beruflichen Einwirkungen ist jedenfalls aus medizinischen Gründen zu verneinen.
Wie Dr W dargelegt hat, spricht ein Grund entscheidend gegen einen solchen ursächlichen Zusammenhang. Beim Kläger liegen erhebliche bandscheibenbedingte Veränderungen auch außerhalb der LWS – an HWS und BWS – vor. Der Schwerpunkt der Veränderungen ist Dr W zufolge im Bereich der BWS zu lokalisieren, wo neben Substanzverlusten der Bandscheiben in den Segmenten TH 7 bis TH 11 kernspintomographisch zwei Bandscheibenvorfälle zu verifizieren sind. Das Vorliegen von zumindest gleich oder ähnlich stark ausgeprägten Veränderungen an Teilen der Wirbelsäule, die nicht durch berufliche Belastungen erklärbar sind, weist nach dem Gutachten von Dr W , das der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz (vgl zB Beschl v 26.9.2001, Az L 2 U 180/00; Urt v 16.10.2001, Az L 3 U 186/01) entspricht, entscheidend darauf hin, dass eine körpereigene Veranlagung zu einer solchen generalisierten Verschleißerkrankung die allein wesentliche Ursache der bandscheibenbedingten Veränderungen darstellt.
PD Dr B ist allerdings, unter Berücksichtigung der Darlegungen des von ihm herangezogenen orthopädischen Zusatzgutachtens von Dr H , nicht von wesentlichen krankhaften bandscheibenbedingten Veränderungen im Bereich der BWS und von geringfügigeren Veränderungen im Bereich der HWS ausgegangen. Der Senat gibt jedoch diesbezüglich der Beurteilung von Dr W den Vorzug. Denn dessen Befundung beruht auf einer zusätzlichen Heranziehung kernspintomographischer Aufnahmen und wurde im Übrigen in Zusammenarbeit mit einem Radiologen erstellt (S 13 seines Gutachtens). Außerdem hat Dr T immerhin eingeräumt, die Veränderungen im Bereich der HWS und der BWS seien gleich ausgeprägt wie diejenigen der LWS.
Auch auf das Gutachten von Dr T vermag sich der Kläger nicht entscheidend zu stützen. Seine Auffassung, ein ursächlicher Zusammenhang mit beruflichen Einwirkungen sei trotz der gleich stark ausgeprägten Veränderungen im Bereich der HWS und BWS zu bejahen, überzeugt den Senat nicht.
Soweit PD Dr B die Auffassung vertreten hat, neben den bandscheibenbedingten Veränderungen im Bereich der LWS seien auch diejenigen an der HWS mit Wahrscheinlichkeit berufsbedingt, ist auch dieses Argument nicht durchschlagskräftig. Zum einen hat der Kläger bereits im Klageverfahren selbst nicht mehr geltend gemacht, dass die Veränderungen an der HWS berufsbedingt seien. Entscheidend ist aber, dass – wie dargelegt - nicht nur an der HWS, sondern auch an der BWS , bei der eine berufsbedingte Verursachung bereits nach den Vorgaben der BKV (Nrn 2108 - 2110) nicht diskutiert werden kann, erhebliche degenerative Veränderungen vorliegen, die einen mindestens so erheblichen Ausprägungsgrad aufweisen wie diejenigen der LWS.
Bei der gegebenen Sachlage kann offen bleiben, ob auch die Entstehung der Erkrankung in einem jungen Lebensalter sowie das Schadensbild im Sinne eines, wie Dr W aufgezeigt hat, monosegmentalen Schadens im Bereich von L 4/5 entscheidend gegen eine berufliche Verursachung spricht.
Die Vorschrift des § 9 Abs 3 SGB VII kann nicht zugunsten des Klägers angewandt werden, weil - wie dargelegt - konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit festzustellen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.