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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.05.2025 – L 4 BA 16/23
ECLI:DE:LSGRLP:2025:0514.L4BA16.23.00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.02.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Im Klageverfahren trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4. Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin für die Zeit ab 22.02.2008.
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie bietet als Universität verschiedene Studiengänge an. Über das sog. Distance and Independent Studies Center (DISC) bietet die Klägerin weiterbildende Fernstudienangebote an.
Der 1961 geborene Beigeladene zu 1. ist schwerbehindert und bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er war bis zum 31.07.2012 als angestellter Rechtsanwalt bei einer Rechtsanwaltskanzlei in K beschäftigt. In den Jahren 1999 bis 2007 war er als wissenschaftliche Hilfskraft an der U S tätig.
Am 19.07.2018 stellte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten einen Antrag auf Statusfeststellung unter Vorlage verschiedener Unterlagen, darunter von ihm an die Klägerin gestellte Rechnungen, zwischen ihm und der Klägerin geschlossene Werkverträge und Lehraufträge bzw. Beauftragungen der Klägerin an ihn. Er sei seit 22.02.2008 für die Klägerin tätig. Entgegen der bisherigen Annahme gehe er davon aus, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter im Sinne von § 12 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) vorliege. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Seine Tätigkeit bestehe im Korrigieren und Erstellen von Einsendeaufgaben, in der Erstellung und der Pflege von Studienmaterial und dem Halten von Vorträgen in Präsenzphasen. Die Arbeit erfolge ganz überwiegend von zu Hause aus unter Nutzung einer elektronischen Plattform („OLAT“); hierbei verwende er ein eigenes Notebook. Anwesenheitszeiten seien nur bei Vorträgen in Präsenz einzuhalten; ansonsten gebe es vorgegebene Bearbeitungsfristen und Termine.
Die Beklagte richtete mit Schreiben vom 12.11.2018 ergänzende Fragen zum Sachverhalt an die Klägerin und an den Beigeladenen zu 1. Die Klägerin teilte unter anderem mit, dass der Beigeladene zu 1. zeitlich begrenzt tätig werde und eine Vergütung nur für tatsächlich geleistete Tätigkeiten erfolge. Auch der Beigeladene zu 1. beantwortete die an ihn gestellten Fragen; weiter legte er Unterlagen zum Fernstudiengang “Wirtschaft und Recht“ vor.
Mit Bescheid vom 08.02.2019 entschied die Beklagte, dass ein Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin nicht durchgeführt werde, da die mit Schreiben vom 12.11.2018 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich. Das Verwaltungsverfahren sei deshalb eingestellt worden.
Hiergegen erhob der Beigeladene zu 1. am 15.02.2019 Widerspruch. Er sei seinen Mitteilungspflichten nachgekommen und habe die ihm mit Schreiben vom 12.11.2018 gestellten Fragen beantwortet. Es sei rechtlich bedenklich, dass die Beklagte das Verfahren wegen einer mangelnden Mitwirkung der Klägerin eingestellt habe.
Mit Bescheid vom 11.03.2019 hob die Beklagte den Bescheid vom 08.02.2019 auf. Nach Durchsicht der Verwaltungsakten seien die bisher eingereichten Unterlagen ausreichend, um eine statusrechtliche Feststellung treffen zu können.
Mit Schreiben vom 26.03.2019 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung für die seit 22.02.2008 ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. zu erlassen.
Die Klägerin teilte hierzu mit, dass sie die Auffassung der Beklagten nicht teile. Der Beigeladene zu 1. sei nicht in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen worden. Er sei zu keinem Zeitpunkt bei ihr abhängig beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 24.05.2019, gerichtet an die Klägerin und an den Beigeladenen zu 1., entschied die Beklagte, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin als Lehrbeauftragter seit dem 22.02.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Entscheidung richte sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wobei entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe des Einzelfalls sei. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene zu 1. sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden, sie erteile ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Tätigkeit bestehe daher persönliche Abhängigkeit zu der Klägerin. Es bestehe Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Tatbestände ergäben, die die Versicherungspflicht ausschlössen oder Versicherungsfreiheit begründeten bzw. weil keine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 22.02.2008.
Die Klägerin erhob am 21.10.2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.05.2019. Der Bescheid sei ihr am 02.10.2019 „zugestellt“ worden. Die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1. sei in der Vergangenheit als selbstständiger Rechtsanwalt vom DISC je Einzelfall beauftragt worden. Als Lehrbeauftragter sei der Beigeladene zu 1. nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art tätig geworden. Dies schließe ein Arbeitsverhältnis aus. Außerdem sei der Beigeladene zu 1. vom DISC im Zeitraum 2008 bis 2018 durch Werkvertrag beauftragt worden, Klausuren von Fernstudenten des DISC zu korrigieren. Die erbrachten Leistungen habe der Beigeladenen zu 1. jeweils in Rechnung gestellt. Dabei sei er völlig frei in der Gestaltung der Tätigkeit und der Arbeitszeit gewesen. Weder Zeit, Dauer oder Ort der Tätigkeit seien festgelegt gewesen. Der Beigeladene zu 1. sei weder in die Arbeitgeberorganisation des DISC eingebunden gewesen noch habe er seine Leistungen weisungsgebunden erbracht.
Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs und bat um Zusendung eines Nachweises, dass der Bescheid vom 24.05.2019 erst am 02.10.2019 „zugestellt“ worden sei. Die Klägerin legte daraufhin eine Kopie des Bescheides vom 24.05.2019 mit einem Eingangsstempel vom 02.10.2019 vor. Sie habe Ende September 2019 durch einen Hinweis der Beigeladenen zu 3. davon erfahren, dass es einen Bescheid der Beklagten vom 24.05.2019 gebe. Sie habe den Bescheid vom 24.05.2019 daraufhin am 27.09.2019 telefonisch bei der Beklagten angefordert; dieser sei ihr am 02.10.2019 zugegangen.
Die Beklagte informierte den Beigeladenen zu 1. über den Eingang des Widerspruchs der Klägerin. Der Beigeladene zu 1. machte daraufhin geltend, der Widerspruch sei unzulässig. Der Bescheid vom 24.05.2019 sei der Klägerin bereits am 28.05.2019 bekannt gegeben worden. Zum Nachweis legte der Beigeladene zu 1. eine Kopie des an die Klägerin adressierten Bescheides vom 24.05.2019 vor, der mit einem Eingangsstempel der Klägerin vom 28.05.2019 versehen ist.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2020 zurück. Der Beigeladene zu 1. sei seit dem 22.02.2008 über mehrere Jahre mit immer fortlaufenden Beauftragungen als Lehrbeauftragter und zu vorgegebenen Themen für die Erstellung von Studienbriefen und Aufgaben engagiert worden. Die Aufgaben seien nach Bearbeitung durch die Studierenden vom Beigeladenen zu 1. korrigiert und bewertet worden. Aufgrund dieser langjährigen Mitarbeit sei der Beigeladene zu 1. in die betriebliche Organisation der Klägerin funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen. Der Beigeladene zu 1. setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein; dies erfolge nicht mit ungewissem Erfolg, da eine Vergütung der Arbeit erfolge. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen.
Dagegen hat die Klägerin am 04.03.2020 Klage beim Sozialgericht (SG) Speyer erhoben. Der Beigeladene zu 1. sei kein Beschäftigter, eine Versicherungspflicht liege nicht vor.
Die Beklagte hat an ihrer Entscheidung festgehalten und auf deren Begründung verwiesen.
Der Beigeladene zu 1. hat an seiner Auffassung festgehalten, dass der Widerspruch von der Klägerin nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Vortrag der Klägerin, dass sie den Bescheid vom 24.05.2019 erstmals am 02.10.2019 erhalten habe, sei unwahr. Der Widerspruch sei von der Beklagten zutreffend zurückgewiesen worden, wobei bei wahrheitsgemäßen Angaben der Klägerin eine Zurückweisung als unzulässig statt als unbegründet erfolgt wäre. In der Sache habe er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden.
Die Klägerin hat nochmals bekräftigt, ihr sei der Bescheid vom 24.05.2019 erst am 02.10.2019 „zugestellt“ worden. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1. über mehrere Jahre bei ihr tätig geworden sei, ändere nichts daran, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Der Beigeladene zu 1. sei auf der Grundlage von zeitlich befristeten Werkverträgen oder Lehraufträgen tätig geworden.
Der Beigeladene zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung des SG weitergehende Ausführungen zu seiner Tätigkeit für die Klägerin, insbesondere die Korrektur- und Lehrtätigkeiten, gemacht. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 23.02.2023 verwiesen.
Mit Urteil vom 23.02.2023 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2020 teilweise aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. allein aufgrund der ab dem 22.02.2008 bei der Klägerin ausgeübten Korrekturtätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe; für die übrigen Tätigkeiten habe keine Versicherungspflicht bestanden. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Klage sei zulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch der Klägerin verfristet gewesen sei, da die Beklagte über diesen sachlich entschieden habe. Die Klage sei teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2020 erweise sich allein im Hinblick auf die durch den Beigeladenen zu 1. ausgeübte Korrekturtätigkeit als rechtmäßig. Im Übrigen sei er rechtswidrig und verletze die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 7a Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31.03.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung ). Gegenstand der Statusfeststellung sei dementsprechend allein das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin in der Zeit ab dem 22.02.2008. Zur Überzeugung der Kammer habe der Beigeladene zu 1. in der Zeit ab dem 22.02.2008 allein bezüglich der von ihm für die Klägerin ausgeübten Korrekturtätigkeit der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlegen. Im Übrigen sei durch die Beklagte zu Unrecht nach § 7a SGB IV a.F. festgestellt worden, dass der Beigeladene zu 1. abhängig beschäftigt gewesen sei und insofern einer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.
Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 18.04.2023 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 1. am 17.05.2023 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil der Widerspruch der Klägerin nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Bescheid vom 24.05.2019 sei ihr ausweislich ihres Eingangstempels am 28.05.2019 bekanntgegeben worden. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs am 21.10.2019 sei der Bescheid vom 24.05.2019 daher bereits bestandskräftig gewesen. Bei dreipoligen Rechtsverhältnissen, wie vorliegend, komme eine Heilung der versäumten Widerspruchsfrist durch eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde nicht in Betracht, denn sie würde letztlich auf eine einseitige Parteinahme der Widerspruchsbehörde zugunsten des Widerspruchsführers und zum Nachteil des Dritten hinauslaufen, der in seinem schutzwürdigen Vertrauen in die Bestandskraft des Verwaltungsaktes geschädigt werde. Ihm würde hierdurch eine Rügemöglichkeit entzogen, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage oder einen sachlich nachvollziehbaren Grund gebe. Das SG habe seine Rüge der Verfristung aufgreifen und aufklären müssen. In materiell-rechtlicher Hinsicht leide das Urteil des SG an einer gewissen logischen Inkonsequenz bei der Auslegung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definierten Begriffs der Beschäftigung. Anders als vom SG angenommen, habe ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorgelegen statt drei voneinander getrennte Tätigkeiten.
Der Beigeladene zu 1. legt eine Aufstellung seiner Tätigkeiten bei der Klägerin, geordnet nach Zeitraum, Rechnungsdatum, Umfang und Leistungsinhalt sowie Art der Tätigkeit vor.
Der Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.02.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Speyer vom 23.02.2023 festzustellen, dass er aufgrund seiner gesamten Tätigkeit bei der Klägerin ab dem 22.02.2008 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt Interesse an einer dauerhaften Anstellung des Beigeladenen zu 1. gehabt. Das Vertragsverhältnis sei lediglich darauf ausgerichtet gewesen, dass der Beigeladene zu 1. die beauftragte Tätigkeit verrichte. Selbst eine wiederholte Beauftragung ändere nichts an seiner Selbständigkeit. Er sei nicht weisungsgebunden gewesen und habe im fachlichen Rahmen frei agieren können, um die von ihm geschuldete Leistung zu erfüllen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. bis 4. stellen keine Anträge. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. haben keine Stellungnahmen abgegeben.
Auf Nachfrage des Senats teilt der Beigeladene zu 1. mit, dass ihm der von ihm vorgelegte, an die Klägerin adressierte und mit dem Eingangsstempel der Klägerin vom 28.05.2019 versehene Bescheid vom 24.05.2019 von der Klägerin Ende Mai/Anfang Juni 2019 übersandt worden sei. Er legt einen an ihn „persönlich/vertraulich“ adressierten Briefumschlag vor, der die Klägerin als Absender ausweist und den Poststempel 28.05.2019 trägt. Auf seine Nachfrage habe ihm die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2019 mitgeteilt, dass der Bescheid vom 24.05.2019 „rechtskräftig“ geworden sei.
Die Beklagte teilt auf Nachfrage des Senats mit, dass sie den Bescheid vom 24.05.2019 an diesem Tag zur Post gegeben habe. Es seien zwei Bescheide, einer gerichtet an die Klägerin, einer gerichtet an den Beigeladenen zu 1., versandt worden. Ein Postrücklauf sei nach Aktenlage nicht erfolgt. Ein Zugangsnachweis liege ihr nicht vor. Wegen des von der Klägerin nachgewiesenen Zugangs am 02.10.2019 sei der Widerspruch sachlich beschieden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beigeladenen zu 1. ist nach dem Hauptantrag zulässig und begründet, sodass es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.05.2019 war unzulässig, da er nicht fristgemäß eingelegt wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen. Die mit dem Bescheid vom 24.05.2019 getroffene Feststellung zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin war damit bestandskräftig und durfte weder von der Beklagten inhaltlich beschieden noch durch das SG zu Lasten des Beigeladenen zu 1. abgeändert werden. Wegen der Bestandskraft war dem SG eine inhaltliche Befassung mit dem Klagebegehren verwehrt. Das Urteil des SG ist dementsprechend aufzuheben und die Klage abzuweisen. Einer (isolierten) Aufhebung (auch) des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2020, mit dem der Widerspruch zwar fehlerhaft nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wurde, bedarf es nicht, da hiermit weder eine über den Ausgangsbescheid hinausgehende Beschwer für die Klägerin begründet noch die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. verändert wurde.
Der Bescheid vom 24.05.2019 ist bestandskräftig. Der Widerspruch der Klägerin war unzulässig, da er nicht fristgemäß eingelegt wurde. Die Beklagte durfte aufgrund der eingetretenen Bestandskraft und der damit gesicherten Rechtsposition des Beigeladenen zu 1. nicht in der Sache über den Widerspruch der Klägerin entscheiden.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 Sozialgerichtsgesetz ). Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer, schriftformersetzend oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der an die Klägerin adressierte Bescheid vom 24.05.2025 ist ihr am 28.05.2019 bekanntgegeben worden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem von der Klägerin auf dem Bescheid angebrachten Posteingangsstempel. Die Klägerin hat auch nicht bestritten, dass der Bescheid vom 24.05.2019 am 28.05.2019 bei ihr eingegangen ist. Dass die Klägerin es offenbar versäumt hat, den an sie adressierten Bescheid vom 24.05.2019 inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, hindert dessen Bekanntgabe nicht. Nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1. und der Vorlage des an ihn adressierten Briefumschlages, der die Klägerin als Absenderin ausweist, hat die Klägerin den an sie adressierten Bescheid vom 24.05.2019 an den Beigeladenen zu 1. weitergeleitet. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs begann, da der Bescheid vom 24.05.2019 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist (§ 66 Abs. 1 SGG), am 29.05.2019 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am 28.06.2019 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der erst am 21.10.2019 eingelegte Widerspruch war somit verfristet. Die nochmalige Übersendung des Bescheids vom 24.05.2019 durch die Beklagte mit Eingang am 02.10.2019 bei der Klägerin führt nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist erneut zu laufen begann.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist hat die Klägerin nicht gestellt (§ 67 Abs. 1 SGG) und eine Wiedereinsetzung war auch nicht ohne Antrag (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) zu gewähren. Zwar hat die Beklagte die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Einlegung des Widerspruchs, nachgeholt (§ 67 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Klägerin war aber nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Die Klägerin hat sich nicht dazu geäußert, weshalb sie den an sie adressierten Bescheid vom 24.05.2019 an den Beigeladen zu 1. weitergeleitet hat. Ein mögliches Verschulden ihrer Poststelle beim Umgang mit dem am 28.05.2019 eingegangen Bescheid, das gegebenenfalls eine inhaltliche Kenntnisnahme des zuständigen Sachbearbeiters der Klägerin verhindert hat, müsste sich die Klägerin auch zurechnen lassen.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen zu 1. mit Schreiben vom 07.08.2019 zutreffend mitgeteilt, dass der Bescheid vom 24.05.2019 „rechtskräftig“ (gemeint wohl: bestandskräftig) geworden sei. Über die gemäß § 77 SGG eingetretene Bindungswirkung des Bescheids vom 24.05.2019 durfte sich die Beklagte nicht dadurch hinwegsetzen, dass sie über den Widerspruch der Klägerin in der Sache entschieden hat. Bindungswirkung tritt nach § 77 SGG nur ein, „soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist“. Insbesondere in den §§ 44 bis 51 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und auch in den §§ 66, 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Verwaltung einen Verwaltungsakt aufheben kann oder muss. Die Bindungswirkung kann von der Behörde zu Lasten des Betroffenen nicht etwa nach Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts rückgängig gemacht werden, sondern nur, wenn besondere Vorschriften des Sozialrechts (insbesondere §§ 44 ff. SGB X) dies gestatten; diese sind grundsätzlich abschließend (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 77 Rn. 6).
Zwar kann eine Behörde über einen unzulässigen Widerspruch grundsätzlich auch sachlich entscheiden statt ihn als unzulässig zu behandeln. Es liegt nach überwiegender Meinung im freien Ermessen der Behörde, trotz Verfristung eine Sachentscheidung zu treffen, weil die Sachherrschaft bei der Behörde verbleibt (vgl. Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 84 Rn. 45, m.w.N.). Die Fristverletzung gilt dann als geheilt und im weiteren Verfahren kann die Zulässigkeit des Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr geprüft werden. Dies gilt indes nur, sofern der Widerspruch nicht durch einen Dritten eingelegt worden war oder der Verwaltungsakt einen Dritten begünstigt (Schmidt, a.a.O., § 84 Rn. 7). Über den verspäteten Widerspruch eines Dritten darf nicht zu Lasten des Begünstigten entschieden werden (ebenso im umgekehrten Fall des drittbegünstigenden Verwaltungsakts); eine bestandskräftig gesicherte Rechtsposition darf nicht mehr beeinträchtigt werden, es sei denn, es gibt dafür eine besondere Rechtsgrundlage (vgl. Schmidt, a.a.O., § 84 Rn. 7a, m.w.N.; Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 84 SGG Rn. 22, m.w.N.). Die Behörde darf dann nicht mehr in der Sache entscheiden (vgl. Gall, a.a.O.). Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung ist kein Raum für eine Wiedereröffnung des Rechtswegs durch eine behördliche Sachentscheidung (BSG, Urteil vom 17.10.2012 – B 6 KA 40/11 R, juris Rn. 27, m.w.N.; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.12.2009 – L 3 KA 117/08, juris Rn. 29 sowie Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 20.06.1988 – 6 C 24/87, juris Rn. 9). Entscheidet die Widerspruchsbehörde trotz der durch die Bestandskraft eines Bescheides vermittelten gesicherten Rechtsposition sachlich über den verspäteten Widerspruch des Dritten, so kommt dieser Sachentscheidung eine die Fristversäumnis heilende Wirkung nicht zu. Das führt dazu, dass dem Gericht gleichfalls eine Sachentscheidung verwehrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1982 – 4 C 42/79, juris Rn. 14, m.w.N.). Wenn die Widerspruchsbehörde in dreipoligen Verwaltungsverhältnissen die Bestandskraft des Bescheides nicht berücksichtigt hat, muss es das Gericht tun (Roller, Gerichtliche Kontrolle der formellen Voraussetzungen des Vorverfahrens, SGb 2023, 100, 103).
Vorliegend hatte der Beigeladene zu 1. durch das Fristversäumnis der Klägerin eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Diese Rechtsposition durfte die Beklagte nicht dadurch entziehen bzw. gefährden, dass sie den Widerspruch als zulässig ansah. Dies führt dazu, dass auch das SG daran gehindert war, die bestandskräftig gesicherte Rechtsposition des Beigeladenen zu 1. zu seinen Lasten zu verändern. Eine solche Änderung der Bindungswirkung hätte (zuvor) der Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 44 ff. SGB X bedurft. Da dem SG eine inhaltliche Befassung mit der Klage somit verwehrt war, ist das Urteil des SG insgesamt aufzuheben, die Klage vollumfänglich abzuweisen und damit die bestandskräftig gesicherte Die Kostenentscheidung folgt für das Klageverfahren aus § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da er – anders als die Beigeladenen zu 2. bis 4. – Anträge gestellt und Rechtsmittel eingelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt für das Berufungsverfahren aus § 193 SGG. Die Voraussetzungen des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG sind im Berufungsverfahren nicht mehr gegeben, da der Beigeladene zu 1. Berufungskläger und damit „Kläger“ im Sinne von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG ist (vgl. Schmidt, a.a.O., § 197a Rn. 3 m.w.N.). Nach dem Rechtsgedanken von § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO ist es angemessen, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen hat.
Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.