Rechtsprechung / Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.09.2004 – L 1 KR 94/03

ECLI:DE:LSGRLP:2004:0917.L1KR94.03.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 27.05.2003 - S 4 KR 23/02 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über eine rückwirkende Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

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Der Kläger war ab 01.01.1999 als hauptberuflich selbständiger Rechtsanwalt bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.

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Im Rahmen der Prüfung seiner Einkommensverhältnisse durch die Beklagte teilte er unter dem 16.11.1999 mit, da er erst seit 01.01.1999 selbständig sei, liege ihm noch kein Steuerbescheid vor. Er schätze seine regelmäßigen monatlichen Einnahmen auf 2.500,00 DM.

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Daraufhin stufte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 17.11.1999 nach der Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrenze in die Beitragsstufe VK F11 0 01 ein. Der Bescheid erging unter Vorbehalt, da die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit noch nicht durch einen Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen waren. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides eine erneute Prüfung erfolgen werde und ggf. eine Nacherhebung von Beiträgen erfolgen müsse, soweit höhere als der Einstufung zugrunde liegende Einkünfte nachgewiesen würden.

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Das Versicherungsverhältnis endete zum 30.06.2001 aufgrund einer klägerseitigen Kündigung. Auf Nachfrage der Beklagten legte der Kläger im Juli 2001 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 06.06.2001 vor und wies daraufhin, dass er hiergegen Einspruch eingelegt habe.

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Durch mehrere Bescheide vom 01.08.2001 nahm die Beklagte eine geänderte einkommensbezogene Beitragsbemessung ab 01.01.1999, ab 01.09.1999, ab 01.01.2000 sowie ab 01.01.2001 vor. Hierbei legte sie den zwölften Teil des im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 ermittelten Einkommens i. H. v. 4.776,17 DM als monatliche Einkünfte zugrunde. Sie führte aus, da die tatsächlichen monatlichen Einkünfte des Klägers über den prognostizierten Einkünften gelegen hätten, sei eine rückwirkende Änderung der Beitragseinstufung ab 01.01.1999 vorzunehmen. Der Bescheid vom 17.11.1999 sei ausdrücklich unter Vorbehalt erlassen worden.

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Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, für eine nachträgliche Änderung der Beitragseinstufung sei keine gesetzliche Grundlage vorhanden. Der Vorbehalt im Bescheid vom 17.11.1999 stelle insoweit keine Rechtsgrundlage dar. Ferner sehe § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V lediglich eine Änderung der Beitragshöhe für die Zukunft vor. Demnach wäre eine Änderung frühestens ab dem 01.07.2001 möglich gewesen. Auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich, dass nachträgliche Beitragskorrekturen lediglich dann zulässig seien, wenn der Versicherte sich einer korrekten Beitragsbemessung entzogen habe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Einstufungsbescheid vom 17.11.1999 sei ausdrücklich mit einem Vorbehalt versehen gewesen. Dieser sei Grundlage für den Widerruf des Bescheides gem. § 45 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X).

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Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Trier (SG) legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 11.09.2002 vor und begehrte hilfsweise, diesen Steuerbescheid einer vorzunehmenden Beitragsänderung zugrunde zu legen.

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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.05.2003, unter Hinweis auf die zutreffende Begründung der Beklagten, abgewiesen. Ferner hat es ausgeführt, die Befugnis der Beklagten, den Vorbehalt im Bescheid vom 17.11.1999 zu erlassen, ergebe sich aus § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X. Der eingebrachte Vorbehalt sei sinnvoll und ermessensfehlerfrei und habe sich eindeutig auf den ersten nach Erteilung des Bescheides vom 17.11.1999 ergehenden Einkommensteuerbescheid bezogen. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V greife überdies nicht, da die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 keine Veränderung der Einkommensverhältnisse darstelle, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Vorbehalts im ursprünglichen Bescheid praktisch die Grundlage für die erstmalige Beitragseinstufung sei. Auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 komme es nicht an.

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Gegen das ihm am 23.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.07.2003 Berufung eingelegt.

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Er führt aus, zwar habe er die streitigen Beiträge zwischenzeitlich nachbezahlt. Dies sei jedoch nur geschehen, um weitere Säumniszuschläge und Zinsen zu vermeiden. Ansonsten hält er an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Trier vom 27.05.2003 – S 4 KR 23/02 – die Einstufungsbescheide der Beklagten ab dem 01.01.1999, ab dem 01.09.1999, ab dem 01.01.2000 und ab dem 01.01.2001 vom 01.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2002 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und überreicht eine Berechnung der nachgeforderten Versicherungsbeiträge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 01.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der geänderten Beitragseinstufung.

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Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird gem. § 240 Abs. 1 SGB V durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 SGB V muss die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

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§ 15 Abs. 3 der Satzung der Beklagten (Stand: 01.10.1999) bestimmt, dass als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend sind. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Da zum Zeitpunkt der Erteilung des Einstufungsbescheides vom 17.11.1999 die monatlichen Einnahmen des Klägers nicht sicher zu ermitteln waren, erfolgte die Einstufung des Klägers nach § 15 Abs. 7 b der Satzung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Wegen des fehlenden Nachweises der konkreten Einkommensverhältnisse erfolgte die Beitragseinstufung ausdrücklich unter Vorbehalt, mit dem Hinweis, dass nach Vorlage einer Kopie des entsprechenden Einkommensteuerbescheides eine erneute Prüfung erfolgen müsse. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Nacherhebung von Beiträgen zu erfolgen habe, soweit höhere als der Einstufung zugrunde liegende Einkünfte nachgewiesen würden. Durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 vom 06.06.2001 wurde erstmals das tatsächliche Einkommen des Klägers für das Jahr 1999 nachgewiesen. Im Einkommensteuerbescheid ist ein Einkommen von 53.714,00 DM ausgewiesen, was einem monatlichen Einkommen von 4.476,17 DM entspricht. Dieses liegt deutlich über dem vom Kläger angegebenen und erwarteten Einkommen i. H. v. 2.500,00 DM monatlich.

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Daraus ergibt sich, dass dem Bescheid der Beklagten vom 17.11.1999 nicht die volle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde. Die Beklagte war daher berechtigt, den Einstufungsbescheid vom 17.11.1999 aufzuheben und rückwirkend über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Klägers erneut zu entscheiden. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Einen derartigen Vorbehalt enthält der Bescheid vom 17.11.1999. Auch wenn der Verwaltungsakt nicht ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Widerrufs, sondern vielmehr unter Vorbehalt des Nachweises der tatsächlichen Einkünfte erteilt wurde, ergibt sich der Widerrufsvorbehalt konkludent aus dem Hinweis auf eine ggf. erforderlich neuerliche Prüfung mit der Notwendigkeit einer Beitragsnacherhebung. Die Erteilung des Bescheides unter diesem Vorbehalt entspricht auch pflichtgemäßem Ermessen, da die Beklagte bereits durch § 240 Abs. 2 SGB V verpflichtet ist, mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Bereits hieraus ergab sich die Pflicht der Beklagten, den Bescheid vom 17.11.1999 mit dem getroffenen Vorbehalt zu versehen, da die Berücksichtigung eines geringeren als des tatsächlichen Einkommens bei der Beitragsbemessung, soweit es unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von pflichtversicherten Mitgliedern darstellen würde.

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Nachdem sich durch Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 1999 das tatsächliche Einkommen des Klägers ermitteln ließ, stellte sich die Rechtswidrigkeit der bisherigen Beitragsbemessung dar und die Beklagte konnte den Bescheid vom 17.11.1999 widerrufen. Auf die Voraussetzungen von §§ 44 ff SGB X kommt es dabei nicht an. Der Vorbehalt begründet eine selbständige Rechtsgrundlage für den Widerruf des Verwaltungsaktes (KassKomm/Krasney, § 32 SGB X, Rn. 12).

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Der Kläger kann sich auch nicht auf § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V berufen. Danach sind Veränderungen bei der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam. Hierdurch wird dem freiwillig Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, monatliche Einnahmen nachzuweisen, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Damit kann er die grundsätzliche Rechtsfolge von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB IV, die Beitragseinstufung nach einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, für den Zeitraum nach Vorlage des Nachweises eines niedrigeren Einkommens verhindern. Bereits aus dem klaren Wortlaut von § 240 Abs. 4 SGB V ergibt sich, dass hier lediglich die Möglichkeit einer Beitragsherabsetzung für die Zeit nach Vorlage des entsprechenden Nachweises eröffnet wurde. Ein Grundsatz, einmal festgesetzte Beiträge generell nur für die Zukunft ändern zu können, ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere lässt sich § 240 SGB V auch nicht entnehmen, dass die Erteilung von Beitragsbescheiden unter Vorbehalt ausgeschlossen ist.

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Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahre 2000 geltend gemacht hat, um eine geringere als die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Beitragslast zu erreichen, greift § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V durch. Das aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 11.09.2002 ermittelbare Einkommen hätte daher frühestens zum 01.06.2003 der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden können. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch kein Mitglied der Beklagten mehr.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.