Rechtsprechung / Landgericht Aachen
Landgericht Aachen Urteil vom 28.04.2005 – 6 S 218/04
ECLI:DE:LGAC:2005:0428.6S218.04.00
Tenor
Die Berufung des beklagten Vereins gegen das am 13.12.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 11 C 511/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Amts wegen wird das am 13.12.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 11 C 511/03 - im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kläger trägt die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts; die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Verein auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des beklagten Vereins bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg, von Amts wegen war lediglich der Kostenausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Zurecht und mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den beklagten Verein für verpflichtet erachtet, an den Kläger 950,-- € zu zahlen. Die Kammer tritt der Begründung des den Berufungsangriffen unbedenklich standhaltenden Urteils ausdrücklich bei. Mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen sind lediglich die folgenden ergänzenden Bemerkungen angezeigt:
Mit dem Amtsgericht ist auch die Kammer der Überzeugung, dass zwischen den Parteien eine verbindliche Vereinbarung über Aufwandsentschädigung, Auflaufprämie und Punkteprämie in der vom Kläger geltend gemachten Höhe (125,-- €/Monat, 25,-- €/Spiel, 15,-- €/Punkt) zustande gekommen ist. Das ergibt sich aus dem vom Amtsgericht zutreffend gewürdigten erstinstanzlichen Beweisergebnis. Im Kern übereinstimmend haben alle Zeugen – seien sie Spieler, Trainer oder in der Verwaltung des beklagten Vereins tätig – angegeben, dass mit den einzelnen Spielern (jedenfalls) der 1. Mannschaft eine monatliche Aufwandsentschädigung sowie eine Auflaufprämie vereinbart waren. Die Vereinbarung der Punkteprämie ist hingegen nicht mit den einzelnen Spielern erfolgt, sondern beruht – wie auch der beklagte Verein letztlich nicht in Abrede stellt - auf einer generellen Zusage. Zutreffend ist zwar, dass die als Zeugen vernommenen Spieler jeweils lediglich Angaben zu den Vereinbarungen machen konnten, die sie selbst mit dem beklagten Verein getroffen haben. Bereits aus den Angaben der beiden Trainer – der Zeugen N und Q – ergibt sich aber, dass "die Spieler" (N) bzw. "jeder Spieler" (Q) mit dem Verein Grundgehalt und Auflaufprämie vereinbart hatten. Warum für den Kläger insoweit etwas anderes gegolten haben soll als für alle anderen Spieler, erschließt sich der Kammer ebensowenig wie dem Amtsgericht. Schließlich hat der Zeuge S – seinerzeit Kassenwart des beklagten Vereins – angegeben, der beklagte Verein habe auch mit dem Kläger ein Grundgehalt und eine Auflaufprämie vereinbart. Die zusammenfassende Würdigung der zitierten Aussagen verschafft der Kammer die volle Überzeugung, dass die von dem Kläger behauptete Vereinbarung zwischen ihm und dem beklagten Verein bestanden hat.
Demgegenüber hat der beklagte Verein in der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht den ihm obliegenden Nachweis zu führen vermocht, dass entweder die Zahlung von vornherein unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit stand oder dass jedenfalls späterhin eine 10%ige Kürzung der vereinbarten Leistungen abgesprochen worden sei. Entgegen der von der Berufung geäußerten Auffassung hat das Amtsgericht insoweit zurecht die Beweislast dem beklagten Verein auferlegt und den entsprechenden Beweis als nicht geführt angesehen. Nach allgemeinen Regeln muss jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen. Steht daher – wie im Streitfall – fest, dass eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden ist, obliegt es nunmehr dem Zahlungspflichtigen nachzuweisen, dass die Zahlungspflicht unter einer Bedingung stand oder nachträglich einvernehmlich reduziert worden ist.
Der Annahme einer lediglich bedingten Zahlungsverpflichtung oder einer nachträglich vereinbarten 10%igen Kürzung derselben stehen indessen die Angaben der Zeugen L, A, B, N, Q und C entgegen, die übereinstimmend bekundet haben, ihnen sei von entsprechenden Kürzungen oder Vorbehalten nichts bekannt. Dabei verschlägt es nichts, dass auch die Zeugen L und B gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegen den beklagten Verein führen. Die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen des beklagten Vereins können sich nämlich jedenfalls auch auf Angaben solcher Zeugen stützen, bei denen dies nicht der Fall ist. Im Falle des Zeugen N – des Trainers - spricht die Berufung selbst von der (nur) "theoretische(n) Möglichkeit", dass eine Kürzungsvereinbarung bestanden habe, ohne dass der Zeuge hiervon gewusst hätte.
Das Argument der Berufung, eine abweichende Vereinbarung habe der beklagte Verein nicht treffen können, weil ihn dies an die Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen würde, ist wenig überzeugend. Die Erfahrung zeigt, dass im Rechtsleben vielfach Vereinbarungen getroffen werden, von denen eine Seite späterhin der Meinung ist, sie – aus welchen Gründen immer - nicht einzuhalten zu können.
Eine Kürzung der Aufwandsentschädigung wegen Nichtteilnahme an Training und Spielbetrieb ist nicht gerechtfertigt. Der beklagte Verein geht in der die Anlage zu den Schriftsätzen vom 25.05.2004 und 06.08.2004 bildenden Aufstellung (Bl. 63, 95 GA) selbst davon aus, dass eine Kürzung lediglich im Falle verschuldeter Abwesenheit bei Spielen (und nicht etwa - wie nunmehr vorgetragen wird – auch beim Training) Platz greift. Wiederum steht damit eine Ausnahme von einer grundsätzlich bestehenden Zahlungspflicht in Rede. Dass der Kläger im fraglichen Zeitraum (März bis Mai 2003) in diesem Sinne verschuldet an einem Spiel nicht teilgenommen habe, hat der beklagte Verein indessen nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Dass der Kläger schließlich an denjenigen Spielen, für die er Punkteprämien beansprucht (gegen Eschweiler, X, Breinig, Mariadorf und Uevekoven in 2002, gegen Wenau, Oberbruch, Kuckum, Uevkoven, Herzogenrath und Sötenich in 2003) teilgenommen hat, war erstinstanzlich unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) und wird auch mit der Berufung nicht substantiell in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit das Amtsgericht es unterlassen hat, dem Kläger die Kosten der Anrufung des unzuständigen (Arbeits-)Gerichts gem. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen, war die Kammer im Hinblick auf § 308 Abs. 2 ZPO gehalten, dies von Amts wegen nachzuholen (vgl. Gummer in: Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 528 Rz. 34).
Die Kammer ist der Anregung des beklagten Vereins, die Revision zuzulassen, nicht gefolgt, da ein gesetzlicher Grund hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht besteht. Die Entscheidung der Kammer beruht vielmehr auf einer tatsächlichen Würdigung der Besonderheiten des Streitfalles.
Berufungsstreitwert: 950,-- €
A1 A2 A3