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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 09.12.2025 – L 5 AS 99/23

ECLI:DE:LSGST:2025:1209.L5AS99.23.00

Orientierungssatz

Für die hier zu treffende Entscheidung war weiter zu berücksichtigen, dass der Grundsicherungsträger aufgrund § 67 Abs 3 SGB 2 im maßgebenden Zeitraum zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet war. (Rn.50)

Verfahrensgang

vorgehend SG Magdeburg, 27. Februar 2023, S 22 AS 100/22, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung durch das Sozialgericht Magdeburg, den Klägern weitere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) unter Berücksichtigung einer Betriebs- und Heizkostennachforderung i.H.v. 928,98 € zu gewähren.

2

Der 1982 geborene, verheiratete Kläger zu 2. ist syrischer Staatsangehöriger mit seinerzeit gültigem Aufenthaltstitel bis 3. Mai 2022. Er bewohnte seit 1. Februar 2018 zunächst allein eine 47 qm große Wohnung in der E.-T. in S.. Für diese waren monatlich eine Grundmiete i.H.v. 212,99 € sowie Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten i.H.v. 60 € und Heizkosten i.H.v. 80 € zu zahlen. Er bezog vom Beklagten ab 2019 durchgängig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte berücksichtigte die tatsächlichen KdUH als Bedarf und rechnete zeitweise erzieltes Einkommen des Klägers zu 2. an.

3

Am ... 2019 zog die 1986 geborene Ehefrau des Klägers zu 2. (ebenfalls syrische Staatsangehörige seinerzeit mit gültigem Aufenthaltstitel bis 3. Mai 2022, die Klägerin zu 1., in die Wohnung ein. In der Folge bezogen die Kläger durchgängig SGB II-Leistungen (ab Oktober 2019: Bescheide vom 17. März 2020 [Oktober 2019 bis März 2020], vom 5. Oktober 2020 [April bis September 2020], vom 16. April 2021 [Oktober 2020 bis März, vom 8. März 2021 [April bis Mai 2021], vom 3. Juni 2021 [Juni 2021] und vom 14. Januar 2022 [Juli bis Dezember 2021]).

4

Der Kläger zu 2. ging ab 3. Juni 2019 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, aus der er monatlich unterschiedlich hohes Einkommen erzielte.

5

Am 5. Januar 2020 wurde der gemeinsame Sohn der Kläger zu 1. und 2., der Kläger zu 3. geboren.

6

Die Kläger hatten bereits unter dem 1. September 2020 die Zusicherung zum Umzug in eine Wohnung in S. (A. K.) beantragt.

7

Diese hatte der Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2020 ab lehnt. Die Wohnung sei unangemessen teuer. Angemessen sei eine monatliche Bruttokaltmiete i.H.v. 387,10 €. Zwar gälten nach der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 1, 3 SGB II für einen Zeitraum von sechs Monaten die Kosten als angemessen. Diese Vorschrift sei aber nur beschränkt gültig. Danach würden wieder nur die angemessenen Kosten übernommen.

8

Am 1. Februar 2021 beantragten die Kläger die Übernahme der Kosten für die Mietkaution und die Umzugskosten für eine 65 qm große Wohnung in der B. St. in S.. Die monatliche Warmmiete betrage einschließlich Parkplatzgebühren 600 €. Da sie (die Kläger) davon ausgingen, dass nicht alle Mietkosten vom Beklagten übernommen würden, baten sie zu bestätigen, dass die tatsächlichen Mietkosten direkt an den Vermieter gezahlt würden. Sie legten einen noch nicht unterzeichneten Mietvertrag vor. Danach sollten die monatliche Nettokaltmiete 400 € und die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen 200 € betragen.

9

Mit Bescheid vom 3. Februar 2021 lehnte der Beklagte die Zusicherung zum Umzug in die Wohnung B. St. ab. Die Bruttokaltmiete liege über den angemessenen Kosten i.H.v. 396,20 €/Monat. Er wies wiederum auf die Regelung des § 67 Abs. 1, 3 SGB II hin.

10

Unter dem 15. Februar 2021 beantragten die Kläger die Übernahme der Mietkaution i.H.v. 1.200 €. Die Rückzahlung der alten Kaution werde ca. ein Jahr dauern.

11

Ebenfalls unter dem 15. Februar 2021 kündigten die Kläger den Wohnraummietvertrag über die Wohnung in der T.-Str. zum nächstmöglichen Termin. Der Vermieter bestätigte unter dem 24. Februar 2021 eine Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. Mai 2021.

12

Mit Bescheid vom 19. Februar 2021 sicherte der Beklagte die Gewährung der Mietkaution i.H.v. 1.200 € als Darlehen zu.

13

Unter dem 7. April 2021 beantragten die Kläger die Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung, den Umzug und neue Möbel. Sie übersandten zudem den unter den 25. März 2021 unterzeichneten Mietvertrag für die Wohnung in der B. St.. Die Wohnung war ab 1. Juni 2021 gemietet.

14

Mit Bescheid vom 16. April 2021 bewilligte der Beklagte die Übernahme der Mietkaution als Darlehen.

15

In der Folge gewährte der Beklagte den Klägern eine Wohnungserstausstattung (Bescheid vom 20. Mai 2021). Nach entsprechender Zusicherung (Bescheid vom 19. Mai 2021) übernahm er die Umzugskosten der Kläger (Bescheid vom 3. Juni 2021) und die Kosten der Einzugsrenovierung (Bescheid vom 4. Juni 2021).

16

Die KdUH erkannte der Beklagte ab Juni 2021 in der tatsächlich anfallenden Höhe (Änderungsbescheid vom 3. Juni 2021) als Bedarf an und zahlte diese direkt an den Vermieter.

17

Die Kläger übersandten dem Beklagten die unter dem 7. Juni 2021 gefertigte Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum Oktober 2019 bis September 2020. Es ergab sich eine Nachzahlung i.H.v. 928,98 €, die bis 31. Juli 2021 gezahlt werden sollte.

18

Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Monate Juli bis Dezember 2021.

19

Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 lehnte er die Übernahme der Betriebskostennachzahlung ab. Die Kläger seien ohne Zusicherung umgezogen.

20

Unter dem 14. Juli 2021 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid. Der Umzug sei notwendig gewesen, da die bisherige Wohnung nach der Geburt des Klägers zu 3. zu klein geworden sei. Mit Bescheid vom 16. April 2021 sei die Mietkaution übernommen worden. Ohne deren Zusicherung wäre der Mietvertrag nicht zustande gekommen. Das dafür notwendige Geld hätten sie nicht aufbringen können. Auch die Umzugs- und Renovierungskosten sowie die Möbel seien vom Beklagten übernommen worden. Die Nachzahlung der Betriebskosten wäre im Übrigen übernommen worden, wenn sie die neue Wohnung erst ab Juli 2021 gemietet hätten oder die Abrechnung bereits im Mai 2021 bei ihnen eingegangen wäre. Weiterhin entfalle nach § 67 SGB II die Prüfung der Angemessenheit der KdUH.

21

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Umzug der Kläger sei nicht durch den Beklagten veranlasst worden. Zwar seien die Kläger durchgängig im Leistungsbezug gewesen, die Zusicherung zum Umzug sei jedoch nicht erteilt worden. Auch unter Berücksichtigung des § 67 SGB II hätte sie nicht erteilt werden müssen. Die KdUH gälten danach nur für einen Übergangszeitraum als angemessen, nicht jedoch dauerhaft. Die Übernahme der Mietkaution, der Umzugs- und der Renovierungskosten sei für die Entscheidung über die Kostenübernahme der Betriebskostennachzahlung nicht relevant.

22

Mit Bescheid vom 14. Januar 2022 setzte der Beklagte die Leistungen für Juli bis Dezember 2021 endgültig fest.

23

Am 1. Februar 2022 haben die Kläger mit ihrer vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage ihr Ziel der Übernahme der Betriebskostennachzahlung weiterverfolgt. Sie haben darauf verwiesen, unter dem 28. Januar 2022 einen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 3. Februar 2021 gestellt zu haben. Das Verfahren sei ruhend gestellt. Im Übrigen haben sich die Beteiligten im Wesentlichen auf ihre bisherigen Argumente bezogen.

24

Das Sozialgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2023 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2022 und Abänderung des Bescheids vom 14. Januar 2022 verurteilt, den Klägern weitere KdUH unter Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung i.H.v. 928,98 € zu gewähren.

25

Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei entgegen der Angaben im Rubrum der Klageschrift auch für den Kläger zu 3. erhoben worden. Dies ergebe sich aus der Formulierung des dort enthaltenen Klagantrags.

26

Der Beklagte habe die streitige Betriebskostennachzahlung zu übernehmen. Die vom Bundessozialgericht (BSG) geforderte existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung ergebe sich bereits dann, wenn – wie hier – die Leistungsempfänger im durchgängigen Leistungsbezug gestanden hätten. Ansonsten drohe eine faktische Umzugssperre. Es sei den Leistungsempfängern unbenommen, die Differenz zwischen der tatsächlichen und der angemessenen Miete selbst zu finanzieren. Es ließe sich auch nicht generell ausschließen, dass Zahlungsprobleme aus vorangegangenen Mietverhältnissen Auswirkungen auf das neue Mietverhältnis hätten. Zudem dürfe die Kostenübernahme nicht vom zufälligen Fälligkeits- bzw. Umzugstermin abhängen. Die Nachforderung sei nach § 67 Abs. 3 SGB II in voller Höhe zu übernehmen, da eine vorherige Kostensenkungsaufforderung nicht ausgesprochen worden sei.

27

Gegen das Urteil hat der Beklagte am 20. März 2023 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen hat er sich auf die bereits vorgetragenen Argumente bezogen. Die Fallgestaltungen des BSG zur Übernahme von Betriebskostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung seien als eng umgrenzte Ausnahmen zu verstehen. Der durchgängige Leistungsbezug allein sei nicht ausreichend. Hinzutreten müsse eine Verantwortung des Leistungsträgers für den Umzug, an der es hier fehle.

28

Auf Hinweis des Senats, dass im vorliegenden Fall die existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung in der Übernahme der Umzugs- und Renovierungskosten sowie der Mietkaution gesehen werden könnte, hat der Beklagte weiter ausgeführt: Daraus lasse sich keine Verantwortlichkeit herleiten. Er habe den Umzug weder gefordert noch durch Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II gebilligt. Zudem hätten die Kläger bereits unter dem 15. Februar 2021 die alte Wohnung gekündigt. Aufgrund der angenommenen Notwendigkeit des Umzugs habe er dann die Übernahme der Mietkaution als Darlehen zugesichert. Allein aufgrund der Unangemessenheit der neuen Wohnung hätte der Antrag nicht abgelehnt werden dürfen. Er sei mit der Zusicherung nicht von der Auffassung der Unangemessenheit der KdUH für die neue Wohnung abgerückt. Die Anerkennung der tatsächlichen KdUH als monatlicher Bedarf sei allein auf der Grundlage des § 67 Abs. 1, 3 SGB II erfolgt.

29

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

30

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Februar 2023 die Klage abzuweisen.

31

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie halten die Gründe des angegriffenen Urteils für zutreffend.

34

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

1. a.

35

Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Beklagte ist zur Übernahme der Nebenkostennachforderung i.H.v. 928,98 € verurteilt worden, sodass der Beschwerdewert von 750 € überschritten wird.

b.

36

Das Sozialgericht hat zu Recht auch den Kläger zu 3. ins Rubrum aufgenommen. Der Prozessbevollmächtigte hatte in seinem in der Klageschrift angekündigten Antrag ausdrücklich alle Kläger benannt.

c.

37

Die Kläger wenden sich isoliert gegen die Ablehnung der Nebenkostennachforderung. Streitgegenstand sind vorliegend daher allein höhere Leistungen im Monat Juli 2021. Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die KdUH begrenzt. Die isolierte Geltendmachung von Ansprüchen auf Übernahme der KdUH ist nach der ständigen Rechtsprechung der für das Bürgergeld zuständigen Senate des BSG zulässig, soweit sie – wie vorliegend – Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheids ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 40/15 R [16], juris).

2.

38

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Beklagten verurteilt, die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für 2019/2020 als weiteren Bedarf im Monat Juli 2021 zu übernehmen.

a.

39

Die Kläger waren im gesamten relevanten Zeitraum von Oktober 2019 bis Juli 2021 leistungsberechtigte Personen i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn sie sind 1982 und 1985 geboren, sie waren erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Auch ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor, insbesondere nicht i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Kläger verfügten über einen gültigen Aufenthaltstitel. Sie waren somit vom Leistungsausschluss nicht erfasst. Der 2020 geborene Kläger zu 3. hatte Anspruch auf Sozialgeld.

b.

40

Die Kläger haben einen Anspruch auf die Übernahme der Nebenkostennachzahlung i.H.v. 928,98 € im Juli 2021.

aa.

41

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die tatsächlichen Aufwendungen für die KdUH anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Hierdurch soll das Grundbedürfnis des Wohnens gesichert werden. Deswegen sind grundsätzlich nur die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte, konkrete Wohnung zu übernehmen, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt. Dazu gehören auch Nebenkostennachforderungen im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 13/16 R [13]; Urteil vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 12/16 R [17], beide juris). Bezieht sich die Nachforderung auf einen während des Leistungsbezugs eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, ist sie gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. Dagegen handelt es sich um Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II, wenn der Grundsicherungsträger die tatsächlich zu leistenden Vorauszahlungen berücksichtigt hatte und die Nachforderung auf der Nichtzahlung der vom Vermieter geforderten Abschläge beruht (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 9/11 R [18], juris).

42

Vorliegend bezog sich die Nebenkostennachforderung auf eine Wohnung, die die Kläger im Zeitpunkt der Abrechnung nicht mehr bewohnten. Es handelte sich insoweit nicht um Schulden, da die geleisteten Zahlungen für die Betriebs- und Heizkosten im Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten genau den fälligen monatlichen Vorauszahlungen entsprachen. Die Kläger sind von der Nebenkostennachforderung als ehemalige Mieter betroffen.

bb.

43

Die Nebenkostennachforderung war seitens des Vermieters zum 31. Juli 2021 fällig gestellt worden.

cc.

44

Nach der Rechtsprechung des BSG kann auch eine Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung als Bedarf im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist aber, dass die Leistungsberechtigten sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung durchgehend im Leistungsbezug nach dem SGB II standen. Das BSG hält zudem eine existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung zwischen der Nachforderung für die bisherige Wohnung und dem aktuellen Bedarf für die derzeitige Wohnung für erforderlich. Diese sei insbesondere dann gegeben, wenn die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit erfolgte oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs erteilt worden war (BSG, Urteile vom 30. März und 13. Juli 2017, a.a.O. [14 f., 18 f.]; Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 9/11 R [17], juris). In diesen Fällen wird der Leistungsträger nicht von der Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung entbunden, da der Umzug auf seine Veranlassung oder zumindest mit seiner Zustimmung erfolgte. Insoweit hat das BSG auch darauf verwiesen, dass ein Betriebskostenguthaben unabhängig von der Frage eines vorausgegangenen Umzugs die aktuellen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 3 SGB II mindert (Urteil vom 13. Juli 2017, a.a.O. [19], juris). Weiter wird zur Begründung angeführt, dass es eine faktische Umzugssperre bewirken könnte, wenn die Nachforderungen für eine frühere Wohnung nicht übernommen würden (BSG, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O. [15], juris).

45

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Beklagte den Umzug der Kläger ermöglicht, zumindest erheblich gefördert. Eine existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung zum Umzug ist gegeben.

46

Die Kläger standen im Abrechnungszeitraum von Oktober 2019 bis September 2020 und auch bis zum Monat der Fälligkeit der Nachforderung im Juli 2021 (Zahlungsziel 31. Juli 2021) im Leistungsbezug beim Beklagten.

47

Dieser hatte von den Klägern jedoch keine Senkung ihrer KdUH in der vorherigen Wohnung verlangt. Zudem hatte er den Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der KdUH für die neue Wohnung mit Bescheid vom 3. Februar 2021 bestandskräftig abgelehnt. Dies steht jedoch der Übernahme der Nebenkostennachzahlung nicht entgegen. Das BSG hat in den genannten Entscheidungen klargestellt, dass weitere Fallgruppen einer existenzsicherungsrechtlichen Verknüpfung möglich sind.

(1)

48

Der Beklagte hat im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II in Form der Übernahme der Mietkaution sowie von Umzugs- und Renovierungskosten zugesichert und gewährt. Die Erweiterung der BSG-Rechtsprechung auf eine solche Fallgruppe ist geboten, da die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II – anders als die bloße Kenntnisnahme eines Umzugsvorhabens – die grundsicherungsrechtliche Relevanz des Wohnungswechsels dokumentiert und eine relevante Verknüpfung zwischen altem und neuem Mietverhältnis begründet. Mit der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II werden – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – Aufwendungen aus Anlass eines Wohnungswechsels als Grundsicherungsbedarf eingeordnet. Diese Zusicherung setzt nach dem Wortlaut der Regelung voraus, dass der Umzug entweder vom Leistungsträger veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig war und ohne die Zusicherung eine angemessene Unterkunft nicht beschafft werden konnte. Nimmt der Leistungsträger diese Prüfung vor und erteilt im Ergebnis die Zusicherung, übernimmt er zugleich die Verantwortung für die mit dem Wohnungswechsel verbundenen unterkunftsbezogenen Risiken, hier für eine etwaige Nebenkostennachforderung für die alte Wohnung.

49

Die Kläger hatten bereits im Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution dargelegt, sie selbst könnten diese Kosten nicht aufbringen. Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile für die alte Wohnung könne sich über ein Jahr hinziehen. Erst nach der Zusicherung vom 19. Februar 2021, nämlich am 25. März 2021, unterzeichneten die Kläger den neuen Mietvertrag.

(2)

50

Für die hier zu treffende Entscheidung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte aufgrund § 67 Abs. 3 SGB II im maßgebenden Zeitraum zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet war. Danach ist § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

51

Da der Beklagte die KdUH der vormals, von den Klägern bewohnten Wohnung in tatsächlicher Höhe übernommen hatte, kommt § 67 Abs. 3 SGB II hier zur Anwendung.

52

Durch die Kombination aus der gesetzlich angeordneten Übernahmepflicht gemäß § 67 Abs. 3 SGB II und der positiven Mitwirkung des Beklagten durch die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II besteht eine Vergleichbarkeit zu den vom BSG anerkannten Fallgruppen: Der Beklagte hat den Wohnungswechsel der Kläger durch seine eigene Leistungsgewährung möglich gemacht und damit den Schutzbereich des § 22 SGB II auf die neue Unterkunft erstreckt. Dies rechtfertigt es, die Betriebskostennachforderung aus der früheren Wohnung als fortwirkenden Bedarf für Unterkunft und Heizung zu werten.

dd.

53

Die Nachzahlung war auch in voller Höhe zu übernehmen. Der Beklagte hatte den Klägern in der Vergangenheit die vollen Nebenkostenabschläge bewilligt. Die Nachforderung betraf keine unterbliebene Zahlung der vertraglich geschuldeten Abschläge. Weiter hatte der Beklagte die Kläger nicht zur Senkung der Nebenkosten aufgefordert.

3.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

55

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der Rechtsprechung des BSG.