Rechtsprechung / Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.05.2011 – L 4 U 85/11 B
ECLI:DE:LSGRLP:2011:0505.L4U85.11B.0A
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 16.03.2011, mit dem dieses Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung gewährt hat, wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz gewährte Grundrente nach einem GdS von 40 (Bescheid des AsA Mainz vom 08.12.2008) als Einkommen i.S. von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Normwortlaut von § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, der anders als etwa § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII oder § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II keine legal definierte Einschränkung des Einkommensbegriffs enthält. Dieses Ergebnis wird durch eine systematische Auslegung des § 115 Abs. 1 ZPO bestätigt. § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO verweist auf die nach § 82 Abs. 2 SGB XII vom Einkommen abzusetzenden, dort bezeichneten Beträge. Ein Verweis auf § 82 Abs. 1 SGB XII, nach dem bei der dortigen Einkommensberechnung eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht als Einkommen anzusetzen ist, erfolgt hingegen nicht. Diese Auffassung wird im Übrigen auch in der weit überwiegenden Rechtsprechung vertreten (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 20.02.1991 - 8 B 2884/90 - sowie m.w.Nw. zur Rspr. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 115 Rdnr. 19, 69. Aufl. 2011).
Hiernach ist von einem monatlichen Netto-Einkommen der Klägerin von insgesamt 1080,05 € (Erwerbsminderungsrente der DRV 780,72, ZVK-Rente 130,38 €, BVG-Rente 168,00 €) auszugehen. Hiervon sind die Kosten für Miete, Nebenkosten und Heizung in Höhe von 476,02 € abzusetzen. Das verbleibende Einkommen ist um den zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife vom SG zutreffend in Ansatz gebrachten damals maßgeblichen Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO in Höhe von 395 € zu vermindern. Aus dem verbleibenden Einkommen von 208,08 € sind danach 10 Monatsraten in Höhe von 75 € zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).