Rechtsprechung / Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.10.2004 – L 1 AL 152/03
ECLI:DE:LSGRLP:2004:1021.L1AL152.03.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.09.2003 - S 1 AL 252/02 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.10.2001 nach seinem vor Ausübung von Altersteilzeit erzielten beitragspflichtigen Entgelt.
Der ... 1941 geborene Kläger war vom 01.05.1984 bis 30.09.2001 bei der Fa. L GmbH & Co KG, S, als Kraftfahrer beschäftigt. Ab dem 01.10.1998 übte er Altersteilzeit aus. Nach § 3 des am 02.10.1998 abgeschlossenen Vertrages über Altersteilzeit betrug die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, mindestens 18,75 Stunden wöchentlich. Für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt der Kläger ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage von 90 % des bisherigen Nettolohnes, bezogen auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2001 hätte der Kläger eine Altersrente wegen Altersteilzeit mit einem Rentenabschlag von 16,8 % beanspruchen können.
Am 01.10.2001 meldete sich der Kläger arbeitslos. Während des letzten Jahres des Arbeitsverhältnisses erzielte er ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 33.888,26 DM. Ohne eine entsprechende Altersteilzeitvereinbarung hätte ihm in diesem Zeitraum ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 66.306,15 DM zugestanden. Mit Bescheid vom 04.10.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Alg ab dem 01.10.2001 für 960 Kalendertage nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 650,00 DM, der Leistungsgruppe C und dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 310,31 DM wöchentlich. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass für die Bemessung seines Leistungsanspruchs § 131 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) maßgeblich sei und der Bemessung ein Arbeitsentgelt, das er ohne Altersteilzeitvereinbarung erzielt hätte, zugrunde zu legen sei. Mit Änderungsbescheid vom 30.11.2001 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise statt; sie ging nun davon aus, dass sich die Berechnung des Bemessungsentgelts nach § 133 Abs. 4 SGB III richte und der Kläger ein monatliches fiktives Arbeitsentgelt nach der Lohngruppe 4 des Tarifvertrages für den Einzelhandel und Versand i.H.v. 4.214,55 DM erzielen könne. Hieraus ergab sich ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 970,00 DM und unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungsmerkmale ein wöchentlicher Leistungssatz von 435,68 DM. Mit weiterem Bescheid vom 28.02.2002 änderte sie diesen Bescheid wiederum zugunsten des Klägers ab und bewilligte dem Kläger nun ausgehend von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.000,00 DM 445,55 DM wöchentlich. Den weitergehenden Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2002 zurück: Zwar fände vorliegend § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III Anwendung, aber beim Kläger habe innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg nicht ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen festgestellt werden können, so dass § 133 Abs. 4 SGB III einschlägig sei. Nach Lohngruppe 4 c des ab dem 01.05.2001 gültigen Tarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz könne der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt von 4.341,81 DM erzielen; hieraus ergäbe sich ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.000,00 DM.
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat mit Urteil vom 16.09.2003 die auf die Gewährung eines höheren Alg gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen: Selbst wenn vorliegend § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III trotz § 10 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) anwendbar wäre, wäre die von der Beklagten nach § 133 Abs. 4 SGB III vorgenommene fiktive Ermittlung des Bemessungsentgelts günstiger als die Bemessung nach dem während des Altersteilzeitverhältnisses tatsächlich erzielten Entgelts.
Gegen das ihm am 20.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.11.2003 Berufung eingelegt.
Er trägt im Wesentlichen vor:
Bei der Berechnung des ihm zustehenden Alg müsse von einem höheren monatlichen Bruttoentgelt als 4.341,81 DM ausgegangen werden. Richtigerweise müsse ihm Alg nach dem Arbeitsentgelt gewährt werden, das er vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit erzielt hätte. § 131 SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung fände Anwendung. Dies hätte zur Folge, dass sich das Bemessungsentgelt nicht nach dem Bemessungszeitraum richte, in welchem Altersteilzeit geleistet worden sei. § 133 Abs. 4 SGB III greife nicht. Bei Vertragsunterzeichnung bezüglich der Altersteilzeit habe er ein Merkblatt erhalten. Aus diesem gehe hervor, dass im Falle eines Leistungsbezugs von Alg diese Leistung nach dem Entgelt zu bemessen sei, das er vor Beginn der Altersteilzeit erzielt hätte. Wäre er in dem Merkblatt auf alle Rechtsfolgen korrekt hingewiesen worden, hätte er sicherlich nicht den Vertrag über die Altersteilzeit unterzeichnet. Insoweit sei auch an einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu denken. § 10 AltTZG spreche nicht gegen seine Rechtsauffassung. Von dieser Vorschrift sei jedenfalls nicht eine Altersrente erfasst, die nur unter Inkaufnahme von erheblichen Abschlägen in Anspruch genommen werden könnte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.09.2003 und die Bescheide der Beklagten vom 04.10.2001, 30.11.2001 und 28.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2001 nach einem höheren monatlichen Bruttoarbeitsentgelt als 4.341,81 DM zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an der getroffenen Entscheidung fest und weist noch einmal darauf hin, dass der Anspruch des Klägers an der Spezialvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTZG scheitere. Wegen dieser Vorschrift sei § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nicht auf Teilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz anwendbar.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten (Kunden-Nr. 543 A 065977) Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die bereits kraft Zulassung zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 04.10.2001, 30.11.2001 und 28.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2002 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Berechnung des Alg ein höheres monatliches Bruttoarbeitsentgelt als 4.341,81 DM zugrunde gelegt wird.
Nach § 129 SGB III richtet sich die Höhe des Alg nach dem Bemessungsentgelt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum wiederum umfasst grundsätzlich die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungsverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (§ 130 Abs. 1 SGB III i. d. F. des 2. SGB III-Änderungsgesetzes vom 21.07.1999). Ausgehend von dieser Regelung hat die Beklagte dem Kläger zunächst zutreffend mit Bescheid vom 04.10.2001 Alg ab dem 01.10.2001 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 650,00 DM bewilligt. Der Kläger hat in dem hier maßgeblichen Bemessungszeitraum, d. h. also in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung seines Anspruchs, 33.888,26 DM erzielt (33.888,26 DM : 52 Wochen = 651,69 DM).
Sie war nicht verpflichtet, der Alg-Bemessung das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, das sich ergeben hätte, wenn der Kläger seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Die diese Rechtsfolge regelnde Vorschrift, § 10 Abs. 1 Satz 1 AltTZG i. d. F. des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983), greift nicht. Zwar enthält sie eine Vergünstigung für Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitverhältnis durch den Eintritt von Arbeitslosigkeit beendet wird. Sie führt eine Begünstigung des Altersteilzeitarbeitnehmers dadurch herbei, dass sich sein Bemessungsentgelt nach dem Arbeitsentgelt richtet, das er im Bemessungszeitraum ohne die Verminderung der Altersteilzeit erzielt hätte. Allerdings gilt die Begünstigung des Satzes 1 nach Satz 2 nur so lange, bis der Arbeitslose eine Rente wegen Alters beanspruchen kann. Dies bedeutet, dass mit dem Tag, an dem die Altersrente erstmals beansprucht werden kann, die Leistung der Arbeitslosenversicherung auf der Basis des tatsächlich erzielten Teilzeitarbeitsentgelts ohne Aufstockungsbeträge neu zu berechnen ist. Der Kläger hätte nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers bereits ab dem 1.9.2001 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen können. Unerheblich ist es, dass er eine Minderung der Rente um 16,8 % hätte in Kauf nehmen müssen. Altersrente im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Rente mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (vgl. Gussone/Voelzke, Altersteilzeitrecht, § 10 RdNr. 5).
Die gegen die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTZG vorgebrachten Einwände des Klägers überzeugen nicht. Falls sich Arbeitnehmer entschließen, entgegen dem Grundgedanken des Altersteilzeitgesetzes und der Altersteilzeitförderung nach Ablauf der Altersteilzeitvereinbarung keine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, sondern Alg zu beantragen, sollen sie bei der Bemessung der Leistung für Zeiten nach einem möglichen Rentenbeginn nicht privilegiert werden (vgl. BT-Drucks. 14/6944 zu Art. 1 Nr. 43 d).
Vorliegend war der Bemessungszeitraum auch nicht in die Vergangenheit nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zu verschieben. Zwar ist es richtig, dass erst durch Art. 1 Nr. 43 Buchst. b des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) § 131 Abs. 2 Satz 2 angefügt worden ist. Danach gilt Satz 1 Nr. 2 nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine deklaratorische Regelung. Der Sonderregelung des § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III bedarf es nicht, weil Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz getroffen haben, bei Arbeitslosigkeit für Zeiten vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn durch die Sonderregelung des § 10 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes von Nachteilen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes geschützt sind. Wegen der Spezialregelung des § 10 AltTZG hätte diese Vorschrift auch ohne die ab dem 01.01.2002 erfolgte (deklaratorische) Änderung vorliegend keine Anwendung gefunden. Nur diese Auslegung wird den in § 1 Abs. 1 AltTZG ausdrücklich genannten Zielen der Altersteilzeit, nämlich gleitender Übergang der älteren Arbeitnehmer vom Erwerbsleben in die Altersrente, gerecht.
Das Vorbringen des Klägers bezüglich eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Frage, wie die Hinweise in dem vom Kläger genannten Merkblatt abgefasst sind, ist der Kläger vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht mit einem konkreten Beratungsersuchen an die Beklagte herangetreten. Da die Beklagte auch keine Kenntnis vom Vertragsabschluss und einem eventuellen Beratungsbedarf des Klägers hatte, hatte sie auch keine Veranlassung, ihn spontan zu beraten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.