Rechtsprechung / Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.12.2004 – L 4 RA 166/03
ECLI:DE:LSGRLP:2004:1208.L4RA166.03.0A
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 09.04.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3 Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Rückforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger.
Der 1944 geborene Kläger beantragte im Juli 2000 bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Daraufhin meldeten die AOK C. bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen von dort gezahlten Krankengeldes sowie das Arbeitsamt L. einen Erstattungsanspruch an. Mit Bescheid vom 13.11.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 28.04.2000 eine Rente in Höhe von monatlich 2.008,42 DM (zahlbar ab 01.01.2001) mit einer Nachzahlung für die Zeit vom 28.04. bis 31.12.2000 von 16.254,38 DM. Die Nachzahlung werde vorläufig einbehalten, damit die bekannt gewordenen Ansprüche anderer Stellen (Krankenkasse, Arbeitsamt) abschließend geklärt werden könnten. Nachdem die AOK ihren Erstattungsanspruch in Höhe von 10.162,17 DM beziffert hatte, rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2000 die Rentennachzahlung ab und zahlte den Nachzahlungsbetrag abzüglich der an die AOK geleisteten Zahlung an den Kläger aus, wies aber darauf hin, dass Ansprüche dritter Stellen auf Ersatz ihrer Leistungen aus dem nachzuzahlenden Betrag bisher noch nicht berücksichtigt worden seien.
Nachdem die Nachzahlung dem Kläger überwiesen worden war, machte das Arbeitsamt L. mit Schreiben vom 02.02.2001 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.411,05 DM und mit weiterem Schreiben vom 11.04.2001 für die Zeit vom 13.09.2000 bis 03.12.2000 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 4.981,89 DM geltend. Während die Beklagte den ersten Erstattungsanspruch ablehnte, forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 24.04.2001 auf, 4.278,15 DM (volle Rentenhöhe) aus der Nachzahlung auf Grund des Bescheides vom 13.11.2000 für die Zeit vom 30.09.2000 bis 03.12.2000 an sie zurückzuzahlen.
Mit Bescheid vom 10.05.2001 erhöhte die Beklagte die Rente auf 2.064,60 DM ab 01.07.2001, gewährte dem Kläger eine Nachzahlung für die Zeit vom 30.09.2000 bis 30.06.2001 in Höhe von 157,09 DM, die vorläufig einbehalten werde, und forderte mit Bescheid vom 07.06.2001 vom Kläger 4.278,15 DM zurück. Den Widerspruch des Klägers u.a. gegen die Rückforderung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2001 zurück. Auf die Rückforderung wegen der Überzahlung in Höhe von 4.278,15 DM könne nicht verzichtet werden. Der festgesetzte Überzahlungsbetrag sei vom Kläger zurückzuzahlen. Sein Vertrauen in den Bestand der ursprünglichen Festsetzung sei nicht schutzwürdig.
Auf die vom Kläger vor dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 09.04.2003 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom 07.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig. Die Beklagte gehe zu Unrecht als Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Betrages von § 50 Abs. 2 SGB X aus, wonach Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien, zu erstatten seien. Der Auszahlungsbetrag an den Kläger sei jedoch nicht ohne Verwaltungsakt erbracht worden. Grundlage für die Auszahlung sei die Abrechnung der Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2000 gewesen. Diese stelle einen Verwaltungsakt dar. Daher könne § 50 Abs. 2 SGB X nicht als Rechtsgrundlage für eine Erstattung herangezogen werden. Der Bescheid vom 07.06.2001, mit dem die Rückforderung geltend gemacht worden sei, sei auch keiner Auslegung zugänglich, weil die Beklagte ausdrücklich nicht von einem leistungsbewilligenden Verwaltungsakt ausgegangen sei. Der Abrechnungsbescheid vom 04.12.2000 sei zwar insoweit rechtswidrig gewesen, als der Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes L. unberücksichtigt geblieben sei, obwohl die Leistungsgewährung durch das Arbeitsamt L. bereits nach § 107 SGB X zur Erfüllung der Ansprüche des Klägers gegenüber der BfA geführt hätte. Aber auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht aufgehoben worden sei, stelle eine Grundlage für eine gewährte Leistung dar. Zudem lägen auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 04.12.2000 nach § 45 SGB X nicht vor. Der Fehler beruhe nicht auf falschen Angaben des Klägers und sei auch nicht so augenfällig gewesen, dass er dem Kläger hätte ins Auge springen müssen. Von grober Fahrlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X könne mithin nicht ausgegangen werden.
Am 22.07.2003 hat die Beklagte gegen das ihr am 26.06.2003 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts handele es sich bei dem Auszahlungsvorgang nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlichtes Verwaltungshandeln mit der Folge der Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X. Für die Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X spreche auch die Bedeutung des § 107 SGB X, wonach – soweit ein Erstattungsanspruch bestehe– der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gelte, so dass in der Mitteilung über die Abrechnung keine Regelung liegen könne.
Dem Kläger sei es ein Leichtes gewesen zu erkennen, dass das Arbeitsamt aus der Rentennachzahlung keinen Betrag erhalten habe. Jeder Versicherte wisse, dass ein Doppelbezug von Sozialleistungen verschiedener Leistungsträger für den gleichen Zeitraum nicht in Betracht komme, so dass auch die Unrechtmäßigkeit der Auszahlung des Nachzahlungsbetrages für den Kläger klar ersichtlich sei. Selbst wenn er nicht bösgläubig gewesen sei, müsse er sich das Verhalten und Wissen seines Bevollmächtigten anlasten lassen. Der Kläger sei seinerzeit von einem Sozialverband vertreten gewesen, wobei davon auszugehen sei, dass dieser Verband über umfangreiche rentenversicherungsrechtliche Kenntnisse verfüge und gewusst habe, dass ein Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Erwerbsunfähigkeitsrente für den gleichen Zeitraum nicht in Betracht kommen könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 09.04.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, er schließe sich in vollem Umfange den Ausführungen des Sozialgerichts an. Ihm könne noch nicht einmal einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, nachdem im Rentenbescheid vom 13.11.2000 die Einbehaltung der Nachzahlung damit begründet worden sei, dass andere Stellen wie Krankenkasse und Arbeitsamt noch Erstattungsansprüche hätten, die abschließend geklärt werden müssten. Als er danach das Abrechnungsschreiben der Beklagten erhalten habe, habe er davon ausgehen können und sei davon ausgegangen, dass die Ansprüche anderer Stellen in Höhe von 10.162,17 DM berücksichtigt worden seien. Nach über siebenjähriger Arbeitslosigkeit und Urlaubsverzicht seit 1993 habe er deshalb den geforderten Erstattungsbetrag für einen Urlaub ausgegeben, den er sich sonst nicht hätte leisten können.
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger ohne Verwaltungsakt zu Unrecht Leistungen erbracht, die sie nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X durch Verwaltungsakt zurückfordern durfte.
Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 50 Abs. 2 SGB X. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Dem Kläger wurde durch Bescheid der Beklagten vom 13.11.2000 rückwirkend eine Rente bewilligt, so dass ein monatlicher Zahlbetrag und ein Nachzahlungsbetrag festgesetzt wurden. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Nachzahlung von Rentenleistungen für die Vergangenheit bestand jedoch nicht mehr in Höhe der vom Arbeitsamt geleisteten Beträge, da der Kläger in der Zeit vom 30.09. bis 03.12.2000 vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld sowie Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 4.981,89 DM bezogen hat.
Der Kläger musste gegen sich insoweit die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X gelten lassen. Nach dieser Vorschrift gilt der Anspruch des Berechtigten (hier: des Klägers) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: die Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (hier: des Arbeitsamtes gegen die Beklagte) besteht. Diese Erfüllungsfiktion tritt gegenüber dem Inhaber eines Anspruchs gegen einen Sozialleistungsträger dann ein, wenn diesem im Hinblick auf die betreffende Sozialleistung gegen einen anderen Leistungsträger ein Erstattungsanspruch im Sinne der §§ 102 bis 105 SGB X zusteht. Dadurch wird eine Verknüpfung zwischen den Ansprüchen des Berechtigten gegen einen Sozialleistungsträger und dem davon an sich unabhängigen Anspruch des vorleistenden Trägers auf Erstattung gegen den eigentlich verpflichteten Leistungsträger in der Weise hergestellt, dass der Anspruch des Berechtigten als erloschen gilt und damit Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen vermieden werden (vgl. von Wulffen, SGB X, 4. Aufl, § 107 RdNr 2; BSG, SozR 3-5910 § 76 Nr. 4).
Hatte der Kläger damit aufgrund des Erlöschens keinen Anspruch mehr gegen die Beklagte auf die für die Vergangenheit zu erbringenden Rentenleistungen in Höhe der vom Arbeitsamt bezogenen Leistungen, so gingen die von der Beklagten ihm erbrachten Leistungen über die im Rentenbescheid vom 13.11.2000 bewilligte Rentenleistung hinaus und waren damit nicht von dem Bescheid umfasst, da ja ein Teil des dort rechnerisch richtig als Nachzahlung ausgewiesenen Betrages durch die Zahlung des Arbeitsamts als erfüllt anzusehen war. Demgemäß erfolgte die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages an den Kläger entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht aufgrund eines Verwaltungsakts, da diese Zahlung über das hinausging, was im Bescheid als Betrag festgesetzt worden war.
Solche ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachten Leistungen sind vom Leistungsempfänger gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten, wobei die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend gelten (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Da ein Fall des § 48 SGB X (wesentliche Änderung) nicht besteht, sind demnach die Vorschriften des 45 Abs. 4 SGB X zur Aufhebung für die Vergangenheit heranzuziehen (vgl. von Wulffen, a.a.O., § 50 Rdn. 10 mwN).
Entsprechend § 45 SGB X durfte die Beklagte die Nachzahlung –anteilig– zurückfordern, da der Kläger zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht erkannt hat, dass ihm die Rentennachzahlung in Höhe der Leistungen des Arbeitsamtes nicht zugestanden hat. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen und auch nicht darauf, dass er den Rentennachzahlungsbetrag verbraucht hat.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt dann vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Rechtswidrigkeit muss sich damit ohne weitere Nachforschungen aus dem Bescheid selbst ergeben haben, und es muss anhand der Umstände und ganz nahe liegender Überlegungen einleuchten und auffallen, dass der Bescheid fehlerhaft ist, was hier für den Vorgang der Auszahlung des Nachzahlungsbetrages und damit das Hinweisschreiben der Beklagten vom 04.12.2000 gilt. Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Der Versicherte muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt haben.
Nach den vom Kläger im Renten- bzw. Widerspruchsverfahren zu den Akten gereichten Schriftstücken und unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs als Polizei- bzw. Verwaltungsbeamter ist davon auszugehen, dass er die Erläuterungen im Rentenantragsvordruck, im Rentenbescheid und in dem Hinweisschreiben über die Einbehaltung des Nachzahlungsbetrages verstehen konnte. Die Hinweise im Rentenbescheid und in der Mitteilung über die Abrechnung der Rentennachzahlung waren so eindeutig, dass sich dem Kläger die fehlende Abrechnung des Arbeitslosengeldes hätte aufdrängen müssen. In der Abrechnung vom 04.12.2000 sind mehrere Spalten enthalten und ausdrücklich nur die Spalte „Krankenkasse" ausgefüllt, während die Spalte „Arbeitsamt" leer blieb. Auch wurde die Hinweiszeile angekreuzt, dass die übrigen Ansprüche dritter Stellen noch nicht berücksichtigt worden seien. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass ihm die Höhe der vom Arbeitsamt gezahlten Beträge in ihrer Gesamtheit nicht bekannt gewesen sind, hätte er ohne Weiteres erkennen können, dass Leistungen des Arbeitsamtes bei der Rentennachzahlung nicht berücksichtigt worden sind. Der Kläger konnte deshalb keinesfalls davon ausgehen, dass ein Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes schon befriedigt sei.
Jeder Versicherte ist bei Erhalt eines Rentenbescheides oder anderer Mitteilungen von Versicherungsträgern über den Erhalt von Leistungen verpflichtet, die Rechtmäßigkeit soweit zu überprüfen, wie es ihm ohne Spezialkenntnisse sozialrechtlicher Vorschriften möglich ist. Keinesfalls kann sich ein Versicherter darauf berufen, dass er ohne nähere Prüfung die Leistung als rechtmäßig angesehen und verbraucht habe. Eine solche Prüfung ist umso notwendiger, wenn Leistungen anderer Versicherungsträger oder von Trägern der Sozialhilfe bezogen worden sind. Es ist bei einfachsten Gedankenüberlegungen für jeden Versicherten erkennbar, dass ein Doppelbezug von Sozialleistungen verschiedener Leistungsträger für den gleichen Zeitraum regelmäßig nicht in Betracht kommt. Deshalb hat ein Versicherter eine Rentennachzahlung in relevanter Höhe regelmäßig daraufhin zu prüfen, ob Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger eventuell noch nicht berücksichtigt sind. Daher ist im vorliegenden Fall von grober Fahrlässigkeit des Klägers im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X auszugehen, so dass es auf ein eventuelles Verschulden seines Bevollmächtigten nicht ankommt.
Auch die gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu wahrende Jahresfrist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid auch fehlerfrei entschieden, dass sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht von einer Rückforderung absehen kann. Anhaltspunkte dafür, dass ein atypischer Fall vorliegt, der die Beklagte ausnahmsweise im Rahmen eines sonst eingeschränkten Ermessens dazu hätte veranlassen können, eine andere Rechtsfolge als die Rücknahme und Aufhebung der Nachzahlung anzuordnen, sind nicht erkennbar. Auch wurde der Kläger nicht durch die Rückforderung sozialhilfebedürftig.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.