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Landgericht Aachen Urteil vom 29.08.2023 – 12 O 69/23

12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGAC:2023:0829.12O69.23.00

Tatbestand

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Architekten- und Fachplanerleistungen bzgl. des Bauvorhabens Z.-straße in E.. Der Vertrag vom 6.7.2015 beinhaltete Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9. Er wurde mit Datum vom 24.9.2018 um Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung erweitert. Das Bauvorhaben wurde allerdings - obschon eine Baugenehmigung vorlag - mangels Umsetzbarkeit letztlich nicht ausgeführt.

Der Beklagte stellte am 16.5.2021 zwei Abschlagsrechnungen Nr. 2102 und 2103, die die Klägerin zunächst nicht ausglich. Später entrichtete die Klägerin Zahlungen in Höhe von 147.500,00 EUR. Mit Schreiben vom 31.5.2021 forderte der Beklagte von der Klägerin eine Sicherheit „nach § 650f BGB“ in Höhe von 786.000,00 EUR. Eine entsprechende Bürgschaft wurde von der Bank der Klägerin - der T. - sodann auch gestellt. Mit Schreiben vom 16.6.2021 erklärte der Beklagte, er weise diese Bürgschaft zurück, da sie ein falsches Datum enthalte. Die Bürgschaft beziehe sich ausdrücklich auf den „Gesamtvergütungsanspruch aus Architektenvertrag vom 27.03.2015 und Ergänzung vom 16.9.2018“. Tatsächlich sei der Architektenvertrag jedoch nicht am 27.3.2015, sondern am 6.7.2015 abgeschlossen worden. Ferner halte er - der Beklagte - aufgrund Zahlungsverzugs der Klägerin hinsichtlich der Abschlagsrechnungen Nr. 2102 und 2103 an seiner Forderung einer Sicherheit fest, und fordere die Klägerin auf, ihm bis spätestens 28.6.2021 eine Sicherheit (nunmehr) in Höhe von 1.145.500,00 EUR, zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 % für Nebenleistungen, abzüglich bisher durch die Klägerin vergüteter 29.000,00 EUR; insgesamt also in Höhe von 1.231.000,00 EUR zu stellen. Die erhöhte Summe erkläre sich daraus, dass sein Gesamtvergütungsanspruch ca. 1.145.500,00 EUR betrage, wie sich aus der Kostenberechnung vom 11.4.2021 ergebe, die der Klägerin vorliege.

Die Klägerin erklärte mit E-Mail an den Beklagten vom 22.6.2021, sie bedauere, dass der Beklagte die leicht zu korrigierende Angabe über die Daten der Vertragsabschlüsse zum Anlass genommen habe, die Bürgschaft zurückzuweisen und nunmehr eine neue Bürgschaft in Höhe von 1.231.000,00 EUR zu fordern. Sie bezweifle, dass die Zurückweisung der Bürgschaft unter den gegebenen Umständen angemessen und rechtens gewesen sei. Entsprechend der neuen Forderung des Beklagten habe sie jedoch eine neue Bürgschaft in der geforderten Höhe bei der Sparkasse beantragt und das Verwahrgeld bei der Sparkasse mit heutigem Datum als Sicherheit entsprechend aufgestockt. Sie gehe davon aus, dass der fristgerechten Erstellung der Bürgschaftsurkunde nichts mehr im Wege stehe. Der Beklagte erklärte alsdann mit Telefax vom 22.6.2021 unter Berufung auf ein mit der Klägerin geführtes Telefonat, dass er die Frist unter anderem zur Leistung der Sicherheit bis zum 29.06.2021, 15:00 Uhr, aussetze.Die Klägerin überließ dem Beklagten schließlich eine Bürgschaftserklärung ihrer Sparkasse mit Datum vom 24.6.2021, in der das Datum des Vertragsschlusses geändert worden war. Der Bürgschaftsbetrag betrug (indes) weiterhin 768.000,00 EUR.

Mit Schreiben vom 30.6.2021 erklärte der Beklagte, den Architektenvertrag „wegen der Nichtstellung der angeforderten Sicherheit sowie darüber hinaus aus wichtigem Grund außerordentlich“ zu kündigen. Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 5.7.2021 und erklärte ihrerseits die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags. Der Beklagte habe durch seine unberechtigte außerordentliche Kündigung die ihm obliegenden Kooperationspflichten erheblich verletzt und die Erfüllung des Vertrags unberechtigt und endgültig verweigert.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 10.11.2022 dazu auf, die Bürgschaft zurückzugeben bzw. sie jedenfalls höhenmäßig zu reduzieren. Entsprechendes lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2022 ab.

Im Parallelverfahren 12 O 458/21 hat der Beklagte unter dem 3.12.2021 Klage eingereicht und fordert von der Klägerin Vergütung für im Hinblick auf das Bauvorhaben erbrachte Leistungen in Höhe von 338.686,99 EUR, unter Berufung auf zwei „Teilschlussrechnungen“ vom 7.10.2021.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er, nachdem die Klägerin bereits eine Bürgschaft über den zunächst geforderten Betrag in Höhe von 786.000,00 EUR gestellt habe, noch nachgefordert und eine Bürgschaft über 1.231.000,00 EUR verlangt habe. Dem Beklagten sei es offensichtlich nur darum gegangen, sich von dem Vertrag mit der Klägerin zu lösen, nicht jedoch darum, eine entsprechende Sicherheit zu erlangen. Hinzu trete, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Beklagte zu dem geforderten Betrag in Höhe von 1.231.000,00 EUR gelangt sei. Es habe keinerlei Kalkulation oder entsprechende Erläuterungen gegeben. Darüber hinaus lägen, wie im Parallelrechtsstreit bereits aufgezeigt worden sei, Werkmängel in derart umfassender Form vor, dass die gesamte Werkleistung im Wesentlichen nicht vertragsgemäß und daher nicht abnahmereif sei.

Der Beklagte könne maximal eine Sicherheit in Höhe von 372.555,96 EUR verlangen, weil er selbst seine Forderung nach erfolgter Kündigung lediglich in Höhe von 372.555,96 EUR gerichtlich geltend mache. Im Parallelrechtsstreit fordere er einen Vergütungsbetrag in Höhe von lediglich 338.686,99 EUR. Rechne man hierzu 10 % hinzu, ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 372.555,96 EUR.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde der T. vom 24.6.2021 in Höhe von 786.000,00 EUR nach § 650f BGB, Zeichen: N01, Zug um Zug gegen Übergabe einer Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 372.555,69 EUR herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, das weitere (erhöhte) Bürgschaftsverlangen sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Es sei schließlich dadurch motiviert gewesen, dass die Klägerin Abschlagsrechnungen über Wochen nicht ausgeglichen und damit Zweifel an ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geweckt habe. Er habe die Höhe der Forderung auch hinreichend dargelegt. Die Kostenberechnung habe die anfallenden Architektenkosten aufgeschlüsselt nach Leistungsphasen und Anlagen der technischen Gebäude Ausrüstung enthalten. Bezeichnenderweise habe die Klägerin die angeblich fehlende Darlegung der Höhe des Sicherheitsverlangens zunächst auch nicht beanstandet. In seinem Schreiben vom 16.6.2021, mit dem er die (höhere) Bürgschaft verlangt habe, und dem Schreiben der Klägerin vom 22.06.2021 liege eine vertragliche Einigung, dass eine Sicherheit in der verlangten Höhe - d. h. in Höhe von 1.231.000,00 EUR - zu stellen sei.

Es bestehe auch eine Forderung in einer die vorliegende Sicherheit übersteigenden Höhe: Anzusetzen sei zunächst der im Parallelverfahren eingeklagte Betrag in Höhe von 338.686,99 EUR plus 10 %, also ein Betrag in Höhe von 372.555,69 EUR. Darüber hinaus könne er Vergütung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen nach § 648 Abs. 5 S. 2 BGB beanspruchen. Insoweit entfielen auf das Nettohonorar „Gebäude, Außenanlagen, SiGeKO“ 678.081,45 EUR und auf das Nettohonorar „Technische Gebäudeausrüstung“ 398.493,29 EUR, wie sich aus den entsprechenden Honorarermittlungen ergebe. Von dem sich hieraus ergebenden Gesamthonorar in Höhe von 1.076.574,74 EUR netto seien die Zahlungen der Klägerin auf die Abschlagsrechnungen des Beklagten in Höhe von (mittlerweile) 147.500,00 EUR abzuziehen sowie zum anderen die Nettobeträge der Rechnungen über die erbrachten Leistungen in Höhe von 199.617,09 EUR und 84.993,82 EUR. Es verbleibe insofern ein Vergütungsanspruch für kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 664.463,83 EUR. An ersparten Aufwendungen habe sich der Kläger lediglich die Kosten für die Fahrten zur Baustelle im Rahmen der Bauaufsicht (Leistungsphase 8) abziehen zu lassen, da ein anderweitiger Erwerb durch Ersatzaufträge nicht vorgelegen habe. Die entsprechenden Kosten betrügen bei einer voraussichtlichen Bauzeit von 2 Jahren und 10 Entfernungskilometern zwischen dem Büro des Beklagten und der Baustelle insgesamt 3.024,00 EUR (vgl. Berechnung auf Bl. 98 GA). Damit ergebe sich ein zu sichernder Anspruch wegen kündigungsbedingt nicht erbrachter Leistungen in Höhe von 641.439,83 EUR.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2023 (Bl. 447 f. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe bzw. höhenmäßige Reduzierung der Bürgschaft besteht nicht, da dem Beklagten weiterhin ein Anspruch auf Sicherheitsleistung zusteht, und zwar in Höhe der bisher gestellten Bürgschaft über 786.000,00 EUR.

1. Ein Anspruch des Beklagten auf Sicherheitsleistung in Höhe des im Parallelverfahren geltend gemachten Honorars für erbrachte Leistungen von 338.686,99 EUR zzgl. 10 % für Nebenforderungen ergibt sich aus § 648a BGB a.F. § 650f BGB ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Architektenvertrag im Jahr 2015 und damit vor dem 1.1.2018 geschlossen worden ist (vgl. Art. 229 § 39 EGBGB) und die Vertragserweiterung aus dem Jahr 2018 nicht einem den Altvertrag ersetzenden Vertrag gleichkommt (vgl. Cramer, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 650f Rn. 3). Im Rahmen eines Sicherheitsverlangens nach § 648a BGB a.F. muss der Unternehmer die Höhe des Vergütungsanspruchs schlüssig darlegen. Ist dies geschehen, ist ihm, auch wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig sind, eine Sicherheit zu gewähren, und zwar ohne Klärung der Streitfragen (vgl. BGH, NJW 2014, 2186 [2187], beck-online).

Eine entsprechende schlüssige Darlegung ist hier beklagtenseits erfolgt. Der Beklagte hat den Betrag in Höhe von 338.686,99 EUR unter Bezugnahme auf die beiden Teilschlussrechnungen vom 7.10.2021 schlüssig beansprucht; dabei hat er auch die klägerseits geleisteten Abschlagszahlungen in Abzug gebracht.

Etwaige Mängelansprüche - die die Klägerin anführt - rechtfertigen keine Verringerung der Sicherheitsleistung, jedenfalls, soweit sie nicht unstreitig bestehen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage 2023, IV. Die Bauhandwerkersicherung § 650f [früher: § 648a] BGB, Rn. 291).

2. Dem Beklagten steht darüber hinaus ein Anspruch auf weitere Sicherheitsleistung in einer Höhe zu, die dem Betrag der bisherigen Bürgschaft über 786.000,00 EUR entspricht. Über den auf erbrachte Leistungen entfallenden Betrag in Höhe von 338.686,99 EUR hinaus hat der Beklagte einen weiteren Vergütungsanspruch für kündigungsbedingt nicht (mehr) erbrachte Leistungen schlüssig dargelegt.

a) Auch im Hinblick auf kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a BGB a.F. beanspruchen (BGH, a.a.O.). Darlegungspflichtig ist hierfür der Unternehmer, also der Beklagte. Auch insoweit reicht eine schlüssige Darlegung der Höhe des Vergütungsanspruchs aus (BGH, a.a.O.). Konkret bedeutet das, dass der Unternehmer darlegen muss, welchen anderweitigen Erwerb „er sich anrechnen lassen muss”. Das kann allerdings auch konkludent geschehen. Zudem ist der Unternehmer im Grundsatz nicht verpflichtet, seine “gesamte Geschäftsstruktur” von vornherein offenzulegen. Insofern gehört es nicht zur schlüssigen Darlegung der großen Kündigungsvergütung, dass der Unternehmer angibt, welche Aufträge er in dem Zeitraum ausgeführt hat, in dem er den abgerechneten Auftrag abgearbeitet hätte, wäre dieser nicht gekündigt worden. Unterbleibt jeglicher Hinweis auf diese Auftragslage, liegt darin die zumindest konkludente Erklärung des Unternehmers, es habe keine Aufträge gegeben, die er nur aufgrund der Kündigung ausführen konnte, sodass er sich keinen anderweitigen Erwerb “anrechnen lassen muss”. Folglich ist eine Abrechnung des Unternehmers ohne jeglichen Hinweis auf anderweitigen Erwerb schlüssig, denn in ihr liegt die konkludente Erklärung, dass es solchen Erwerb nicht gibt. Natürlich muss diese Darlegung des Unternehmers wahrheitsgemäß sein, dies ändert aber nichts an den Schlüssigkeitsanforderungen, denn die Wahrheit des Parteivortrags ist im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu unterstellen (KG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2018 - 21 U 140/17 -, Rn. 46 ff., juris).

b) Dies zugrunde gelegt, liegt eine schlüssige Darlegung des Kündigungshonorars vor. Für die Berechnung des auf kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen entfallenden Betrags stützt sich der Beklagte auf zwei - offenbar im Verlauf des hiesigen Prozesses erstellte - Honorarermittlungen vom 29.4.2023. Diese sehen ein Nettohonorar für „Gebäude, Außenanlagen, SiGeKo“ in Höhe von 678.081,45 EUR und ein Nettohonorar für „Technische Gebäudeausrüstung“ in Höhe von 398.493,29 EUR vor und erscheinen schlüssig.

Dem schlüssig dargelegten Honoraranspruch für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen und dem hieraus resultierenden Sicherungsverlangen des Beklagten lässt sich - anders als die Klägerin meint - auch nicht entgegenhalten, dass die beklagtenseits ausgesprochene Kündigung unwirksam gewesen sei. Zwar dürfte ein im Grundsatz schlüssig dargelegter Honoraranspruch nur dann die Grundlage eines Sicherheitsverlangens bilden können, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 648a Abs. 5 BGB a.F. vorlagen, hier der Beklagte also zur Kündigung des Vertrags berechtigt war, weil nur in diesem Fall ein Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen entstehen konnte. Dies war hier aber gerade der Fall.

Nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. kann der Unternehmer den Vertrag kündigen, wenn er dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt hat.

Ungeachtet der Frage einer angemessenen Fristsetzung setzt die Vorschrift tatbestandlich voraus, dass das Sicherheitsverlangen als solches berechtigt war. Das ist hier zu bejahen. Der Beklagte hat von der Klägerin vor seiner Kündigung die Aufstockung der Bürgschaft von 786.000,00 EUR auf 1.231.000,00 EUR verlangt. Einen entsprechenden Honoraranspruch hat er im Rahmen seines Aufstockungsverlangens vom 16.6.2021 gegenüber der Klägerin auch schlüssig dargelegt: Insoweit hat er ausgeführt, aus der Kostenberechnung vom 11.4.2021 ergebe sich ein voraussichtlicher Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von ca. 1.145.500,00 EUR. In der Tat listet die Kostenberechnung auf S. 2 unter „700 Baunebenkosten“ unter anderem Positionen auf, die das Architektenhonorar betreffen. Zu den Architektenleistungen zählen die Position „Kosten der Entwurfs- und Genehmigungsplanung“ und sämtliche darunter stehenden Positionen, was auch für den Laien nachvollziehbar war, zumal diese Positionen/Leistungen auch im Architektenvertrag erwähnt werden. Addiert ergeben die benannten Positionen einen (Gesamthonorar-)Betrag in Höhe von 1.145.500,00 EUR. Werden - wie der Beklagte weiter ausgeführt hat - 10% für Nebenleistungen hinzugesetzt und die zum fraglichen Zeitpunkt bereits klägerseits vergüteten 29.000,00 EUR abzogen, ergibt dies den verlangten Bürgschaftsbetrag in Höhe von 1.231.000,00 EUR.

§ 648a Abs. 1 S. 1 BGB a.F. sieht darüber hinaus ausdrücklich vor, dass die Sicherheit für den gesamten noch offenen Vergütungsanspruch (zzgl. 10% für Nebenforderungen) beansprucht werden kann.

Die Forderung des Beklagten nach einer neuen bzw. aufgestockten Bürgschaft war nach Auffassung der Kammer auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte hält dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegen, die Klägerin habe bis zum 16.6.2021 - dem Datum der weiteren Bürgschaftsanforderung - seine Abschlagsrechnungen vom 16.5.2021 noch nicht ausgeglichen; dies habe ihn dann - zulässigerweise - zur Anforderungen einer weiteren Sicherheit veranlasst. Zwar steht nicht fest, ob sich die Klägerin am 16.6.2021 tatsächlich bereits in Verzug befunden hat - die Rechnungen vom 16.5.21 sehen keine Zahlungsfristen vor; ob die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB vorlagen, ist nach Aktenlage ungewiss. Da sich der Beklagte mit seinem Aufstockungsverlangen aber höhenmäßig innerhalb des gesetzlichen Rahmens hielt, lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht feststellen, selbst wenn die Klägerin sich noch nicht in Verzug befunden haben sollte. Dass der Beklagte mit der seinerzeitigen Anforderung zunächst einer betragsmäßig niedrigeren Bürgschaft insbesondere einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin geschaffen hätte, den diese einem weiteren Bürgschaftsverlangen wirksam entgegenhalten können, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls hätte die Klägerin hierzu belastbare Anhaltspunkte vortragen müssen, was nicht geschehen ist. Die bloße Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich vom Vertrag lösen wollen, mit seinem Bürgschaftsverlangen also einen Kündigungsgrund schaffen wollen, reicht hierzu nicht aus. Da die gesetzliche Vorschrift des § 648a Abs. 1 S. 1 BGB a.F. ein Sicherungsinteresse des Unternehmers in Höhe des Gesamthonorars (soweit ausstehend) - und damit in der beklagtenseits beanspruchten Höhe - gerade anerkennt, hatte sich die Klägerin als Bestellerin auf ein entsprechendes Verlangen des Beklagten als Unternehmers einzurichten. Gelingt einem Besteller Entsprechendes nicht, stellt dies ein Versäumnis seinerseits dar, aber keine Provokation einer Kündigung durch den Unternehmer.

Der Beklagte hat der Klägerin auch eine angemessene Frist zur Stellung der aufgestockten Bürgschaft gesetzt. Er hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.6.2021 zur Aufstockung der Bürgschaft auf 1.231.000,00 EUR bis zum 28.6.2021 aufgefordert und mit Schreiben vom 22.6.2021 erklärt, dass er diese Fristen auf Wunsch der Klägerin bis zu einem gemeinsamen Gespräch am 29.6.21, 15 Uhr, „aussetze“. Darin liegt der Sache nach eine Fristverlängerung bis zu diesem Datum. Gestellt hat die Klägerin dann aber lediglich eine im Datum korrigierte Bürgschaft über 786.000,00 EUR. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die ihr gesetzte Frist unangemessen wäre, hat die Klägerin nicht vorgebracht; sie hat den Beklagten während der laufenden Frist auch lediglich um eine Fristverlängerung von etwa einem Tag gebeten. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass es - auch wenn formal eine neue Bürgschaft hätte erteilt werden müssen - letztlich „lediglich“ um die Aufstockung einer bereits vorhandenen Bürgschaft um 445.000,00 EUR ging. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin dürften der bürgenden Bank aufgrund der Vorbürgschaft bekannt gewesen sein, was die Bearbeitungszeiten im Vergleich zu einer Erstbürgschaft deutlich verkürzt haben wird.

Der Beklagte ist mit der Geltendmachung von Kündigungshonorar auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen, hat die entsprechende Geltendmachung insbesondere nicht verwirkt. Dass er das Kündigungshonorar bis dato noch nicht (schluss-)abgerechnet hat - die Teilschlussabrechnungen vom 7.10.2021 beziehen sich lediglich auf Vergütung für erbrachte Leistungen - und das Kündigungshonorar im Parallelprozess auch noch nicht geltend gemacht hat, ändert daran letztlich nichts. Dem Beklagten steht es grundsätzlich frei, ob und zu welchem Zeitpunkt er seine Honoraransprüche geltend macht. Dass er einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin geschaffen hätte, auf dessen Grundlage die Klägerin davon hätte ausgehen können, der Beklagte werde kein Kündigungshonorar mehr geltend machen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Nach allem hat der Beklagte einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit in Höhe des derzeitigen Bürgschaftsbetrags in Höhe von 786.000,00 EUR. Im Umkehrschluss besteht kein Anspruch der Klägerin auf Reduzierung der geleisteten Sicherheit.

Die Nebenforderungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 EUR, § 3 ZPO, Sicherungsinteresse an der erhöhten Bürgschaft.

Q.

S.

X.