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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 11.09.2025 – L 3 BA 22/24
ECLI:DE:LSGST:2025:0911.L3BA22.24.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu den Umlagen U1, U2 und UI in Höhe von insgesamt 8.350,20 € auf Grund einer (teilweise geringfügigen) versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 4. bei dem Kläger vom 1. Januar bis zum 31. März 2019, vom 1. Oktober bis zum 30. November 2019 und vom 1. März bis zum 31. Mai 2020.
2
Nach einer Übermittlung durch eine Steuerberatungsgesellschaft wurden im Juli 2020 insbesondere diverse dem Kläger und dem Zeugen L. vom Beigeladenen zu 4. gestellte Rechnungen im Rahmen von Ermittlungen durch das Hauptzollamt ausgewertet.
3
Der am 27. Juli 1972 in der Republik Polen geborene Kläger meldete mit Betriebsbeginn am 15. Juni 2010 im Rahmen eines Einzelunternehmens ein Gewerbe „Maurer und Schlosser, Trockenbau, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Raumausstatter, Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Holz- und Bautenschutz, Betonbohrer und -schneider, Einbau von genormten Baufertigteilen - Abrissarbeiten“ mit der Betriebsstätte an seiner Wohnadresse an. Er war vorausgehend in Polen von 2000 bis 2005 als Maurer und Schlosser selbstständig erwerbstätig.
4
Der Beigeladene zu 4. wurde am 26. Mai 1987 in der Republik Polen geboren und hat aus einer dortigen Ehe ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Geburtsurkunde u.a. den am 13. Februar 2012 geborenen Sohn A. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum der Lebensgefährte der am 15. Oktober 1995 geborenen Tochter des Klägers und hat mit dieser (nach dem streitgegenständlichen Zeitraum geborene) Kinder. Er meldete mit Betriebsbeginn am 8. Januar 2019 und Betriebsstätte an seiner Wohnanschrift in M. das Gewerbe „Bauarbeiten zur Sanierung und zum Neubau von Häusern“ für eine Tätigkeit im Nebenerwerb an. Eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgte nicht. Es liegt ein bei dem Hauptzollamt am PC mit Unterstützung durch die Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 4. erstellter „Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung (Auftragnehmer)“ vom 12. Mai 2020 vor, in dem festgehalten wird, der Beigeladene habe zwei acht und fünf Jahre alte Kinder. Zu den gegenüber dem Kläger vom Beigeladenen zu 4. abgerechneten Arbeiten seien nur mündliche Vereinbarungen zu Tätigkeit, Ort und Vergütung getroffen worden. Der Beigeladene zu 4. übe die Tätigkeit seit dem 8. Januar 2019 bis laufend aus, beschäftige keine Arbeitnehmer und habe für die auf den Baustellen auszuübenden Tätigkeiten keine regelmäßigen Arbeitszeiten einzuhalten. Hinsichtlich der Ausführung der Arbeit seien ihm Weisungen erteilt und die von ihm persönlich auszuführenden Arbeiten vom Kläger kontrolliert worden. Er, der Beigeladene zu 4., habe die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen können. Ihm sei an Arbeitsmitteln alles, was er gebraucht habe, wie Bohrmaschine, Spachtel etc., kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Er sei nicht verpflichtet gewesen, eigenes Kapital einzusetzen und habe kein konkretes Kalkulationsangebot in Konkurrenz zu anderen abgegeben, keine eigene Werbung betrieben und die Preise nicht selbst gestalten können. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig geworden („siehe Ausgangsrechnungen“). Bei Schäden habe er diese reparieren müssen. Die Vergütung sei pauschal mit einem Stundenlohn von 10,00 € bis 15,00 € erfolgt. Er führe keine eigene betriebliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft und zahle für die zu beurteilende Tätigkeit keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Er sei bei der AOK Sachsen-Anhalt krankenversichert. Der Beigeladene zu 4. erklärte in dem Protokoll des Hauptzollamts, als Auftraggeber nur für den Kläger und den Zeugen L gearbeitet zu haben. Zu dem Fragebogen wird im Übrigen auf Blatt 3 bis 9, zu dem Protokoll auf Blatt 110 bis 118 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
5
Der Beigeladene zu 4. stellte dem Kläger folgende Rechnungen unter dem Kopf „FIRMA.: T. B.“.
Rg.-Nr.
6
Rg.-Datum
7
Tätigkeit/Zeitraum/Stunden
8
Einzel
9
Gesamt
10
03.19/0001
11.03.2019
11
Bauvorhaben A. S., Am W. - Abrissarbeit 13.01.-13.02.2019
12
Pauschal
13
1.500,00 €
14
03.19/0002
11.03.2019
15
Bauvorhaben E. 12-18/M. - Befüllung Vordächer mit Rollkies 08.-12.02.2019
16
Pauschal
17
130,00 €
18
03.19/0003
13.03.2019
19
Bauvorhaben E. 1 - Reinigung beider Treppenhäuser 16.02.-12.03.2019
20
Pauschal
21
120,00 €
22
03.19/0004
25.03.2019
23
Bauvorhaben Große D. Straße 5 - Tapeten auswählen, Spachteln, Ausarbeitung mit Silikon, Anstrich, Fußleiste Montage, erster Anstrich, Trockenbau, Geberit montieren 06.03.-22.03.2019
24
Pauschal
25
915,00 €
26
04.19/0005
18.04.2019
27
Bauvorhaben Große D. Straße 5 - Tapeten auswählen, Spachteln, Grundierung, Strukturauflage, Aufräumung, Korrektur 06.03.-18.03.2019
28
Pauschal
29
480,00 €
30
05.19/0006
07.05.2019
31
Bauvorhaben H. T. M. - Verputzarbeit 24.04.-06.05.2019
32
Pauschal
33
380,00 €
34
06.19/0007
27.06.2019
35
Bauvorhaben E. 1 - Reinigung beider Treppenhäuser 16.05.-27.06.2019
36
Pauschal
37
120,00 €
38
07.19/0008
08.07.2019
39
Bauvorhaben E. 1 - Müll rausschmeißen/transportieren, Zelle putzen, Schloss wechseln, Platz für Kopfsteinpflaster vorbereiten, Keller putzen, Unkraut reinlassen [sic!] 03.-07.06.2019
40
Pauschal
41
200,00 €
42
08.19/0009
21.08.2019
43
Bauvorhaben E. 1 - Reinigung beider Treppenhäuser 13.07.-17.08.2019
44
Pauschal
45
120,00 €
46
10.19/0010
18.10.2019
47
Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung, Stundensatz Hilfsarbeiten 07.-12.10.2019
48
Pauschal
49
2.437,00 €
50
10.19/0011
28.10.2019
51
Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung, Stundensatz Hilfsarbeiten 14.-18.10.2019
52
Pauschal
53
2.730,00 €
54
11.19/0013
12.11.2019
55
Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung 28.10.-08.11.2019 - 96 h
56
15 €/h
57
1.440,00 €
58
11.19/0014
21.11.2019
59
Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung 11.-15.11.2019 - 39,5 h
60
15 €/h
61
592,50 €
62
12.19/0015
02.12.2019
63
Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung 18.-24.11.2019 - 45,5 h
64
15 €/h
65
682,50 €
66
12.19/0016
16.12.2019
67
Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung 25.11.-02.12.2019 - 58 h
68
15 €/h
69
870,00 €
70
12.19/0018
19.12.2019
71
Bauvorhaben E. 1 – Kelleraufräumung 22.-24.10.2019 - 18 h
72
Pauschal
73
180,00 €
74
03.20/0021
29.03.2020
75
Bauvorhaben S./B. Weg - Arbeit auf dem Dach (Dämmung durch Pappe) 09.-12.03.2020 - 32 h
76
15 €/h
77
480,00 €
78
04.08/0022
08.04.2020
79
Bauvorhaben M./M. - Arbeit auf Dach (Dachfolie) 18.-22.03.2020 - 31 h
80
15 €/h
81
465,00 €
82
04.08/0023
08.04.2020
83
Bauvorhaben S. (L.)/M. - Arbeit auf Dach (Dachpappe/Dämmung) 23.03.-30.03.2020 - 47,5 h
84
15 €/h
85
712,00 €
86
04.20/0024
23.04.2020
87
Bauvorhaben L./M. - Dachdecker-Hilfsarbeiten 16.03.-09.04.2020 - 268 h
88
15 €/h
89
4.020,00 €
90
04.20/0025
23.04.2020
91
Bauvorhaben M./M. - Dachdecker-Hilfsarbeiten 19.-22.03.2020 - 59 h
92
15 €/h
93
885,00 €
94
04.20/0026
23.04.2020
95
Bauvorhaben B. B., G. 35/W. - Dachdecker-Hilfsarbeiten 24.-27.03.2020 - 105 h
96
15 €/h
97
1.575,00 €
98
06.20/0028
2020
99
Bauvorhaben L. 9/M. - Fliesen, Tapeten (Abrissarbeiten) 11.-15.05.2020 - 36,5 h
100
15 €/h
101
547,50 €
102
Ebenfalls unter dem Kopf „FIRMA.: T. B.“ stellte der Beigeladene zu 4. dem Zeugen L. folgende Rechnungen, von denen nach dessen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. September 2025 nur die Rechnung 12.19/0017 ein eigenes Bauvorhaben des Zeugen betrifft. Die Rechnung 11.19/0012 betreffe ein ihm nicht bekanntes Bauvorhaben, die Rechnungen 01.201(1)/0019 bzw. /0020 beträfen mit dem Kläger zusammen abgewickelte Bauvorhaben.
Rg.-Nr.
103
Rg.-Datum
104
Tätigkeit/Zeitraum/Stunden
105
Einzel
106
Gesamt
107
11.19/0012
10.11.2019
108
Bauvorhaben A. S. - Vorbereitungsarbeiten für Bauarbeiten, Maurerarbeiten, Keller tiefer ausgraben, Pflasterverlegung im Keller 16.-30.10.2019 - 242,5 h
109
Pauschal
110
3.837,50 €
111
12.19/0017
18.12.2019
112
Bauvorhaben M. U. E. 27/M. - Abrissarbeiten 06.11.-19.12.2019 - 76 h
113
15 €/h
114
1.140,00 €
115
01.20(1)/
0019
19.01.2020
116
Bauvorhaben K. 47/M. - Renovierungsarbeiten, Vorbereitung erstes Obergeschoss (Dachboden) 12.-17.01.2020
117
Pauschal
118
3.000,00 €
119
03.20(2)/
0020
03.02.2020
120
Bauvorhaben K. 47/M. - Renovierungsarbeiten, Vorbereitung erstes Obergeschoss (Dachboden) 12.-17.01.2020
121
Pauschal
122
3000,00 €
123
Zu den Rechnungen des Beigeladenen zu 4., die sämtlich keine Umsatzsteuer ausweisen, wird im Übrigen auf Blatt 170 bis 180, Blatt 17 bis 31 und Blatt 160 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
124
In der Buchführung des Klägers für den Zeitraum vom 8. Januar bis zum 29. Juni 2020 finden sich neben den Auszahlungen an den Beigeladenen zu 4. diverse Buchungen für Zahlungen an den Zeugen L., W.B., T.M., P.L. und Firmen mit Sitz in Polen. Hierzu wird auf Blatt 130, 132, 134 und 136 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
125
Die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes M. vom 15. November 2021, die an die im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen zu 4. adressiert sind, weisen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 14.126,00 € für das Jahr 2019 und 26.043,00 € für das Jahr 2020 aus. Nach seiner Erklärung gegenüber dem Finanzamt M. vom 10. November 2021 und der Gewerbeabmeldung gab der Beigeladene zu 4. sein Unternehmen zum 1. Oktober 2021 auf. Für das Jahr 2021 wurde vom Finanzamt M. die Einkommensteuer aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.600,00 € und Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 7.193,00 € festgesetzt.
126
Nach Anhörung zu einer Beitragsnachforderung reichte der Kläger eine in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten unter Hinzuziehung eines Dolmetschers - von dem Beigeladenen zu 4., der Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Dolmetscher unterzeichnete - eidesstattliche Versicherung des Beigeladenen zu 4. ein, zu der auf Blatt 245 bis 249 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird.
127
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2022, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. Oktober 2022, stellte die Beklagte für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Mai 2020 auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) i.V.m. §§ 2, 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 8.305,20 € ausgehend von einer Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 4. in seiner Tätigkeit für den Kläger fest. Der Beitragsberechnung wurden die Beträge aus den dem Kläger vom Beigeladenen zu 4. gestellten Rechnungen mit Zuordnung zu den darin angegebenen Tätigkeitszeiträumen zugrunde gelegt.
128
Der Kläger verwies zur Begründung seines per Telefax am 25. November 2022 gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Widerspruchs im Wesentlichen darauf, dass der Beigeladene zu 4. vor der Anmeldung eines Gewerbes in Deutschland in der Republik Polen als selbstständiger Handwerker tätig gewesen sei. Dieser habe seine Tätigkeit nicht mit ihm - dem Kläger - abstimmen müssen. Es könne insoweit kein Vergleich von qualifizierten Arbeiten am Bau mit den „hier in Rede stehenden, einfachsten Hilfstätigkeiten am Bau“ vorgenommen werden. Die Erstellung von Kalkulationsangeboten für solche Tätigkeiten sei völlig abwegig.
129
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2023 als unbegründet zurück. Der Beigeladene zu 4. habe in seiner Tätigkeit für den Kläger in den Zeiten vom 1. Januar bis zum 31. August 2019, vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2019 und vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Grundlage für die vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seien die Gewerbeanmeldung vom 8. Januar 2019, die Angaben des Beigeladenen zu 4. auf dem Fragebogen zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht sowie die durch das Hauptzollamt M. sichergestellten Rechnungen. Da die Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 4. gut deutsch spreche und verstehe, habe diese als Dolmetscherin fungiert. Von einem Ermittlungsfehler könne daher nicht ausgegangen werden, da die gestellten Fragen von der Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 4. übersetzt worden seien. Im Übrigen seien die Ausführungen und die von dem Kläger zu seinem Widerspruch eingereichten Aussagen des Beigeladenen zu 4. berücksichtigt worden. Schriftliche Subunternehmer- oder Werkverträge lägen nicht vor. Der Beigeladene zu 4. sei für zwei Auftraggeber tätig gewesen. Es sei nunmehr vorgetragen worden, dass dieser über umfangreiches eigenes Werkzeug verfüge. Im Ergebnis habe der Beigeladene zu 4. keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse gehabt, sondern sei durch den allgemeinen Ablauf auf der Baustelle in deren Organisation eingegliedert gewesen. Bei den ausgeübten Arbeiten sei kein Raum für individuelle Arbeitsleistungen geblieben, wie dieser für selbstständige Tätigkeiten typisch sei. Der Kläger habe dem Beigeladenen zu 4. vorgegeben, welche Tätigkeiten zu verrichten seien und diese nach Erledigung des übertragenen Auftrags kontrolliert. Die persönliche Abhängigkeit drücke sich in der Verpflichtung des Beschäftigten aus, im Rahmen des Direktionsrechts den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Die Art der Bauausführung sei durch die technische Bestimmung und die vorgegebene Planung festgelegt gewesen. Der Beigeladene zu 4. habe zwar in Bezug auf die Arbeitszeit über ein gewisses Maß an Freiheit verfügt, da dieser die Arbeitsleistung nicht überwiegend zu einer starr festgelegten Arbeitszeit zu erbringen gehabt habe und die Übernahme einzelner Aufträge habe ablehnen können. Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung seien aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich. In der Möglichkeit, dass sich Auftragnehmer zunächst frei entscheiden können, ob sie den Auftrag überhaupt annehmen, sei keine Weisungsfreiheit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise nach der Auftragsannahme zu sehen. Der Beigeladene zu 4. habe auch kein typisches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt. Er habe lediglich seine Arbeitskraft und keine beachtenswerten Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, eingesetzt. Der Umstand, dass dieser noch in anderen Unternehmen beschäftigt gewesen sei, sei für die zu beurteilende Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Ausübung einfacher Tätigkeiten ohne Betriebsstätte, Arbeitnehmer und nennenswerten Kapitaleinsatz spreche für eine Arbeitnehmertätigkeit. Die Anmeldung eines Gewerbes stelle kein maßgebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar.
130
Der Kläger hat am 11. April 2023 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und sich im Wesentlichen auf ein Beweisverwertungsverbot für das vom Hauptzollamt erstellte Protokoll und den dort erstellten Fragebogen des Beigeladenen zu 4. berufen, da dieser der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen und kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Eine Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen zu 4. ergebe sich auch nicht daraus, dass er - der Kläger - dessen Arbeiten vor Zahlung der Rechnung abgenommen habe.
131
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die auch von dem Zeugen L. mandatiert wurde, hat auf die Einstellung der gegen diesen und den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens verwiesen und eine Gleichbehandlung beider im Rahmen einer Selbstbindung der Verwaltung gefordert, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund den gegenüber dem Zeugen L erlassenen Beitragsbescheid mit Bescheid vom 24. Mai 2024 aufgrund eines Verfahrensfehlers zurückgenommen habe. Die Beklagte hat hierzu darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht zur Sozialversicherung im Gegensatz zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln voraussetze. Der Vorgang des Zeugen L. liege ihr im Übrigen nicht vor.
132
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12. September 2023 die Beiladungen zu 1. bis 3. und mit Beschluss vom 15. Mai 2024 die Beiladung zu 4. bewirkt.
133
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. Juni 2024, in der auch der Beigeladene zu 4. mit einer Dolmetscherin für die polnische Sprache anwesend gewesen ist, hat der Beigeladene zu 4. ausgeführt, nicht über eine Fahrerlaubnis zu verfügen und teilweise von dem Kläger zu den Baustellen mit seinen Gerätschaften gefahren worden zu sein. Im Übrigen sei er mit dem Fahrrad oder der Straßenbahn zu den Baustellen gefahren. Die üblichen Gerätschaften, wie Hammer, Bohrer, Sägen, Schleifer, hätten ihm schon aus seiner früheren Tätigkeit zur Verfügung gestanden. Mit dem geringen Lohn sei er gut zurechtgekommen. Zu dem Protokoll wird im Übrigen auf Blatt 224 bis 225 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen.
134
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2023 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung sprächen hier mehr Gesichtspunkte für als gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 4. bei dem Kläger. Die durch die Beklagte vorgenommene Abwägung sei sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung nicht zu beanstanden. Auf diese verweise die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Den dortigen ausführlichen Ausführungen sei nichts hinzuzufügen. Zusätzliches gewichtiges Indiz für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers sei die vereinbarte Vergütung von 10,00 € und 15,00 € pro Stunde. Hierbei handele es sich offenkundig um einen Stundensatz, der es einem Selbstständigen praktisch nicht ermögliche, hiervon die Lasten einer sozialen Sicherung selbst zu tragen. Der Stundensatz bewege sich im Bereich von unter 50 Prozent des Nettostundensatzes eines qualifizierten selbstständig tätigen Handwerkers oder Dienstleisters und entspreche damit weder der Qualifikation des Klägers [gemeint ist: des Beigeladenen zu 4.] noch den von ihm verrichteten Tätigkeiten.
135
Der Kläger hat gegen das ihm am 19. Juni 2024 zugestellte Urteil am 19. Juli 2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er sein Vorbringen in der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Er rügt weiterhin die Befragung des Beigeladenen zu 4. (von dem Kläger als Zeuge bezeichnet) durch das Hauptzollamt ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers. Dieser „habe noch einmal eindeutig klargestellt, dass es sich bei seiner Tätigkeit eben nicht um ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelte“. Dieser sei bereits in seiner Heimat in Polen selbstständig erwerbstätig gewesen und habe dort einfache Arbeiten ausgeführt, weil ihm eine besondere Ausbildung fehle und er durch eine Knieverletzung eingeschränkt sei. Seine Rechnungen habe er an seinem PC erstellt und mit der Buchhaltung einen Steuerberater beauftragt. Auf den Baustellen sei er zu keiner Zeit von irgendwem angewiesen oder beaufsichtigt worden. Dieser sei nicht weisungsgebunden gewesen und in keiner Zeit in die Arbeitsorganisation oder die Organisation seines - des Klägers - Unternehmens eingegliedert gewesen. Seine - des Klägers - Rechte seien missachtet worden und die einschlägige Rechtsprechung unbeachtet geblieben. Es treffe insbesondere nicht zu, dass der Beigeladene zu 4. eine Vergütung zwischen 10,00 € und 15,00 € erhalten habe. Bei den pauschal abgerechneten Leistungen ergebe sich eine Vergütung, die über 15,00 € gelegen habe. In der Akte finde sich nicht eine Rechnung zu einem geringeren Stundensatz als 15,00 € oder gar 10,00 €. Der Stundenlohn dürfe auch nicht mit dem eines qualifizierten Handwerkers, sondern müsse mit den niedrigeren Löhnen von sozialversicherungspflichtigen Bauhilfsarbeitern verglichen werden.
136
Der Kläger beantragt,
137
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2023 aufzuheben.
138
Die Beklagte beantragt,
139
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2024 zurückzuweisen.
140
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
141
Sämtliche Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und keine Ausführungen gemacht.
142
Für den Beigeladenen zu 4. sind von der Prozessbevollmächtigten des Klägers insbesondere diverse Steuerbescheide, die Geburtsurkunde des Sohnes und die Gewerbeabmeldung übermittelt worden.
143
Zu dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung im Berufungsverfahren am 24. März 2025 wird auf Blatt 351ff. Bd. III der Gerichtsakte verwiesen. Zu dem Ergebnis der auf Antrag des Klägers durchgeführten Vernehmung des Zeugen L. wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2025, Blatt 458ff. Bd. IV der Gerichtsakte, Bezug genommen.
144
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
145
Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der Ladung ohne Anwesenheit der Beigeladenen entscheiden können.
146
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
147
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen in Höhe von 8.350,20 € für die versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 4. von dem Kläger nachgefordert. In Bezug auf die Zeiträume, auf die sich die Nachforderung erstreckt, ist zutreffend auf die Monate abgestellt worden, in denen die Tätigkeit jeweils durchgeführt wurde, d.h. Januar bis März 2019, Oktober bis November 2019 und März bis Mai 2020.
148
Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung des Beigeladenen zu 4. durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger entscheiden.
149
Grundsätzlich besteht für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bei einer Beschäftigung, welche die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [Arbeitsförderung - SGB III], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [Soziale Pflegeversicherung - SGB XI]). Auch für die Umlagen U1 und U2 (§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung [AAG]) und UI (§ 358 SGB III) wird an das Beschäftigungsverhältnis angeknüpft.
150
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
151
Der Senat hat hier trotz erheblicher Indizien dafür, dass der Beigeladene zu 4. aufgrund seiner familiären Bindung als Lebensgefährte der Tochter des Klägers für diesen tätig geworden ist, im Ergebnis nicht mit der hinreichenden Gewissheit eine familienhafte Mithilfe feststellen können, selbst wenn man das Verständnis von diesem besonderen Verhältnis der Zusammenarbeit auf Partner der Kinder ausdehnen wollte. Dabei wird auf einen Fremdvergleich abgestellt, für den insbesondere ein erhebliches Indiz ist, ob die Zahlungen an den Familienangehörigen als Betriebsausgabe gebucht werden (vgl. die Nachweise in Hessisches LSG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - L 8 KR 175/09 -, juris, RdNr. 44). Der Beigeladene zu 4. hat nicht in Betriebsräumen des Klägers gearbeitet. Dieser bestreitet die Einbeziehung in die familiäre Organisation zur Erwirtschaftung des Unterhalts der erweiterten Familie. Der Beigeladene zu 4. ist in Polen in einen weiteren Familienverband eingebunden. Im Übrigen hat der Kläger sich für die Buchung als Betriebsausgabe für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. Rechnungen ausstellen lassen.
152
In der Gesamtschau überwiegen hier die Kriterien für eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 4. bei dem Kläger.
153
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb muss der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sein und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, das vor allem bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann (vgl. statt aller BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R -, juris, RdNr. 12). Demgegenüber ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit regelmäßig durch das eigene Unternehmerrisiko des Erwerbstätigen, dadurch, dass dieser eine eigene Betriebsstätte unterhält, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018, ebenda; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris, RdNr. 15 m.w.N.). Das Beschäftigungsverhältnis deckt sich insoweit nicht vollständig mit dem Arbeitsverhältnis, sodass der Senat nicht maßgebend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arbeitsrecht abstellt.
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Den Ausgangspunkt bilden zunächst die vertraglichen Vereinbarungen, die der Tätigkeit zugrunde liegen, und eine Prüfung, ob die betreffende Tätigkeit sowohl in selbstständiger Tätigkeit als auch in Form einer abhängigen Beschäftigung anzutreffen und insbesondere Gegenstand einer Versicherungspflicht eines Selbstständigen nach § 2 SGB VI ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., RdNr. 13). Schriftliche Vereinbarungen wurden hier zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 4. nicht getroffen. Der genaue Wortlaut der mündlichen Abreden für die einzelnen Aufträge ist weder von dem Kläger noch von dem Beigeladenen zu 4. mitgeteilt oder in sonstiger Weise dokumentiert worden. Im Außenverhältnis zeigt sich im Wesentlichen eine führende Stellung des Klägers im Verhältnis zum Beigeladenen zu 4. Das Vorbringen der Klägerseite zu einer kooperativen Verteilung von Aufträgen im Rahmen einer Gleichberechtigung des Klägers und des Beigeladenen zu 4. kann der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, weil die Angaben hierzu nicht glaubhaft sind. Nur dem Kläger war im streitigen Zeitraum eine Akquise auf dem deutschen Markt möglich, die vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die sich im Wesentlichen nach deutschem Recht richtenden Auftragsbedingungen zu Gewährleistung etc. voraussetzt. Auch wenn der Beigeladene zu 4. sich in einfach gehaltener deutscher Sprache gut verständigen kann, nimmt der Senat die von der Klägerseite vorgetragenen und vom Beigeladenen zu 4. im Wesentlichen bestätigten gewissen sprachlichen Einschränkungen und Defizite der Ausbildung als gegeben an, da keine belastbaren Hinweise dafür bestehen, dass diese Angaben nicht zutreffen.
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In der Gesamtschau wird die Eingliederung des Beigeladenen zu 4. in den Betrieb des Klägers auch durch weitere Gesichtspunkte gestützt. Dabei kann der Senat sämtliche aktenkundig gewordenen Angaben des Beigeladenen zu 4. berücksichtigen. Das gilt auch für dessen Angaben gegenüber dem Hauptzollamt, die - im Gegensatz zu der unter Aufsicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgten Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung - nicht zweckgerichtet erfolgten. Soweit der Kläger meint, ein Arbeitgeber könne durch die Rüge einer Verletzung von Rechten des Arbeitnehmers Letzterem Angaben abschneiden, die dessen Versicherungsschutz absichern, findet sich dafür keine Grundlage. Der Beigeladene zu 4. hat zu keinem Zeitpunkt gerügt, sich durch das Hauptzollamt in seinen Rechten verletzt zu sehen. Dieser ist vom Hauptzollamt auch nicht als Beschuldigter vernommen oder nachfolgend behandelt worden. Soweit das SchwarzArbG nichts anderes bestimmt, gelten nach § 22 SchwarzArbG für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Ein grundsätzlicher Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers besteht insoweit nicht, da insbesondere die für das Strafverfahren geltenden Bestimmungen keine Anwendung finden (vgl. die Nachweise in Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 3 V 40/20 -, juris, RdNr. 45ff.). Zudem weisen die weiteren Angaben des Beigeladenen zu 4. gegenüber dem Hauptzollamt zu seinen Kindern auf eine gelungene Kommunikation hin, da er die Frage im europarechtlichen Kontext zutreffend dahingehend interpretierte, dass auch Kinder mit Geburts- und Aufenthaltsort in der Republik Polen erfasst sein sollten. Für den Senat ergeben sich auch keine Zweifel an den Angaben des Beigeladenen zu 4., bei den pauschal abgerechneten Leistungen rechnerisch einen Stundenlohn von 10,00 € bis 15,00 € erzielt zu haben. Da der Beigeladene zu 4. nach Angaben des Klägers in seinen Arbeitszeiten nicht überwacht wurde, ist dieser auch die Begründung schuldig geblieben, nach welchem Maßstab er die pauschal abgerechneten Leistungen einem Stundenlohn gegenüberstellt. Die Einkünfte des Beigeladenen zu 4. für das Jahr 2019 in Höhe von 14.126,00 € vor Steuern stützen im Ergebnis die Einschätzung des Sozialgerichts zu einer prekären Einkommenssituation. Der Vergleich des Klägers mit Löhnen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter lässt außer Acht, dass der Beigeladene zu 4. mit einer selbstständigen Tätigkeit nicht für Alter, Unfall oder Krankheit sozial abgesichert war. Im Übrigen ist der vom Beigeladenen zu 4. gegenüber dem Hauptzollamt angegebene Stundenlohn von 10,00 € bis 15,00 € rechnerisch plausibel. Legt man exemplarisch den für den Zeitraum vom 6. bis zum 22. März 2019 gezahlten Betrag von 915,00 € nur auf die in diesem Zeitraum enthaltenen dreizehn Werktage von Montag bis Freitag mit jeweils acht Stunden um (insgesamt 104 Stunden), ergibt sich ein Stundenlohn von 8,80 €. Dabei ist weder aktenkundig noch vom Beigeladenen zu 4. bestätigt worden, dass seine Arbeit sich nur auf diese Werktage der Woche und einen Achtstundentag beschränkte. Ein wesentlich höherer Stundenlohn ergibt sich auch unter Berücksichtigung der teilweise den Zeitraum vom 6. bis zum 12. März 2019, d.h. zu circa einem Drittel, betreffenden Abrechnung von 120,00 € für die Treppenhausreinigung in der E. 1 nicht. Die Berechnung ist insoweit nur exemplarisch möglich, widerlegt indes die Behauptung des Klägers zu dem durchschnittlichen Stundenlohn des Beigeladenen zu 4. hinreichend eindeutig. Für andere Zeiträume, z.B. Oktober 2019, fehlt es insgesamt an plausiblen Abrechnungen. Die dem Zeugen L. gestellte Rechnung 11.19/0012 vom 10. November 2019 mit einem Gesamtbetrag von 3.837,50 € für 242,5 von dem Beigeladenen zu 4. im Zeitraum vom 16. bis zum 30. Oktober 2019 geleistete Stunden trifft mit den dem Kläger gestellten Rechnungen 10.19/0010 bzw. /0011 vom 18. bzw. 28. Oktober 2019 für den Zeitraum vom 7. bis 12. Oktober 2019 bzw. 14. bis 18. Oktober 2019 mit einem Gesamtbetrag von 2.437,00 € bzw. 2.730,00 € zusammen. Für die angegebenen Teilzeiträume des Monats Oktober 2019 sind damit die abgerechneten Beträge zu den diesen zuzuordnenden Leistungen nach Stunden nicht plausibel, wenn man berücksichtigt, dass ein Mensch schlafen und bei körperlich schwerer Arbeit regelmäßig essen muss. Es muss deshalb nicht näher darauf eingegangen werden, dass die dem Zeugen L. für die Arbeiten im Oktober 2019 gestellte Rechnung nach dessen Angaben ein nicht von diesem durchgeführtes Bauvorhaben betrifft.
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Auch wenn es bei der hier von der Beklagten vorgenommenen Abgrenzung der Zeiträume schon nach den Rechnungen an einem Nebeneinander verschiedener Auftraggeber des Klägers fehlt und ausweislich der Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung ein Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse oder einer selbstständigen mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung keine Besonderheit bildet, bestehen für den Senat schon Zweifel, ob der Beigeladene zu 4. überhaupt in der gleichen Weise Tätigkeiten für den Kläger und den Zeugen L verrichtet hat. Denn Zahlungsflüsse finden sich nicht nur zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 4., sondern auch dem Kläger und dem Zeugen L. Insoweit ist als Erklärungsansatz gut denkbar, dass durch einen fiktiven zweiten Auftraggeber des Beigeladenen zu 4. dessen Versicherungspflicht aus § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b) SGB VI ausgeschlossen werden sollte oder Betriebsausgaben auf den Zeugen L., z.B. aus steuerlichen Gründen, ausgelagert werden sollten. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang die bereits angesprochene Abrechnung für Oktober 2019 mit der dem Zeugen L. gestellten Rechnung 11.19/0012 vom 10. November 2019 in Höhe von 3.837,50 €.
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Nach der Rechtsprechung des BSG sind strenge organisatorische Vorgaben für Arbeitsfeld und Arbeitsort ein starkes Indiz für eine Eingliederung in den Betrieb (vgl. für eine Pflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag: BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -, juris, RdNr. 25 m.w.N.). Auch dieser Gesichtspunkt tritt neben die vorgenannten Kriterien für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 4. in den Betrieb des Klägers. Insbesondere ist die Ausführung von in das Dachdeckerhandwerk fallenden Arbeiten von der Handwerksordnung bestimmt, sodass ersichtlich der Kläger zwischen dem Auftraggeber und dem Beigeladenen zu 4. stand und der Kläger die an ihn selbst adressierten Vorgaben umsetzen musste. Nicht plausibel ist dagegen, dass der Beigeladene zu 4. insbesondere die Dacheindeckung z.B. für Messehallen allein und eigenverantwortlich wahrgenommen haben soll. Der Kläger hat selbst dargelegt, dass dem Beigeladenen zu 4. nur einfachste Arbeiten übertragen werden konnten. Damit ist davon auszugehen, dass dieser bei größeren Bauvorhaben nur als Teil eines Teams eingesetzt wurde. Als Subunternehmer wäre er im Rahmen von vertraglichen Regelungen selbst in die Haftung einbezogen worden.
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Es ist für den Senat nicht ganz plausibel geworden, nach Maßgabe welcher Umstände der Zeuge L. detaillierte Kenntnisse über die Arbeit des Beigeladenen zu 4. bei den gegenüber dem Kläger abgerechneten Bauvorgaben haben will. Zumindest sprechen die Angaben des Zeugen L. nicht gegen, sondern für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 4., da insbesondere die Vorgaben der Arbeitssicherheit (Prüfung von Arbeitsschuhen etc.) von einem selbstständigen Unternehmer im Rahmen seiner Verantwortung zur Unfallverhütung nach Maßgabe des eigenen Versicherungsschutzes eigenständig zu gewährleisten sind.
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In der Rechtsprechung ist der Abschlussfreiheit, d.h. dem Recht, einen Auftrag abzulehnen, schon keine herausragende Bedeutung für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen worden. Im vorliegenden Fall tritt dieser Aspekt noch weiter in den Hintergrund, da die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. eine solche Regelmäßigkeit und einen solchen zeitlichen Umfang aufweist, dass dieser Beigeladene die Arbeit im Wesentlichen nur wie bei der Aufnahme eines normalen Arbeitsverhältnisses von längerer Dauer hätte ablehnen können. Der Beigeladene zu 4. konnte im Übrigen seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen nur aus dem mit der Arbeit für den Kläger erzielten Einkommen bestreiten.
160
Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist von dem Kläger nicht gerügt worden und ist aus Sicht des Senats nach der Klarstellung der Beklagten zu der Berücksichtigung der Elterneigenschaft des Beigeladenen zu 4. für seine Kinder in Polen nicht zu beanstanden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen L. zu den ihm vom Beigeladenen zu 4. gestellten Rechnungen, die teilweise von bzw. mit dem Kläger abgewickelten Bauvorhaben zuzuordnen sein sollen, dürften die den Beiträgen zugrundeliegenden Entgelte hier zumindest nicht zu Lasten des Klägers unzutreffend festgestellt worden sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO.
162
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.