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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.08.2020 – L 3 R 35/20

ECLI:DE:LSGST:2020:0831.L3R35.20.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat.

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Die am ... 1960 geborene Klägerin absolvierte eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachverkäuferin mit der Spezialisierung „Waren täglicher Bedarf“. Sie war ab dem 16. Juli 1978 als „Fachverkäufer“ und ab dem 1. Juni 1992 zunächst befristet und nach drei Monaten ohne Befristung als „Produktionsarbeiterin in der Wurstproduktion und Verkaufskraft“ versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. Juni 2001 als Produktionsarbeiter bei einem Fleischereibetrieb war nach dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung, für die dem Senat der Arbeitsvertrag nicht vorgelegt worden ist, wurde zum 31. Dezember 2016 beendet. Die Klägerin betreut ihren pflegebedürftigen Partner mit Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit seit dem 1. Januar 2017. Neben der Pflege übt sie seit dem 1. April 2019 eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Baumarkt aus, bei der sie nach ihren Angaben maximal zwölf Wochenstunden Aushilfstätigkeiten mit Auspreisen oder Auspacken von Waren, Kassieren oder dem Versorgen der angebotenen Blumen verrichtet. Dem Arbeitsvertrag vom 30. März 2019 ist eine Arbeitszeit nicht zu entnehmen. Die Vergütung beträgt bei einem Stundenlohn von 9,30 € maximal 400,00 € im Monat.

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Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Juni 2017 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt in Form der Zusicherung eines Eingliederungszuschusses und verlängerte diese Zusicherung mit Bescheid vom 11. September 2019 bis zum 30. September 2020.

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Bei der Klägerin ist seit dem 17. Dezember 2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.

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Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 14. September 2017 mit Bescheid vom 13. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Klägerin liege ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor. Die Klägerin sei ausgehend von ihrem Hauptberuf als Lagerarbeiterin der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuordnen. Dieser Entscheidung lag insbesondere das Gutachten der Fachärztin für Orthopädie K. vom 13. August 2018 zugrunde, in dem im Ergebnis von orthopädischer Seite eine vollschichtige berufliche Einsatzfähigkeit der Klägerin für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen wurde. Die Tätigkeit müsse im Sitzen und im regelmäßigen Wechsel der Haltungsarten ohne schweres Heben und Tragen oder Zwangshaltungen verrichtet werden können.

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Mit ihrer am 8. November 2018 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen auf ihre Wirbelsäulenleiden verwiesen, die erhebliche Schmerzen verursachten, sodass sie sich während des Tages häufig hinlegen müsse.

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Das Sozialgericht hat zunächst aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 46 bis 47 und 51 bis 82 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben vor dem Sozialgericht unter dem 8. November 2019 (die Beklagte) und dem 25. November 2019 (die Klägerin) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28. November 2019 abgewiesen. Auf Grund der mit dem chronischen Thorakalsyndrom einhergehenden Funktionsstörungen sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf eine leichte körperliche Arbeit überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, einseitige Körperhaltung, Bücken, Hocken und Knien, das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft, Einwirkungen von Erschütterungen und Vibrationen, erhöhte Unfallgefahr oder Absturzgefahr, Arbeiten an laufenden Maschinen, im Akkord oder unter besonderem Zeitdruck vermindert. Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auch verfüge die Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit. Soweit die Klägerin ihren Hauptberuf als Produktions-/Lagerarbeiterin nicht mehr ausüben könne, sei sie nach dem Mehrstufenschema des BSG auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

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Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Januar 2020 zugestellte Urteil am 13. Februar 2020 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, nicht in der Lage zu sein, auch nur drei Stunden täglich irgendeine Erwerbstätigkeit zu verrichten. Ihrer Auffassung seien die vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere das von der Beklagten bei der Orthopädin K. eingeholte Gutachten letztlich aussagekräftig. Sie rege an, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten nach vorheriger ambulanter Untersuchung einzuholen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. November 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. September 2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Die Klägerin hat auf die Aufforderung, die sie seit August 2019 behandelnden Ärzte mitzuteilen, die Behandlung durch einen Internisten/Gastroenterologen, eine Allgemeinmedizinerin und einen Zahnarzt mitgeteilt. Zu den Angaben wird auf Blatt 139 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

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Von dem Senat ist der Versicherungsverlauf der Klägerin vom 25. Juni 2020 beigezogen worden. Diesbezüglich wird auf Blatt 159 bis 162 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.

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Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Juli 2020 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt sei. Das Schreiben ist der Klägerin am 24. Juli 2020 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. August 2020 an der Auffassung festgehalten, der medizinische Sachverhalt müsse weiter aufgeklärt werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen haben.

II.

19

Der Senat durfte nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Die Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung ist mit Einverständnis der beiden Beteiligten ergangen, sodass sie einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nicht entgegensteht (vgl. statt aller: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 153 RdNr. 14 m.w.N.; Burkiczak in JurisPraxiskommentar zum SGG, 2017, RdNr. 61).

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Das Sozialgericht hat zu Recht unter Heranziehung der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 43 SGB VI entschieden, dass die Klägerin in dem zu beurteilenden Zeitraum seit der Rentenantragstellung noch in der Lage ist, täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Der Senat verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 28. November 2019 und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

21

Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr geht die Klägerin einer Arbeit nach, die von den körperlichen Anforderungen deutlich über dem positiven Leistungsbild liegt, das insbesondere von der Orthopädin K. im Gutachten vom 13. August 2018 als bei der Klägerin noch vorhanden angenommen worden ist. Dass die Klägerin nach ihren Angaben durch eine Pflegetätigkeit von mindestens 14 Wochenstunden und eine Tätigkeit in einem Baumarkt von weiteren zehn Stunden ihre Belastbarkeitsgrenze erreicht, stützt die Leistungseinschätzung des Sozialgerichts. Diesbezüglich ist auch auf die Beweisanregung der Klägerin hin eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Die Klägerin befindet sich in Bezug auf die von ihr vorgetragenen Schmerzen weder in orthopädischer noch in psychiatrischer oder schmerztherapeutischer Behandlung, sodass der aktuelle Gesundheitszustand der Klägerin nicht die Befunde bei Ausschöpfung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten wiedergibt. Im Übrigen ist selbst ohne fachärztliche Behandlungen von Seiten der Ärztin für Allgemeinmedizin T. im Befundbericht vom 9. August 2019 sogar eine Tätigkeit der Klägerin von acht Stunden täglich für möglich erachtet worden.

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Bei der Klägerin liegen auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vor, die trotz des sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, juris; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt im Urteil des BSG vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R -, juris). Das BSG geht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 - weiterhin von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes aus und hält daran fest, dass Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage sind, „erwerbstätig zu sein“ (juris, RdNr. 26 ff.).

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Bei der Klägerin besteht darüber hinaus kein Katalog- oder Seltenheitsfall, der zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen könnte. Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt; zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. GS BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, a.a.O., zu Katalogfall 2). Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Die medizinischen Ermittlungen haben keinen belastbaren Hinweis auf eine eingeschränkte Wegefähigkeit im vorgenannten Sinne ergeben. Die Klägerin sucht im Übrigen regelmäßig eine Arbeitsstelle auf.

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Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI liegen nicht vor. Diesbezüglich wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts verwiesen, die auch die Zurückweisung der Berufung tragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

26

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.