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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.07.2020 – L 3 R 288/19
ECLI:DE:LSGST:2020:0723.L3R288.19.00
Orientierungssatz
Zur Auferlegung von Missbrauchskosten, wenn sich das LSG bereits zweimal in jeweils rechtskräftig gewordenen Entscheidungen mit dem Begehren Klägers befasst hat. (Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg 6. Kammer, 21. August 2019, S 6 R 74/19, Gerichtsbescheid
nachgehend BSG, 2. Februar 2021, B 5 R 221/20 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 225,00 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist zum wiederholten Mal umstritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei dem Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente für den Zeitraum vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 höhere Entgelte zu berücksichtigen.
Der 1936 geborene Kläger war vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1973 als Ein- und Verkaufsleiter, danach bis zum 31. März 1977 als Geschäftsführer und schließlich bis zum 30. Juni 1990 (auch) als Komplementär in der H. KG tätig. Am 8. Februar 2001 beantragte er bei der Beklagten eine Regelaltersrente. Diesem Rentenantrag fügte der Kläger eine „Jahreserklärung 1988 für Steuern und SV-Beiträge der Gewerbetreibenden und anderer Bürger“, einen Bescheid des Rates des Kreises S., Abteilung Finanzen, vom 16. Oktober 1989 „über Steuern, SV-Beiträge und andere Haushaltsbeziehungen 1988“ sowie eine Bescheinigung des Finanzamtes S. vom 18. Januar 2001 bei. Das Finanzamt S. bescheinigt hierin für die Zeit vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von durchgehend 7.200,00 Mark jährlich (600,00 Mark monatlich) und eine „Tätigkeitsvergütung“ von 9000,00 Mark jährlich (750,00 Mark monatlich). Daneben erzielte der Kläger nach dieser Bescheinigung Einkünfte aus dem Betrieb, die deutlich höher lagen. Diese Bescheinigung enthält den Zusatz, dass die Unterlagen von H. bereits vernichtet seien.
Der Kläger erhält seit dem 1. Februar 2001 von der Beklagten Regelaltersrente. Die Beklagte legte dabei u.a. durchgängig in dem Zeitraum vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 ein Entgelt von 7.200,00 Mark jährlich zugrunde. Der Widerspruch des Klägers, wonach er vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 sowohl aus seiner Beschäftigung als Geschäftsführer als auch als Komplementär Beiträge entrichtet habe, was sich auch aus den beiden ihm ausgestellten Sozialversicherungsausweisen (SV-Ausweis) ergebe, die im Versicherungsverlauf nicht berücksichtigt worden seien, blieb erfolglos. Die Beklagte hielt daran fest, dass die Berücksichtigung von mehr als 600,00 Mark monatlich als Verdienst nach § 256a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) im Falles des Klägers nicht möglich sei, da er nicht der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten sei. Die hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Magdeburg blieb ebenso erfolglos (S 8 R 385/01) wie das sich anschließende Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 30. August 2007 - L 1 RA 189/05 -). Der Kläger - so das LSG - habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Verdienste. Eine doppelte Pflichtbeitragszahlung könne schon nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Zudem sei er nicht der FZR beigetreten, obwohl ihm dies als selbstständig Tätigem gemäß § 23 Buchst. a) S. 2 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR möglich gewesen wäre.
Den am 28. Februar 2011 erstmals gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte bestandskräftig ab. Auch der weitere am 25. Januar 2012 gestellte Überprüfungsantrag wurde von der Beklagten abgelehnt. Beiträge aus Überentgelten könnten gemäß § 256a SGB VI im Zeitraum von April 1977 bis Juni 1990 nur angerechnet werden, wenn eine Zugehörigkeit zur FZR bestanden habe. Eine solche Zugehörigkeit habe im Falle des Klägers aber nicht vorgelegen (Bescheid vom 1. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012). Die dagegen beim Sozialgericht Magdeburg erhobene Klage blieb wiederum erfolglos (S 46 R 360/12). Die hiergegen beim erkennenden Senat eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 26. April 2018 erneut mit der Begründung zurückgewiesen, es existiere keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung weiterer Entgelte. Die einzige Möglichkeit, Entgelte, die über 600,00 Mark hinausgingen, zu versichern, habe darin bestanden, Beiträge zur FZR zu zahlen. Eine Beitragszahlung zur FZR habe hier aber nicht vorgelegen (L 3 R 554/15). Die hiergegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nahm der Kläger im Juli 2018 zurück (B 13 R 143/18 B).
Am 14. August 2018 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Aufgrund der Ausführungen im Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 26. April 2018 in dem Berufungsverfahren L 3 R 554/15 stehe nunmehr fest, dass er in das ehemalige Rentensystem der DDR doppelt eingezahlt habe. Zum einen habe er als Komplementär der H. KG in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 i.H.v. 19.440,00 Mark Sozialbeiträge an die ehemalige Staatliche Versicherung der DDR gezahlt, wobei er nach heutigem Verständnis sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile getragen habe. Zum anderen habe er (nochmals) die Beiträge an die Sozialversicherung gezahlt, die seinerzeit zum Freien Deutschen Gewerkschaftsbund der ehemaligen DDR (FDGB) gehört habe. Er erhalte jedoch lediglich aus den zur Sozialversicherung eingezahlten Beiträgen Rente. Rechtsnachfolger der Staatlichen Versicherung der DDR sei die Beklagte. Deshalb beanspruche er in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der KG die Rentenansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft (soweit sie noch nicht verjährt seien), die ihm aus der Einzahlung der an die Staatliche Versicherung geleisteten Sozialbeiträge zustünden.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) ab. Die Überprüfung des Bescheides vom 1. Februar 2012 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente des Klägers sei in zutreffender Höhe festgestellt worden (Bescheid vom 17. August 2018). Mit dem hiergegen am 19. September 2018 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte verkenne den geltend gemachten Anspruch. Maßgeblich sei hier das Versicherungsverhältnis bei der Staatlichen Versicherung, zu der er - der Kläger - als Komplementär - seine Rentenbeiträge geleistet habe. Zur Stützung seines Vorbringens legte er (erneut) Kopien der zwei ihm nach seinen Angaben ausgegebenen Versicherungsausweise, einmal den von der Staatlichen Versicherung und einmal den vom FDGB, vor. Insoweit wird auf Blatt 487 bis 493 und Blatt 494 bis 503 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die Beklagte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass den vorgelegten Kopien lediglich zu entnehmen sei, dass in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1990 die Entgelte des einen Buches im anderen noch einmal eingetragen worden seien. Diesem Umstand könne nicht entnommen werden, dass es in der ehemaligen DDR zwei Rentenversicherungssysteme gegeben habe, in die parallel für dieselbe Beschäftigung dieselben Entgelte gemeldet worden seien. So etwas habe es nicht gegeben. Beide Bücher seien zudem sehr neuen Datums, insbesondere der Zeitraum ab 1967 sei nicht in einem für die damalige Zeit üblichen Sozialversicherungsausweis eingetragen worden. Es liege also die starke Vermutung nahe, dass die Entgelte erst in späteren Jahren insgesamt eingetragen worden seien, und in keinem Fall sei diese Ausweisart am 6. Juli 1967 ausgestellt worden. Bei dieser nachträglichen Dokumentation sei es dann zu einer Doppelerfassung gekommen, die jedoch keine doppelten Rentenansprüche herleite.
Der Kläger verwahrte sich dagegen, dass die vorgelegten SV-Bücher manipuliert worden seien. Er halte daran fest, den vollen Beitragssatz zum einen als Mitarbeiter seines eigenen Unternehmens gezahlt und zum anderen noch einmal als Unternehmer für sich selbst entrichtet zu haben. Rente erhalte er aber nur einmal. Hierin sehe er einen Widerspruch und eine Ungerechtigkeit, die ihn einfach nicht ruhen lasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf die Begründung zu dem am 30. August 2007 ergangenen Urteil des 1. Senats des LSG Sachsen-Anhalt.
Mit der hiergegen am 14. Februar 2019 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2019 abgewiesen. Die Beklagte lehne es weiterhin zu Recht ab, dem Kläger auch eine Rente aus dem System der Staatlichen Versicherung der DDR für Selbstständige zu gewähren und dementsprechend eine höhere Rente an den Kläger unter Berücksichtigung weiterer Entgelte für den Zeitraum vom 1. April 1977 bis zum 30. Juni 1990 zu zahlen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die für zutreffend gehaltenen Begründungen in den Entscheidungen des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Juni 2005 und vom 24. November 2016 und des LSG Sachsen-Anhalt vom 30. August 2007 und vom 26. April 2018 verwiesen.
Gegen den ihm am 27. August 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. September 2019 Berufung beim erkennenden Senat eingelegt. In den vorangegangenen Entscheidungen sei nicht gewertet worden, dass er Beiträge in zwei Rentensysteme geleistet habe. Diese Rechtsfrage sei bislang nicht beantwortet worden.
Der Kläger beantragt ausdrücklich:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21.08.2019, Geschäftsnummer S 6 R 74/19 und der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus der Einzahlung der Versicherungsbeiträge zur ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für zutreffend.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Mai 2020 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete. Sein Vorbringen, „quasi in zwei Systeme“ eingezahlt zu haben, sei mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt gewesen sei. Soweit die Berufung weiterhin aufrechterhalten bleibe, werde die Auferlegung von Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht gezogen werden. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat an seiner Auffassung festgehalten, dass „der Sachverhalt und die Rechtsfrage“ noch nicht entschieden seien. Zudem sei er bemüht gewesen, die zweite Instanz nicht in Anspruch zu nehmen, sondern im Wege der Sprungrevision die Sache dem BSG vorzulegen. Insoweit hat er auf den Schriftverkehr mit der Beklagten nach dem Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Magdeburg im Herbst 2019 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 2, 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die bestandskräftig gewordenen Bescheide zurückzunehmen und dem Kläger eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente als diese sich auf der Grundlage der bereits berücksichtigten Entgelte errechnet, gegen die Beklagte nicht zu. Soweit der Kläger (nunmehr) geltend macht, den Rentenanspruch nicht aufgrund seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigter in der H. KG, sondern als Komplementär derselben geltend zu machen, fehlt es auch dafür an einer Rechtsgrundlage. Denn Gläubiger des Rentenanspruchs soll weiterhin der Kläger selbst und nicht eine andere - juristische - Person sein. Inhaber eines Anspruchs auf Regelaltersrente kann aber nur eine - natürliche - Person sein. Dieser Person kann nur aufgrund der Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung ein Rentenanspruch gegen einen Träger der Rentenversicherung zustehen (§§ 35 ff. SGB VI).
Dass dem Kläger ein höherer Rentenanspruch, insbesondere unter Berücksichtigung weiterer Entgelte, nicht zusteht, hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 26. April 2018 entschieden. Auf die Gründe dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung, wonach auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten sind, beruht auf § 193 SGG. Die weitere Entscheidung, dem Kläger wegen der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung weitere Kosten des Verfahrens in Höhe von 225,00 € aufzuerlegen, beruht auf § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 S. 3 SGG) und damit für das Berufungsverfahren 225,00 €.
Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Hier hat sich das LSG bereits zweimal in jeweils rechtskräftig gewordenen Entscheidungen damit befasst, ob der Kläger aufgrund der von ihm behaupteten Entrichtung von Beiträgen sowohl als versicherungspflichtiger Beschäftigter als auch als Komplementär der H. KG Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente hat. Entgegen der Behauptung des Klägers haben weder der 1. Senat des LSG Sachsen-Anhalt noch der erkennende Senat in den rechtskräftig ergangenen Urteilen festgestellt, dass der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - für den streitigen Zeitraum doppelte Beiträge entrichtet hat. Vielmehr hat der erkennende Senat diese Frage offenlassen können und ebenso wie der 1. Senat des LSG Sachsen-Anhalt die Rechtsauffassung vertreten, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten doppelten Beitragszahlung fehle. Eine Überprüfung der Rechtsauffassung des LSG, wonach eine Rechtsgrundlage für sein Begehren nicht besteht, durch das BSG hat der Kläger nicht verfolgt; vielmehr hat er seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 2018 zurückgenommen.
Soweit der Kläger weiterhin vorträgt, bislang seien „der Sachverhalt und die Rechtsfrage“ nicht entschieden, ist dies unzutreffend. Insbesondere die Argumentation des Klägers, nunmehr nicht als Versicherter, sondern als Komplementär eine Regelaltersrente aus den von ihm behaupteten doppelten Beiträgen zu beanspruchen, ist offensichtlich abwegig, was jedem Einsichtigen einleuchten muss. Vielmehr hätte es ihm wie jedem Einsichtigen einleuchten müssen, dass der Rechtsstreit für ihn nicht erfolgreich sein konnte. Auf die fehlende Erfolgsaussicht ist der Kläger auch vom Senat hingewiesen worden. Das Aufrechterhalten der Berufung weist deshalb auf ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit hin. Diese Beurteilung wird dadurch gestützt, dass der Kläger zur Begründung des nochmaligen Berufungsverfahrens darauf hingewiesen hat, dass er die von ihm empfundene Ungerechtigkeit einfach nicht ruhen lassen könne. Dem Kläger ist jedoch mehrfach erläutert worden, dass es für den von ihm behaupteten Anspruch eine Rechtsgrundlage geben müsse und diese hier nicht bestehe.
Als verursachter Kostenbeitrag war der Mindestbetrag nach § 184 Abs. 2 SGG ausreichend, aber auch erforderlich, um von dem Kläger einen angemessenen Verursachungsbeitrag sicherzustellen. Die Höhe der Gebühr beträgt für Verfahren vor dem LSG gemäß § 184 Abs. 2 SGG 225,00 €.
Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestand nicht.