Rechtsprechung / Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.08.2011 – L 6 AS 402/11 B ER

ECLI:DE:LSGRLP:2011:0830.L6AS402.11BER.0A

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Koblenz (SG) vom 28.07.2011 einstweilig auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 08.06.2011 angeordnet.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 29.07.2011 Beschwerde eingelegt und zunächst die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses nach § 175 SGG beantragt, was das SG mit Beschluss vom 15.08.2011 abgelehnt hat. Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 hat der Antragsgegner daraufhin die Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 SGG beantragt.

II.

3

Nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Über den Antrag nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG entscheidet demnach der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts.

4

Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses des SG vom 28.07.2011 ist unzulässig. § 199 Abs. 2 SGG findet vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Vorschrift regelt die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel. Vollstreckungstitel sind nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG u.a. auch einstweilige Anordnungen. Allerdings ist nicht jede gerichtliche Entscheidung einer Vollstreckung fähig (Ruppelt in Hennig Kommentar zum SGG § 199 Rz 5 ff.). So entfalten Gestaltungsurteile ihre Wirkung, ohne dass eine Vollstreckung möglich ist (BSG E27, 31). Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat rechtsgestaltenden Charakter und ist daher kein vollstreckbarer Titel im Sinne der genannten Vorschrift (Adolf in Hennig § 86 b Rz 59).

5

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bindet die Beteiligten bis zur Unanfechtbarkeit des Hauptsacheverfahrens (Keller in Mayer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 86 b Rz 12 ). Nur dem Gericht der Hauptsache steht eine Änderungsbefugnis nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG zu. Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 2 SGG im Sinne einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG vom 28.07.2011 aus.

6

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).