Rechtsprechung / Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.10.2025 – L 6 U 32/20 ZVW

ECLI:DE:LSGST:2025:1029.L6U32.20ZVW.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

2

Laut D-Arztbericht vom 27. November 2011 nahm der 1962 geborene und seinerzeit als Fahrdienstleiter bei der DB Netz AG beschäftigte Kläger am 25. November 2011 gegen 10:35 Uhr einen Beinahe-Pkw-Zug-Unfall wahr. Da er entsprechendes nicht das erste Mal erlebt habe, habe ihn das Ereignis überfordert und innerlich beunruhigt. Seitens des Städtischen Klinikums D. wurde der Verdacht einer traumatischen Belastungsstörung geäußert.

3

Im Nachschaubericht vom 28. November 2011 hielt die D-Ärztin Dipl.-Med. P. fortbestehende innere Unruhe ("stehe wie neben mir") sowie Schlafstörungen fest. Eine psychologische/psychotherapeutische Mitbehandlung sei dringend erforderlich. Arbeitsunfähigkeit des Klägers liege voraussichtlich bis zum 9. Dezember 2011 vor. Auf telefonische Nachfrage (einer Rechtsvorgängerin) der Beklagten teilte die Ärztin am 2. Dezember 2011 ergänzend mit, es habe am 25. November 2011 keine Verletzten gegeben, da der Pkw in der Schranke hängen geblieben und der Fahrer (zuvor) ausgestiegen sei. Im März 2003 habe sich ein ähnliches Ereignis zugetragen, als ein Zug mit einem Auto zusammengestoßen und ein Toter zu beklagen gewesen sei.

4

Nach der betrieblichen Unfallanzeige vom 28. November 2011 seien durch das Ereignis vom 25. November 2011 in D.-M. beim Kläger die Vorfälle vom 6. März 2003 (tödlicher Bahnunfall) sowie vom 23. September 2009 (Fastzusammenstoß zweier Züge) wieder in der Erinnerung gerufen worden.

5

Nach einem Vermerk (einer Rechtsvorgängerin) der Beklagten vom 2. Dezember 2011 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, er habe aus dem Flachstellwerk die Durchfahrt des Zuges gestellt und die Schranke geschlossen. Dann habe er gesehen, wie ein Auto unter der Schrankenanlage geklemmt habe. Der Zug sei dann vorsichtig am Auto vorbeigefahren, so dass nur am Auto und der Schranke eine leichte Beschädigung aufgetreten sei. Der Fahrer des Pkw sei schon vorher ausgestiegen. Beim Ereignis im März 2003 sei er selbst zwar nicht zugegen gewesen, habe jedoch seine Frau abgelöst, die ebenfalls als Fahrdienstleiterin beschäftigt (gewesen) sei. Im September 2009 habe er als Fahrdienstleiter den Zusammenstoß zweier Züge verhindert.

6

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Geschehens vom 25. November 2011 ab, da ein eigentliches Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung als Ursache eines psychischen Gesundheitsschadens nicht stattgefunden habe. Der Kläger selbst habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer lebensbedrohlichen Situation befunden. Allein die Vorstellung eines Unfalls sei für das Vorliegen eines erforderlichen äußeren Ereignisses unzureichend. Es habe sich um eine berufstypische Belastung gehandelt.

7

Hiergegen erhob der Kläger am 30. Dezember 2011 Widerspruch und führte zur Begründung unter dem 31. Januar 2012 aus, der Unfallbegriff setze nicht zwingend einen physischen Vorgang voraus. Vielmehr könne z.B. auch ein Schockzustand infolge eines äußeren Ereignisses einen Unfall darstellen. Nach Schließung der Schranke habe er wahrgenommen, dass sich ein Pkw trotz herannahenden Zuges auf den Bahnübergang zubewegt habe und in der Schranke steckengeblieben sei. Dass der Pkw-Fahrer das Auto vor der Zugdurchfahrt verlassen habe, habe er aus seiner Perspektive nicht erkennen können. Durch das Ereignis sei auch eine psychische Gesundheitsstörung verursacht worden. Das Ereignis könne auch nicht als typische berufliche Belastung bezeichnet werden, sondern habe eine extreme Ausnahmesituation dargestellt, die ihn in einen Schockzustand versetzt und zwei früheren Erlebnisse wieder hervorgerufen habe. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Entscheidungen vom 29. November 2011 (B 2 U 10/11 R und B 2 U 23/10 R) nochmals klargestellt, dass auch Beinahe-Unfälle Arbeitsunfälle sein könnten.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte hierzu vertiefend aus, der betroffene Pkw habe objektiv nicht auf den Schienen gestanden. Die gesamte Gefahrensituation habe mithin nur der Vorstellung des Klägers entstammt und sei mithin auf dessen Überängstlichkeit im Sinne einer inneren Unruhe zurückzuführen. Hinsichtlich der früheren beiden unbekannten Ereignisse sei zu beachten, dass jeder Versicherungsfall für sich Gegenstand gesonderter Feststellungsverfahren sei; eine Zusammenrechnung des Einflusses verschiedener Arbeitsunfälle sehe das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor. Überdies setze eine Retraumatisierung eine schwere Bedrohungssituation voraus, die hier zu relativieren sei. Denn vorliegend sei der Kläger – im Unterschied zu den vom BSG entschiedenen S-Bahnfahrerfällen (s.o.) – nicht direkt in den Beinahe-Unfall verwickelt, sondern lediglich Dritter gewesen, der das Geschehen beobachtet habe.

9

Am 4. April 2012 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und nochmals darauf verwiesen, er habe aus seiner Position nicht erkennen können, dass der Pkw unter der Schranke geklemmt habe. Vielmehr sei er von einem sich in Richtung Gleisanlage bewegenden Objekt und einer sicheren Kollision zwischen Zug und Pkw ausgegangen. Erst nach dem 25. November 2011 sei er vom Bahnarzt als betriebsuntauglich eingestuft worden. Bei der Untersuchung am 14. März 2011 habe noch Diensttauglichkeit bestanden. Am 2. Oktober 2013 habe der Bahnmedizinische Dienst auf Dauer Betriebsuntauglichkeit attestiert.

10

Das SG hat den Reha-Entlassungsbericht der Kurklinik Bad L. vom 16. Mai 2012 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 26. März bis 30. April 2012 beigezogen, aus dem auf psychischem Fachgebiet die Diagnose mittelgradige depressive Episode hervorging. Seit dem Ereignis im November 2011 leide der Kläger, der vor seiner Tätigkeit als Fahrdienstleiter auch als Notfallmanager der Bahn gearbeitet habe, unter Antriebs-, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, innerer Unruhe, Augenzucken, Vibrieren am Rücken sowie Zittern. Noch habe er keine Selbstmordgedanken. Es sei ihm lange Zeit gelungen, berufliche und private Belastungen (Tod des Sohnes drei Tage nach der Geburt infolge Lungenentzündung im Jahr 1986, Tod des 37jährigen Halbbruders infolge Hirntumors im Jahr 2010) zu kompensieren. Zu seiner eigenen Überraschung habe letztlich das Ereignis von November 2011 zu einer Dekompensation geführt. Die gedankliche Vorwegnahme des Unfalls habe erhebliche Verunsicherung, Unruhe und Ängste ausgelöst sowie aus Sicht des Klägers eine Wesensänderung im Sinne einer aggressiven Verhaltensweise bewirkt. Das Empfinden, mit seiner Problematik unverstanden und abgeschoben zu werden, verstärke die Symptome. Bei noch verbliebenen Restbeschwerden erfolge die Entlassung zunächst weiterhin als arbeitsunfähig. Zu empfehlen sei eine stufenweise Wiedereingliederung in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

11

In ihrem auf Anforderung des SG erstellten Befundbericht vom 11. Februar 2013 hat die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie S. die Diagnosen Synkope und Anpassungsstörung gestellt. Aus ihren beigefügten Berichten vom 9. Dezember 2010 sowie 6. Juni 2012 gingen ein zweimaliges Kollabieren des Klägers während der Nachtschicht am 20. September 2010 (ergänzend Libidostörungen und Belastung durch den Tod des Halbbruders) bzw. in Bezug auf den 25. November 2011 eine Unruhe am Auge, eine Leere im Kopf ("geflasht wie im standby, aber innerlich auf Hochtouren") sowie ein unruhiger Schlaf ohne Träume hervor. Die geschilderte Symptomatik erfülle nicht die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), da flash-backs fehlten, jedoch diejenigen einer Anpassungsstörung. Prinzipiell sei im Verlauf nicht davon auszugehen, dass der "Fast-Unfall" Auslöser der aktuellen Beschwerden sei. Sofern unter der verordneten Medikation keine wesentliche Besserung eintrete, sei auch ein Rentenbegehren zu bedenken.

12

In dem vom Kläger vorgelegten Bericht vom 14. Juni 2013 stellte Dipl.-Psych. S. auf Grundlage seiner Befunderhebung vom 5. Juni 2012 die Diagnose unfallbedingte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung (F43.22) sowie Symptomen einer PTBS (F43.1). Nach Beendigung seines Dienstes am 25. November 2011 habe der Kläger am nächsten Morgen das Gefühl von "Krabbelkäfern unter der Haut" verspürt, sein linkes Auge habe gezuckt und sein gesamter Körper gezittert. Er sei ohne Antrieb und verlangsamt gewesen. An den Folgetagen habe ein erhöhtes Schlafbedürfnis bestanden; die Gedächtnisleistung sei beeinträchtigt.

13

Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung von Unfallfolgen, da das Ereignis vom 25. November 2011 keine Gesundheitsstörung wesentlich verursacht habe. Eine PTBS sei von keinem Facharzt diagnostiziert worden; die Stellungnahme eines Diplompsychologen könne eine ärztliche Diagnose nicht ersetzen. Es seien jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Geschehen vom 25. November 2011, bei dem der Kläger selbst keiner Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei, eine außergewöhnliche Bedrohung katastrophalen Ausmaßes dargestellt habe, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung habe hervorrufen können.

14

Gegen den ihm am 23. Oktober 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. November 2014 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt (L 6 U 150/14) und unter ausführlicher Schilderung des Ereignisablaufs vom 25. November 2011 insbesondere hervorgehoben, dass aus seiner Sicht keine fahrdienstlichen Maßnahmen mehr existierten, um die als sicher vorhergesehene Kollision zu unterbinden. Zusammengekauert habe er auf den Knall des Aufpralls gewartet, zu dem es jedoch nicht gekommen sei. Vielmehr habe der Zug wie gewöhnlich gebremst und am Bahnsteig gehalten, da sich die Schranke in den Scharnieren der Heckklappe des Pkw "festgebissen" habe. Der Zusammenprall sei nur deshalb ausgeblieben, weil der Pkw es nicht durch die Schranke geschafft habe. Ein Bedienen der Schrankenanlage sei nicht möglich gewesen; die Schranke habe mit Hilfe mehrerer Anwesender manuell hochgedrückt werden müssen. Letztlich habe er durch das Ereignis vom 25. November 2011 seinen Beruf verloren, wie der bahnmedizinische Dienst eingeschätzt habe.

15

Aus den insoweit vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass Dipl.-Psych. E. unter dem 13. Dezember 2012 seine weitere Ungeeignetheit für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter bescheinigt hatte. Entsprechendes attestierte die Fachärztin für Allgemeinmedizin K. unter dem 18. Februar 2013. Abschließend ist der Kläger am 2. Oktober 2013 von der Fachärztin für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dipl.-Med. K. als dauerhaft dienstuntauglich beurteilt worden. Diese Einschätzung hatte der Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. Z. unter dem 16. Oktober 2014 nochmals bestätigt.

16

Der Kläger beantragt,

17

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 aufzuheben und das Ereignis vom 25. November 2011 mit einer somatischen Belastungsstörung (F45.1) nebst Dysthemie (F34.1), Konversionsstörung (F44) sowie Angststörung (F41.9) als Arbeitsunfall festzustellen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt die Entscheidung des SG; bei einem nur eingebildeten Vorgang sei schon der Unfallbegriff nicht erfüllt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. November 2011 – B 2 U 23/10 R – juris). Dem Kläger, der sich ca. 80 m entfernt vom Gleis befunden habe, sei bekannt gewesen, dass der Abstand zwischen der Schranke sowie dem ersten Gleis 6 m betrage und ein unter der Schranke eingeklemmtes Fahrzeug unmöglich von einem Zug habe erfasst werden können.

21

Der Senat hat von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. das Gutachten vom 10. Januar 2017 eingeholt. Diesem gegenüber hat der Kläger u.a. ergänzend erklärt, er sei zwischen 1993 und 1996 auch als Notfallmanager eingesetzt und insoweit vier- bis fünfmal vor Ort aktiv gewesen. Der Sachverständige hat eine mittelgradige psychosomatische Störung im Sinne einer Mischung der Diagnosen F45.1 (somatische Belastungsstörung), F34.1 (Dysthymie), F44 (Konversionsstörung) und F41.9 (nicht näher bezeichnete Angststörung) diagnostiziert sowie im Ergebnis eingeschätzt, diese sei bis zum 9. Dezember 2011 mit Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt anzusehen. Seit dem 10. Dezember 2011 komme dem Ereignis vom 25. November 2011 dagegen keine wesentliche ursächliche Bedeutung mehr zu, sondern sei nur noch Anknüpfungspunkt der bestehenden neurotischen Störung des Klägers. Zwischen beklagtem und erkennbarem Leidensdruck bestehe eine deutliche Diskrepanz. Im Rahmen der Exploration habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt besonders betroffen, ängstlich oder angespannt gewirkt, auch nicht während der Schilderung des Ereignisses vom 25. November 2011. Eine Beeinträchtigung der Auffassungs- und Umstellungsfähigkeit, Merkfähigkeit, des Antriebs oder des Gedächtnisses sei nicht nachweisbar. Andererseits habe beim Kläger vor dem Ereignis vom 25. November 2011 auch keine krankheitswertige seelische Störung bzw. eine außergewöhnliche psychische Verletzbarkeit bestanden. Das Geschehen vom 25. November 2011 sei grundsätzlich geeignet gewesen, mehr oder weniger ausgeprägte seelische Beschwerden zu verursachen. Es habe sich bei ihm jedoch um keinen Vorgang außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes gehandelt, der bei fast jedem Angst, Schrecken und Hilflosigkeit habe hervorrufen können. Insoweit fehle es an der Eingangsvoraussetzung einer PTBS. Zudem entsprächen die vom Kläger geschilderten Beschwerden auch nicht der bei einer solchen Gesundheitsstörung zu erwartenden Symptomatik, zumal sie mit deutlichem zeitlichen Abstand begonnen hätten und teilweise progredient seien. Damit bestünden an der ursächlichen Bedeutung sekundärer Belastungsfaktoren außerhalb des Ereignisses vom 25. November 2011 (z.B. gescheiterte Wiedereingliederung in das vorherige Berufsleben, diverse Erkrankungen der Ehefrau, schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen des Klägers wie degenerative Wirbelsäulenveränderungen, unfallbedingte HWS-Schädigung 2001, chronische Magen-Darm-Beschwerden seit 2001, Sicca-Syndrom der Augen) keine vernünftigen Zweifel. Auch die rechtlichen Auseinandersetzungen in der Folge des Ereignisses vom 25. November 2011 stellten relevanten Stressoren dar, die gut geeignet seien, eine progrediente seelische Fehlentwicklung zu begründen.

22

Der Kläger hat hierzu gemeint, entgegen Dr. B. stünden alle bei ihm vorhandenen psychischen Auswirkungen mit dem Erlebnis vom 25. November 2011 in Verbindung.

23

Mit Urteil vom 19. April 2018 hat der Senat unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 20. Oktober 2014 sowie des Bescheides vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 das Ereignis vom 25. November 2011 mit einer mehrdimensionalen psychischen Störung (mit Elementen der ICD-10 F45.1, F34.1, F44 und F41.9) als Arbeitsunfall festgestellt.

24

Auf die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hat das BSG diese Entscheidung mit Urteil vom 26. November 2019 (B 2 U 8/18 R) aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen und hierzu insbesondere ausgeführt: Es sei schon unklar, ob der Kläger überhaupt eine versicherte Verrichtung ausgeübt habe. Ebenso sei nach den bisherigen Feststellungen nicht sicher, dass infolge eines äußeren Ereignisses ein Gesundheitsschaden eingetreten sei. Allein die subjektive (Fehl-)Vorstellung eines unvermeidlichen Zusammenpralls zwischen Zug und Pkw mit ebenfalls befürchteten erheblichen Verletzungen des Pkw-Fahrers reiche dafür nicht aus. Ein äußeres Ereignis könne indessen darin gelegen haben, dass ein Pkw die Schranke durchbrochen und sich auf den Bahnübergang zubewegt habe, den der Kläger als verantwortlicher Fahrdienstleiter zu sichern gehabt habe. Zu welchen Gesundheitsschäden ein ggf. festgestelltes äußeres Ereignis geführt habe, sei ebenfalls weiter klärungsbedürftig. Für den Fall, dass mehr als eine Diagnose gestellt werde, sei zwischen Haupt-, Neben- und Zusatzdiagnosen zu unterschieden (Hinweis auf Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen – ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015). Dies habe der Senat im Anschluss an den Sachverständigen verkannt. Bei der Frage, ob eine akute Belastungsreaktion (F43.0) vorliege, könne von Belang sein, ob der Kläger das letztlich eine Gefahr ausschließende Steckenbleiben des Pkw in der Schranke gesehen habe und zugleich plausibel sei, dass er diese objektive Gefahrlosigkeit des Vorgangs erst im Nachhinein realisiert habe, weil er einer Bewusstseinstrübung erlegen sei, oder ob er das Hängenbleiben des Pkw unter der Schranke überhaupt nicht (mehr) bemerkt habe, weil er sich vorher bereits abgewandt habe. Schließlich sei auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu entscheiden, ob das Ereignis vom 25. November 2011 hinreichend wahrscheinlich und rechtlich wesentlich psychische Gesundheitsstörungen hervorgerufen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass kein Rechts- oder Erfahrungssatz existiere, wonach Bagatellereignisse von vornherein ungeeignet sind, psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (Hinweis auf Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 40/05 R – juris). Auch eine "abnormale seelische Bereitschaft" schließe deshalb die Bewertung einer psychischen Reaktion als Unfallfolge nicht aus. Gleichwohl sei bei einem groben Missverhältnis zwischen Ereignis und Reaktion kritisch zu prüfen, ob unversicherten Mitursachen (hier gescheiterte Wiedereingliederung in die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, Erkrankungen der Ehefrau, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, unfallbedingte HWS-Schädigung 2001, chronische Magen-Darm-Beschwerden seit 2001, Sicca-Syndrom der Augen sowie rechtliche Auseinandersetzungen in der Folge des Geschehens vom 25.11.2011) – ggf. ab einem bestimmten Tag – überragende Bedeutung zukomme.

25

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juni 2020 hat Dr. B. dargelegt, beim Kläger habe sich während der Exploration und Untersuchung eine sehr vielfältige Mischung von Beschwerden und Beeinträchtigungen verschiedener diagnostischer Kategorien gezeigt. Hierbei habe es sich um keine klinische, sondern gerichtlich angeordnete Untersuchung gehandelt. Die im DSM-5 bzw. der ICD-10 enthaltenen Definitionen psychischer Störungen seien vorrangig für den klinischen Bereich, den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie den Forschungsbereich konzipiert und dienten weniger spezifischen gerichtlichen Anforderungen. Als Hauptdiagnose sei vorliegend die somatische Belastungsstörung (F45.1), als Zusatzdiagnosen die Dysthymie (F34.1) und die Konversionsstörung (F44) sowie als Nebendiagnose die Angststörung (F41.9) zu benennen. Beim Ereignis vom 25. November 2011 habe es sich um einen potentiell traumatisierenden Vorgang außerhalb üblicher menschlicher Erfahrung im Sinne einer außergewöhnlichen seelischen Belastung gehandelt, der grundsätzlich geeignet gewesen sei, eine mehr oder weniger ausgeprägte psychische Schädigung zu begründen.

26

Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag als Fahrdienstleiter vom 17. Februar 1998 sowie die Stellenbeschreibung eines Fahrdienstleiters vorgelegt, wonach ein solcher zur Vorbereitung und Durchführung der Zug- und Rangierfahrten inklusive Fahrwegprüfung, Gleisfreimeldung, Räumungsprüfung und Zugbeobachtung sowie der regelwerkskonformen Dokumentation betrieblicher Handlungen verantwortlich ist. Der Kläger hat nochmals auf seine Berufungsbegründung verwiesen. Entsprechend der Fahrdienstvorschrift 408 habe er die vorgeschriebene Zugbeobachtung durchgeführt, nachdem die elektronische Tastensperre durch den Zug über den Schienenkontakt ausgelöst worden sei. Dabei habe er seinen Blick in Richtung Zug bzw. Schranke gewendet und ein Fahrzeug erblickt, das sich nicht vor der Schranke befunden habe. Es habe die Schrankenanlage so weit durchbrochen gehabt, dass es erst im hinteren Ende festgeklemmt sei. Der Zug sei in einer Entfernung von 20-25 m vor diesem Fahrzeug gefahren. Im Wissen, dass der Bremsweg des Zuges länger als dieser Abstand gewesen sei, sei ein Unfall mit Personenschaden für ihn unumgänglich gewesen, da keine fahrdienstliche Maßnahme mehr zur Abwendung bestanden habe. Er habe sich Schutz suchend hinter seinem Schreibtisch zusammengekauert.

27

Aus der von der Polizeiinspektion D. bzw. der Zentralen Bußgeldstelle beigezogenen Verkehrsunfallanzeige vom 25. November 2011 geht hervor, dass der Pkw-Fahrer infolge Sonnenblendung die geschlossene Schrankenanlage zu spät erkannt habe und gegen den Schrankenmast gestoßen sei. Am Pkw sei Sachschaden entstanden; der Schrankenmast sei leicht beschädigt worden.

28

Im Verhandlungstermin am 17. Januar 2024 hat der u.a. Kläger angegeben, dass er von 1989 bis 2011 grundsätzlich auf dem Stellwerk D.-M. tätig gewesen sei; zwischenzeitlich sei er zwei bis drei Jahre im Betriebsbüro eingesetzt worden. Weiter hat er anhand der dem Sitzungsprotokoll beigefügten Skizze (Bl. 386 der Gerichtsakten) seinen damaligen Arbeitsplatz veranschaulicht. Von diesem aus habe er durch eine Tür und durch ein Nebengebäude, in dem sich auch die mechanische Schrankenwinde befinde, auf den Schrankenbereich blicken können. Allerdings sei die Sicht durch die Unterteilung in kleine und nicht völlig klare Scheiben nicht so deutlich gewesen, dass er habe erkennen können, wie weit sich der Pkw hinter der geschlossenen Schranke befunden habe.

29

Dipl.-Psych. R. hat in ihrem am 19. Februar 2024 eingegangenen Befundbericht als ersten Behandlungstag des Klägers den 18. Oktober 2016 mitgeteilt. Im Behandlungsverlauf habe sich die depressive Symptomatik gebessert. In seinem ebenfalls auf Anforderung des Senats übersandten Befundbericht vom 27. Februar 2024 hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J.-R. u.a. angegeben, der Kläger habe sich erstmals am 22. November 2019 bei ihm vorgestellt. Die geschilderte Symptomatik habe nicht das Niveau einer PTBS erreicht. Bereits ab der nach einem halben Jahr erfolgten zweiten Sitzung seien keine Unfallereignisse mehr thematisiert worden; im Vordergrund hätten allgemeine Lebensbelastungen gestanden. Diagnostisch handele es sich um eine Anpassungsstörung (F43.2), ein Neurasthemie-Syndrom (F45.41) sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F45.41).

30

Schließlich hat der Senat von Dr. F. das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2025 eingeholt. Dieser ist zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger zwar unter den von Dr. B. ausführlich diskutierten und begründeten seelischen Störungsbildern leide, diese jedoch in keinem kausalen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis stünden. Dieses sei lediglich zum Anlass genommen worden, eine durch ereignisfremde Gegebenheiten bedingte seelische Reaktion des Klägers nach sich zu ziehen, welche im Zusammenhang mit ärztlichen Einschätzungen und Behandlungsschritten sowie seitens der DB festgesetzten Limitierungen stehe. Insoweit sei das Geschehen vom 25. November 2011 zwar nicht ohne Beziehung zum heute bestehenden Störungsbild. Ein Kausalzusammenhang dergestalt, dass es hierdurch im Sinne einer conditio sine qua non bedingt worden sei, liege aber nicht vor.

31

Beim Vorgang vom 25. November 2011 habe es sich um kein eingebildetes Ereignis gehandelt. Denn der Kläger habe den unter der Schranke eingeklemmten Pkw mit den Augen wahrgenommen. Sowohl bei seinen Erstangaben als auch später habe er stets betont, den gesamten Vorgang beobachtet zu haben. Demnach müsse der Kläger vorausgesehen haben, dass der unter der Schranke eingeklemmte Pkw nicht genügend nah am Gleisbett platziert gewesen sei, um von dem herannahenden Zug berührt werden zu können. Entsprechendes müsse ihm aufgrund seiner wiederkehrend ausgeübten Tätigkeit im Stellwerk ohnehin ebenso bewusst gewesen sein wie der Umstand, dass der Fahrer vorher ausgestiegen sei. Dass nahezu das gesamte Fahrzeug ins Gleisbett geragt habe, werde weder durch die Schilderung des Fahrers noch durch die von der Polizei gefertigte Zeichnung belegt. Wenn der Pkw auf den Bahnübergang zu geraten drohte, habe der Kläger das Herabkurbeln der Schranke kurz unterbrechen und das Fahrzeug vor Eintreffen des Zuges durchfahren lassen bzw. die Schranke leicht wieder anheben können, um eine Durchfahrt zu ermöglichen. Jedenfalls habe er die Schranke aktiv durch Kurbeln herabgesenkt, bis der darunter durchfahrende Pkw getroffen und in Höhe der Kofferraumklappe festgeklemmt worden sei. Hierfür seien nur zwei Erklärungen denkbar. Entweder habe der Kläger den Pkw absichtlich unter der Schranke eingeklemmt oder beim Herunterkurbeln nicht hingesehen. Seine eigenen Angaben sprächen für Letzteres. In diesem Fall wäre der Kläger, eine durch das Ereignis bedingte seelische Beeindruckung vorausgesetzt, nicht dadurch betroffen gewesen, dass ein von ihm nicht mehr zu verhindernder Unfall mit den Folgen von Tod oder schwerer Verletzung bevorgestanden habe, sondern dadurch, dass er sich selbst zum Vorwurf mache, nicht hingesehen zu haben. Ein solcher Vorgang erfülle schon nicht das Eingangskriterium einer PTBS.

32

Dass das Geschehen den Kläger in gewisser Weise beeindruckt habe, sei zwar plausibel. Zur Verursachung eines seelischen Schadens sei es jedoch nicht geeignet gewesen. Selbst wenn jedoch von seiner Geeignetheit ausgegangen werde, habe es jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich zu einem seelischen Schaden geführt. Maßgeblich seien vielmehr die u.a. von Dr. B. herausgearbeiteten konkurrierenden Faktoren. Jedenfalls habe das Ereignis keinen Schaden des Ausmaßes bewirkt, dass dadurch die traumatische Reaktion gefolgt von einem traumatischen Prozess habe in Gang gesetzt werden können. Die von Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme angesprochene Schockphase bedeute zwar eine seelische Reaktion, aber noch keinen Schaden. Einen solchen stelle erst – wenngleich diese oft flüchtig und ohne dauerhafte Konsequenzen bleibe – eine akute Belastungsreaktion dar. Entsprechend den historischen Stellwerksaufnahmen (abrufbar unter: http://eisenbahndet.de/DessMosigB2.htm und https://stellwerke. info/stw/stw.php?id=5878 – Bild 5) habe sich die Handkurbel im Nebengebäude befunden. Der Kläger habe also von dort etliche Meter rückwärts in das Hauptgebäude zurücklegen müssen, um – wie in der Berufungsbegründung und in dem zur Begutachtung übergebenen Bericht geschildert – hinter seinem Schreibtisch zusammensinken zu können. Dass er an seinem Standort im Gebäude "von herumfliegenden Teilen" habe getroffen werden können, sei angesichts der Entfernungen unmöglich und auch für ihn ersichtlich gewesen. Weder aus den Mitteilungen der Fachärztin für Neurologin und Psychiatrie S. noch denjenigen Dipl.-Psych. S.s gingen Symptome hervor, die auf eine Traumafolgestörung im Erleben des Ereignisses vom 25. November 2011 hinwiesen, auch nicht solche, die an eine akute Belastungsreaktion denken ließen. So habe der Kläger letztere erstmals am 5. Juni 2012 aufgesucht und zugewandt sowie mitteilsam ausführlich über das Unfallgeschehen berichtet. Ein Vermeidungsverhalten im Sinne des C-Kriteriums der PTBS lasse sich hieraus nicht herleiten. Eine Antriebsminderung, schnelle Erschöpfbarkeit, mangelnde Belastbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, ein erhöhtes Müdigkeitsgefühl und Schlafbedürfnis sowie depressive Verstimmungen begleitet von Unruhezuständen, Angstgefühlen, Verzweiflung und Zukunftsangst ließen sich zwar einer Depression zuordnen, aber keiner PTBS. Allerdings wiesen depressive Erkrankungen eine hohe Komorbidität zu dieser auf und könne eine depressive Störung dem Grunde nach ebenfalls eine Traumafolgestörung sein.

33

Das Denken des Klägers werde im Sinne einer Verbitterungsstörung von Ärger und Missmut über die von ihm für ungerechtfertigt und auf seine Kosten gehenden Verhaltensweisen seines ehemaligen Arbeitgebers sowie der Beklagten beherrscht. Eigentliche Krankheitszeichen im Sinne einer psychogenen Symptomatik könne er dagegen kaum schildern. Als er konkret nach den Symptomen der Situation, die er "als Zusammenbruch etwa 2017" bezeichne, gefragt worden sei, habe er nach langem Umschweifen praktisch die gleichen körperlichen Symptome benannt, die von ihm auch zwei Tage nach dem Ereignis vom 25. November 2011 angegeben worden seien. Ein alltagswirksames Erleben derselben vermittle sich dabei weder rückblickend noch bezogen auf konkrete Lebenssituationen. Dabei habe es der Kläger ungefragt von vornherein abgelehnt, über das Geschehen vom 25. November 2011 zu sprechen. Stattdessen habe er ein Schreiben überreicht, in dem die Hergangsschilderung der Berufungsbegründung wiederholt werde (Beiakte zum Gutachten). Die Merkmale des Wiedererlebenskriteriums der PTBS seien daher auf der Befundebene in der Begutachtungssituation nicht überprüfbar gewesen. Sie seien aber auch auf der Beschwerdeebene nicht benannt worden. Der Kläger berichte sehr abstrakt, ohne in ein Nacherleben zu geraten. Statt eines dissoziativen Erlebens halte er den Kontakt ohne ersichtliche Erregung mühelos aufrecht. Formal liege damit zwar ein Vermeidungsverhalten vor. Interessenminderungen bei gleichzeitigem Gefühl der Entfremdung von anderen nebst eingeschränkter Affektbandbreite seien indessen nicht gegeben. Ebenso wenig fänden sich anhaltende verzerrte Kognitionen über Ursache und Folgen des Ereignisses. Vom Hyperarousalkriterium gebe der Kläger lediglich punktuelle Schlafstörungen an, ohne diese auf ereignisgebundene innere Bilder und Kognitionen zurückzuführen. Passend fänden sich in der Untersuchungssituation keine Hinweise auf eine Tagesmüdigkeit, Konzentrationsschwächen, besondere Reizbarkeit bzw. eine übermäßige Wachsamkeit oder Schreckhaftigkeit. Der Kläger fasse Gedanken, die man an ihn herantrage, sofort auf, verarbeite sie sinngerecht und reagiere stets situationsadäquat. Er sei in keinem depressiven Affekt gefangen; ebenso wenig fänden sich depressive Hemmungen der Ausdrucksbewegungen. Im Gegenteil werde das Gesagte stets in angemessener sowie lebhafter Weise mit Mimik und Gestik begleitet. Auf Wunsch des Klägers sei der gutachtliche Kontakt um 15:45 Uhr beendet worden, wobei sich keine Zeichen der Ermüdung oder Erschöpfung bzw. einer besonderen emotionalen Berührtheit gezeigt hätten. Im Gegenteil habe der Kläger vor und nach der Ableitung des EEGs gut gelaunt mit der Ableiterin kommuniziert und sei im Interview konzentriert, ruhig und nicht seelisch angespannt gewesen.

34

Der Kläger hat hierzu im Wesentlichen eingewandt, der Sachverständige habe einen "neuen" Geschehensablauf konstruiert und seine Bewertung fälschlich hierauf gestützt. Er habe eindeutig erklärt, den Pkw erst wahrgenommen zu haben, als dieser bereits unter der Schranke geklemmt und sich der Zug genähert habe. Beim Herabsenken der Schranke habe er den Pkw nicht gesehen. Es sei Glück gewesen, dass dieser mit der Heckklappe eingeklemmt worden sei, anstatt durchzufahren und möglicherweise weiter auf dem Gleis stehen zu bleiben. Die Schranke habe sich auch nicht einfach wieder heraufkurbeln lassen, nachdem das Fahrzeug darunter stecken geblieben sei. Soweit der Sachverständige von einer fehlenden Geeignetheit des Ereignisses ausgehe, mache er es sich zu einfach. Dass der Pkw vom Zug nicht habe erfasst werden können, sei zwar unstrittig. Aufgrund der Schocksituation seien ihm (dem Kläger) die tatsächlichen Gegebenheiten aber nicht bewusst gewesen. Wenngleich das Gebäude Schutz geboten habe, seien die Fenster nicht unzerbrechlich gewesen. Auch das BSG habe darauf verwiesen, dass Bagatellereignisse nicht von vornherein ungeeignet seien, psychische Gesundheitsschäden hervorzurufen bzw. als bloße Gelegenheitsursache anzusehen seien. Insoweit sei klar zwischen der Frage des äußeren Ereignisses und derjenigen eines seelischen Schadens zu unterscheiden.

35

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2025 ist Dr. F. bei seiner gutachtlichen Bewertung geblieben. Da sowohl an der Schranke als auch am betroffenen Pkw nur ein leichter Schaden entstanden sei, sei die Schranke durch den darunter klemmenden Pkw nicht derart zerstört worden, dass sie nicht wieder habe nach oben gekurbelt werden können. Zudem seien dem Kläger die Abstände zwischen der Schranke und dem Gleis bekannt gewesen. Der Schreibtisch, hinter dem er in "möglicher Schockstarre" zusammengesunken sei, habe sich mehr als 5 m von derjenigen Stelle entfernt befunden, an der der Kläger in Sichtweite des Bahnübergangs die Schranke manuell herabgekurbelt habe. Das spreche gegen ein "Zusammensinken in Schockstarre" im Augenblick des Wahrnehmens des unter der Schranke klemmenden Pkw. Denn wenn man in "Schockstarre" zusammensinke, laufe man nicht erst mehrere Meter. Das angeschuldigte Ereignis sei weder zur Verursachung einer seelischen Störung geeignet gewesen noch liege ein ereigniskausaler Gesundheits(erst)schaden vor. Zwar habe der Kläger erklärt, er habe am Tag nach dem Ereignis Symptome innerer Unruhe aufgewiesen und sich deswegen am Folgetag zum D-Arzt begeben. Diese Symptomatik stehe jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 2011. Die Notwendigkeit der Prüfung eines Folgeschadens sei damit ebenso hinfällig wie die Diskussion, inwieweit diagnostisch von einer Traumafolge- oder lediglich einer Anpassungsstörung auszugehen sei. Trotzdem sei gutachtlich auch hierzu Stellung genommen worden.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der sonstigen Beiakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats.

Entscheidungsgründe

37

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

38

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Ereignisses vom 25. November 2011 als Arbeitsunfall.

39

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat, und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (z.B. BSG, Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R – juris; Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R – juris, jew. m.w.N.).

40

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

41

Zunächst stand der Kläger während seiner Fahrdienstleitertätigkeit am 25. November 2011 zwar als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwischen dieser versicherten Tätigkeit und dem Beobachten des Bahnübergangs als Verrichtung zur Zeit der Einwirkung bestand auch ein sachlicher Zusammenhang. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Kläger im Ereigniszeitpunkt einer nicht versicherten Verrichtung nachging.

42

Nach seinem Arbeitsvertrag und der Stellenbeschreibung war der Kläger als Fahrdienstleiter (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967, BGBl II, 1563 – EBO) objektiv verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 EBO) und hierzu u.a. den Bahnübergang im Interesse des Unternehmers im Auge zu behalten sowie durchfahrende Züge visuell zu überwachen. Genau dies tat der Kläger im Augenblick des angeschuldigten Ereignisses entsprechend der Fahrdienstvorschrift 408, nachdem die elektronische Tastensperre durch den Zug über den Schienenkontakt ausgelöst worden war und er die mechanisch per Handkurbel betriebene Schranke heruntergelassen hatte. Damit nahm er das Geschehen aufgrund seines beruflichen Beobachterstatus auch subjektiv mit dem Willen wahr, seiner versicherten Tätigkeit als Fahrdienstleiter nachzugehen.

43

Ferner stellt das Geschehen vom 25. November 2011 auch ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar.

44

Zwar reicht hierfür ein allein in der Vorstellung des Betroffenen existente Einbildung nicht aus (BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 8/18 R – s.o.). Indessen dient das Erfordernis der äußeren Einwirkung lediglich der Abgrenzung unfallbedingter Gesundheitsschäden zu Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund innerer Ursachen sowie zu geplanten Selbstschädigungen (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 16/11 R – juris, Rn. 30 f.; Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R – juris; Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 8/06 R – juris, Rn. 15; Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R – juris). Auch bloße Wahrnehmungen (z.B. Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) können als äußere Einwirkung ausreichen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R – juris, Rn. 18). Geschützt sind alle Hergänge, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ablaufen, wobei für den Unfallbegriff ein versichertes ("äußeres") Ereignis als Ursache und ein Gesundheits(erst)schaden als Wirkung maßgeblich sind (so schon BSG, Urteil vom 18. März 1997 – 2 RU 8/96 – juris, Rn. 22).

45

Gemessen daran beinhaltete das Geschehen vom 25. November 2011 einen betrieblichen Vorgang, der sich von den Routinegeschäften eines Fahrdienstleiters abhob. Der Kläger nahm ihn mit den Sehzellen seiner Augen wahr, die den optischen Eindruck in elektrische Impulse übersetzten und über den Sehnerv ins Gehirn weiterleiteten (visuelle Verarbeitung), so dass sich sein physiologischer Körperzustand änderte. Dem lag mit der eingetretenen Beschädigung der Schranke und des Pkw auch ein tatsächlich nachweisbares, äußeres betriebsbezogenes Geschehen und keine lediglich in der Vorstellung Klägers infolge "Überempfindlichkeit" ablaufende Phantasie zugrunde.

46

Entsprechend der insoweit auch von Dr. F. bestätigten diagnostischen Einordnung von Dr. B. liegt beim Kläger schließlich eine somatische Belastungsstörung (ICD-10 F45.1 GM 2025) vor. Entgegen dessen Darlegungen ist diese jedoch nicht – auch nicht bis zum 9. Dezember 2011 – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen (mit-)ursächlich auf das Ereignis vom 25. November 2011 zurückzuführen.

47

Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen eine Verursachung spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – juris, Rn. 13 ff. und 20; Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R – a.a.O.). Diese Grundsätze gelten in Bezug auf alle als Gesundheitsschäden geltend gemachten Erkrankungen und damit auch für psychische Störungen. Ebenso wie bei körperlichen Auswirkungen eines Unfalls ist auch bei Vorgängen im Bereich der Psyche nicht unter Anlegung eines generalisierenden Maßstabs darauf abzustellen, ob die Auswirkungen des Unfalls auch bei einem durchschnittlichen Menschen erfahrungsgemäß gleiche oder ähnliche Folgen gehabt hätten. Vielmehr ist maßgeblich, welche Auswirkungen der Unfall, d.h. dessen psychische Belastung, gerade beim Betroffenen infolge der Eigenart seiner Persönlichkeit gehabt hat (siehe BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – s.o.; Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R – a.a.O.; Urteil vom 8. Dezember 1998 – B 2 U 1/98 R – juris).

48

Ausgehend hiervon verbleiben beim Senat auch hinsichtlich der somatischen Belastungsstörung bereits ernste Zweifel an der naturwissenschaftlichen Kausalität des Geschehens vom 25. November 2011. Entgegen Dr. B. hat Dr. F. ausdrücklich eingewandt, dass das Ereignis ohne gleichzeitiges Entfallen auch dieser Erkrankung hinweggedacht werden kann. Wenngleich die ICD-10 GM 2025 F45.1 nach den von Dr. B. aufgezeigten Diagnosekriterien keine objektive Gefahrenlage voraussetzt, hat Dr. F. dem angeschuldigten Geschehen insgesamt die Eignung zur Ingangsetzung eines traumatischen psychischen Prozesses abgesprochen. Dem schließt sich der Senat an. Ein zur Verursachung eines psychischen Gesundheits(erst)schadens geeigneter Unfallhergang steht nicht zu seiner sicheren Überzeugung fest.

49

Angesichts dessen, dass die Schranke lediglich leicht beschädigt worden ist und das Unfallfahrzeug an Stoßstange, Kühlerhaube, Frontscheibe und Fahrzeugdach keine sichtbaren Beschädigungen aufwies, ist zunächst auszuschließen, dass es gegen die bereits vollständig geschlossene Schranke gefahren ist und diese quasi angehoben hat. Dies ist auch deshalb unmöglich, weil ansonsten die Y-förmige Stütze, in welcher die geschlossene Schranke liegt, hätte beschädigt sein müssen. Auch das ist nach dem aktenkundigen Foto (Blatt 126 Gerichtsakten) nicht der Fall. Das Einklemmen des Fahrzeugs im Heckklappenbereich ist folglich nur dadurch zu erklären, dass es sich im Augenblick des mechanischen Herabkurbelns der Schranke in eben dieser Position befand.

50

Werden die Angaben des Klägers zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass er den Bahnübergang bei diesem Vorgang im Blick hatte. Zwar mag der Kläger aus seiner Position nicht wahrgenommen haben, dass der Fahrzeugführer bereits ausgestiegen war. Aufgrund seiner jahrelangen Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und Abstände musste dem Kläger jedoch klar gewesen sein, dass der Pkw in dieser Stellung nicht derart ins Gleisbett geragt haben kann, um vom herannahenden Zug erfasst zu werden. Ein in sicherer Erwartung eines Zusammenstoßes erfolgendes Zusammensinken in Schockstarre ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als sich die Kurbelanlage nach den vom Kläger am 17. Januar 2024 bestätigenden Angaben im Nebengebäude befand und er sich hierfür hätte zurück ins Hauptgebäude begeben müssen. Ebenso wenig ist es möglich und auch für den Kläger ersichtlich gewesen, dass er an diesem Standort im Nebengebäude "von herumfliegenden Teilen" hätte getroffen werden können.

51

Ein hinter dem Schreibtisch schutzsuchendes Zusammensacken im Sinne einer psychischen "Schockreaktion" infolge des Gewahrwerdens des unter der Schranke im Heckbereich eingeklemmten Pkw entsprechend der Berufungsbegründung wäre vom Ablauf her (nur) dann plausibel, wenn der Kläger beim Herabkurbeln nicht zur Schranke gesehen hätte. Wäre er danach – wie tatsächlich erfolgt – ins Hauptgebäude zu seinem Schreibtisch zurückgegangen und hätte dann einen nochmaligen Kontrollblick auf die Schranke geworfen, wäre ihm der Pkw in dieser Position erstmals bewusst geworden. Dass ein solcher Moment schockierend wirken und zur Verkennung der tatsächlichen (örtlichen) Verhältnisse einschließlich der Annahme drohenden Personenschadens führen kann, zumal sich das fehlende Bewusstsein vom bereits ausgestiegenen Fahrzeugführer in dieser Situation ohne Weiteres erklärt, erscheint dem Senat nachvollziehbar. Seiner Entscheidung kann er einen solchen Hergang aber schon deshalb nicht zugrunde legen, weil dieser dem stetigen Vorbringen des Klägers widerspricht.

52

Selbst wenn jedoch dementgegen mit Dr. B. eine grundsätzliche Geeignetheit des vom Kläger behaupteten Geschehens zur Verursachung eines traumatischen Prozesses unterstellt wird, vermag sich der Senat jedenfalls auch keine vernünftigen Zweifel ausschließende Überzeugung vom Vorliegen eines entsprechenden psychischen Gesundheitserstschadens zu bilden (vgl. zum Inhalt des auch insoweit erforderlichen Vollbeweises nochmals nur BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – juris, Rn. 14; Urteil vom 20. Januar 1987 – 2 RU 27/86 – juris, Rn. 13).

53

Entsprechend den auch insoweit überzeugenden Darlegungen Dr. F.s ergeben sich aus den zeitlich frühesten Mitteilungen der Fachärztin für Neurologin und Psychiatrie S. bzw. Dipl.-Psych. S.s keine Befunde, die auf eine traumatische Störung im Erleben des Ereignisses vom 25. November 2011 hinwiesen. Was die Symptome Antriebsminderung, schnelle Erschöpfbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Unruhezustände, Verzweiflung und Zukunftsangst anbelangt, die sich grundsätzlich einer depressiven Erkrankung zuordnen lassen, haben gutachtlich weder Dr. B. noch Dr. F. insoweit eine alltagswirksame Beziehung zum angeschuldigten Ereignis hergestellt. Im Hinblick hierauf haben beide Sachverständigen das Gefangensein in einem depressiven Affekt vielmehr übereinstimmend sowohl rückblickend als auch aktuell verneint. Dass abgesehen vom Eingangskriterium auch weitere wesentliche Voraussetzungen einer akuten Belastungsreaktion bzw. PTBS als quasi Prototyp einer traumatischen psychischen Reaktion nicht erfüllt sind, hat neben den beiden Sachverständigen auch die Fachärztin für Neurologin und Psychiatrie S. betont. Gegen eine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung spricht letztlich auch die Tatsache, dass sich der Kläger nach Beendigung seiner Arbeit am Nachmittag des 25. November 2011 zu Hause im Garten beschäftigte, wie er gegenüber Dr. F. ausdrücklich erklärt hat. Bei einer relevanten psychischen Schockreaktion hätte sich die unmittelbare Inanspruchnahme ärztlicher Unterstützung nämlich weit eher aufgedrängt.

54

Ist damit schon eine naturwissenschaftliche Verursachung der somatischen Belastungsstörung durch das angeschuldigte Ereignis unwahrscheinlich, kommt es auf die Frage nach dessen rechtlicher Wesentlichkeit nicht mehr entscheidend an (vgl. zu der ggf. insoweit anzustellenden Prüfung nur BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 8/06 R – juris; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – a.a.O., Rn. 15).

55

Ungeachtet dessen haben zur Überzeugung des Senats jedenfalls Belastungsfaktoren außerhalb des Ereignisses vom 25. November 2011 – und zwar nicht erst ab dem 10. Dezember 2011 – überragende Bedeutung und begründen die progrediente psychische Fehlentwicklung (u.a. gescheiterte Wiedereingliederung in die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, Erkrankungen der Ehefrau, degenerative Wirbelsäulenveränderungen des Klägers und unfallbedingte HWS-Schädigung 2001, chronische Magen-Darm-Beschwerden seit 2001, Sicca-Syndrom der Augen sowie rechtliche Auseinandersetzungen in der Folge des Geschehens vom 25. November 2011).

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

57

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf gesicherter Rechtslage und tatsächlicher Einzelfallbewertung beruht, ohne dass der Senat von einem der in dieser Norm bezeichneten Gerichte abweicht. Insbesondere ist durch die Entscheidung vom 26. November 2019 grundsätzlich geklärt, dass allein die Vorstellung eines Betroffenen kein äußeres Ereignis begründet.