Rechtsprechung / Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 05.09.2023 – L 4 AS 395/21
ECLI:DE:LSGST:2023:0905.L4AS395.21.00
Orientierungssatz
1. Bei der Rücksendung unaufgefordert zugesandter Unterlagen durch den Grundsicherungsträger an den Leistungsberechtigten handelt es sich um einen Realakt. Die Rücksendung stellt damit schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktcharakter dar.(Rn.30)
2. Damit ist eine hiergegen nach § 54 Abs. 1 SGG erhobene Anfechtungsklage unzulässig.(Rn.41)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 15. Juni 2021, S 32 AS 707/19, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin und Berufungsführerin (im Weiteren: Klägerin) begehrt die Aufhebung zweier Schreiben des Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter).
Die 1970 in M. geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und lebt nach ihren Angaben seit 2010 in Deutschland. Seit 2014 wohnt sie in D. Sie ist seither nicht erwerbstätig gewesen und bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach ihren Angaben erwarb die Klägerin am M. Staatlichen Institut für Stahl und Legierungen Qualifikationen als Diplom-Metallurgie-Ingenieur mit Schwerpunkt Metallphysik und als Ökonom-Manager.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 bat die Klägerin den Beklagten um einen Besprechungstermin in der Leistungsabteilung, da ihr Konto gepfändet worden sei. Dies sei rechtswidrig, denn SGB II-Leistungen seien unpfändbar. Dem Schreiben legte sie folgende Schriftstücke in Kopie bei:
Schreiben des Wohnungsverein D. eG vom 4. Juni 2019 über eine Anpassung der Mietvorauszahlungen (ab Juli 2019 auf insgesamt 403 €),
„Druckausgabe“ der S. D. vom 5. Juni 2019 über eine Pfändung vom 3. Juni 2019 mit einer Gesamtforderung von 3.515,63 € durch den Gläubiger: Land Sachsen-Anhalt/Justizverwaltung,
„Protestschreiben“ der Klägerin vom 5. Juni 2019 an das Amtsgericht D./Vollstreckungsgericht mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Kontopfändung durch das Land Sachsen-Anhalt,
gleichlautendes „Protestschreiben“ der Klägerin vom 5. Juni 2019 an die Polizei D.,
Kontoauszug der D. Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (DVV), Stadtwerke, Stromversorgung, vom 5. Juni 2019, der zum 20. Januar 2020 fällige Abschläge in einer Gesamthöhe von 176 €, aber keine aktuell fällige Forderung ausweist,
Kontoauszug der D. (Daten- und Telekommunikations-GmbH) vom 5. Juni 2019, der eine Gesamtforderung zum 20. Juni 2019 von 11 € ausweist, die jedoch aktuell nicht fällig sei,
Telefonrechnung der Firma O. vom 3. Juni 2019 über einen am 11. Juni 2019 fälligen Gesamtbetrag von 50,98 €,
zwei Kontoauszüge zum Girokonto der Klägerin bei der S. D. vom 5. Juni 2019 und
Ratenzahlungsvereinbarung der Klägerin mit dem Wohnungsverein D. eG vom 26. März 2018, wonach die fälligen Pflichtanteile der Genossenschaft von insgesamt 1.650 € in monatlichen Raten von 50 € gezahlt werden.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 bat der Beklagte die Klägerin um Vorlage der vollständigen Betriebskostenabrechnung für 2018, da bislang lediglich die Erhöhung der Kosten der Unterkunft ab 1. Juli 2019 vorgelegt worden sei, die (wohl) nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung erfolgt sei.
Mit weiterem Schreiben vom 12. Juni 2019 bot der Beklagte als Gesprächstermin den 24. Juni 2019, 8.00 Uhr, an. Zugleich sandte er die übrigen Unterlagen (Schreiben an Dritte, Telefonrechnungen, andere Rechnungen, Ratenzahlungsvereinbarung, Kontoauszüge DVV etc.) an die Klägerin zurück und bat diese, zukünftig nur noch solche Unterlagen zu übersenden, die für den SGB II-Leistungsbezug erheblich seien und benötigt würden. Zugleich bot er
Am 11. Juni 2019 gingen bei dem Beklagten weitere Unterlagen der Klägerin ein:
die Endabrechnung der DVV über die Lieferung von Fernwärme vom 6. Juni 2019 (Guthaben 127,58 €),
Zusatzvereinbarung der S. D. über die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto vom 6. Juni 2019,
Mitteilung der IG M. vom 6. Juni 2019, die Abbuchung der letzten Mitgliedsbeiträge sei fehlgeschlagen,
Schreiben der Klägerin vom 11. Juni 2019 an die Stadt D. mit der Aufforderung, den Wartebereich in einem Bürogebäude von „Hundeparasiten“ zu befreien,
Schreiben der Klägerin vom 11. Juni 2019 an das Landgericht D. (mit Angaben zur Unzulässigkeit der Kontopfändung, wie oben),
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Finanzamtes D. (Datum unleserlich, möglicherweise 2018) über eine Gesamtforderung von 3.515,63 €,
Kostenrechnung des Amtsgerichts H. vom 10. Oktober 2013 mit der Anforderung eines Kostenvorschusses von 3.078 €,
zwei Schreiben der Klägerin vom 1. März und 5. April 2019 an das Bundesverfassungsgericht sowie einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2019 über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 sandte der Beklagte die vorgenannten Unterlagen zu seiner Entlastung an die Klägerin zurück und wiederholte die Bitte, zukünftig nur noch leistungserhebliche Unterlagen zu übersenden.
Am 24. Juni 2019 sprach die Klägerin beim Beklagten vor.
Nach Vorlage der vollständigen Betriebskostenabrechnung durch die Klägerin bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 24. Juni 2019 weitere Leistungen für den Monat Juli 2019 von 98,65 € sowie im Zeitraum von August 2019 bis Februar 2020 von 42,50 € monatlich.
Unter dem 11. Juli 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Schreiben des Beklagten vom 12. und 14. Juni 2019 ein. Die vorgelegten Dokumente gehörten zu den Leistungen nach dem SGB II.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2019 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Bei den angegriffenen Schreiben handele es sich nicht um Verwaltungsakte, denn mit ihnen seien Rechte der Klägerin weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 24. Juli 2019 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei den angegriffenen Schreiben handele es sich um hoheitliche Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Ihre Bitte vom 6. Juni 2019 sei nicht bearbeitet worden. Es gehe um Art. 17 Grundgesetzes (GG).
Das SG hat – nach Anhörung der Beteiligten – die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar form- und fristgerecht erhoben worden, aber unzulässig, da es sich bei der Rücksendung von unaufgefordert zugesandten Unterlagen um ein schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln (Realakt) ohne Verwaltungsaktscharakter handele. Einer Regelung sei den Schreiben vom 12. und 14. Juni 2019 mit Ausnahme der Terminvereinbarung, gegen die sich die Klägerin nicht wende, nicht zu entnehmen. Die übersandten Unterlagen hätten in keinem Zusammenhang zu Rechten der Klägerin nach dem SGB II gestanden. Mithin habe der Beklagte durch die Rücksendung Rechte der Klägerin nicht begründet, abgelehnt oder verletzt. Insbesondere seien den übersandten Unterlagen keine „Anträge“ auf Leistungen zu entnehmen, die durch die Rücksendung unbearbeitet geblieben wären. Die Klägerin befinde sich bereits seit vielen Jahren beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II und sei mit den Formalien einer Antragstellung vertraut. In der Regel füge sie einer Übersendung von Unterlagen ein Anschreiben bei, aus dem sich ihr Anliegen ergebe – wie z.B. eine Bitte um Erstattung von Kosten. Schließlich sei es nicht möglich, das Klagebegehren als allgemeine Leistungsklage auszulegen, da ein konkretes Leistungsbegehren aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar sei. Durch die Rücksendung der nicht leistungsrelevanten Unterlagen sei sie weder beschwert noch sonst in ihren Rechten verletzt.
Gegen den am 17. Juni 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Juli 2021 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG hätten die übersandten Unterlagen in einem leistungsrechtlichen Zusammenhang gestanden. Sie habe den Beklagten über die Ausführungen ihres Vermieters informieren müssen. Auch die Mitteilung über die Pfändung ihres Kontos sei leistungsrelevant. Durch die fehlerhafte Bearbeitung ihres Widerspruchs sei ihr Anliegen in einen Gerichtsprozess verschoben worden. Insoweit gehe es um die Qualifikation und die Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter des Beklagten, die die deutsche Gesetzgebung nicht kennen und die zugesandten Dokumente nicht lesen könnten. Die Berufungsschrift, der erneut eine Vielzahl von Unterlagen beigefügt war, ging gleichlautend auch beim SG ein.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Juni 2021 und die Schreiben des Beklagten vom 12. und 14. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die seiner Auffassung nach überzeugenden Ausführungen des SG im angegriffenen Gerichtsbescheid.
Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, weil ihr der Senat durch Beschluss das Berufungsverfahren übertragen hat.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufhebung der von ihr beanstandeten Schreiben vom 12. und 14. Juni 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2019.
Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die angegriffenen Schreiben keine Verwaltungsaktqualität besitzen. In den Schreiben erläuterte der Beklagte lediglich seinen Realakt der Rücksendung der übersandten Dokumente – ohne eine rechtliche Regelung zu treffen.
Im Übrigen verweist der Senat auf die Gründe in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des SG, denen der Senat nach eigener Prüfung folgt. Er sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.