Rechtsprechung / Landgericht Aachen
Landgericht Aachen Beschluss vom 25.11.2005 – 65 Qs 122/05
ECLI:DE:LGAC:2005:1125.65QS122.05.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10. November 2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 27. Oktober 2005 (13 Cs 274/05) abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Die Sperrfrist aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düren vom 4. Juli 2005 (13 Cs 607 Js 936/05-274/05) wird auf 5 Monate abgekürzt und endet deshalb mit Ablauf des 3. Dezember 2005.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Durch den in der Beschlussformel bezeichneten rechtskräftigen Strafbefehl ist der -nicht vorbestrafte- Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 90,- Euro verurteilt worden, seine Fahrerlaubnis ist entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von 8 Monaten festgesetzt worden. Dem liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,14 o/oo mit seinem PKW am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
Nachdem der Beschwerdeführer an einer "Einzelmaßnahme für erstmals auffällige Kraftfahrer" der TÜV Kraftfahrt GmbH –Begutachtungsstelle für Fahreignung- teilgenommen hatte, hat er beantragt, die Sperrfrist aufzuheben, hilfsweise, die Sperrfrist zu verkürzen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 hat es das Amtsgericht kostenpflichtig abgelehnt, die Sperrfrist aufzuheben.
Gegen diese seinem Verteidiger am 10. November 2005 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom gleichen Tag mit dem Antrag, die Sperrfrist angemessen abzukürzen.
II.
Gemäß § 69a Abs.7 S.1 StGB kann das Gericht die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben (oder nach h.M. als geringeres Mittel auch abkürzen), wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Dabei genügt es, wenn neue Tatsachen (Tröndle/Fischer, StGB, 52.Aufl., § 69a Rn.42) vorliegen, "welche die der Entziehung zu Grunde liegenden Feststellungen des Urteils derart in Zweifel ziehen, dass die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Teilnahme des Verurteilten am Kraftfahrzeugverkehr etwas früher erfolgen kann" (Himmelreich DAR 2003, 110, m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Der Beschwerdeführer hat sich, wie die Bescheinigung des TÜV vom 12. September 2005 belegt, nach einem psychologischen Einzelgespräch mit diagnostischer Analyse (zu Ablauf und Ursache der Trunkenheitsfahrt, früherem und jetzigen Alkoholkonsum, derzeitigen Lebensumständen) und einer medizinischen Untersuchung, beides am 8. August 2005, dann in drei Einzelsitzungen zu je 2 Stunden, vom 1. bis 12. September 2005, einer individuellen Aufarbeitung seines strafbaren Verhaltens unterzogen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dabei unzutreffende Angaben zu wesentlichen Umständen machte und die Begutachtungsstelle deshalb insoweit keine oder keine objektiven Kenntnisse hatte, sind nicht ersichtlich, der Inhalt der Bescheinigung spricht eher dagegen. Nach Darstellung der Kursleiterin, einer Fachpsychologin für Verkehrspsychologie, sind in den Einzelgesprächen das Gefährdungspotential derartiger Trunkenheitsfahrten eingehend thematisiert, das Risikobewußtsein geschärft und persönlichkeitsspezifische Vermeidungsstrategien ("vernünftiges Trinken") herausgearbeitet worden. Selbstbeobachtungsbögen wurden in den Sitzungen und als Hausaufgaben bearbeitet. Im Ergebnis wird dem Beschwerdeführer ein höheres Verantwortungsbewußtsein als früher, das nunmehr mindestens dem eines durchschnittlichen Kraftfahrers entspreche, attestiert.
Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Einzelfalles reicht diese Maßnahme hier aus, die im Strafbefehl getroffene (Regel-)Beurteilung, § 69 Abs.2 StGB, der Beschwerdeführer sei noch jedenfalls bis zum 3. März 2006, dem Ablauf der achtmonatigen Sperrfrist, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, in Zweifel zu ziehen. Zwar handelte es sich bei der Maßnahme nicht um eine intensive Verhaltenstherapie oder eine dem vergleichbare Schulung sozialer Kompetenzen (vgl. die Zusammenstellung bei Himmelreich, DAR 2004, 8 ff; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, StGB § 69a, Rn.14; Tröndle/Fischer a.a.O. Rn.44), sondern um eine vergleichsweise kurzzeitige Aufarbeitung von Defiziten. Zu berücksichtigen ist aber auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers (nicht vorbestraft, berufstätiger Apotheker in geregelten Verhältnissen, der auf eine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen angewiesen ist) sowie die konkreten Tatumstände und -folgen (mit 1,14 o/oo Blutalkoholkonzentration im untersten Strafbarkeitsbereich, Alkoholkonsum aus sozialer Veranlassung, geständig, freiwillige Abgabe des zunächst verlegten Führerscheins, sofortige vollständige Zahlung der Geldstrafe). Nach Auffassung der Kammer erscheint die Maßnahme deshalb schon ausreichend, jetzt Zweifel an der fortbestehenden Ungeeignetheit zu begründen, weil der Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer risikobewußteren Einstellung gelangt ist und sich damit das Rückfallrisiko nennenswert vermindert hat. Ob der Beschwerdeführer –auch im Hinblick auf hier tatspezifische Fesstellungen- tatsächlich wieder geeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr ist und ihm deshalb wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann, hat das Gericht im Rahmen des § 69a Abs.7 StGB weder zu prüfen noch zu beurteilen, vielmehr ist das die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde.
Nach alldem ist die Abkürzung der Sperrfrist von 8 auf 5 Monate gerechtfertigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs.1 StPO in entsprechender Anwendung, da der Beschwerdeführer mit seinem auf angemessene Abkürzung der Sperrfrist beschränkten Rechtmittel vollen Erfolg hat.
L1 V G