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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 07.01.2021 – L 3 R 255/20
ECLI:DE:LSGST:2021:0107.L3R255.20.00
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. August 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Die am ... 1970 geborene Klägerin absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Facharbeiter für ... (Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1988) und war zunächst im erlernten Beruf im Innendienst und zuletzt als Zustellerin bei der ..... AG versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 6. Oktober 2014 ist sie mit Unterbrechungen arbeitsunfähig erkrankt, bezog vom 11. August 2015 bis zum 16. Juli 2017 Krankengeld und vom 17. Juli 2017 bis zum 15. Juli 2018 Arbeitslosengeld. Seitdem erhält sie keine Sozialleistungen mehr. Sie bezieht nach ihren Angaben eine private Berufsunfähigkeitsrente.
Bei der Klägerin ist zuletzt seit dem 22. November 2018 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden. Sie verfolgt in dem beim Sozialgericht Halle anhängigen Streitverfahren S ..... die Feststellung eines höheren GdB.
Die Klägerin beantragte am 16. Juni 2017 bei der Beklagten, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen. Seit dem 27. August 2015 sei sie aufgrund einer Depression und auftretender Panikattacken nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beklagte zog daraufhin den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik G (Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie) vom 1. November 2016 über die vom 31. August bis zum 19. Oktober 2016 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei. Danach seien bei der Klägerin als Diagnosen eine Panikstörung, ein chronisch rezidivierendes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärer Symptomatik rechtsseitig und degenerativen Veränderungen sowie muskulären Dysbalancen, eine Gonarthrose rechts bei Zustand nach Arthroskopie im April 2012 und Chondroplastik in 2013 sowie ein medikamentös therapierter arterieller Hypertonus zu berücksichtigen. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung werden körperlich mittelschwere Arbeiten in gelegentlichem Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in Tages-, Früh- und Spätschicht sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet. Wegen der Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates sollten Arbeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, häufiges Bücken und Hocken, häufige Überkopfarbeiten und Torsionsbewegungen der Wirbelsäule oder starke Vibrationsbelastungen sowie hohe Belastungen für das rechte Kniegelenk vermieden werden. Die Möglichkeit zum Positionswechsel sollte gegeben sein. Aufgrund der Neigung zu ängstlich-depressiver Dekompensation sollten Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stressbelastbarkeit und mit permanentem Zeitdruck (Akkordarbeit) nicht zugemutet werden. Aufgrund der emotionalen Instabilität müssten zudem Nachtschichten gemieden werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Postzustellerin könne die Klägerin sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Die Selbsteinschätzung der Klägerin zur beruflichen Leistungsfähigkeit stimme mit dieser Beurteilung überein. Die Entlassung erfolge arbeitsunfähig zur Aufnahme einer stufenweisen Wiedereingliederung.
Zudem holte die Beklagte Behandlungs- und Befundberichte von dem hausärztlich tätigen Internisten B. vom 3. Juli 2017 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 14. Juli 2017 ein. Sodann veranlasste die Beklagte die Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt f. Psychiatrie und Psychotherapie L. (im weiteren L.). Dieser untersuchte die Klägerin am 24. Mai 2018 ambulant und erstattete sein Gutachten unter dem 2. Juli 2018. Danach bestünden bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode, sowie eine Panikstörung. Die Klägerin sei deshalb seit 2015 krankgeschrieben. Der Versuch einer beruflichen Wiedereingliederung sei nach 14 Tagen abgebrochen worden. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Eine stationäre psychiatrische Aufnahme sei ebenso anzuraten wie eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung. Hierunter sei eine Besserung binnen eines Jahres zu erwarten. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung werden körperlich mittelschwere Arbeiten im gelegentlichen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in Tagesschicht und ohne Publikumsverkehr sowie die Tätigkeit als Postangestellte sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vorliege (Bescheid vom 7. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018).
Gegen den ihr am 6. November 2018 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 13. November 2018 - vertreten durch den von ihr unter dem 12. November 2018 bevollmächtigten aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwalt - Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, unter Panikattacken, einer depressiven Symptomatik und hieraus folgend Beeinträchtigungen im Leistungsvermögen mit verringerter Belastbarkeit und Kraft, Depressionen, Schlafstörungen, Selbstwertverlust, gedrückter Stimmung und Antriebsminderung zu leiden. Der medizinische Sachverhalt sei weiter aufzuklären. Das Gutachten von L. unterliege einem Beweisverwertungsverbot, da sie nicht über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sei, und sei deshalb aus der Akte wegen des Verstoßes gegen § 200 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung) zu entfernen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf Blatt 64 bis 78 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von Frau N. vom 7. Januar 2019, von Herrn B. vom 7. Januar 2019, von der Fachärztin für Orthopädie G. vom 11. Januar 2019 und von dem Facharzt f. Chirurgie S. vom 16. Januar 2019 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 51 bis 54, 55 bis 63, 75 f. und Blatt 77 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Sodann hat das Sozialgericht mit der Beweisanordnung vom 2. April 2019 die Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie A. zur gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines Gutachtens über die Klägerin beauftragt. A. hat die Klägerin am 26. Juni 2019 ambulant untersucht und ihr Gutachten unter dem 28. August 2019 erstattet. Die Klägerin habe zu ihrer aktuellen Lebenssituation angegeben, sich seit 2015 im Zusammenhang mit sie sehr belastenden Arbeitsplatzkonflikten sowie psychosozialen und familiären Belastungen psychisch beansprucht, labil und bei der Bewältigung ihres Alltags eingeschränkt und schnell erschöpft zu fühlen. Sie bewohne mit ihrem Mann ein eigenes Haus mit großem Grundstück. Haushalt und Gartenarbeit bewältige sie mithilfe ihres Mannes. Auch Einkäufe würden gemeinsam erledigt. Sie habe einen stabilen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie unternähmen oft etwas mit Freunden. So würden sie gern zu Live-Konzerten fahren; neulich seien sie zu einem Rammstein-Konzert in B. gewesen. Die Klägerin habe regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter, die nach dem Tod des Vaters 2016 allein lebe. Zum psychischen Befund hat A. angegeben, die Grundstimmung der Klägerin sei verhalten, niedergeschlagen und klagsam erschienen. Sie sei im Gespräch aber auch aufhellbar, affektiv und emotional lebhaft und gut mitschwingungsfähig gewesen. Sie habe multiple körperliche Beschwerden mit zahlreichen und wechselnden Beeinträchtigungen beklagt, sei in der Beschwerdeschilderung jedoch diffus und wenig konkret geblieben, sodass sich kein schlüssiges und konstantes Beschwerdebild habe erarbeiten lassen. Die inzwischen sehr fixierten Beschwerden würden von der Klägerin offenbar übernachhaltig erlebt und fehlverarbeitet und seien nur zum Teil durch die somatischen Befunde zu stützen. Im Rahmen der testpsychologischen Zusatzuntersuchungen seien auffällige Testergebnisse erzielt worden, die den Verdacht auf Aggravationstendenzen ergeben hätten. Als Diagnosen seien eine Anpassungsstörung mit rezidivierenden ängstlich-depressiven Verstimmungszuständen im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungssituationen sowie eine somatoforme Störung zu berücksichtigen. Die Klägerin könne aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nach einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeit-, Leistungs- und Termindruck, Anforderungen an Konflikt-, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, ständigen Publikumsverkehr und ohne leitende Tätigkeiten regelmäßig an fünf Tagen in der Woche sechs Stunden täglich verrichten. Es bestünden keine Einschränkungen der Geh- und Wegefähigkeit. Die Klägerin sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie sei im Besitz eines Führerscheins und führe auch regelmäßig ein Fahrzeug. Eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung solle weiter fortgesetzt werden.
Die Klägerin hat daraufhin beantragt, nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J. einzuholen. Dieser hat die Klägerin am 15. Januar 2020 ambulant untersucht und sein Gutachten unter dem 3. März 2020 erstattet. J. hat ausgeführt, die Klägerin leide aus gutachterlicher Einschätzung an einer rezidivierenden depressiven Störung von leichter Ausprägung und einer Panikstörung mit gebesserter Symptomatik. Das Leistungsvermögen im Erwerbsleben sei aufgrund der Untersuchungsergebnisse und in der Zusammenschau mit den gutachterlichen Unterlagen aus psychiatrischer Sicht weder als gefährdet noch als gemindert einzuschätzen. Aufgrund der von der Klägerin beschriebenen Drucksituationen in ihrer letzten Tätigkeit könne sie diese nicht mehr verrichten. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr mit qualitativen Einschränkungen. Insoweit verweise er auf das Gutachten von A..
Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass das Gutachten von J. bezogen auf Ft. erstellt worden sei. Ihr Name laute F. . Insoweit habe J. eine falsche Urkunde erstellt, die keine Entscheidungsgrundlage sein könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz der Panikanfälle, unter denen sie leide, einer Erwerbstätigkeit nachgehen können solle.
Das Sozialgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2020 die Klage mit Urteil abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Bei der Klägerin sei keine quantitative Minderung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich gegeben. Zwar sei das Leistungsvermögen aufgrund einer Anpassungsstörung mit rezidivierenden ängstlich-depressiven Verstimmungszuständen im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungssituationen, einer somatoformen Störung, eines vertebragenen Schmerzsyndroms bei funktionalen Störungen und muskulärer Dysbalance sowie einer Gonarthrose rechts stärker als links eingeschränkt. Gleichwohl sei die Klägerin noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeit-, Leistungs- und Termindruck, besondere Anforderungen an Konflikt-, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, ständigen Publikumsverkehr und ohne leitende Tätigkeiten in einem gut strukturierten und überschaubaren Arbeitsfeld und -team auszuüben. Dies ergebe sich aus allen über die Klägerin eingeholten Gutachten und Befunden, insbesondere aus dem Gutachten von A.. Diese habe überzeugend dargelegt, dass bei der Klägerin im Rahmen der Angst- und Konfliktabwehr ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten entstanden sei, welches es ihr schwermache, mit Konflikten, Verletzungen, Anforderungen und Belastungen adäquat umzugehen. Dies bedinge jedoch keine generelle Minderung der Erwerbsfähigkeit. Mit diesem Ergebnis stimme auch das im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin verwertbare Gutachten des Dr. J. völlig überein. Dieses nach § 109 SGG eingeholte Gutachten sei trotz der fehlerhaften Schreibung des Namens der Klägerin verwertbar, zumal die Klägerin selbst im Termin bestätigt habe, bei dem Sachverständigen gewesen zu sein, sodass insoweit ein Irrtum des Sachverständigen über die Person der Klägerin ausgeschlossen sei. Letztlich gehe auch die die Klägerin behandelnde Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie nur davon aus, dass die Klägerin nicht mehr im erlernten Beruf tätig sein könne. Es sei daher aus psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht eindeutig von einem Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Auch die übrigen bei der Klägerin vorhandenen Leiden seien bereits der Art nach nicht geeignet, ein Leistungsvermögen quantitativ einzuschränken. Die Einholung des weiteren (von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten) Gutachtens nach § 109 SGG (von dem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie K. ) sei nicht in Betracht gekommen. Denn dies setze voraus, dass ein besonderer Grund hierfür vorgetragen werde. Die bloße Behauptung, das zuvor nach § 109 SGG eingeholte Gutachten sei nicht verwertbar, sei hier aufgrund der gegebenen tatsächlichen Verwertbarkeit nicht hinreichend. Das Antragsrecht nach § 109 SGG sei insoweit zur Überzeugung der Kammer verbraucht.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. Oktober 2020 zugestellte Urteil am selben Tag Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht habe sich weder auf das Gutachten von A. noch auf das Gutachten von J. stützen können. Denn beide Gutachten stellten jeweils - aus unterschiedlichen Gründen - eine „falsche Urkunde“ dar. Sofern auch der Senat davon ausgehe, dass J. die Klägerin begutachtet habe, werde beantragt, ihn zur mündlichen Verhandlung zu laden und ihn zu den von ihr - der Klägerin - im Einzelnen formulierten Fragen Stellung nehmen zu lassen. Hilfsweise halte sie an ihrem Antrag, ein Gutachten von dem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie K. einzuholen, fest. Zudem hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 aktuelle ärztliche Befunde übersandt, die in dem Streitverfahren beim Sozialgericht Halle (Saale) eingeholt worden sind. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Blatt 243 bis 245 der Gerichtsakte und hinsichtlich der übersandten medizinischen Unterlagen auf Blatt 274 bis 295 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Klägerin ist mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Dezember 2020 ein in Aussicht genommener Verhandlungstermin am 7. Januar 2021 angekündigt worden. Unter dem 15. Dezember 2020 ist die Klägerin zur mündlichen Verhandlung zu dem vorgenannten Termin um 15:00 Uhr geladen worden. Ihr Prozessbevollmächtigter hat einerseits angegeben, diese Ladung am 16. Dezember 2020 erhalten zu haben (Schriftsatz vom 4. Januar 2021), andererseits im Empfangsbekenntnis den 18. Dezember 2020 eingetragen.
Am 4. Januar 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Verhandlungstermin am 7. Januar 2021 aufzuheben, zunächst mit der Begründung, bereits um 13:30 Uhr einen Termin beim Amtsgericht M. in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wahrnehmen zu müssen. In dem daraufhin mit der Senatsvorsitzenden geführten Telefonat hat er angegeben, der von dieser vorgeschlagenen Vorverlegung des Verhandlungstermins am Sitzungstag auf 11:00 Uhr stehe ebenfalls ein anderer Termin entgegen, den er nicht näher bezeichnen könne. In einem danach eingereichten weiteren Schriftsatz vom 4. Januar 2021 hat er sodann den Terminsverlegungsantrag darauf gestützt, sich in Quarantäne zu befinden, da er sich bis zum 30. Dezember 2020 in T. aufgehalten habe. Mit Beschluss vom 5. Januar 2021 hat die Senatsvorsitzende den Antrag auf Terminsaufhebung abgelehnt. Ein erheblicher Grund für die Terminsaufhebung gemäß § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) liege nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe sich in Kenntnis des Verhandlungstermins am 7. Januar 2021 und des von ihm beabsichtigten privaten Hotelaufenthalts in einem Corona-Risikogebiet mit einer sich anschließenden Quarantäne weder um einen Vertreter für den anberaumten Verhandlungstermin noch um einen nach Rückkehr möglichen und die Quarantäne beendenden Coronatest bemüht. Da es in der Hauptsache um die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung gehe und die im ersten Rechtszug eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28. August 2019 und vom 3. März 2020 zu veralten drohten, sei eine zeitnahe Entscheidung darüber, ob die gerichtliche Entscheidung des Senats hierauf gestützt werden könne oder dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG stattzugeben sei, notwendig. Auf den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag per Telefax zugestellten Beschluss hat dieser ebenfalls am 5. Januar 2021 per Telefax zum einen mitgeteilt, der Termin beim Amtsgericht M. am 7. Januar 2021 um 13.30 Uhr sei aufgehoben worden, und zum anderen angekündigt, nun wohl unter Verletzung der Corona-Schutzmaßnahmen den Termin beim Senat wahrnehmen zu müssen. Daraufhin hat die Vorsitzende ihn mit Telefax vom selben Tag darauf hingewiesen, dass die Vertretung der Klägerin im Verhandlungstermin am 7. Januar 2021 unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Coronaschutzverordnungen, zu erfolgen habe.
Am 7. Januar 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit einem um 9:08 Uhr per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 6. Januar 2021 folgendes mitgeteilt: „…(…) lehne ich Namens und in Vollmacht der Klägerin die Richterin am Landessozialgericht Frau K. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.“ Im Streit stehe die Durchführung des Termins vom 7. Januar 2021 um 15:00 Uhr. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 318 bis 322 der Gerichtsakte verwiesen. Die in dem Schriftsatz in Bezug genommenen Anlagen K 1 bis K 4 sind dem Telefax nicht beigefügt gewesen und weder zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 7. Januar 2021 um 15:20 Uhr noch bis zum Schluss des Verhandlungstermins um 16:03 Uhr beim Senat eingegangen.
Die mündliche Verhandlung ist um 15:20 Uhr von der Senatsvorsitzenden eröffnet und das Fehlen der Anlagen K 1 bis K 4 festgestellt worden. Nach einer Zwischenberatung des Senats hat dieser das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 6. Januar 2021 gegen die Senatsvorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit verworfen. Soweit der nur unvollständig ohne die in Bezug genommenen Anlagen vorliegende Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 2021 ein Ablehnungsgesuch gegen die Senatsvorsitzende enthalte, sei dieses als offensichtlich unzulässig, da rechtsmissbräuchlich zu verwerfen gewesen. Es habe ausschließlich der Verhinderung der Durchführung des für den 7. Januar 2021 anberaumten Verhandlungstermins gedient, nachdem die Senatsvorsitzende den Antrag der Klägerin vom 4. Januar 2021, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, unanfechtbar abgelehnt habe. Die dort bereits im Einzelnen angeführten Gründe für die Antragsablehnung seien von der Klägerin im Ablehnungsgesuch lediglich erneut aufgegriffen worden. Die mündliche Verhandlung ist dann, ohne dass die Klägerin anwesend oder vertreten gewesen ist, in Anwesenheit der Vertreterin der Beklagten durchgeführt worden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. August 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Juli 2017 zu gewähren,
hilfsweise, ein Gutachten von dem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie K. nach § 109 SGG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Verhandlungstermin am 7. Januar 2021 in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung über die Berufung der Klägerin entscheiden. Das in dem - unvollständig gebliebenen - mit Telefax um 9:08 Uhr an diesem Tag mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021 eingegangene Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Senatsvorsitzende ist vom Senat - als unzulässig, da rechtsmissbräuchlich - verworfen worden.
Der Entscheidung über die Berufung stand auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Verhandlungstermin beim Senat weder anwesend noch vertreten gewesen ist. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin mit der Ladung zum Verhandlungstermin ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin hat sich das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Dieser hat es schuldhaft versäumt, die Vertretung der Klägerin in dem anberaumten Verhandlungstermin sicherzustellen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 8. Dezember 2021 der beabsichtigte Verhandlungstermin bekannt. Ihm war nach seinem Vorbringen bewusst, durch den vom 19. bis zum 30. Dezember 2020 geplanten Aufenthalt in T. und damit in einem Corona-Risikogebiet nach seiner Rückkehr für sich eine Quarantänepflicht auszulösen. Die Vertretung der Klägerin im Verhandlungstermin hätte durch die Bestellung eines Vertreters oder eines fünf Tage nach Rückkehr aus T. durchgeführten negativen Coronatests sichergestellt werden können. Dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vergeblich um eine Vertretung und/oder einen Coronatest nach Rückkehr bemüht hat, hat er schon nicht behauptet. Vielmehr hat er in seinem Schriftsatz vom 6. Januar 2021 dargelegt, nur den vor Einreise nach T. notwendigen Nachweis eines negativen Coronatests bei seinem behandelnden Arzt durchgeführt zu haben. Insoweit ist es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sowohl einen Termin zur Testung vor der Ausreise als auch nach der Rückkehr zu vereinbaren. Abweichendes ist von ihm nicht vorgetragen worden. Unter der Bedingung des Nachweises eines die Quarantänepflicht beendenden negativen Coronatests wäre der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht durch die Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 (Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 9. SARS-CoV-2-EindV), die vom 16. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 gilt (§ 17 Abs. 2 9. SARS-CoV-2-EindV), gehindert gewesen, an dem Verhandlungstermin beim Senat teilzunehmen. Aus § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV ergibt sich, dass insbesondere die in § 2 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung geregelten Personenbegrenzungen und Verbote von Veranstaltungen nicht für öffentliche Verhandlungen der Gerichte gelten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte sich zudem nicht darauf verlassen dürfen, mit dem von ihm erst am Morgen des Termins zur mündlichen Verhandlung mit einem - unvollständigen - Telefax unter dem Datum vom Vortag gestellten Ablehnungsgesuch gegen die Senatsvorsitzende die von ihm verfolgte Terminsaufhebung zu erreichen. Denn eine Terminsaufhebung, die die abgelehnte Senatsvorsitzende als unaufschiebbare Maßnahme trotz des Ablehnungsgesuchs hätte vornehmen können (§ 47 Abs. 1 ZPO), ist - im Hinblick auf das abzuwartende Eingehen der vom Ablehnungsgesuch in Bezug genommenen Anlagen - nicht erfolgt.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Ihr steht ein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht zu.
Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte sind nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bzw. nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Senat geht nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren davon aus, dass die Klägerin im hier maßgebenden Zeitraum ab Rentenantragstellung am 16. Juni 2017 noch körperlich leichte bis mittelschwere und zumindest geistig einfache und mnestisch anspruchslose Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten kann.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Weder das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren noch die von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen geben Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Sowohl A. als auch J. haben die Klägerin persönlich untersucht und ihre Gutachten jeweils über die Klägerin erstattet. Soweit J. ein Fehler bei der Namensschreibung unterlaufen ist, ändert dies ebenso wenig etwas an der Verwertbarkeit seines Gutachtens wie die fehlerhafte Namensschreibung in der Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 2. April 2019, in der A. zur gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden ist.
Die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 eingereichten ärztlichen Unterlagen aus dem Klageverfahren über die Höhe des festzustellenden GdB bestätigen das bisherige Beweisergebnis. Dem Bericht des Facharztes für Innere Medizin/Gastroenterologie S. vom 7. August 2020 ist zu entnehmen, dass er aufgrund von der Klägerin beklagter Durchfälle am 6. Juli 2020 eine endoskopische Polypenabtragung durchgeführt habe, die einen makroskopisch unauffälligen Koloskopiebefund ergeben habe. Es ergäben sich keine Leistungseinschränkungen und auf seinem Fachgebiet seien keine weiteren stationären oder ambulanten Heilmaßnahmen geplant.
Aus den vom 22. Mai bis zum 20. Juni 2019 und vom 27. Juni bis zum 4. Juli 2019 durchgeführten teilstationären Behandlungen in der Klinik f. Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik S. ist die Klägerin ausweislich des Entlassungsberichts vom 8. Juli 2019 mit einer deutlich rückläufigen Symptomatik mit Restsymptomatik der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode und der Empfehlung einer ambulanten psychiatrischen Weiterbehandlung entlassen worden. Der gerichtliche Sachverständige J. ebenfalls eine leichte Besserung der Beschwerdesymptomatik aufgrund der von ihm am 15. Januar 2020 - und damit ein halbes Jahr nach der teilstationären Behandlung - durchgeführten ambulanten Untersuchung angenommen und in Abgrenzung zu der von Frau N. mitgeteilten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode noch eine ängstlich-depressive Störung von aktuell leichter Ausprägung angenommen.
Auch Frau N. hat in ihrem für das Sozialgericht Halle (Saale) in dem Verfahren erstatteten Befundbericht vom 17. November 2020 eine Besserung des psychischen Zustandes durch die teilstationäre tagesklinische Behandlung beschrieben. Aufgrund einer unklaren Darmerkrankung habe 2020 die medikamentöse Behandlung reduziert bzw. schrittweise abgesetzt werden müssen. Auch habe die Klägerin aufgrund des laufenden Rentenverfahrens keinen ambulanten Psychotherapieplatz für eine Verhaltenstherapie finden können. Es habe 2019/2020 eine deutliche Verschlechterung der psychopathologischen Symptomatik gegeben, die eine Intensivierung der Behandlung und eine tagesklinische Therapie erforderlich gemacht hätten, sodass in Wertung der erhobenen Befunde von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen sei. Ein Nachweis dafür, dass sich nach der Untersuchung durch J. eine anhaltende, d.h. länger als sechs Monate andauernde wesentliche rentenrelevante Verschlechterung ergeben hat, liegt damit nicht vor. Vielmehr hat die Behandlung der von der Klägerin geklagten Durchfallerkrankung durch S. und insbesondere die am 6. Juli 2020 durchgeführte Koloskopie mit Polypenabtragung ergeben, dass bei der Klägerin keine relevante Darmerkrankung vorliegt und eine solche einer medikamentösen Behandlung der rezidivierenden ängstlich-depressiven Störung nicht entgegensteht.
Eine neuerliche Begutachtung von Amts wegen war deshalb nicht erforderlich. Dem hilfsweise gestellten Antrag, ein Gutachten nach § 109 SGG von dem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie K. einzuholen, hatte der Senat nicht nachzukommen. Denn die Klägerin hat ihr Recht, einen Gutachter nach § 109 SGG zu beauftragen, bereits mit der Gutachtenerstellung durch J. verbraucht. J. hat - worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - ein verwertbares Gutachten erstellt. Gründe, die ausnahmsweise ein neuerliches Gutachten nach § 109 SGG ermöglichen könnten, liegen hier nicht vor (vgl. zu den Maßstäben Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 109 RdNr. 10b m.w.N.). Nach der Erstattung des Gutachtens durch J. ist keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten, die eine nochmalige Begutachtung auf Antrag der Klägerin rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.