Rechtsprechung / Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 04.06.2020 – L 3 R 198/19

ECLI:DE:LSGST:2020:0604.L3R198.19.00

Orientierungssatz

1. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nach § 96a SGB 6 nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.(Rn.28)

2. Hat der Versicherte die Rechtswidrigkeit des ergangenen Rentenbescheides zumindest grob fahrlässig nicht erkannt, so ist der Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB 10 zurückzunehmen.(Rn.30)

3. Eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, besteht, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (BSG Urteil vom 8. 2. 2001, B 11 AL 21/00 R).(Rn.31)

4. Ist der Versicherte in der Lage, sich mit der Nachvollziehbarkeit des ihm erteilten Bescheides auseinanderzusetzen, unterlässt er dies aber, so handelt er grob fahrlässig, mit der Folge, dass der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.(Rn.40)

Verfahrensgang

vorgehend SG Magdeburg 10. Kammer, 16. Mai 2019, S 10 R 598/15, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit umstritten.

2

Die  1955 geborene Klägerin absolvierte nach dem 10.-Klasse-Schulabschluss im Juni 1973 die staatliche Abschlussprüfung zur Kindergärtnerin. Seit dem 1. August 1973 war sie als Kindergärtnerin und vom 1. August 1975 an als Erzieherin in einer Kindertagesstätte - nach ihren Angaben im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Herbst 2010 (Entlassungsbericht vom 26. Oktober 2010) auch als deren Leiterin - versicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie in einer von der Stadt S (in Sachsen-Anhalt) betriebenen Kindertagesstätte fünf Stunden täglich/25 Stunden wöchentlich. Vom 20. April 2015 an war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 1. Juni 2015 bis zum 17. Oktober 2018 Krankengeld. Danach erhielt sie nach ihren Angaben keine Sozialleistungen mehr. Auf ihren am 24. September 2015 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ihr diese beantragte Rente - nach zunächst ablehnendem Bescheid und Widerspruchseinlegung durch ihre Prozessbevollmächtigte - rückwirkend bewilligt worden.

3

Am 31. Januar 2011 hatte die Klägerin erstmals die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten beantragt. Nach Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie S. vom 15. April 2011 war dieser Antrag von der Beklagten mit dem Bescheid vom 13. Mai 2011 mit der Begründung abgelehnt worden, die Klägerin könne in ihrem bisherigen Beruf als Erzieherin im Bereich Hort/Ganztagsschule weiterhin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Nachdem die Klägerin hiergegen durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch eingelegt hatte, wurde ihr sodann mit Bescheid vom 25. November 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Januar 2011 bewilligt. Ein Zahlbetrag ergab sich zunächst wegen des erzielten Hinzuverdienstes und der Abrechnung der Nachzahlung mit der Krankenkasse nicht. Ausweislich des Telefonvermerkes vom 31. Januar 2012 äußerte die Klägerin ihr Unverständnis darüber, dass ihr einerseits aufgrund ihres - unter Einschaltung der sie auch in diesem Verfahren vertretende Prozessbevollmächtigte - eingelegten Widerspruchs gegen die Versagung der Rente nunmehr eine Rente zugesprochen worden sei, sie aber andererseits keine Zahlung erhalte. Die Klägerin übersandte - zunächst für das Jahr 2011 durch ihre Prozessbevollmächtigte, danach selbsttätig - anforderungsentsprechend der Beklagten regelmäßig die Bescheinigungen der Stadt S über das ihr - der Klägerin - gezahlte Bruttoarbeitsentgelt, das sie monatlich zunächst in unterschiedlicher Höhe, u.a. wegen des Bezugs von Krankengeld oder Sonderzahlungen, erhielt. Auf dem Vordruck war jeweils unter Punkt 4. anzugeben, wo der Beschäftigungsort liege, entweder in den „alten Bundesländern einschließlich Berlin (West)“ oder in den „neuen Bundesländern einschließlich Berlin (Ost)“, wobei auf allen Bescheinigungen die letztere Variante angekreuzt ist.

4

Ab Juni 2012 ergab sich dann trotz des Hinzuverdienstes erstmals ein monatlicher Rentenzahlbetrag zunächst i.H.v. 210,69 €.

5

Nachdem die Arbeitgeberin der Klägerin am 10. März 2014 auf eine fehlerhafte Mitteilung des Bruttoentgeltes für März 2013 hingewiesen hatte - 1.181,31 € anstatt 1.880,29 € -, kündigte die Beklagte eine Neuberechnung an. Hierzu nahm die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 31. März 2014 Stellung. Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 1. März 2013 neu und ermittelte einen monatlichen Zahlbetrag i.H.v. 223,11 € sowie eine Überzahlung für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2014 i.H.v. 632,01 €. Hierzu teilte die Klägerin dann persönlich am 19. Mai 2014 mit, die Überzahlung von 632,01 € im Rahmen einer Ratenzahlung - mit von ihr vorgeschlagener Höhe der einzelnen Raten - zurückzuerstatten.

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Nachdem die Klägerin am 4. Juli 2014 der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sich ab dem 1. Juli 2014 ihr Bruttolohn auf 2.007,48 € erhöhen werde, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2014 die Rente ab dem 1. Juli 2014 neu. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 246,80 € und eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2014 i.H.v. 71,07 €.

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Am 26. Februar 2015 übersandte die Klägerin anforderungsentsprechend die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 19. Februar 2015 über das gezahlte Bruttoarbeitsentgelt ab dem 1. Januar 2014. Danach habe das Bruttoarbeitsentgelt für Januar bis Mai 2014 jeweils 1.949,01 €, von Juni bis Oktober 2014 und ab Januar 2015 jeweils 2.007,48 €, für November 2014 3.362,53 € und im Dezember 2014 2.248,38 € betragen; zukünftig werde monatlich Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 2.007,48 € erzielt werden. Die Frage nach dem Beschäftigungsort ist erneut mit „Neue Bundesländer einschließlich Berlin (Ost)“ beantwortet; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 312 bis 316 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Daraufhin berechnete die Beklagte mit Rentenbescheid vom 3. März 2015 die Rente ab dem 1. Januar 2014 neu. Ab dem 1. März 2015 würden laufend monatlich 471,48 € gezahlt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2015 betrage 444,72 €. Dem Bescheid ist u.a. die Anlage 19 beigefügt. Darin sind auf den Seiten 1 bis 3 die Hinzuverdienstgrenzen jeweils für die „Beschäftigung alte Bundesländer oder Ausland“ oder „Beschäftigung neue Bundesländer“ für die Zeit ab 1. Januar und 1. Juli 2014 sowie ab 1. Januar 2015 gegenübergestellt. In der ebenfalls beigefügten Anlage 21 ist - unter Bezugnahme auf die Darstellung in der Anlage 19 - auf den Seiten 1 bis 3 das Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst ab dem 1. Januar 2014 erläutert: Für die Zeit ab 1. Januar 2014 sei als Hinzuverdienst das Arbeitsentgelt i.H.v. 1.949,01 € - wie von der Arbeitgeberin mitgeteilt - zu berücksichtigen. Der Hinzuverdienst werde in den „neuen“ Bundesländern erzielt. Für die Zeit ab 1. Juni 2014 habe sich der Hinzuverdienst geändert. Zu berücksichtigen sei ein Arbeitsentgelt i.H.v. 2.007,48 €. Der Hinzuverdienst werde in den „alten“ Bundesländern erzielt. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 änderten sich die Hinzuverdienstgrenzen, ab dem 1. November und 1. Dezember 2014 und ab 1. Januar 2015 ändere sich jeweils der Hinzuverdienst. Demzufolge stehe der Klägerin ab dem 1. Januar 2014 die Rente in Höhe der Hälfte, d.h. i.H.v. 217,62 €, ab dem 1. Juli 2014 i.H.v. 246,80 € und ab dem 1. Januar 2015 in voller Höhe, d.h. i.H.v. 468,34 €, und ab 1. März 2015 i.H.v. 471,48 €, zu. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 383 bis 394 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht; der Bescheid wurde bestandskräftig.

8

Am 22. Juni 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ab dem 1. Juni 2015 kein Gehalt mehr, sondern rückwirkend Krankengeld zu erhalten. Daraufhin berechnete die Beklagte die der Klägerin zustehende Rente unter Beachtung des geänderten Hinzuverdienstes, nämlich des Krankengeldbezuges, ab dem 1. Juni 2015 neu und ermittelte einen monatlichen Zahlbetrag von 247,36 € sowie ab dem 1. Juli 2015 i.H.v. 253,82 €. Zudem wurde die fehlerhafte Berechnung der Rentenhöhe ab dem 1. Juni 2014 festgestellt.

9

Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass mit dem Bescheid vom 3. März 2015 für den Hinzuverdienst Arbeitsentgelt aus den „alten“ Bundesländern statt zutreffenderweise Arbeitsentgelt aus den „neuen“ Bundesländern für den Hinzuverdienst berücksichtigt worden sei. Die Korrektur des Hinzuverdienstes führe dazu, dass ab dem 1. Januar 2015 die Hinzuverdienstgrenze für den Anspruch auf die volle Rente überschritten werde und nur ein Anspruch auf die halbe Rente bestehe. Die entsprechende Neuberechnung führe zu einer Überzahlung; die Einzelheiten ergäben sich aus der beigefügten Berechnungsanlage. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 3. März 2015 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) zurückzunehmen und die Überzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2015 i.H.v. 1.569,67 € nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Die Klägerin habe aufgrund der gegebenen Informationen die Fehlerhaftigkeit des Bescheides gekannt bzw. erkennen müssen (Hinweis auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Bei Durchsicht der Anlage 19 zum Bescheid vom 3. März 2015 hätte der Klägerin auffallen können bzw. auffallen müssen, dass unzutreffenderweise Entgeltbezug in den „alten“ Bundesländern als Hinzuverdienst berücksichtigt worden sei.

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Hierzu äußerte sich die Klägerin - zunächst unvertreten, dann vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - dahingehend, den Vorwurf, sie sei ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen, von sich zu weisen. Sie habe weder unrichtige noch unvollständige Angaben gemacht und grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz könnten ihr nicht vorgeworfen werden. Eine rückwirkende Rücknahme des Bescheides vom 3. März 2015 scheide somit auf der Rechtsgrundlage von § 45 Abs. 2 SGB X aus. Auch eine Erstattung etwaiger zu viel gezahlter Rentenleistungen für die Vergangenheit komme nicht in Betracht.

11

Mit Bescheid vom 4. September 2015 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 1. Juni 2014 neu. Für die Zeit ab dem 1. September 2015 werde sie laufend monatlich 253,82 € zahlen. Für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2015 ergebe sich eine Überzahlung von 899,50 €; der überzahlte Betrag sei zu erstatten. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid führte die Beklagte aus, der Rentenbescheid vom 3. März 2015 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 nach § 45 SGB X zurückgenommen. Die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung aufgeführten Gründe hätten zwar nicht bei der Vertrauensschutzprüfung, wohl aber bei der Ausübung des Ermessens zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden können. Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen und den ihr - der Beklagten - bekannten Umständen im Hinblick auf ein Mitverschulden werde die Rückforderung auf den in der Anlage 1 ausgewiesenen Betrag von 899,50 € begrenzt. Über diesen Betrag hinaus könne nicht von einer Bescheidaufhebung abgesehen werden, da sie - die Beklagte - vom Gesetzgeber gehalten sei, die ihr übertragene Verpflichtung der einheitlichen und sorgfältigen Vermögensverwaltung zu erfüllen und somit zum Wohl der Versichertengemeinschaft verpflichtet sei, zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzufordern. In der Gesamtschau des Falles sei somit eine Reduzierung der Rückforderung auf 50 Prozent im Rahmen des Ermessens angezeigt und vertretbar. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 359 bis 371 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

12

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2015 als unbegründet zurück. Ein vollständiger Verzicht auf die Rückforderung der Überzahlung komme nicht in Betracht. Der Empfänger eines Rentenbescheides sei verpflichtet, diesen umfassend durchzulesen. Im Falle von Unklarheiten seien Erkundigungen anzustellen. Beim richtigen Überprüfen des Rentenbescheides hätte der Klägerin auffallen müssen, dass trotz des Wohnsitzes und Beschäftigungsortes in den „neuen“ Bundesländern in der Anlage 21 ab dem 1. Juni 2014 von einem Hinzuverdienst in den „alten“ Bundesländern ausgegangen und dieser der Hinzuverdienstgrenze für Beschäftigungen in den „alten“ Bundesländern gegenübergestellt worden sei. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides sei offenkundig und somit leicht erkennbar gewesen. Damit habe die Klägerin die erforderliche Sorgfaltspflicht in erheblichem Maße verletzt. Da die Beklagte ein gleichwertiges Mitverschulden an der Höhe der entstandenen Überzahlung trage, sei im Rahmen des Ermessens auf die Hälfte der tatsächlich entstandenen Überzahlung verzichtet worden. Damit sei das Mitverschulden angemessen gewürdigt worden. Ein weiterer Verzicht scheide in Abwägung mit dem eigenen Verschulden der Klägerin jedoch aus. Eine unbillige Härte liege nicht bereits in der Verpflichtung, grob fahrlässig entgegengenommene Leistungen zurückzuerstatten, vor. Eine schlechte finanzielle Lage, in der sich der Empfänger eines Rückforderungsbescheides regelmäßig befinde, sei kein im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigender Grund, um von der Rückforderung abzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 401 und 402 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

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Mit der am 26. November 2015 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides weiterverfolgt und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt.

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Das Sozialgericht hat zunächst zur Klärung, ob die Klägerin zu dem anberaumten Erörterungstermin trotz von der Fachärztin für Orthopädie L. unter dem 20. Juni 2018 attestierten multiplen Erkrankungen im Stütz- und Bewegungsapparat mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder nur mit einem Taxi erscheinen könne, Behandlungs- und Befundberichte von dem Facharzt für Diagnostische Radiologie G vom 7. September 2018 und von L. vom 20. September 2018 eingeholt. L. hat bezogen auf den 17. März 2016 angegeben, die Wegstrecke habe an zwei Unterarmgehstützen 100 m betragen. Die Klägerin habe bei einer Größe von 160 cm 108 kg gewogen. Für die Anreise zum Gericht sei die Möglichkeit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit nicht gegeben; die Benutzung eines Taxis sei möglich. Sie hat zudem u.a. einen Arztbrief des Facharztes für Allgemeinmedizin, Neurochirurgie, Spezielle Schmerztherapie und Sozialmedizin M. vom 25. Juni 2015 mitübersandt. Dort sind als Diagnosen aufgeführt: Algogenes Psychosyndrom, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Myofasziales Schmerzsyndrom, Rückenschmerzen im Thorakal- und Lumbalbereich, Sensibilitätsstörung, Myogelose im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie chronisches Schmerzsyndrom.

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Am 28. Februar 2019 hat das Sozialgericht sodann einen Erörterungstermin durchgeführt und die Klägerin befragt. Aus der Sitzungsniederschrift ergeben sich folgende Angaben der Klägerin:

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„Wenn wir [gemeint mir] vorgehalten wird, dass ich aufgrund eines Bescheides vom 12. Mai 2014 an die Beklagte aufgrund einer Überzahlung von Rente 632,01 € zurückzahlen musste, so kann ich das unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsakte bestätigen. Die Überzahlung wurde dann in Raten von meiner Rente abgezogen. Ich habe allerdings zu keinem Zeitpunkt hinterfragt, ob die Überzahlung oder die Rückforderung Rechtens war. Ich war nicht in der Lage die Richtigkeit zu erkennen und habe diesbezüglich auch keine Versuche unternommen, d.h. mir Hilfe geholt oder Ähnliches. Gleichsam habe ich den mir vorgehalten[en] Bescheid vom 3. März 2015 auf seine Richtigkeit nicht überprüft. Ich sah mich nicht in der Lage, ihn zu verstehen und habe es daher auch gar nicht versucht. Es ist richtig, wenn mir vorgehalten wird, dass ich jährlich einen Vordruck der Beklagten zugesandt bekommen habe, auf dem der Arbeitgeber meinen Verdienst eintragen sollte. Daran kann ich mich erinnern und nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte kann ich das auch nochmals bestätigen. Den Grund dafür, dass diese Verdienstbescheinigung an die Rentenversicherung gesandt wurde, kann ich allerdings nicht wiedergeben, d.h. ich habe ihn damals nicht gewusst und kann ihn auch heute nicht nachvollziehen. Wenn mir hier vorgehalten wird, dass es um den Hinzuverdienst ging und um die Anrechenbarkeit von Einkommen und damit verbunden die Berechnung der Rente der Höhe nach, so nehme ich das zur Kenntnis, nehme das allerdings hier heute zum ersten Mal zur Kenntnis.“

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Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Zu Recht habe die Beklagte auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X den Bescheid vom 3. März 2015 zurückgenommen und von der Klägerin die Erstattung von 899,50 € verlangt. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides berufen. Zwar unterliege sie keiner Rechtspflicht, die erlassenen Bescheide umfassend auf Richtigkeit zu überprüfen. Das Lesen und Zur-Kenntnis-nehmen gehöre allerdings schon zu ihren Pflichten. Die Behauptung der Klägerin, sie besitze keinerlei Kenntnisse über die Bedeutung des Hinzuverdienstes und dessen Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sei der Kammer nicht glaubhaft erschienen. So habe die Klägerin Kenntnis von den jährlichen Verdienstbescheinigungen ihres Arbeitgebers gehabt und selbst mit Schreiben vom 19. Juni 2015 die Beklagte über ihr geändertes Einkommen informiert. Auch erscheine es nicht glaubhaft, dass die Klägerin die Rückforderung i.H.v. 632,01 € aus dem Bescheid vom 12. Mai 2014 ohne jegliches Verständnis für den Grund hingenommen habe. Im Bescheid vom 3. März 2015 sei festgehalten, dass die Klägerin ihren Hinzuverdienst ab dem 1. Juni 2014 in den alten Bundesländern erziele. Nach Auffassung der Kammer sei dieser Fehler durch einfaches Lesen feststellbar und entsprechend dem Empfängerhorizont der Klägerin für diese auch erkennbar gewesen. Ihr hätte beim Durchlesen der Anlagen 19 und 21 des Bescheides vom 3. März 2015 auffallen müssen, dass ihr Hinzuverdienst ab dem 1. Juni 2014 nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sei. Soweit dies der Klägerin nicht möglich gewesen sei, da sie den Bescheid nicht oder nicht in seiner Gänze gelesen habe, sei ihr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Soweit der Beklagten vorzuhalten sei, die Überzahlung der Rente durch fehlerhaftes Arbeiten mitverursacht zu haben, sei diesem Umstand bereits durch die Reduzierung der Rückforderungssumme hinreichend Rechnung getragen.

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Gegen das ihr am 19. Juni 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Juni 2019 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. September 2015 werde ihr lediglich mitgeteilt, dass eine Überzahlung i.H.v. 899,50 € eingetreten sei und sie den überzahlten Betrag zu erstatten habe. Ein ausdrücklicher Erstattungsbescheid existiere nicht. Es stelle sich somit die Rechtsfrage, ob der gegenständliche Rentenbescheid den Rechtscharakter eines Erstattungsbescheides besitze. Nach ihrer Auffassung hätte ein gesonderter Erstattungsbescheid durch die Beklagte erlassen werden müssen. Bezüglich des Rentenbescheides vom 4. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2015 möge es sein, dass ihr mit dem Zugang die Anlagen 1, 6, 10, 19 und 21 übermittelt worden seien. Es sei „schlicht davon auszugehen“, dass die Anlagen, welche regelmäßig den Rentenbescheiden beigefügt würden, durch den „durchschnittlichen Versicherten“ nicht gelesen und, wenn überhaupt, inhaltlich verstanden würden. Selbst die sie - die Klägerin - anwaltlich vertretende Prozessbevollmächtigte habe mit 33-jähriger juristischer Berufserfahrung gewisse Mühe, derartige Bescheide nachvollziehen zu können. Es „dürfe unstreitig sein“, dass für ein Verständnis der Anlagen spezielle rentenrechtliche Kenntnisse erforderlich seien, damit diese inhaltlich erfasst und durchdrungen werden könnten, „jedenfalls nicht von den regelmäßig betroffenen Verkehrskreisen“. Die in den Urteilsgründen dargelegte Auffassung der Kammer, ihre - der Klägerin - Behauptung, sie besitze keinerlei Kenntnisse über die Bedeutung des Hinzuverdienstes und dessen Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sei nicht glaubhaft, sei völlig lebensfremd. Auch habe die Kammer ihre persönliche Erklärung, dass ihr Verdienst, welchen sie der Beklagten regelmäßig mitgeteilt habe, und der im Übrigen ohnehin unverändert geblieben sei, völlig unbeachtet gelassen. Auch deshalb habe sie - die Klägerin - keinen Grund gehabt, irgendetwas nachzurechnen, was ihr ohnehin unmöglich gewesen sei. Es sei unglaublich, dass die erkennende Kammer die Auffassung vertrete, sie - die Klägerin - hätte die in der Sphäre und im Risikobereich der Beklagten vorgenommene Falschberechnung durch einfaches Lesen feststellen können mit der Folge der Aufforderung zur Überprüfung der Berechnung. Ihr grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, liege vollständig neben der Sach- und Rechtslage. Sie genieße entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sehr wohl Vertrauensschutz. Zudem sei sie der Auffassung, dass die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Rücknahme und Rückforderung der Rentenleistung für die Vergangenheit fehlerhaft ausgeübt habe. Es sei schon nicht nachvollziehbar, welche Erwägungen die Beklagte hinsichtlich des „Teilerlasses“ angestellt habe, noch worin der Betrag seine Grundlage habe. Ebenso hätte die Beklagte auf die Rückforderung für die Vergangenheit in Gänze verzichten können.

19

Die Klägerin beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2015 aufzuheben,

21

hilfsweise die Revision zuzulassen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig.

25

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 4. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

27

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X bestimmt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen der werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X).

28

Die Beklagte hat den Änderungsbescheid vom 3. März 2015 zu Recht auf der Grundlage von § 45 SGB X zurückgenommen. Denn der vorgenannte Bescheid ist rechtswidrig begünstigend. Die der Klägerin von der Beklagten bestandskräftig zuerkannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stand ihr - der Klägerin - ab Januar 2015 nicht in der Höhe zu, die die Beklagte errechnet hatte. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 - und damit vor Erlass des Rentenbescheides vom 3. März 2015 - stand der Klägerin die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der Hälfte zu. Dies ergibt sich aus § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI [in der hier anwendbaren Fassung vom 5. Dezember 2012, BGBl I S. 2474]). Danach wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Abs. 1 S. 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Abs. 1 S. 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet (§ 96a Abs. 1a Nr. 1 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,23fache und in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten (§ 96a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Die monatliche Bezugsgröße ist in § 18 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) für das Beitrittsgebiet als Bezugsgröße Ost geregelt. Die Bezugsgröße Ost gilt für Versicherte, die ihren Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) im Beitrittsgebiet haben.

29

Da die Klägerin ihren Hinzuverdienst in den neuen Bundesländern erzielte, bestimmte sich die Einkommensgrenze für die von ihr bezogene Rente an der maßgebenden monatlichen Bezugsgröße für die neuen Bundesländer. Diese betrug ab Januar 2015 für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe 1.866,07 € und in Höhe der Hälfte 2.271,74 €. Das von der Arbeitgeberin für das Jahr 2015 mitgeteilte monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrug 2.007,48 € und lag damit - für das gesamte Jahr 2015 - oberhalb des Betrages für die Rente in voller Höhe und unterhalb des Betrages für die hälftige Rente. Damit stand der Klägerin ab dem 1. Januar 2015 eine monatliche   (Brutto-)Rente von 274,98 € anstatt der mit Bescheid vom 3. März 2015 bewilligten 523,57 € (Zahlbetrag für Januar und Februar 2015 468,34 € und ab März 2015 471,48 €) zu.

30

Die Beklagte war berechtigt, den Rentenbescheid vom 3. März 2015 auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Denn die Rücknahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X - insbesondere die subjektiven Voraussetzungen - waren erfüllt. Die Klägerin hat zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. März 2015 nicht erkannt.

31

Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nur gegeben, wenn der Kläger als Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, juris RdNr. 23 ff. m.w.N.); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff). Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, besteht, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (BSG, a.a.O. RdNr. 25).

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Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin den Bescheid vom 3. März 2015 gelesen und zumindest grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass ihr die bewilligte Rente nicht in der im Verfügungssatz ausgewiesenen Höhe zusteht. Denn der monatliche Rentenzahlbetrag hatte sich darin im Verhältnis zu dem zuvor bewilligten Auszahlungsbetrag fast verdoppelt. Dass der ausgeworfene monatliche Rentenbetrag fehlerhaft sein musste, war für die Klägerin offensichtlich. Denn im Laufe des Rentenbezugs hatte die Klägerin zunächst überhaupt keinen Auszahlungsbetrag erhalten - worüber sie sich auch ausdrücklich bei der Beklagten beschwert hatte -, dann hatte sich der monatliche Zahlbetrag von 210,69 € im Juni 2012 auf zuletzt - lediglich - 246,80 € ab Juli 2014 erhöht. Damit hatte für die Klägerin zumindest Anlass bestanden, die Höhe des monatlichen Zahlbetrages zu überprüfen. Denn die Beteiligten sind im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, „sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren" (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 25 m.w.N.).

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Der Grund für die fehlerhafte Höhe war für die Klägerin aufgrund der Erläuterungen im Bescheid in den Anlagen 19 und 21 leicht feststellbar. Denn ihr war aus den vorangegangenen Änderungsbescheiden und der in diesem Zusammenhang von ihr bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten geführten Kommunikation bekannt, dass sich aufgrund der Höhe des Hinzuverdienstes im Verhältnis zu den Hinzuverdienstgrenzen entschied, ob sie die Rente in voller Höhe oder nur zur Hälfte erhielt, und dass sich der Wert der Hinzuverdienstgrenze danach richtete, ob sie diesen in den sogenannten alten oder in den sogenannten neuen Bundesländern erzielte. Die Erläuterungen hierzu sind - entgegen des Vorbringens der Klägerin - nach Auffassung des Senats übersichtlich und klar verständlich dargestellt.

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Die Überzeugung des Senats, wonach die Klägerin zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, ergibt sich für den Senat aus den Gesamtumständen des Einzelfalls, insbesondere nach Auswertung der medizinischen Unterlagen, unter Einbeziehung des beruflichen Werdegangs der Klägerin, des Ablaufs der Verwaltungsverfahren und dem eigenen Eindruck von der Klägerin sowie ihren Einlassungen im Termin zur mündlichen Verhandlung.

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Danach war der Gesundheitszustand der Klägerin zwar durch multiple Erkrankungen am Stütz- und Bewegungsapparat und ein erhebliches Übergewicht einerseits sowie durch ein Asthma bronchiale andererseits beeinträchtigt. Ihr Denkvermögen sowie ihre Urteils- und Kritikfähigkeit waren indes keinesfalls gesundheitsbedingt eingeschränkt. Vielmehr ist noch im Rehabilitationsentlassungsbericht im Herbst 2010 eine Fortführung ihrer Tätigkeit als Erzieherin für sechs Stunden und mehr täglich als gesundheitlich zumutbar erachtet worden. Lediglich pulmonale Gefährdungs- und Belastungsfaktoren, wie insbesondere Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen sowie individuelle Allergene und inhalative Belastungen, sollten vermieden werden. S hat unter dem 15. April 2011 ebenfalls leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet. Die Tätigkeit als Kindergärtnerin sei (lediglich) wegen der Infektionsgefährdung nicht mehr geeignet.

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Die Klägerin hat das Verwaltungsverfahren zum Antrag auf Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu jedem Zeitpunkt aktiv betrieben, die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten jeweils einer Überprüfung unterzogen und je nach Fallgestaltung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Die letztendliche Entscheidung über das weitere Vorgehen hat sie jedoch jeweils persönlich getroffen, u.a. hat sie der Beklagten in Bezug auf den Bescheid vom 12. Mai 2014 dann nach dem Schriftwechsel ihres Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten persönlich mitgeteilt, die festgestellte Überzahlung im Rahmen einer Ratenzahlung zurückzuerstatten.

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Auf den Vorhalt im Verhandlungstermin, wonach der Klägerin hätte auffallen müssen, dass sich ab März 2015 der Auszahlungsbetrag gegenüber dem gesamten vorhergehenden Bezugszeitraum der bewilligten Rente annähernd verdoppelt hatte, hat die Klägerin keine plausible Erklärung anführen können. Soweit sie angeführt hat, es seien in dem Bescheid vom 3. März 2015 eine Vielzahl von Gründen für die Neuberechnung ihrer Rente mitgeteilt worden, deren Auswirkungen sie im Einzelnen nicht habe beurteilen können, konnte dies die Überzeugung des Senats nicht erschüttern. Denn ihr war bekannt, dass die von der Beklagten angeführten geänderten Parameter in ihrem konkreten Fall jeweils nur geringe Veränderungen verursachen und eine Verdoppelung des monatlichen Rentenbetrages keinesfalls erklären konnten. Denn ihr Hinzuverdienst hatte ab Juni 2014 gleichbleibend 2.007,48 € betragen - was sie der Beklagten Anfang Juli 2014 persönlich mitgeteilt hatte -, ein Zuschlag für Kindererziehung bei insgesamt zwei Kindern hätte eine Verdoppelung des Rentenbetrages ebenfalls keinesfalls nach sich ziehen können und die veränderten Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung waren so geringfügig, dass hierin gleichfalls kein plausibler Grund hätte liegen können.

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Dass der Klägerin der Einfluss der Höhe des Hinzuverdienstes auf die Hinzuverdienstgrenze bekannt war, ergibt sich auch bereits aus der Vorgehensweise der Klägerin im Verwaltungsverfahren zum Bescheid vom 12. Mai 2014 und aus dem Umstand, dass sie der Beklagten zeitnah nach der Bewilligung des rückwirkenden Krankengeldes ab dem 1. Juni 2015 am 22. Juni 2015 diesen Bezug anstelle des Gehalts mitgeteilt hatte.

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Auch war auf allen Verdienstbescheinigungen anzugeben, ob der Verdienst in den „neuen“ oder in den „alten“ Bundesländern erzielt worden war, und in den Anlagen 19 und 21 zu den Rentenbescheiden im Einzelnen erläutert, welche Auswirkungen sich auf den Bezug der Rente in voller Höhe oder zur Hälfte ergeben.

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Die Klägerin war - wie sich aus dem Schriftverkehr mit der Beklagten ergibt - in der Lage, sich mit der Nachvollziehbarkeit der ihr erteilten Bescheide auseinanderzusetzen und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihre Interessen nicht gewahrt sah. Auch aufgrund ihrer zeitweiligen Tätigkeit als Leiterin einer Kindertagesstätte ist der Senat davon überzeugt, dass sie behördliche Entscheidungen nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen konnte.

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Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Bescheides gemäß § 24 SGB X angehört und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den für die in Aussicht genommene Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die beabsichtigte Entscheidung hat sie im angefochtenen Bescheid vom 4. September 2015 berücksichtigt und sich damit im Einzelnen auseinandergesetzt. Schließlich hat sie eine nachvollziehbar begründete Ermessensentscheidung getroffen und der Klägerin die Hälfte des überzahlten Rentenbetrages erlassen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte von einem in etwa gleichwertigen Verschuldensanteil an der rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung in Bezug auf die Klägerin und sich selbst ausgegangen ist. Soweit sich die Klägerin gegen die schwer verständliche Berechnung der monatlichen Zahlbeträge ab dem 1. Januar 2015 wendet, geht dies jedoch nicht zu ihren Lasten und kann nicht zur Aufhebung der Ermessensentscheidung führen.

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Zudem hat die Beklagte die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt.

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Die Klägerin ist demzufolge gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X verpflichtet, die überzahlten Leistungen i.H.v. 899,50 € zu erstatten. Die Regelung in § 50 Abs. 3 S. 2 SGB X enthält eine „Soll“-Regelung zur Verbindung der Entscheidung über die Erstattung mit dem Rücknahmebescheid.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.