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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 16.09.2020 – L 3 R 171/19
ECLI:DE:LSGST:2020:0916.L3R171.19.00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu statten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme von Kosten für eine Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
Der am ... 1973 geborene Kläger absolvierte nach dem Abschluss einer Förderschule eine Berufsausbildung im Teilbereich des Berufs des Baufacharbeiters. Nach mehreren Beschäftigungsverhältnissen in dem erlernten Beruf wurde der Kläger aus betrieblichen Gründen erneut arbeitslos. Im Rahmen einer aus Mitteln der Arbeitsförderung getragenen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben schloss der Kläger vom 9. Mai 2001 bis zum 8. Mai 2002 erfolgreich eine Weiterbildung zum Baumaschinenführer ab. Ihm gelang es indes nicht, eine Beschäftigung in diesem Beruf aufzunehmen. Während seiner Arbeitslosigkeit nahm er an mehreren Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, zuletzt im Jahr 2012 als Gartenbauhelfer, teil. Der Kläger bezieht seit dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit Sozialleistungen, laufend nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Zur Frage einer Behinderung des Klägers im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX) liegen dem Senat die Bescheide des Verwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Februar 2013 und 19. November 2015 über die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 bzw. die Ablehnung der Neufeststellung des GdB und der Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ vor. Als Funktionsstörungen wurden eine Sehminderung, eine psychische Störung und ein Ohrgeräusch berücksichtigt.
Nachdem die den Kläger behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B., Oberärztin am AWO Psychiatriezentrum in H., dem Kläger unter dem 14. März 2016 scheinbar attestiert hatte, dieser sei seiner letzten Tätigkeit unter geschützten Bedingungen nicht gewachsen gewesen, erstellte Dr. W. für die Agentur für Arbeit H. auf dieser Grundlage - unter Berücksichtigung von Vorgutachten für die Agentur für Arbeit - das Gutachten nach Aktenlage vom 21. April 2016, in dem im Ergebnis ein Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als drei Stunden täglich auf Dauer festgestellt wurde. Es werde die Aufnahme des Klägers in eine WfbM empfohlen.
Der Kläger beantragte am 28. Juli 2017 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er wolle in die H.schen Behindertenwerkstätten e.V. aufgenommen werden.
Die Beklagte holte nach Beiziehung von Befundunterlagen das Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 5. November 2016 ein. Der Gutachter kam auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung des Klägers am 13. September 2016 zu dem Ergebnis, dass dieser formal über eine durchschnittliche Intelligenz verfüge, aber leichte Defizite in Bezug auf die Kognition aufweise. Der Kläger könne unter adäquaten (sozialen) Umständen durchaus einer Tätigkeit auch auf dem so genannten ersten bzw. zweiten Arbeitsmarkt nachgehen, bei entsprechender psychosozialer Integration - wo er angenommen sei und man seinen intellektuellen Fertig- und Fähigkeiten wie auch seinen Sehbeschwerden gerecht werde - noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten ohne höhere geistige Anforderungen erbringen. Vom derzeitigen Bild sei das Beschwerdebild allenfalls als leichtgradige depressive Störung einzuordnen. Probleme resultierten auch aus der funktionellen Einäugigkeit des Klägers.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Im Rahmen der Prüfung als erstangegangener Rehabilitationsträger seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) nicht erfüllt. Dabei sei im Hinblick auf Leistungen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM zu berücksichtigen, dass eine WfbM eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben für diejenigen behinderten Menschen sei, die wegen der Art oder der Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden könnten. Der allgemeine Arbeitsmarkt müsse für den behinderten Menschen verschlossen sein und er müsse eine angemessene Beschäftigung nur in einer WfbM ausüben können. Das bedeute, dass Voraussetzung für die Leistungsgewährung eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei, die bei dem Kläger nach den Feststellungen insbesondere in dem Gutachten von Dr. S. vom 5. November 2016 nicht vorliege (Bescheid vom 29. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2017).
Das Sozialgericht Halle hat die am 18. Dezember 2017 von dem Kläger erhobene Klage mit Urteil vom 16. April 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass wesentliche Voraussetzung für die Übernahme von Kosten einer WfbM sei, dass der Versicherte auf Grund seiner Behinderung gehindert sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig eine Tätigkeit auszuüben. Als Behinderung lägen bei dem Kläger eine Sehstörung links (10 Prozent) sowie eine Dysthymie bei selbstunsicherer Persönlichkeit vor. Unter Berücksichtigung der mit diesen Gesundheitsstörungen einhergehenden Einschränkungen sei die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, soweit diese sich darauf stütze, dass der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden Behinderung gleichwohl noch in der Lage sei, vollschichtig eine Erwerbstätigkeit mit qualitativen Einschränkungen zu erbringen. Den Einschätzungen in den für die Agentur für Arbeit erstellten sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahmen liege keine Untersuchung des Klägers zugrunde. Im Übrigen sei noch in dem Gutachten nach Aktenlage von Dr. G. vom 29. September 2015 die Integration des Klägers in eine WfbM nicht für notwendig erachtet worden. Soweit es wünschenswert sein könne, dass der Kläger in dem geschützten Bereich einer WfbM sein Leistungsvermögen unter Beweis stellen und damit einhergehend auch seine psychische Befindlichkeit verbessern könne, sei hieraus kein Anspruch auf die begehrten Leistungen herzuleiten. Eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht sei offenkundig nicht geboten gewesen, da nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen in der Versichertenakte und dem Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren eine Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers im Sinne einer Verschlimmerung oder Besserung des Krankheitsbildes nicht erkennbar sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 2. Mai 2019 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 3. Juni 2019 (einem Montag) Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, ohne einen Berufungsantrag zu formulieren. In seiner am 2. März 2020 bei dem Senat eingegangenen Begründung des Rechtsmittels führt er aus, das Sozialgericht habe sich auf veraltete medizinische Befunde gestützt und keinerlei Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand durchgeführt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Aufforderung des Senats in dem parallel laufenden Beschwerdeverfahren bezüglich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht, die erteilten Bescheide zu seiner Behinderteneigenschaft vorzulegen, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 15. August 2019, ist der Kläger nicht nachgekommen. Es wird insoweit auf Blatt 11, 14 und 30 der Gerichtsakte aus dem Verfahren L 3 R 160/19 B verwiesen. Im Berufungsverfahren sind am 6. Mai 2020 erfolglos bei dem Kläger der Vordruck über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und sämtliche Bescheide des Landesverwaltungsamtes aus dem Schwerbehindertenverfahren angefordert worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. Juli 2020 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt sei. Das Schreiben ist dem Kläger am 10. Juli 2020 zugestellt worden. Die Beklagte hat eine Abschrift erhalten. Eine Stellungnahme der Beteiligten ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus diesem Hauptsacheverfahren und Beschwerdeverfahren L 3 R 160/19 B sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat durfte nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nicht erkennbar. Der Senat geht hierbei von einer Konkretisierung der begehrten Leistungen auf Teilhabeleistungen in einer WfbM aus. Maßgebend sind insoweit in Bezug auf einen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nach § 301 Abs. 1 SGB VI weiterhin die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Juli 2017 galten. Im Übrigen findet das SGB IX in der aktuell geltenden Fassung nach der wesentlichen Änderung durch das Bundesteilhabegesetz in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Reformstufe 3 Anwendung. Einem Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Leistungen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM steht entgegen, dass eine wesentlich verbesserte Teilhabeperspektive für den Kläger durch solche Leistungen im Sinne der §§ 56, 57 SGB IX hier - allein bezogen auf seine gesundheitlichen Einschränkungen - für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erkennbar ist. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in einer WfbM werden insoweit in § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelt (vgl. Jabben in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX, 14. Aufl. 2020, § 57 RdNr. 2). Das Eingangsverfahren einer WfbM von höchstens drei Monaten (§ 57 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) dient zur Feststellung, ob eine WfbM eine geeignete Einrichtung für die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist, sowie welche weiteren Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommen. Der Berufsbildungsbereich von zwei Jahren (§ 57 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) dient der Verbesserung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit. Nachdem der Kläger bereits an diversen Eingliederungsversuchen auf dem ersten Arbeitsmarkt (auch unter geschützten Bedingungen) teilgenommen hat, erschließt sich für den Senat nicht, welche weitergehenden Erkenntnisse durch die Betreuung des Klägers im Eingangsbereich einer WfbM für den ersten Arbeitsmarkt gewonnen werden könnten. Dieser Zweck könnte nach den vorliegenden Erkenntnissen auch unter Inanspruchnahme des Berufsbildungsbereichs einer WfbM nicht erreicht werden.
Insoweit ist auch ein möglicher Leistungsanspruch gegenüber einem anderen Rehabilitationsträger nicht erkennbar. Soweit der Kläger bei Würdigung seines Vorbringens eine Integration in den Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) anzustreben scheint, da er bereits im Rahmen seiner Antragstellung bei der Beklagten mitteilte, bei den H.schen Behindertenwerkstätten arbeiten zu wollen, fehlt es an einem Kostenübernahmeanspruch durch einen Sozialleistungsträger. Der beklagte Rentenversicherungsträger ist nicht Rehabilitationsträger für die Übernahme der Kosten der Integration des Klägers in den Arbeitsbereich einer WfbM, weil für diesen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht allein aus Gründen von Art und Schwere der Behinderung wesentlich eingeschränkt ist. Der insoweit regelmäßig als Kostenträger in Anspruch genommene Träger der Sozialhilfe (in Sachsen-Anhalt: das Land als überörtlicher Sozialhilfeträger) erbringt Leistungen unter den Voraussetzungen der Eingliederungshilfe (Teil 2. des SGB IX), die der Kläger mit den bei ihm nach Aktenlage festgestellten Behinderungen sowohl für einen gebundenen Leistungsanspruch als auch für Ermessensleistungen nicht erfüllt. Der Wunsch des Klägers nach einer Integration in eine WfbM, eine entsprechende ärztliche Empfehlung oder erhebliche Schwierigkeiten bei der Integration in den (insbesondere regelmäßig nur berücksichtigten lokalen Arbeitsmarkt) genügen insoweit nicht (vgl. z.B. Ritz in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 41 SGB IX, RdNr. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.