Rechtsprechung / Landgericht Aachen

Landgericht Aachen Beschluss vom 26.10.2005 – 5 T 223/05

ECLI:DE:LGAC:2005:1026.5T223.05.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 25.08.2005 – 2 C 278/05 – wird der Streitwert anderweitig auf 7.431,44 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Ans. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägers hat in der Sache Erfolg.

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Die Kläger haben die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten als Verzugsschaden und nicht etwa als Nebenforderung mit eingeklagt. § 43 GKG greift daher vorliegend nicht. Vielmehr sind die Anwaltskosten streitwerterhöhend (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2004 – 1 O 3125/04 -).

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Entsprechend war die angefochtenen Streitwertfestsetzung abzuändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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X