Rechtsprechung / Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.12.2003 – L 2 U 147/02
ECLI:DE:LSGRLP:2003:1217.L2U147.02.0A
Tenor
Die Entschädigung für die Schreibauslagen des Antragstellers wird auf 172,30 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Umstritten ist die Höhe der Sachverständigenentschädigung des Antragstellers für Schreibauslagen von Frau H K .
Der Antragsteller wurde im Rechtsstreit L 2 U 147/02 vom Senat als Sachverständiger bestellt. Die Schreibarbeiten ließ er von Frau H K ausführen. Diese hat mit Schreiben vom 26.6.2003 Schreibgebühren von 72 Seiten x 2,50 Euro = 180,-- Euro geltend gemacht.
Der Kostenbeamte des Landessozialgerichts (LSG) hat diesen Betrag auf 150,80 Euro gekürzt. Zur Begründung hat er in seinem Schreiben vom 7.7.2003 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 15.8.2003 ausgeführt: Damit die für formfreie Gutachten zu erstattende Schreibgebühr vergütet werden könne, sei jede DIN-A-4-Seite mit mindestens 28 Zeilen von jeweils ca 50 Anschlägen zu beschriften. Wenn das Gutachten dadurch auffalle, dass es einen extrem großen rechten Seitenrand, einen großen Zeilenabstand sowie eine große Zeichengröße aufweise und durch diese schreibtechnischen Maßnahmen eine Seitenzahl erreicht werde, die anderenfalls erheblich geringer ausgefallen wäre, gehe die Rechtsprechung im Interesse einer gleichen Behandlung gleicher Sachverhalte bei der Abrechnung der Schreibauslagen davon aus, dass Schriftstücke zugrunde zu legen seien, die entsprechend den allgemein anerkannten Normen erstellt seien, insbesondere der DIN 1422, wobei ein gewisser Rahmen der typologischen Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen sei. Die Schreibgebühr sei somit von 72 Seiten auf 62 Seiten gekürzt worden (62 Seiten à 2 Euro = 124 Euro+ 50 Seiten à 0,50 Euro = 25 Euro + 12 Seiten à 0,15 Euro = 1,80 Euro = insgesamt 150,80 Euro).
Mit Schreiben vom 10.7.2003 hat der Antragsteller Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gestellt. Frau K hat in einem Schreiben vom 9.7.2003 geltend gemacht, ihr stünden 172,30 Euro zu (72 Seiten à 2 Euro = 144 Euro+ 50 Seiten à 0,50 Euro = 25 Euro + 22 Seiten à 0,15 Euro = 3,30 Euro = 172,30 Euro).
Der Bezirksrevisor des Landes Rheinland-Pfalz hat die Auffassung vertreten, die vom Kostenbeamten vorgenommene Kürzung von 72 auf 62 Seiten halte er für zutreffend.
II.
Gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) wird die einem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss festgelegt, wenn der Sachverständige dies beantragt. Einen solchen Antrag hat der Sachverständige Dr F vorliegend hinsichtlich der in Rede stehenden Schreibauslagen gestellt.
Nach § 8 Abs 1 Nr 3 ZSEG werden dem Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte je angefangene Seite 2 Euro ersetzt. Gemäß § 11 Abs 2 ZSEG iVm Nr 9000 der Anlage 1 zu § 11 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) sind für Abschriften und Ablichtungen, die auf Anforderung oder für die Handakten des Sachverständigen gefertigt worden sind, für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für die restlichen Seiten 0,15 Euro je Seite zu zahlen.
Nach Auffassung des 4. Senats des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 2.4.2001, Az L 4 SB 14/00) sind der Abrechnung Schriftstücke zugrunde zu legen, die entsprechend den allgemein anerkannten Normen erstellt sind, insbesondere der DIN 1422 (vgl OVG Koblenz, NJW-RR 1997, 448), wobei im Einzelfall ein gewisser Rahmen der typologischen Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen sei. Dieser Meinung vermag der Senat im Anschluss an Jessnitzer/Frieling/Ulrich, Der Gerichtliche Sachverständige, 11. Auflage, RdNr 508, Fn 140 nicht zu folgen. Der Senat ist der Auffassung, dass der Sachverständige in der Ausgestaltung des Gutachtens frei ist und lediglich im Falle des eindeutigen „Seitenschindens“ eingegriffen werden kann. Ein solches kann dem Antragsteller nicht angelastet werden, weshalb die Seitenzahl des Gutachtens nicht zu kürzen ist.
Ausgehend davon stehen dem Antragsteller 72 Seiten a 2 Euro = 144 Euro + 50 Seiten a 0,50 Euro = 25 Euro + 22 Seiten a 0,15 Euro = 3,30 Euro = insgesamt 172,30 Euro an Schreibgebühren zu.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§ 16 Abs 2 Satz 4 ZSEG).