Rechtsprechung / Landgericht Aachen
Landgericht Aachen Beschluss vom 18.04.2017 – 8 O 175/14
ECLI:DE:LGAC:2017:0418.8O175.14.00
Tenor
I.
wird der Tatbestand des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.03.2017 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 3 Absatz 1 letzter Satz wie folgt lautet:
Sie war in der Zeit vom 6.6.2013 bis 2.9.2013 krankgeschrieben.
II.
Die Gründe des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.03.2017 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
1.
der Text auf Seite 7 Absatz 1 Satz 5 wie folgt lautet:
Eine im Jahr 2010 nach einem Verkehrsunfall ......
2.
der Text auf Seite 9, Absatz 2, 3. Satz wie folgt lautet:
Des Weiteren erstattungsfähig ist der von der Klägerin zu tragende Eigenanteil von 335,00 € für die physiotherapeutische Behandlung sowie die angefallenen Fahrtkosten von 65,15 €.
Gründe
Es handelt sich um offensichtliche Schreibfehler bzw. eine offensichtliche Auslassung in Bezug auf die Fahrtkosten. Diese sind als Bestandteil der klägerischen Forderung im Tatbestand aufgeführt, hierüber ist - wie sich aus der Höhe der der Klägerin zuerkannten Forderung ergibt- entschieden worden.
Aachen, 18.04.2017
8. Zivilkammer
Q1Vorsitzende Richterin am Landgericht
als Einzelrichterin