Rechtsprechung / Landessozialgericht für das Saarland

Landessozialgericht für das Saarland Entscheidung vom 18.10.2016 – S 25 SO 110/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. L., S., wird abgelehnt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur vollständigen Übernahme der Stromkostenrückstände des Antragstellers in Form einer einmaligen Beihilfe.

Der 1968 geborene Kläger erhält von der Deutschen Rentenversicherung Saarland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und steht daneben nach einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten seit dem 1. Juli 2014 bei diesem im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Am 11. Juli 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme von offenen Stromschulden in Höhe von 124,12 EUR, die noch in der früheren Wohnung des Klägers in der K.-Str. 1 in 66... B. aufgelaufen waren.

Durch Bescheid vom 19. Dezember 2014 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab, weil die Voraussetzungen des § 36 SGB XII nicht erfüllt seien: dem Kläger drohe nach seinem Umzug nach D. und dem damit verbundenen Wechsel des Stromanbieters keine Stromsperre und keine sonstige mit dem Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage.

Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch des Klägers vom 8. Januar 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2015 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 14. September 2015 zum Sozialgericht für das Saarland erhobene Klage, die der Kläger dahingehend begründet, dass Stromkosten zum notwendigen Lebensbedarf gehörten und zu den Wohnungskosten hinzuzurechnen seien, mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 zu verpflichten, die Kosten für die Stromnachzahlung des Klägers in Höhe von 124,12 EUR zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren,

die Klage abzuweisen.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 6. September wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und zurückgenommen werden sollte. Ferner wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei streitiger Fortführung des Verfahrens eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG beabsichtigt sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Leistungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat der Beklagte es abgelehnt, die Stromkostenrückstände des Klägers in Höhe von 124,12 EUR zu übernehmen.

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Form der Entscheidung angehört wurden.

Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Begleichung von Stromschulden ist § 36 SGB XII. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können Geldleistungen als Beihilfe oder in Form eines Darlehens erbracht werden, § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf zuschuss- oder darlehensweise Übernahme seiner Stromkostenrückstände.

In der Sache wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen sich das Gericht nach eigener Rechtsprüfung anschließt. Eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zuschuss ist nicht ersichtlich. Wie auch der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, ist der Kläger vorliegend nicht von Wohnungslosigkeit oder einer vergleichbaren Notlage bedroht, nachdem er umgezogen ist und in seiner aktuellen Wohnung einen Stromliefervertrag mit einem neuen Anbieter abgeschlossen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht ist und einer der in § 144 Abs. 2 SGG geregelten abschließenden Gründe nicht vorliegt.

Aus den oben genannten Gründen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat der Beklagte es abgelehnt, die Stromkostenrückstände des Klägers in Höhe von 124,12 EUR zu übernehmen.

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Form der Entscheidung angehört wurden.

Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Begleichung von Stromschulden ist § 36 SGB XII. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können Geldleistungen als Beihilfe oder in Form eines Darlehens erbracht werden, § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf zuschuss- oder darlehensweise Übernahme seiner Stromkostenrückstände.

In der Sache wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen sich das Gericht nach eigener Rechtsprüfung anschließt. Eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zuschuss ist nicht ersichtlich. Wie auch der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, ist der Kläger vorliegend nicht von Wohnungslosigkeit oder einer vergleichbaren Notlage bedroht, nachdem er umgezogen ist und in seiner aktuellen Wohnung einen Stromliefervertrag mit einem neuen Anbieter abgeschlossen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht ist und einer der in § 144 Abs. 2 SGG geregelten abschließenden Gründe nicht vorliegt.

Aus den oben genannten Gründen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen.