Rechtsprechung / Landgericht Aachen
Landgericht Aachen Beschluss vom 20.04.2006 – 2 T 269/05
ECLI:DE:LGAC:2006:0420.2T269.05.00
Tenor
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Nachdem die Antragstellerin ihren auf die Bestellung eines Notverwalters gerichteten Antrag auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4), zu 6), zu 7) und zu 8) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleiden vom 22. November 2005 - 9 II 44/05 - in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist gemäß § 47 WEG nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 47 Satz 1 WEG, der Antragstellerin in
entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nachdem sie ihren - in der Sachen aussichtslosen - Antrag zurückgenommen hat.
Hingegen sieht die Kammer keinen Anlass, von dem Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen hat. Auch wenn sich - worauf die Kammer schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - die Beurteilung der materiellen Rechtslage vorliegend nicht nach WEG - Grundsätzen auszurichten gehabt hätte, erscheint es der Kammer nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin mit den außergerichtlichen Kosten sämtlicher Verfahrensbeteiligten zu belasten. Im ersten Rechtszug sind nämlich noch sämtliche Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei der Eigentümergemeinschaft um eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und nicht nur um eine bloße Bruchteilseigentümergemeinschaft handelt.
Die auf Wunsch sämtlicher Beteiligten bereits jetzt von dem seitens des Amtsgerichts bestellten Notverwalter mit Schriftsatz vom 10. März 2006 mitgeteilten, bislang angefallenen Kosten für seine Tätigkeit sind gesondert von den Eigentümern zu erstatten. Angesichts der von der Beteiligten zu 4) erhobenen Einwendungen gegen Grund und Höhe des mitgeteilten Anspruchs weist die Kammer darauf hin, dass ihrer Einschätzung nach gegen die vorgelegte Abrechnung unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes keine Bedenken bestehen, zumal das Amtsgericht sämtliche in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Regelungen hinsichtlich der Bestellung des Beteiligten zu 9) zum Notverwalter im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort wirksam erklärt und auch die Höhe des dem Notverwalter zustehenden Honorars festgelegt hat.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €.
Dr. C
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