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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.10.2004 – L 4 V 16/03
ECLI:DE:LSGRLP:2004:1018.L4V16.03.0A
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.01.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1926 in Lodz geborene Kläger besuchte dort als polnischer Staatsangehöriger die Schule. Nach dem Überfall des Deutschen Reiches auf Polen wurde der Kläger von 1940 bis 1943 als Zeitungsausträger der Zeitung „Völkischer Beobachter“ verpflichtet. Von 1943 bis August 1944 war er als Dreher und technischer Zeichner beim Fluggerätewerk L tätig.
Zudem war er nach seinen Angaben seit 1942 aktives Mitglied in der polnischen Heimatarmee (Armia Krajowa).
Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland beantragte der Kläger im Oktober 1949 Entschädigung, legte eine Bescheinigung über die Zurücklegung von Untersuchungshaft im Polizeigefängnis L vom 19.04.1942 bis 24.05.1943 vor und gab in einer eidesstattlichen Versicherung vom 24.05.1948 an:
„Bei Ausbruch des Krieges im Jahre 1939 war ich als Gymnasiast am in L . Nach Schließung dieses Gymnasiums durch die Deutschen besuchte ich die von Professoren dieses Gymnasiums geheim geführten Kurse. Im Jahre 1941 wurde ich Zeitungsausträger beim "Völkischen Beobachter" in L . Gleichzeitig beteiligte ich mich an der Untergrundbewegung. Am 19. April 1942 nachts wurde ich durch die Gestapo wegen angeblicher Beteiligung an der Untergrundbewegung verhaftet. Ich wurde in das Gefängnis in Lodz, Robert-Koch-Straße 16 eingeliefert und dort bis 24. Mai 1943 festgehalten. Meine Angehörigen und die Organisation, welcher ich durch die Untergrundbewegung angehörte, ermöglichten durch Bestechung der Gestapo meine Entlassung am 24. Mai 1943. Anschließend wurde ich bei der Firma Fluggerätewerk in L als Metalldreher arbeitsverpflichtet; dort war ich bis zur Verlagerung dieser Firma nach Deutschland am 24. August 1944 beschäftigt. ….“
Der Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wurde mit Bescheiden vom 11.10.1960 und 20.02.1987 abgelehnt. Mit Urkunde vom 25.9.1985 hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
Im Juli 1997 beantragte der Kläger Beihilfe für Verfolgte und gab an, er sei nach seiner Verhaftung am 19.04.1942 beim Verhör durch die Gestapo derart geschlagen worden, dass die Nase mehrfach gebrochen sei. Den Antrag lehnte das Amt für Wiedergutmachung Saarburg mit Bescheid vom 16.09.1997 ab.
Im Oktober 1999 beantragte der Kläger beim Amt für soziale Angelegenheiten Landau Versorgung nach dem BVG und gab an, er sei während seiner Internierung durch die Gestapo mehrfach gefoltert worden. Er habe überall Blutergüsse gehabt sowie mehrere Nasenbrüche. Nach der Entlassung sei er zwangsweise zum Rüstungsbetrieb „Reichsluftfahrtministerium“ verpflichtet und anschließend in das „F L “ zwangsversetzt worden. Im August 1944 sei er nach B in einen Rüstungsbetrieb in einem ehemaligen Salzbergwerk verlegt worden, wo er durch die Unterernährung auch eine Tbc bekommen habe. Seit dem Kriegsende habe er eine chronische Gastritis, einen Ulcus am Zwölffingerdarm und eine starke Osteoporose. Ergänzend legte er verschiedene Unterlagen vor, darunter ein amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamtes M vom 18.03.1949, wonach der Kläger erheblich geh- und stehbehindert sei und an starker Krampfaderbildung am linken Bein leide, die ein längeres Gehen stark erschwere. Zusätzlich bestehe ein starkes Untergewicht. Der Kläger sei politisch Verfolgter und es bestehe eine Erwerbsminderung zu 50 v. H.
Mit Bescheid vom 10.11.1999 lehnte das Amt für soziale Angelegenheiten den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geltend gemachten Schädigungen seien weder durch Ableistung des militärischen Dienstes noch durch die Ausübung militärähnlichen Dienstes eingetreten. Auch könne eine Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen gemäß § 1 Abs. 2 BVG nicht erfolgen, da sie weder durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung noch durch einen sonst versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand hervorgerufen seien. Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen habe der Kläger durch Unrechtshandlungen von damaligen deutschen Behörden beziehungsweise behördenähnlichen Organisationen erlitten, was jedoch keine unmittelbare Kriegseinwirkung darstelle. Der Kläger werde wegen der erlittenen Gesundheitsstörungen an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg verwiesen.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Untersuchungshaft des Klägers im Polizeipräsidium L vom 19.04.1942 bis 24.05.1943 könne nicht als eine Internierung gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe d BVG angesehen werden. Darunter fielen nur Schädigungen, die durch Maßnahmen alliierter Truppen oder Dienststellen oder einzelner Angehöriger dieser Truppen oder Dienststellen während der Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes verursacht worden seien. Maßnahmen, die von deutschen Polizeidienststellen im besetzten Polen vorgenommen worden seien, fielen nicht darunter.
Im vor dem Sozialgericht Speyer durchgeführten Klageverfahren hat der Kläger eine Stellungnahme des Dr. B C , Militärgeschichtliches Forschungsamt P , sowie die eidesstattliche, notariell beglaubigte Versicherung der L T vorgelegt.
Dr. C hat mitgeteilt, die Armia Krajowa sei während des Zweiten Weltkrieges der bewaffnete Arm der polnischen Exilregierung in London gewesen und von den westlichen Alliierten und zeitweise auch von der Sowjetunion als Vertreterin polnischer Staatlichkeit anerkannt gewesen. Die Armia Krajowa und die polnische Exilregierung seien zumindest im Westen als polnische Vertretung international akzeptiert und die Heimatarmee die einzige relevante Trägerin des polnischen militärischen Widerstandes in Polen gewesen.
Die Zeugin T L hat ausgeführt, der Kläger sei in der Zeit von 1942 bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung aktives Mitglied der Armia Krajowa gewesen, wo er als Verbindungsmann eingesetzt gewesen sei. Ihr sei bekannt, dass der Kläger sich im Gefängnis befunden habe.
Mit Urteil vom 23.01.2003 hat das Sozialgericht Speyer die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die gesundheitsschädigenden Ereignisse in der Zeit vom 19.04.1942 bis 24.05.1943 als Schädigungstatbestand nach dem BVG anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden, weil sie im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg stehe und in Folge einer mit einer damit zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sei. Dass die Inhaftierung des Klägers im inneren Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gestanden habe, ergebe sich daraus, dass der Kläger im von Deutschen besetzten Polen nach der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung als Melder beziehungsweise Verbindungssoldat Mitglied der polnischen Heimatarmee gewesen sei. Die Verhaftung des Klägers sei nach dessen Angaben und bei unverkrampfter, lebensnaher Betrachtungsweise wegen seiner Zugehörigkeit zur Armia Krajowa erfolgt. Hinweise auf andere Verhaftungsgründe, z. B. Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse oder kriminelles Tun beziehungsweise Willkür der Besatzer gegen die polnische Zivilbevölkerung, seien nicht ersichtlich. Unter Verschleppung sei die zwangsweise rechtswidrige Verbringung eines Menschen an einen anderen Ort oder die Verhinderung seiner Rückkehr zu verstehen, wofür alleine der gewaltsame Ortswechsel genüge.
Am 18.06.2003 hat der Beklagte gegen das ihm am 28.05.2003 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Beklagte trägt vor,
es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger von Anfang 1942 an bis zu seiner Verhaftung Mitglied der polnischen Heimatarmee (Armia Krajowa) und dort trotz seines jugendlichen Alters als Verbindungsmann eingesetzt gewesen sei. Zu Kämpfen mit der deutschen Besatzungsmacht sei es aber erst seit dem Jahreswechsel 1943/44 gekommen. Die Gründe der Verhaftung, wegen der der Kläger vom 19.04.1942 bis 24.05.1943 in Haft gewesen sei, hätten nicht geklärt werden können. Die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Verhaftung bei unverkrampfter, lebensnaher Betrachtungsweise wegen der Zugehörigkeit zur Armia Krajowa erfolgt sei, bleibe rein spekulativ und erfülle nicht das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Buchstabe a; 5 Abs. 1 BVG. Eine im Zusammenhang mit dem Krieg erfolgte Verschleppung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe d BVG) liege nicht bei einer Inhaftierung vor Ort vor. Ein kriegerisches Geschehen habe Anfang 1942 im Raum L (L ) nicht vorgelegen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.01.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor,
seit dem Einmarsch Deutschlands nach Polen im Jahre 1939 habe sich Deutschland mit Polen im Kriegszustand befunden. Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Verhaftung keine Kampfhandlungen mehr stattgefunden hätten, ändere nichts an dem Zustand der nach wie vor bestehenden kriegerischen Auseinandersetzungen. Es sei das Charakteristikum aller organisierten Heimatarmeen wie etwa der Armia Krajowa, dass nach vollständiger Besetzung und nach dem Ende der aktiven Kampfhandlungen durch militärische, subversive Aktionen versucht werde, im Rahmen eines Partisanenkampfes der Besatzungsarmee durch Angriffe aus dem Hinterhalt Verluste beizubringen. Auch dies sei als Kriegshandlung anzusehen.
Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (AZ: 060095), der Archivakten des Amtes für Wiedergutmachung Saarburg (Az.: 900114) sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da dem Kläger, der gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 BVG zum berechtigten Personenkreis gehört, kein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG wegen aufgrund von Misshandlungen während der Haft (1) oder aufgrund der Zwangsarbeit (2) erlittener Schädigungen zusteht.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 BVG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnissen eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Beim militärischen Dienst in diesem Sinne verletzt worden ist der Kläger nicht, da unter militärischem Dienst oder militärähnlicher Dienstverrichtung gemäß §§ 2 und 3 BVG nur der Dienst für deutsche Militäreinheiten beziehungsweise Dienststellen oder verbündete Truppen zu verstehen ist. Der Kläger war aber nach seinem Bekunden und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung Angehöriger einer gegnerischen Militäreinheit.
In Betracht kommt im vorliegenden Fall, wie der Beklagte und das Sozialgericht zutreffend dargelegt haben, eine Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung (§§ 1 Abs. 2 Buchstabe a; 5 BVG), die gemäß § 1 Abs. 2 BVG einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG gleichsteht.
Unmittelbare Kriegseinwirkungen liegen gemäß § 5 Abs. 1 BVG nur vor, wenn bestimmte, im Einzelnen in § 5 Abs. 1 BVG genannte Schädigungstatbestände im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen. Darunter fallen, soweit hier relevant,
a. Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen,
b. behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung,
d. schädigende Vorgänge, die in Folge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind.
Durch § 5 BVG werden in erster Linie Zivilpersonen erfasst, die durch Einwirkungen des Krieges gesundheitlich geschädigt worden sind, ohne dass sie militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet haben. Personen, die im Zeitpunkt der Schädigung solchen Dienst ausgeübt haben, für den aber die Voraussetzungen nach §§ 2 f BVG nicht vorliegen, können nach § 5 BVG versorgt werden, wenn der Tatbestand einer unmittelbaren Kriegseinwirkung erfüllt ist. Unmittelbare Kriegseinwirkungen sind nur solche Handlungen, Maßnahmen und Vorgänge, die von einer mit dem Deutschen Reich in Kriegszustand befindlich gewesenen fremden Macht oder von einem ihrer Staatsangehörigen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege veranlasst worden sind und deutsche Staatsangehörige oder ihnen gleichgestellte Personen an der Gesundheit geschädigt haben. Damit erfasst diese Vorschrift nicht solche Personen, die militärischen Dienst nicht im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet haben, wenn die Schädigung durch „unmittelbare Kriegseinwirkung“ während der Ausübung des Dienstes erfolgt ist, sofern diese Angehörigen von anderen Streitkräften nicht für Deutschland gekämpft haben (vgl. BSGE 45, 166 ff).
Deshalb kommt im vorliegenden Fall eine Versorgung des Klägers aufgrund des § 5 Abs. 1 Buchstabe a BVG nicht in Betracht, zumal der Kläger nach seinem Vorbringen bei der Inhaftierung an Kampfhandlungen nicht beteiligt war.
Bei der Inhaftierung des Klägers handelte es sich auch nicht um eine behördliche Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung, da unstreitig ist, dass Kampfhandlungen im Bereich des damaligen Wohnortes des Klägers erst etwa 8 Monate später stattgefunden haben. Ein unmittelbarer Zusammenhang kann daher nicht bestehen.
Schließlich handelt es sich bei den Verletzungen, die der Kläger nach seinen Angaben in der Haft erlitten hat, auch nicht um schädigende Vorgänge, die in Folge einer militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes oder einer mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind.
Zu den besonderen Gefahren sind nicht nur Gewalttätigkeiten oder Willkür gegen Einzelpersonen, sondern auch allgemeine Maßnahmen der Besatzungsmächte zu rechnen, die die einheimische Bevölkerung ebenso an Leib oder Leben bedrohen und dadurch eine der Besetzung eigentümliche Gefahr schaffen konnten (vgl. Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, § 5 Randnummer 22), was insbesondere für die Zustände in Ostpreußen nach 1945 bejaht worden ist.
Eine Umsiedlung oder Verschleppung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe d BVG liegt auch dann vor, wenn sie von einer deutschen staatlichen Stelle angeordnet war, ohne im Zusammenhang mit der militärischen Besetzung deutscher oder ehemals deutsch besetzten Gebietes zu stehen. Unter Verschleppung ist die zwangsweise rechtswidrige Verbringung eines Menschen an einen anderen Ort oder die Verhinderung seiner Rückkehr zu verstehen, weshalb alleine der gewaltsame Ortswechsel genügt (BSG Breith. 1960, Seite 721; BSGE 58, Seite 38). Deshalb mag es zwar sein, dass der Kläger Opfer einer „Verschleppung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe d BVG geworden ist, obwohl es Bedenken begegnet, schon jede Verhaftung als „Verschleppung“ anzusehen; jedoch könnten sich daraus ergebende Schäden nur dann nach dem BVG entschädigt werden, wenn die Verschleppung im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen würde und der Kläger bei dieser „Verschleppung“ Opfer einer besonderen Gefahr geworden wäre.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Verschleppung aber nicht im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg. Nach den Angaben des Klägers erfolgte die Verhaftung und spätere Folter wegen seiner Mitgliedschaft in der Armia Krajowa und der Polnischen Sozialistischen Partei (PPS).
Hiervon geht der Senat zu Gunsten des Klägers aus und unterstellt dies als wahr. Dennoch erfolgte die Inhaftierung nicht im Zusammenhang mit einen der beiden Weltkriege. Der Begriff des unmittelbaren Zusammenhangs oder der unmittelbaren Kriegseinwirkung ist eng auszulegen und erfordert, dass zwischen Kriegseinwirkung und Schaden eine gewisse Nähe des Schädigungstatbestands im Sinne eines unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit Kriegseinwirkungen besteht (BSG, SozR 3100 § 5 Nr. 6; Urteil vom 25.05.1971, Az.: 10 RV 123/70). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Klägers ca. 2 ½ Jahre nach dem Einmarsch des Deutschen Reiches in Polen fanden in L keine offenen Kampfhandlungen mehr statt. Die Untergrundtätigkeit des Klägers stellte sich vielmehr nicht als eine militärische, sondern als eine politische Widerstandstätigkeit dar. Solche politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen stehen aber in keinem „unmittelbaren“ Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg.
Solche Willkürmaßnahmen oder auch die in großem Ausmaß durch die Besatzungstruppen vorgenommenen Gewaltakte, die gerade die Gestapo in den besetzten Gebieten verübte, erstreckten sich vielfach auch auf „unschuldige Personen“, die wegen Nichtigkeiten verhaftet wurden, und sei es nur, um Schrecken zu verbreiten, wie sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Abhandlung von Paul/Mallmann „Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg“ ergibt. Dabei erlittene Schädigungen werden aber nicht nach dem BVG entschädigt.
2. Soweit der Kläger Gesundheitsschäden aufgrund des schweren Hebens von Tragetaschen mit Zeitungen (Krampfaderbildung) sowie Unterernährungsfolgen und weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen während der Zwangsarbeit nach der Haftentlassung in L und Deutschland geltend macht, scheidet ein Versorgungsanspruch aus, da es sich bei „Zwangsarbeit“ nicht um einen nach dem BVG versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand, insbesondere nicht um militärischen oder militärähnlichen Dienst i.S.d. §§ 2 oder 3 BVG handelt, selbst wenn diese Tätigkeit in einem Rüstungsbetrieb erfolgt ist (BSG, Urteil vom 08.07.1980, Az.: 9 RV 44/79).
Vielmehr können gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) vom 02.08.2000 (BGBl I 2000, 1263) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 EVZStiftG nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind danach ausgeschlossen (vgl. BT-Drucks. 14/3206 S. 17 f; Leube, NZS 2001, 80, 81), abgesehen von möglichen Ansprüchen u.a. nach dem BEG (BT-Drucks. 14/3206 S. 18). Inwieweit der Kläger ggf. Ansprüche nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1; 11 Abs. 1 Nr. 2 EVZStiftG für die geltend gemachte Zwangsarbeit erheben kann, hat der Senat nicht zu prüfen, da der Kläger keinen entsprechenden Antrag bei der International Organization for Migration (IOM) in Genf oder Berlin gestellt hat.
Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Versorgung nach dem BVG. Der Berufung des Beklagte ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 199 SGG.
Die Revision wird zugelassen ( § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).